HT 2004: Grenzen und Räume der Wiedergutmachung. Die Entschädigung für NS Verfolgte in West- und Osteuropa

HT 2004: Grenzen und Räume der Wiedergutmachung. Die Entschädigung für NS Verfolgte in West- und Osteuropa

Organisatoren
Hans Günter Hockerts
Ort
Kiel
Land
Deutschland
Vom - Bis
15.09.2004 -
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Von
Tobias Winstel, LMU München

Als hätte das polnische Parlament eine Steilvorlage für den Historikertag in Kiel geben wollen, stellte es Anfang September fest, "dass Polen bislang keine angemessene finanzielle Kompensation und Kriegsreparationen für den Gesamtbereich der Zerstörung sowie die materiellen und immateriellen Verluste erhalten hat, die durch die deutsche Aggression, Besatzung, Völkermord und Verlust der Unabhängigkeit Polens verursacht wurden".1 Der Sejm forderte seine Regierung "zur Aufnahme entsprechender Aktivitäten in dieser Angelegenheit gegen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf". Hans Günter Hockerts (München), Leiter der Sektion Grenzen und Räume der Wiedergutmachung nahm diese Vorlage auf und stellte gleich zu Beginn fest, dass solche Gegenwartsbezüge "Falltüren in eine Vergangenheit" sind, "deren historische Klärung und Einordnung zu den großen Aufgaben der Zeitgeschichte zählt."

Zunächst stellte Hockerts das von ihm geleitete Projekt Integration - Exklusion. Die deutsche Entschädigung für NS-Opfer in West- und Osteuropa vor. Die Sektion gehörte in Kiel zur überschaubaren Zahl jener Veranstaltungen, die einen Werkstattbericht boten und nicht bereits publizierte Ergebnisse präsentierten. Das Münchner Projekt analysiert den Umgang der Bundesrepublik - und auch der politischen und gesellschaftlichen Kräfte anderer beteiligter Staaten - mit den Entschädigungsansprüchen ausländischer NS-Verfolgter. Wissenschaftler aus elf Ländern erarbeiten vergleichend angelegte Länderstudien, die Entstehung und Umsetzung von Abkommen der Bundesrepublik mit elf westeuropäischen Staaten zwischen 1959 und 1964 und die an dieses Präjudiz anknüpfenden Initiativen osteuropäischer Länder in den 1960er und 1970er Jahren auf der Grundlage bislang nicht ausgewerteter Quellen behandeln.

Schon in der Einleitung zu der Sektion wurde erkennbar, dass der Sektionstitel an das Motto des Historikertags "Kommunikation und Raum" anknüpfte, und zwar in substantieller wie in politisch-geographischer Hinsicht: Wiedergutmachung, so Hockerts, war und ist angesichts der Art und der Dimension der NS-Verbrechen nur sehr begrenzt möglich; zudem machte es einen großen Unterschied, ob ein ehemals Verfolgter gemäß dem "Territorialitätsprinzip" des Bundesentschädigungsgesetzes von 1956 einen Bezug zum Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 hatte oder nicht, ob er in der DDR wohnte, oder ob er in der westlichen Welt oder im Ostblock lebte.

Nur etwa zehn Prozent der gesamten Wiedergutmachungszahlungen der Bundesrepublik gingen an ausländische NS-Verfolgte, obwohl sie viel zahlreicher waren als NS-Opfer mit einem bestimmten territorialen Bezug zu Deutschland. Mit dem Hinweis auf dieses Paradox benannte der Sektionsleiter gleichzeitig einen Ausgangspunkt, den alle folgenden Beiträge gemeinsam hatten: Die Wiedergutmachungsansprüche der Ausländer wurden einem anderen Regelungsrahmen zugewiesen als die Entschädigungsansprüche der Deutschen. Denn für die einen galt die innerdeutsche Entschädigungsgesetzgebung, die anderen wurden dagegen auf Reparationen verwiesen, deren Regelung das Londoner Schuldenabkommen von 1953 bis zum Abschluss eines Friedensvertrags mit Deutschland aufschob. Im Auseinanderdriften dieser beiden Regelungsbereiche entstand ein Spannungs- und Konfliktfeld was, so Hockerts, "die Triebkraft für eine unablässige Folge von Ergänzungs- und Verlegenheitskonstruktionen gewesen" sei. Hierzu zählen die verschiedenen pauschalen Abkommen zur Wiedergutmachung, von denen in der Sektion vier am Beispiel von je einem Fall aus Nord-, Süd-, West- und Osteuropa ausführlich vorgestellt wurden, und zwar jeweils aus einem besonderen Blickwinkel.

Bei den Wiedergutmachungsabkommen ging es nicht nur darum, welche Entschädigungszahlungen die Bundesregierung letztlich an die jeweiligen Staaten leistete; besonders interessant war in diesem Zusammenhang auch die Frage danach, ob und wie die beteiligten Akteure Kriegsverbrechen auf der einen und NS-Unrecht auf der anderen Seite voneinander abzugrenzen versuchten. So konnte etwa Claudia Moisel (München) in ihrem Beitrag über den Globalvertrag von 1960 zwischen der Bundesrepublik und Frankreich zeigen, dass dort der Verteilungsmodus Rückschlüsse auf die zeitgenössische Bewertung der NS-Verbrechen in Frankreich zulässt. Eine von Paris eingesetzte Entscheidungskommission hatte über rund 123.000 Anträge zu befinden, wobei deren Auswertung offen legt, dass die französische Regierung von Anfang an sehr genaue Vorstellungen davon hatte, wer Anspruch auf Entschädigung haben sollte, nämlich: französische Deportierte und Internierte, sofern sie eine so genannte Deportiertenkarte vorlegen konnten - eine Karte, die nach bestimmten Kriterien bald nach Kriegsende ausgegeben worden war. Das Nadelöhr war also nicht die nach Unterzeichnung des deutsch-französischen Vertrags gebildete Kommission; vielmehr war die Entscheidung über Inklusion oder Exklusion schon sehr viel früher gefallen, nämlich in der Regel in den fünfziger Jahren. Claudia Moisel wartete hier mit einem überraschenden Ergebnis auf: Nicht alle Widerstandskämpfer wurden mit den deutschen Zahlungen entschädigt, sondern nur die deportierten Widerstandskämpfer.

Zudem lässt ein Blick auf die bewusst ausgegrenzten Opfer die zeitgenössische Wahrnehmung der Besatzungszeit in den zuständigen französischen Gremien und Behörden klar hervortreten: Nicht entschädigungsberechtigt waren die so genannten "droits communs", die "gewöhnlichen Kriminellen", ebenso wie Personen, die nach dem Krieg als Kollaborateure verurteilt worden waren. Ausgeschlossen blieben zudem rund 1,5 Millionen Franzosen in deutscher Kriegsgefangenschaft, außerdem die meisten Zwangsarbeiter. Solche Definitionsprozesse, dies konnte die Referentin deutlich vor Augen führen, besagen viel über die Wahrnehmung des Nationalsozialismus - in den ehemals besetzten Ländern ebenso wie in der Bundesrepublik. Denn die Bundesregierung ihrerseits bemühte sich stets - wenngleich letztlich vergeblich - Widerstandskämpfer aus dem Kreis der Berechtigten auszuschließen. Sie fürchtete Proteste in der deutschen Öffentlichkeit dagegen, ehemalige Partisanen zu entschädigen. Vor allem aber sah man in Bonn Widerstandskämpfer nicht als Verfolgte des Nationalsozialismus, sondern als "normale" Kriegsopfer an.

Ähnlich wie im französischen ist auch im norwegischen Fall die Frage danach, wie die jeweiligen Heimatstaaten der NS-Verfolgten selbst mit der Wiedergutmachung für "ihre" Opfer umgingen, mindestens ebenso wichtig wie die eigentlichen Vertragsverhandlungen. Hans Otto Frøland (Trondheim) konnte am Beispiel Norwegens vorführen, wie bei der praktischen Umsetzung der Wiedergutmachung nationale Selbstbilder wirksam wurden, Bilder von der Rolle des eigenen Landes in der Zeit von Krieg und Besatzung, Bilder dessen, was als entschädigungs_bedürftiges_ NS-Unrecht gelten sollte und vor allem dessen, was als entschädigungs_würdiges_ Verhalten gelten sollte. So fasste die norwegische Regierung - anders als die französische - die Definition des Verfolgtenstatus sehr weit. Das bezog sich vor allem auf die Widerstandskämpfer, die möglichst alle bei der Entschädigung berücksichtigt werden sollten.

Überhaupt hatte sich Norwegen als eines der wenigen europäischen Länder schon früh um die Versorgung ehemals verfolgter Norweger gekümmert. Aus den Reparationen, die Norwegen nach dem Pariser Abkommen vom Januar 1946 erhalten hatte, leistete die Regierung in Oslo Entschädigungen an ehemalige politische Häftlinge. Zu diesem Zweck wurde 1947 ein Gesetz verabschiedet, nach dem nicht die Haft an sich, sondern der so genannte "Wohlstandverlust" kompensiert werden sollte. Obwohl diese Zahlungen an die einzelnen Berechtigten recht großzügig bemessen waren, blieb ein guter Teil der dafür vorgesehenen Gelder übrig - unter anderem auch deswegen, weil nur wenige NS-Verfolgte einen "Wohlstandsverlust" nachweisen konnten. In den norwegischen Häftlingsorganisationen regte sich daher Widerstand gegen die eigene Regierung; mehr noch richtete sich der Druck des Erstatningsråd (="Entschädigungsrat"), einem Dachverband der norwegischen Opferverbände, jedoch gegen die Bundesregierung. Man war darüber erbost, dass im bundesdeutschen Entschädigungsrecht die ausländischen NS-Verfolgten nicht berücksichtigt waren. Der Entschädigungsrat arbeitete nicht nur zielstrebig, sondern auch erfolgreich, vor allem da es ihm gelang, die norwegische Öffentlichkeit für seine Interessen zu mobilisieren. So wurden der Regierung in Oslo die Aufnahme von Verhandlungen mit Bonn von den Verbänden aufgezwungen. Als es dann zu den bilateralen Verhandlungen kam, spielte in erster Linie die Zusammenarbeit der beiden Staaten im Nordkommando der NATO eine Rolle, die beide Seiten nicht belastet sehen wollten. Daher zeigte sich die Bundesregierung wohl auch bereit, den vergleichsweise hohen Betrag von 60 Mio. DM (entsprach 100 Mio. Kronen) zu bezahlen, wobei es sich eher um eine politisch als mathematisch errechnete Summe gehandelt haben dürfte.

Insgesamt zog Frøland ein positives Resümee des deutsch-norwegischen Wiedergutmachungsabkommens, das im August 1959 in Oslo unterzeichnet wurde: Das Abkommen regelte die Entschädigungsfrage endgültig - anders als in anderen Ländern, wo noch heute immer wieder Forderungen nach pauschalen oder individuellen Entschädigungszahlungen laut werden. Ferner half es, den innenpolitischen Druck in Norwegen abzubauen, der sich aus der zunehmenden Kritik an der eigenen Entschädigungspraxis ergab. Damit erfüllte es für beide Regierungen seine wichtigste Aufgabe und half zugleich, die bilateralen Beziehungen, die durch den Krieg stark belastet waren, zu normalisieren.

Dass die Verhandlungen über Entschädigungszahlungen auch ein konkreter politischer Aushandlungsprozess waren, verdeutlicht das Beispiel Griechenlands, das Hagen Fleischer (Athen) vorstellte. Eindrucksvoll konnte er zeigen, wie sehr sich die Verhandlungen allmählich von ihrem eigentlichen Gegenstand - der Entschädigung für NS-Opfer - ablösten und ganz andere außenpolitische Fragen im Vordergrund standen. So setzten die verantwortlichen Stellen in der Bundesrepublik zur Begrenzung der griechischen Forderungen auch auf den "Holzhammer wirtschaftspolitischer Erpressung", wie Fleischer anschaulich erläuterte: Dem griechischen Vizepremier Kanellopoulos wurde "vertraulich" bedeutet, die Ambitionen Athens auf Assoziierung mit der EWG "nicht durch übermäßige Wiedergutmachungsansprüche zu erschweren." Die deutsche Seite mokierte sich zudem über die "händlerischen" Griechen, die für die von ihnen verlangte Hilfe bei der "Endlösung" des "sogenannten Kriegsverbrecherproblems" lediglich "Gegenvorteile" herausschlagen wollten. Als dann im April 1957 die Griechen den Westberliner Rechtsanwalt Merten als Kriegsverbrecher verhafteten, folgerten Bonner Bürokraten in altvertrauter Denkweise, bei anhaltender griechischer Unbotmäßigkeit "dürfte es notwendig sein, gegenüber Griechenland Repressalien vorzunehmen."

Trotz dieser - selbstverständlich nur intern geäußerten - Kritik strebten die deutschen Diplomaten schließlich eine Kompromisslösung an, denn man wusste, dass die griechische Regierung, die im westlichen Bündnis wie auch in der Deutschland-Frage stets eine loyale Haltung bewiesen hatte, ein positives Verhandlungsergebnis benötigte. Für den Ausgang des innergriechischen Kampfes um die West- oder Ostorientierung sei der "psychologische Erfolg oder Misserfolg der deutschen Wiedergutmachung von nicht hoch genug zu schätzender Bedeutung", meinte man auf deutscher Seite. Zudem schwelte die Auseinandersetzung über die in Griechenland inhaftierten deutschen Kriegsverbrecher zwischen Bonn und Athen weiter. Als die Regierung Karamanlis im Oktober 1959 auf deutschen Druck ein Gesetz zur Überstellung aller Kriegsverbrecherverfahren an die Bundesrepublik durchsetzte, forderte nicht zuletzt die deutsche Botschaft in Athen als Gegenleistung dafür die Entschädigungsfrage zu lösen; andernfalls werde dieses offene Problem einen Schatten auf alle anstehenden bilateralen Themen werfen, unter anderem auch die Frage nach dem deutschen Vorkriegsvermögen, einem Kriegsgräberabkommen etc. Alarmierend wirkte auf Bonn auch die offensichtlich übertriebene Meldung, die DDR sei "grundsätzlich bereit" zu Wiedergutmachungsleistungen an Griechenland - vorherige diplomatische Anerkennung vorausgesetzt.

So kam es letztlich zu einem vergleichsweise raschen und großzügigen Angebot an die Regierung in Athen. Im März 1960 unterzeichneten der Staatssekretär des Auswärtigen Amts und der griechische Botschafter einen Vertrag über 115 Mio. DM. Der "politische Zuschlag", so die Einschätzung Fleischers, war dabei für Griechenland höher als für ein nicht sonderlich geschätztes Schwellenland der Peripherie zu erwarten gewesen wäre.

Während die drei West-Beiträge sich vor allem in der Zeitspanne vom Ende der 1950er Jahre bis zum Anfang der 1960er Jahre bewegten, setzte der Beitrag über die Wiedergutmachungsverhandlungen der Bundesrepublik mit Polen die Akzente in der Zeit nach der Ära Adenauer. Die so genannten "Ostverfolgten", also die NS-Opfer, die im Ostblock lebten, waren gleich doppelt von der westdeutschen Wiedergutmachung ausgeschlossen: Erstens durch die Sperrwirkung des Londoner Schuldenabkommens und zweitens durch die so genannte "diplomatische Klausel" im bundesdeutschen Entschädigungsrecht. Diese Klausel besagte, dass Entschädigungsgelder nur in solche Staaten fließen durften, mit denen die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen unterhielt.

Bei den Globalabkommen mit den osteuropäischen Staaten ging es darum, wann, warum und wie die im Kalten Krieg eingefrorenen Forderungen aufgetaut wurden. Mit Blick auf diese Frage berichtete Krysztof Ruchniewicz (Wroclaw/Breslau) von Kopplungsgeschäften im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage. Er konnte zeigen, dass es bei der Aufnahme der Gespräche mit der Bundesrepublik in den 1970er Jahren für die polnische Regierung nicht nur um die Existenz von Millionen geschädigter polnischer Opfer ging, die bisher von jeglicher Hilfe seitens der Bundesrepublik ausgeschlossen waren, sondern auch um die wirtschaftlichen Probleme Polens. In den 1950er und 1960er Jahren forderte Warschau mehrmals Wiedergutmachung von Bonn, und zwar in erster Linie für Zwangsarbeiter; außerdem bemühte man sich, Entschädigung für Opfer pseudomedizinischer Experimente zu erhalten. Dies war dann auch die einzige Opfergruppe, die vor der Aufnahme diplomatischer Beziehungen einmalige finanzielle Hilfen erhielt.

Die Frage individueller Entschädigung der polnischen NS-Verfolgten war damit jedoch noch nicht gelöst. Erst der Regierungsantritt der sozialliberalen Koalition in Bonn und die Wahl Willy Brandts zum neuen Kanzler brachte Bewegung in die Entschädigungsfrage. So kam es seit Ende der 1960er Jahre zu Verhandlungen, zeitgleich mit den Gesprächen über die Aufnahme bilateraler Beziehungen. Die neue Ostpolitik war somit auch Schrittmacher der Wiedergutmachungsverhandlungen. An deren Ende stand 1972 ein Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Bundesrepublik über 100 Mio. DM. Allerdings waren dort wiederum nur ehemalige KZ-Häftlinge und Opfer pseudomedizinischer Versuche berücksichtigt. Die Gewährung von Zahlungen an die übrigen Verfolgtengruppen zog sich weiter hin und kam erst 1975 zustande. Am Rande der KSZE-Konferenz in Helsinki gelang eine Übereinkunft ganz unterschiedlicher Fragen, unter anderem auch mit dem so genannten Rentenabkommen, eines Kredits über 1,3 Mrd. DM, der die offenen Wiedergutmachungsforderungen befriedigen sollte. Allerdings wurde dieser Zusammenhang im Wortlaut des Abkommens nicht deutlich - im Interesse beider Seiten, wie Ruchniewicz betonte: Denn Bonn wollte keine Welle von Entschädigungsansprüchen seitens anderer osteuropäischer Länder hervorrufen; Warschau wollte die Entschädigungsleistungen mit der Gewährung von Krediten verrechnen, außerdem hatte die polnische Regierung nicht vor, durch Bekanntmachung der Zahlungen einen Wandel des Bilds der Bundesrepublik in der öffentlichen Meinung Polens zu fördern. So erfuhren die polnischen NS-Opfer nie, dass die Wiedergutmachungsgelder aus der Bundesrepublik stammten.

Dieser Umstand könnte ein Grund dafür sein, dass die eingangs zitierten Forderungen des polnischen Sejm gegenüber der Bundesrepublik jetzt wieder hochkochen. Doch nicht nur der Beitrag über Polen zeigte, wie sehr die Wiedergutmachung für west- und osteuropäische NS-Verfolgte in die Gegenwart hereinragt. Auch die Hinweise der Referenten auf die aktuellen griechischen, französischen und italienischen Klagen gegen die Bundesrepublik, bei denen es um Ansprüche auf Entschädigung für NS-Verbrechen geht, veranschaulichten noch einmal sehr deutlich, wie begrenzt die Wiedergutmachung im Gefüge des Ost-West-Konflikts und der deutschen Teilung gewesen ist und welche Schwierigkeiten sich daraus ergaben. Insgesamt brachte die Sektion die Wellen nachholender Wiederbelebung von Entschädigungsfragen seit der Epochenzäsur von 1989/90 mit den historischen Entwicklungen seit dem Zweiten Weltkrieg sehr klar in Verbindung. Diese "Falltüren in die Vergangenheit", wie Hockerts sich eingangs ausgedrückt hatte, konnten damit auch eines vor Augen führen: Dass Zeitgeschichte immer auch Vorgeschichte der Gegenwart ist.

Anmerkung:
1 Wortlaut des polnischen Beschlusses v. 10.9.2004 zur Kriegsentschädigung, abgedruckt in: WELT v. 13.9.04.

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