BMBF-Bekanntmachung: Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Vernetzen – Erschließen – Forschen. Allianz für Hochschulsammlungen II“

Von
Hendrik Cremans, Geisteswissenschaften und Kulturelles Erbe, DLR Projektträger

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Vernetzen – Erschließen – Forschen. Allianz für Hochschulsammlungen II“

1. Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel

Die Wissenschaft bedient sich seit jeher naturwissenschaftlicher, technischer oder kulturgeschichtlicher Objekte zur Generierung und Weitergabe von Wissen, aber auch zur wissenschaftlichen Selbstvergewisserung. Daher verfügen die Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland über reichhaltige, historisch gewachsene wissenschaftliche Sammlungen. Bis heute sind diese Sammlungen ein unerschöpflicher Fundus, der sowohl für die Forschung als auch für Lehrzwecke herausragende Relevanz besitzt.

Über lange Zeit wurden diese Sammlungen und ihre Bestände trotz ihrer großen wissenschaftlichen Bedeutung vernachlässigt. Vielfach gerieten sie in einen prekären Zustand – was wiederum die Nutzbarkeit der Sammlungen stark beeinträchtigte und somit weiter zu deren Sichtbarkeits- und mithin Bedeutungsverlust beitrug.

Die heute weit mehr als 1 000 Hochschulsammlungen sind indes ein bedeutsamer Teil des Kulturellen Erbes in Deutschland. Sie bilden eine komplexe, über Deutschland verteilte Forschungsinfrastruktur, die ein großes Potenzial für Forschung und Lehre birgt. Die herausragende Vielfalt und Qualität der Sammlungen erfordern zumeist interdisziplinäre Zugriffe der Geistes-, Sozial-, Technik- und Naturwissenschaften. In innovativer Weise können auf Basis der Sammlungen beispielsweise anthropologische, archäologische, ethnologische, geowissenschaftliche, kunsthistorische oder technik-, medizin- und wissenschaftshistorische Forschungsperspektiven oder Fragen zur Artenvielfalt und zur Erforschung des Wandels der Ökosysteme entwickelt werden. Zudem können Hochschulsammlungen innerhochschulische Entwicklungsstrategien und damit die Profilbildung und Kooperationsfähigkeit der Hochschulen befördern.

Angesichts dieser häufig noch zu wenig genutzten Potenziale der Hochschulsammlungen hat der Wissenschaftsrat die gezielte Stärkung der Hochschulsammlungen empfohlen, insbesondere durch eine verstärkte Berücksichtigung in der Grundfinanzierung, aber auch durch punktuelle Anreize der Drittmittelgeber.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat im Rahmenprogramm „Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften“ (2013 bis 2017) entsprechende Förderinitiativen auf den Weg gebracht. Diese werden im neuen Rahmenprogramm „Geistes- und Sozialwissenschaften“ (2019 bis 2025) fortgeführt. Ziel der vorliegenden Förderrichtlinie ist es, den Anwendungsnutzen der Sammlungen an Hochschulen für Forschung und Lehre überregional zu intensivieren.

1.2 Zuwendungszweck

Forschungsvorhaben:

Zu diesem Zweck sollen Forschungen zu ausgewählten Sammlungsbeständen an Hochschulen ermöglicht und – wo
notwendig – auch die wissenschaftliche Sammlungserschließung exemplarisch vorangetrieben werden. Auf dieser Basis sollen Konzepte für die mittelfristige Nutzung der geförderten Sammlungen innerhalb der Hochschulen entwickelt werden.

Die beantragten Projekte sollen unter thematischer Federführung der Geistes- und Sozialwissenschaften auf konkrete Forschungsfragen fokussiert sein, möglicherweise punktuell flankiert durch forschungs- bzw. praxisbezogene Lehrformate (z. B. studentische Erschließungs- oder Ausstellungsprojekte etc., auch im Rahmen von Qualifizierungsarbeiten).

Die Förderungen können auch forschungsgetrieben exemplarische Impulse in grundlegenden Bereichen setzen, wie

1. Sammlungsmanagement,
2. wissenschaftliche Sammlungserschließung und -digitalisierung,
3. wissenschaftliche Konservierung und Restaurierung,

und auf diese Weise zur nachhaltigen Vitalisierung und Nutzung der Hochschulsammlungen beitragen. Die Arbeiten sollen u. a. in eine über die Förderlaufzeit hinausweisende Nutzungsstrategie münden, die dokumentiert, wie die Projektimpulse im Sinne einer mittelfristigen Inwertsetzung der betreffenden Sammlungsbestände fortgeschrieben werden.

Um die wissenschaftliche Nutzung und Sichtbarkeit der Hochschulsammlungen nachhaltig zu begünstigen, ist deren
Vernetzung innerhalb und außerhalb der Hochschule zentral. Fördervoraussetzung ist daher, dass Hochschulsammlungen projektbezogene Allianzen mit ressourcenstarken Partnern innerhalb und außerhalb der eigenen Hochschule eingehen. Die Hochschulsammlungen werden auch dazu ermutigt, sich Partner zu suchen, die ihnen beratend bzw. unterstützend zur Seite stehen können. Es sollen themenbezogene Netzwerke gebildet werden, in denen über die Einbindung von außeruniversitären Museen museologisches Know-how weitergegeben wird (beispielsweise zu Digitalisierungs- oder Konservierungsfragen, zur wissenschaftlichen Sammlungserschließung oder Präsentation von
Sammlungsgut). Die Kooperation mit forschungsstarken Museen ist erwünscht (beispielsweise mit den acht Forschungsmuseen der Leibniz-Gemeinschaft oder anderen entsprechend geeigneten Institutionen). Möglich ist zudem die Zusammenarbeit mit einschlägigen Universitätslehrstühlen sowie mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Institutionen vor Ort oder auch überregional. Die Beteiligung der Kleinen Fächer wird ausdrücklich begrüßt.

Begleitvorhaben:

Zur Unterstützung der geförderten Forschungsvorhaben bei der Vernetzung und dem Ergebnistransfer ist die Förderung eines wissenschaftlichen Begleitvorhabens vorgesehen. Ihm wird die überregionale Koordination der geförderten Projekte und der Weitergabe ihrer Forschungsergebnisse in die Museums- und Hochschullandschaft obliegen.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es liegt keine staatliche Beihilfe vor.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Forschungsvorhaben

Die Förderung ist explizit darauf angelegt, das Nutzungspotenzial der Hochschulsammlungen unter thematischer Federführung der Geistes- und Sozialwissenschaften in Forschungs- sowie punktuell in Lehrkontexten exemplarisch zu erproben und zugleich die Situation der Sammlungen vor Ort zu verbessern. Der Förderbedarf leitet sich dabei aus dem jeweiligen Status Quo der Sammlungen ab.

Erwartet wird, dass sich antragstellende Hochschulen mit einem substantiellen Beitrag in die geförderten Projekte einbringen und damit ihr Eigeninteresse an der mittelfristigen Fortentwicklung ihrer Sammlung(en) demonstrieren.

Förderfähig sind innovative, auch standortübergreifende Verbundvorhaben zwischen Hochschulsammlungen und
außeruniversitären Museen, Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen. Im Verbundvorhaben können spezifische Bestände einer oder mehrerer beteiligter Hochschulsammlungen (auch unterschiedlicher Hochschulen)
exemplarisch und fokussiert auf die in Nummer 1.1 genannten Förderziele bearbeitet werden. Eine zentrale Rolle soll
dabei der Wissens- und Erfahrungstransfer von außeruniversitären musealen Einrichtungen in die Hochschulsammlungen einnehmen, der z. B. über Fortbildungen, Workshops, Blockseminare etc. organisiert werden kann.

Antragsberechtigt sind Verbünde, die eine Hochschulsammlung bzw. einen sammlungsverantwortlichen Lehrstuhl als Verbundkoordination vorsehen und die somit mindestens eine Hochschulsammlung als Verbundpartner beinhalten.

Pro Hochschule kann nur eine Projektskizze (in der Rolle des Hauptantragstellers) eingereicht werden, deshalb wird
dringend empfohlen, geplante Bewerbungen im Vorfeld innerhalb der Hochschule abzustimmen. Die Einbindung von
mindestens einem außeruniversitären Museum ist Fördervoraussetzung; möglich ist zudem die Beteiligung weiterer
geeigneter universitärer oder außeruniversitärer Forschungseinrichtungen bzw. Praxispartner.

Es ist vorgesehen, dass ein Großteil der Förderung den Hochschulsammlungen zukommt. Für andere Verbundpartner
ist die Beantragung von entsprechend geringeren Fördermitteln gemäß ihrer fachlichen Einbindung im Sinne der
Förderziele, siehe Nummer 1, möglich.

Geförderte Projekte sind aufgefordert, ihre Erkenntnisse in die breite Öffentlichkeit zu vermitteln und auch den Diskurs
mit Bürgerinnen und Bürgern zu suchen. Geeignete Konzepte für den Wissenstransfer und die Wissenschaftskommunikation sind entsprechend in den Projektskizzen vorzulegen.

2.2 Begleitvorhaben

Es soll ein wissenschaftliches Begleitvorhaben gefördert werden, das die Forschungsvorhaben der Förderrichtlinie bei
der Vernetzung, im Bereich Wissenstransfer sowie bei technischen und strategischen Fragen unterstützt. Zudem soll das Begleitvorhaben im Sinne eines best practice-Transfers Formate entwickeln und umsetzen, die zur Weiterentwicklung der bundesweiten Sammlungsinfrastruktur an Hochschulen beitragen. Das Begleitvorhaben zielt so insbesondere auf überregionale Synergien ab, beispielsweise durch die Erarbeitung von übergreifenden Standards in der Sammlungspraxis oder den Ausbau von Kooperationsstrukturen.
Das Begleitvorhaben umfasst folgende Aufgabenbereiche:

a) Vernetzung der geförderten Forschungsvorhaben untereinander sowie der geförderten Forschungsvorhaben mit der breiteren sammlungsbezogenen und wissenschaftlichen Community, u. a. im Sinne von best practice-Transfers (z. B. über Workshops, Praxisleitfäden, gemeinsame Verwertungsformate, usw.)

b) Strategische Sammlungsberatung: Beratung geförderter Forschungsvorhaben zu hochschulischen Sammlungsstrategien, zu infrastrukturellen Fragen z. B. des Sammlungs- und Datenmanagements, zur mittelfristigen Weiterentwicklung beforschter Sammlungsanteile sowie zum Kooperationsausbau regional und überregional

c) Organisation sammlungsbezogener wissenschaftlicher und öffentlicher Veranstaltungen unter Einbindung geförderter Forschungsvorhaben

d) Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Bewertung des Entwicklungsfortschritts der Sammlungsinfrastruktur,
insb. aus Nutzerperspektive

Rahmenbedingungen und Förderhinweise für das Begleitvorhaben:
Anträge für das Begleitvorhaben können als Einzel- oder als Verbundprojekt gestellt werden. Erwartet wird bei allen beteiligten Partnern des Begleitvorhabens eine langjährige thematische, strukturelle und vergleichende Befassung mit Hochschulsammlungen in Deutschland. Die Expertise und infrastrukturellen Voraussetzungen für die oben genannten
integrativen und koordinierenden Tätigkeiten müssen bei Antragstellung vorhanden sein.

Sofern sich eine Einrichtung sowohl um die Förderung des Begleitvorhabens als auch um die Förderung eines Forschungsvorhabens bewirbt, ist sicherzustellen, dass es sich um separate Anträge handelt. Es sind in diesem Fall jeweils eigenständige Projektskizzen einzureichen und die Vorhaben müssen unabhängig voneinander realisiert werden können.

Die Anträge zum Begleitvorhaben nehmen am in Nummer 7 beschriebenen zweistufigen Begutachtungsverfahren teil.

Die Projektskizzen für das Begleitvorhaben sollen überzeugende Überlegungen und Konzepte für Maßnahmen zu den oben genannten Buchstaben a bis d inklusive einer groben Finanzplanung enthalten. In Abhängigkeit zur Anzahl und Größe der auf Grundlage dieser Förderrichtlinie tatsächlich zur Förderung ausgewählten Forschungsvorhaben sowie deren Fragestellungen, Themen, Projektdesigns und eigenständigen Verwertungsmaßnahmen sind im Zuge der Vorlage eines ausführlichen Projektantrags für das Begleitvorhaben in der zweiten Verfahrensstufe erforderliche Konkretisierungen vorzunehmen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, die Forschungsbeiträge liefern können und Zuwendungszweck und -voraussetzungen erfüllen. Die Verbundkoordination muss jeweils bei den Hochschulen liegen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt. Ausländische Partner erhalten keine eigene Zuwendung, können aber auf vielfältige Weise in die Projekte eingebunden werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen
Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Grundlage für diese Förderaktivität ist das Rahmenprogramm „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“
(https://www.bmbf.de/de/geistes-und-sozialwissenschaften-152.html). Förderfähig sind Verbundvorhaben, die die inhaltlich in Nummer 2 genannten Anforderungen erfüllen. Dazu zählt bei Forschungsvorhaben die oben genannte Eigenbeteiligung der antragstellenden Hochschulen. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit dokumentieren. Für die Förderung eines Verbundvorhabens ist die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch das BMBF bzw. den Projektträger, das wissenschaftliche Begleitvorhaben und externe Sachverständige verpflichtend.

Verbundvorhaben, die an mehreren Standorten angesiedelt sind, müssen konkretisieren, mit welchen Instrumenten
und Organisationsformen sie ihre Zusammenarbeit über die räumliche Entfernung hinweg sichern wollen.

Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle
Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher,
dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).

Die an der Förderung Interessierten sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten
Vorhabens mit dem Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Union (EU) vertraut machen (beispielsweise unter
https://www.nks-gesellschaft.de/). Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren (Forschungsvorhaben) bzw. von bis zu fünf Jahren (Begleitvorhaben) gewährt.

Forschungsvorhaben:

Gewährt werden Zuwendungen für Vorhaben mit einer Laufzeit von insgesamt bis zu vier Jahren. Darin enthalten kann eine Vorlaufphase von bis zu einem Jahr beantragt werden, an die das folgende Forschungsprojekt von bis zu drei Jahren nahtlos anknüpft (Förderzeitraum dann insgesamt bis zu vier Jahre/die beiden Phasen sind in einem Gesamtantrag darzustellen und werden in einem solchen zusammen bewilligt). Diese Vorlaufphase soll dazu dienen, Hochschulsammlungen ausschließlich im notwendigen Umfang für das daran anschließende Forschungsprojekt wissenschaftlich zu erschließen bzw. aufzubereiten. Möglich sind dabei z. B. die Erfassung und/oder Digitalisierung von forschungsnotwendigen Sammlungsteilen. Die dabei zu bearbeitenden Bestände müssen vorab insofern bekannt
sein, als dass ihre projektbezogene Erschließung bzw. Aufbereitung realistisch innerhalb der Vorlaufphase plan- und
abschließbar ist.

Verbundvorhaben dürfen insgesamt ein Fördervolumen von maximal 700 000 Euro (exklusive Projektpauschale) beantragen. Für eine Vorlaufphase können außerdem zusätzlich bis zu 150 000 Euro beantragt werden.

Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten sind:
1. Personalmittel
2. Studentische oder/und wissenschaftliche Hilfskräfte
3. Auftragsmittel (z. B. für exemplarische Restaurierungen, Lehraufträge etc.)
4. Sachmittel
5. Mittel zur Veranstaltung von/Teilnahme an Workshops, Tagungen, projektspezifische Fortbildungen sowie Mittel zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse
6. Reisemittel

Nicht gefördert werden können:
– Kauf von Objekten,
– Restaurierungen/Konservierungen, die über ein exemplarisches Ausmaß hinausgehen,
– Bestandserschließungen/-digitalisierungen, die über das projektbezogen forschungsnotwendige Ausmaß hinausgehen,
– Übernahme von Hochschulsammlungen durch Dritte,
– Aufbewahrungsmaterialien,
– Vorhaben, deren Mehrwert nicht in erster Linie den Hochschulsammlungen zu Gute kommt.

Geeignete Projekte können zudem für die Durchführung einer Ausstellung zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls weitere Fördermittel beantragen (Anschlussvorhaben oder Aufstockung; Förderung bis zu 25 % der insgesamt für die Ausstellung geplanten Aufwendungen). Voraussetzung der Förderung ist ein positiv bewertetes, innovatives Ausstellungskonzept. Es wird erwartet, dass die an einer Ausstellung beteiligten Hochschulen mindestens 50 % der insgesamt geplanten Aufwendungen für die Ausstellung übernehmen. Das genaue Prozedere der Antragstellung wird den
Projektenbeteiligten rechtzeitig mitgeteilt.

Begleitvorhaben:

Für die Durchführung des in Nummer 2.2 beschriebenen wissenschaftlichen Begleitvorhabens werden Zuwendungen
für ein (Einzel- oder Verbund-)Vorhaben mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren gewährt. Die Laufzeit muss sich dabei großteils mit den Laufzeiten der geförderten Forschungsvorhaben überschneiden.

Es können Personalmittel auf der Grundlage TVÖD/TV-L, Entgeltgruppe 13 (z. B. für Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit
etc.), Mittel für studentische oder/und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie zudem Veranstaltungs-, Reisemittel und
Sachmittel beantragt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen
projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis
zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“
(ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht
überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Geisteswissenschaften und Kulturelles Erbe
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpersonen sind:

Dr. Christopher Wertz
Telefon: +49 228/3821-1577
uni-sammlungen@dlr.de

und

Hendrik Cremans
Telefon: +49 228/3821-1016
uni-sammlungen@dlr.de

In administrativen Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stephanie Schwarz
Telefon: +49 228/3821-2393
Stephanie.Schwarz@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt
gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbfbmbf
abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“
zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Es wird dringend empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze/eines förmlichen Förderantrags mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Stufe 1:
Zunächst reicht die vorgesehene Verbundkoordination eine maximal 12-seitige Projektskizze ein.

Stufe 2:
Nach positiver Begutachtung wird die Verbund- bzw. Projektkoordination zur Einreichung von förmlichen Förderanträgen aufgefordert.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger
bis spätestens 19. Januar 2022 zunächst begutachtungsfähige Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=UNI-SAMMLUNGEN2&t=SKImp;t=SKI vorzulegen.

Im Portal sind Basisdaten zum Antrag (inklusive eines groben Finanzplans) sowie zu den Antragstellenden anzugeben,
abschließend ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der online-Einreichung
das sogenannte „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button „Endfassung drucken“ generiert werden kann. Dieses „Projektblatt“ ist dem DLR Projektträger von der Verbundkoordination unterschrieben auf postalischem Weg
zuzusenden.

Bei Verbundvorhaben ist die Projektskizze in Abstimmung durch die vorgesehene Verbundkoordination vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen,
können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze darf – ohne Anhang (siehe unten) – 12 Seiten (inklusive Literaturangaben, 1 bis 1,5 Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11 bis 12) nicht überschreiten.

Folgende Gliederung ist in der Projektskizze einzuhalten:

1. a) Übergeordnetes Thema, Forschungsfragen, -konzept und -methoden,
b) Umfang und Zustand der zu bearbeitenden Sammlung(en),
c) Vorarbeiten der Antragstellenden.
2. Darstellung der Kooperation und der Arbeitsteilung zwischen Institutionen und Disziplinen/Einbindung externer Forschungs- und Praxispartner.
3. Arbeits- und Zeitplan.
4. Verwertungsplan (Ergebnisse und Wissenstransfer): Erwartetes Ergebnis; angestrebte Ergebnisverwertung (Lehrformate; mittelfristige Inwertsetzungsstrategie; öffentlichkeitswirksame Präsentation des Vorhabens, z. B. durch Publikationen, Konferenzen, Video-Blogs, Datenbanken, kleine Ausstellungen im Gesamtumfang von bis zu 15 000 Euro); nationale und internationale wissenschaftliche Anschlussfähigkeit.
5. Finanzplanung
Als Anlage ist zudem – unabhängig von der Seitenbegrenzung – ein Schreiben der verbundkoordinierenden Hochschule einzureichen. Aus dem Schreiben soll hervorgehen, welcher Eigenanteil in das Vorhaben investiert wird, wie dieser das Vorhaben inhaltlich und strukturell unterstützt, und (nur bei Forschungsvorhaben) mit welchen Maßnahmen außerdem dazu beigetragen wird, die betreffenden Hochschulsammlungen mittelfristig zu stärken.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

– wissenschaftliche Qualität des Verbundvorhabens im Sinne der Geistes- und Sozialwissenschaften,
– wissenschaftliche Relevanz und Inwertsetzungspotenzial der bearbeiteten Hochschulsammlung(en) im überregionalen Maßstab,
– Arbeitsteilung innerhalb des Forschungsverbundes und beförderte Vernetzungsdynamiken,
– Realisierbarkeit im Förderzeitraum (unter Berücksichtigung der hochschulischen Eigenbeteiligung),
– Verwertungsperspektiven, Sichtbarkeit sowie Anschlussfähigkeit,
– Einbindung in hochschulische Sammlungsstrategie.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung und unter Berücksichtigung des Votums des externen Begutachtungsgremiums – gegebenenfalls nach einer Präsentationssitzung – werden die für eine Förderung geeigneten Skizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der als förderwürdig bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Zusätzlich sind die förmlichen Förderanträge dem DLR Projektträger postalisch und von der jeweils antragstellenden
Institution rechtsverbindlich unterschrieben vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Zudem ist das Schreiben zu Eigenanteil/Eigeninteresse der projektkoordinierenden Hochschule als Teil des förmlichen
Förderantrags vorzulegen (siehe oben).

Die Vorhabenbeschreibung als Teil des förmlichen Förderantrags soll maximal 20 Seiten (inklusive Literaturangaben, 1
bis 1,5 Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11 bis 12) umfassen und muss folgende Gliederung beachten:

– Ziele: Gesamtziel des Vorhabens; Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen; Darstellung der überregionalen wissenschaftlichen Relevanz des geplanten Vorhabens; wissenschaftliche Arbeitsziele,
– Forschungsstand: Berücksichtigung der Wissensbasis, auf die Bezug genommen wird; bisherige Arbeiten des Antragstellers,
– detaillierte Beschreibung des Arbeitsplans: Design und Methoden des Vorhabens; Arbeitsteilung im Verbund; vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
– Zusammenarbeit mit externen Forschungs- und Transferpartnern,
– Ergebnisse und Verwertungsplan: Erwartetes Ergebnis; angestrebte Ergebnisverwertung; wirtschaftliche Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit,
– Zeit- und Finanzplanung (inklusive Balkenplan),
– Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung,
– gegebenenfalls Stellungnahme zur Erfüllung von Auflagen aus der Skizzen-Begutachtung.

Vergleiche zur Gliederung:
– BMBF-Vordruck Nr. 0027a (ab Seite 8):
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_
foerderportal&formularschrank= bmbf (hier: Zuwendungen auf Ausgabenbasis, AZA)
– bzw. BMBF-Vordruck Nr. 0047a (ab Seite 5):
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_
foerderportal&formularschrank= bmbf (hier: Zuwendungen auf Kostenbasis, AZK)

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Erfüllung der formalen Bedingungen,
– gegebenenfalls Berücksichtigung von Monita/Empfehlungen aus Gutachten,
– Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Förderziele und des Zuwendungszwecks,
– Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine
Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die
hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. September 2028 gültig.

Anlage entfällt.

Bonn, den 18. August 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Uta Grund

https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2021/08/2021-08-31-Bekanntmachung-Hochschulsammlungen.html;jsessionid=22E46F083654FF12F41F285F55CAEA72.live091
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Deutsch
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