S. Boßhammer: Wege zum Frieden im nachrömisch-gotischen Italien

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Titel
Wege zum Frieden im nachrömisch-gotischen Italien. Programmatik und Praxis gesellschaftlicher Kohärenz in den Variae Cassiodors


Autor(en)
Boßhammer, Steffen
Erschienen
Berlin 2021: de Gruyter
Anzahl Seiten
VI, 306 S.
Preis
€ 99,95
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Sabina Walter, Department Geschichte, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Mit der Übernahme der Herrschaft in Italien sah sich der ostgotische König Theoderich vor die Frage gestellt, wie er das Zusammenleben von in vielerlei Hinsicht heterogenen Bevölkerungsgruppen auf eine Art und Weise organisieren konnte, die langfristig den inneren Frieden sicherte und dadurch seiner Herrschaft Stabilität verlieh. Der Verfasser der vorliegenden Marburger Dissertation hat sich die Frage gestellt, warum dies im ostgotischen Italien besser als in anderen poströmischen Reichen gelungen sei: „Von dieser gelingenden Form des Zusammenlebens von Menschen in einer in Ansätzen staatlich organisierten Gesellschaft, einschließlich verschiedener Integrationsstrategien sowie Lösungsansätze für politische Ordnungsfragen,“ zeugen nach der Überzeugung Boßhammers insbesondere die Varien Cassiodors (S. 7). Cassiodor sei es „um die Entwicklung ganz konkreter Strategien und Maßnahmen“ gegangen, „die in der Praxis umgesetzt werden sollten. Diese herauszuarbeiten und vor dem historischen Kontext zu analysieren, bildet das Hauptanliegen der vorliegenden Darstellung“ (S. 9).

Damit sind die Grundlinien der Arbeit benannt. Die Gliederung ist gewissermaßen vorgegeben durch die Überzeugung Boßhammers, die Schaffung und Aufrechterhaltung des inneren Friedens im ostgotischen Italien habe auf vier Säulen geruht: Als erste nennt er die Gerechtigkeit als Grundlage für ein friedliches Zusammenleben zwischen Romanen und Goten (Kap. 2). Hierher gehören die gerechte Verteilung von Land, eine geordnete Steuererhebung oder das Einschreiten gegen korrupte Beamte. Zweitens führt er die Schaffung und Erhaltung wirtschaftlicher Prosperität als Voraussetzung des Friedens an (Kap. 3): Cassiodor habe die Herstellung und Bewahrung des inneren Friedens auch als ökonomische Aufgabe begriffen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei dabei nur eines von mehreren Handlungsfeldern. Drittens nennt Boßhammer die Entschärfung religiöser Spannungen (Kap. 4). Hier geht es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Romanen, die mehrheitlich dem katholischen Glauben anhingen, und den homöisch gesinnten Ostgoten, sondern auch um die Einhegung von Konflikten zwischen Christen und Juden sowie Christen und Heiden. Die vierte Säule stellt schließlich die Sicherung des Reiches vor äußeren Feinden dar (Kap. 5). Dazu gehören nicht nur militärische Sicherungsmaßnahmen, sondern auch und insbesondere die Pflege diplomatischer Beziehungen zu Ostrom und den außeritalischen Regna.

Boßhammer stellt die These auf, dass Cassiodors Ziel die Verschmelzung von „Goten und Romanen zu einem einheitlichen Volk“ (S. 14) gewesen sei. Er wendet sich damit gegen die Position Wiemers, der die Politik Theoderichs auf die Formel „Integration durch Separation“ bringt.1 Diese Formel stehe „Cassiodors Anliegen diametral gegenüber“ (S. 14). Boßhammer vertritt weiterhin die Ansicht, dass die für politische Entscheidungen und Richtlinien ausschlaggebende Figur im ostgotischen Italien Cassiodor gewesen sei. Es sei zwar nicht Theoderichs, wohl aber Cassiodors Absicht gewesen, Goten und Romanen zu einem Volk zu verschmelzen. Im Gegensatz zu Theoderich habe Cassiodor „anstelle einer friedlichen Koexistenz ein friedliches Zusammenleben“ (S. 15) angestrebt. Dass es im ostgotischen Italien keine größeren Auseinandersetzungen gegeben habe, sei letzten Endes ein Erfolg der Politik Cassiodors gewesen.

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass Boßhammer damit die eigenständige Handlungsmacht Cassiodors in Italien weit überschätzt. Sowohl vor Beginn der Laufbahn als auch zwischen Cassiodors Amtstätigkeiten als quaestor sacri palatii (507–511), magister officiorum (523–527) und praefectus praetorio (533–537) vergingen etliche Jahre, in denen jede Spur seiner Mitwirkung an der Regierung Theoderichs oder seiner Tochter Amalasuntha fehlt. Damit soll der Einfluss Cassiodors auf die friedliche Entwicklung Italiens keinesfalls in Abrede gestellt werden. Cassiodor wurde von den gotischen Herrschenden offenkundig geschätzt, sonst wäre er nicht mehrfach mit hohen Ämtern betraut worden. Boßhammer aber scheint sogar die lange vor Cassiodors Amtstätigkeit eingeleitete Ansiedlung von Goten oder die militärischen Maßnahmen der gotischen Armee allein auf dessen Wirken zurückzuführen. Er unterstellt zudem einen Zielkonflikt zwischen Cassiodor und Theoderich in der Frage, ob Goten und Romanen verschmolzen werden sollten, und nimmt an, dass Cassiodor sich dabei gegen den König durchgesetzt habe. Das ist schwer vorstellbar, und schon insofern sollten der Einfluss und die Eigenständigkeit Cassiodors gegenüber einem machtbewussten Herrscher wie Theoderich nicht überschätzt werden.

Zudem wirft Boßhammers Interpretation ein methodisches Problem auf: Wenn ein Brief in den Varien im Namen Theoderichs, aber von der Hand Cassiodors geschrieben wurde, wie lässt sich dann erkennen, wer von beiden darin jeweils eine von angeblich zwei widerstreitenden Positionen vertrat? Die Varien werden von Boßhammer als Quelle sowohl für Theoderichs als auch für Cassiodors Haltung herangezogen. Darf man also davon ausgehen, dass der Tenor dessen, was in Theoderichs Namen geschrieben wurde, dem Willen des Königs widersprach? Und sollte man, wenn man von merklich abweichenden Positionen ausgeht, nicht zunächst genau abklären, worin sich diese Positionen unterschieden? Einen Unterschied zwischen „friedlichem Zusammenleben“ und „friedlicher Koexistenz“ wird man am ehesten danach bemessen, ob die beiden wichtigsten Bevölkerungsgruppen den Frieden als eine oder aber als zwei grundsätzlich verschiedene Gruppen wahrnahmen. In dieser Hinsicht zeigen sich bei Boßhammer gewisse Widersprüche. So pflichtet er zwar Wiemer in dessen Auffassung einer Arbeitsteilung gotischer Militärangehöriger und römischer Zivilisten grundsätzlich bei, nachdem er allerdings zuvor einer „friedlichen Koexistenz“ (im Sinne Wiemers) eine Absage erteilt hatte.2 Was also meint „friedliches Zusammenleben“, was „Verschmelzung zu einem Volk“?

Boßhammer ist beizupflichten, dass die Briefe in den Varien (als Königsbriefe) die Zeitgenossen über den Einzelfall hinaus immer auch auf allgemein verpflichtende Werte einschwören sollten. Zudem konnten die königlichen Schreiben nur durch Masse und Regelmäßigkeit sowie eine gewisse öffentliche Sichtbarkeit vorbeugend wirken, waren sie doch eine Reaktion auf bereits Geschehenes – und konnten nur durch häufige Abschreckung vergleichbares Fehlverhalten unattraktiv machen. Allerdings vernachlässigt Boßhammer die Bedeutung der Briefe als Schriftstücke, die immer auch auf den Einzelfall reagierten und diesem letztendlich ihre Entstehung verdankten.3 Boßhammer behandelt die nachträglich von Cassiodor ausgewählten und edierten Briefe wie eine programmatische Absichtsbekundung Cassiodors, nicht wie eine Dokumentation erfolgter Entscheidungen Theoderichs. Dies lässt sich auf die Tendenz Boßhammers zurückführen, Cassiodor als dominanten Akteur der ostgotisch-italischen Politik zu sehen.

Große Aufmerksamkeit schenkt Boßhammer der Vermeidung von Konflikten zwischen Romanen und Goten durch „Wahrung der Gerechtigkeit“. Diesem Thema widmet er zu Recht ein ganzes Kapitel (S. 32–103). Denn zweifellos lag es im Interesse der gotischen Regierung, Zwist zwischen gotischen und römischen Untertanen zu vermeiden oder zumindest zu ahnden, und ebenso gewiss lässt sich aus den belegbaren Fällen, in denen ein König einschreiten musste, erkennen, dass Konflikte vorkamen. Man sollte indessen nicht außer Acht lassen, dass ein Großteil der Gerichtsfälle, Ermahnungen und Besitzstreitigkeiten in den Varien Konflikte zwischen Romanen betrifft. Auch die Vermeidung solcher Konflikte könnte man unter der Überschrift „Säule des Friedens“ abhandeln. Dadurch würde aber nichts zur Interpretation der Varien als ein Manifest der Völkerverschmelzung beigetragen, sodass dieser Teil der Varien von Boßhammer ignoriert wird.

Weitere Beobachtungen betreffen eher Detailfragen. Im Zusammenhang mit der Vergabe außerordentlicher Aufgaben an Senatoren evoziert Boßhammer den Eindruck, als sei Cassiodor Zeuge eines schleichenden Verfalls regulärer Verwaltungsprozesse geworden. Die Vergabe besonderer Aufgaben an hochrangige Mitglieder der Oberschicht oder Vertraute eines Herrschers war jedoch keineswegs ein Phänomen, das erst unter gotischer Herrschaft aufkam. Nach Auffassung der Rezensentin glaubte Cassiodor durchaus an die geordneten Prozesse im italischen Staat. Sie waren bis zum Ausbruch des gotisch-byzantinischen Krieges nicht ernsthaft gefährdet. Die Aussage, die Rechte der Konsuln seien „zu Gunsten der Ostgotenkönige immer weiter ausgehebelt“ (S. 53) worden, sollte zumindest relativiert werden, denn die letzten Konsuln vor der Absetzung des Romulus verfügten kaum über mehr Rechte als ihre späteren „Kollegen“.

Boßhammer vertritt die Auffassung, Cassiodor habe die Auswahl moralisch integrer Beamter als Mittel zur Friedenswahrung eingesetzt (S. 67–76). Als Beleg dafür führt er eine Auflistung all jener Eigenschaften an, die in den Varien als Merkmale guter Beamter genannt werden. Vielleicht lässt sich die Richtung der Argumentation umkehren: Cassiodor benutzte unter anderem auch moralische Qualitäten von Beamten als Rechtfertigung für deren Ernennung und als propagandistisches Mittel zur Legitimierung der Regierung. Es steht zu bezweifeln, ob die in den Varien aufgezählten guten Eigenschaften den Beamten tatsächlich zu eigen waren oder lediglich als topische Phrasen erwähnt wurden; fraglich ist zudem, ob Cassiodor anstelle der Herrschenden die Entscheidung traf, wer ernannt wurde (auch wenn es angesichts seiner Vertrauensposition am Hof gut vorstellbar ist, dass seine Empfehlungen bei der Auswahl Gewicht hatten).

Weiter meint Boßhammer, Cassiodor habe Bestechlichkeit, Habsucht und Ehrgeiz unter den Amtsinhabern unterdrückt, indem er sie je nach Verhalten lobte und tadelte sowie „mit Gehaltserhöhungen und einem umfassenden Kontrollapparat“ (S. 76) Amtsmissbrauch zu verhindern suchte. Boßhammer führt auch Fälle an, in denen ein Senator oder ein Bischof ad hoc zur Lösung eines konkreten Problems eingesetzt werden oder in denen die Bevölkerung durch die Möglichkeit der Beschwerde zur Kontrollinstanz einer hochrangigen Person gegenüber gemacht wird. Man sollte aber nicht so weit gehen und von einem „umfassenden Kontrollapparat“ sprechen, denn nicht jeder, der eine einmalige und irreguläre Kontrollfunktion ausübt, ist auch Teil eines Kontrollapparats. Ein Kontrollapparat würde eine institutionalisierte, nicht personenabhängige Kontrolle von Beamten voraussetzen. Am ehesten könnte man solche Tendenzen in der Einrichtung der saiones erkennen, denen auch Boßhammer einen kurzen Abschnitt seines Buches widmet. Wie umfangreich dieser Apparat war, ist allerdings aufgrund der geringen Zahl an Belegen für saiones und den Einsatz dieser Agenten schwer zu sagen.

Im Hinblick auf die Intensivierung einer organisierten Verwaltung geht Boßhammer von einer Verdoppelung der Strukturen unter Theoderich aus, insofern dieser in gotisch geprägten Städten comites Gothorum als Militärrichter eingesetzt habe. Es gilt demgegenüber zu bedenken, dass es erstens viel mehr Römer als Goten in Italien gab und daher die für das gotische Heer notwendige Verwaltung nicht ansatzweise so groß sein musste wie die bestehende Verwaltung, dass zweitens die existierende Verwaltung nicht vollständig in der Militärverwaltung aufging und eine zusätzliche Militärgerichtsbarkeit daher nur einen Teil der Verwaltung verdoppelt hätte und dass drittens ohne nennenswerte Beteiligung der römischen Bevölkerung am Militärwesen das alte Militärgerichtswesen im neuen aufgehen konnte.

Die Bedeutung des königlichen Gerichts und anderer Richter als Hüter der Gerechtigkeit wird von Boßhammer treffend herausgearbeitet (S. 96–103). Angemerkt sei lediglich, dass Boßhammer die Prävention von Rechtsverletzungen mitunter durch Beispiele zu belegen sucht, in denen es entweder um Reaktionen auf bereits erfolgte Rechtsverletzungen geht oder um die Institutionen der tuitio oder der Amnestie. Nun wird die tuitio in der Regel gewährt, nachdem es bereits zu Rechtsverletzungen gekommen ist und begründeter Anlass zum Verdacht besteht, dass jemand (erneut oder in Reaktion auf einen Streit) zu Schaden kommt; die Amnestie wird nicht nur nach einem bereits begangenen Verbrechen, sondern nach einem schon ausgeführten Urteil erteilt, kann also schwerlich als Präventionsmaßnahme gelten.

Eine zweite Säule für die Aufrechterhaltung des inneren Friedens ist für Boßhammer die wirtschaftliche Prosperität (S. 104–139). Auch hier unterstellt Boßhammer proaktives Handeln, wenn er über Cassiodor sagt: „Um Einschränkungen und Defiziten vorzubeugen, entwickelte er eine Reihe von Maßnahmen zur Stabilisierung und Förderung der Ökonomie“ (S. 106). Es sei zumindest darauf hingewiesen, dass einige der aufgeführten Belege eher Reaktionen auf akute Krisen spiegeln, etwa wenn Theoderich Steuern erlässt oder stundet, die aufgrund einer überstandenen Belagerung nicht geleistet werden können, wenn bei Lebensmittelknappheit der Kornpreis gelenkt bzw. der Getreidetransport stimuliert wird oder ein Ausfuhrverbot Lebensmittel im Land halten soll. Hierin sollte man eher Maßnahmen zur Abschwächung einer Krise als gezielte Wirtschaftsförderung sehen.

Den Annahmen Boßhammers bezüglich des Verhältnisses zwischen Homöern und Katholiken ist grundsätzlich zuzustimmen (S. 140–168). Cassiodor vermied schon auf rhetorischer Ebene Konflikte in den Varien, indem er Differenzen verschwieg. Die gotischen Könige unterließen, wenn möglich, Einmischungen in geistliche Angelegenheiten, und es herrschte Rechtsgleichheit zwischen Homöern und Katholiken in Streitfällen.

Der Annahme, im ostgotischen Italien habe es eine Bischofsherrschaft gegeben, möchte die Rezensentin allerdings widersprechen. Boßhammer meint, Cassiodor habe „die Bischöfe als Oberhäupter ihrer jeweiligen Städte mit weltlich-politischen und seelsorgerisch-sozialen Aufgaben“ betraut; der Bischof sei „als letzter Vertreter der römischen Ordnung in seiner Stadt“ hervorgetreten und habe „immer mehr weltliche Funktionen übernehmen“ müssen (S. 176). Wenn Cassiodor und die anderen römischen Amtsträger, die römischen Richter, Senatoren und Kurialen immer noch die alte Ordnung vertraten, wenn die römischen Gesetze noch Geltung hatten, wenn die alten Institutionen weiter existierten, wie kann dann der Bischof der letzte Vertreter der römischen Ordnung gewesen sein? Muss es uns verwundern, wenn Bischöfe wie schon zur Zeit Constantins ihre Bischofsgerichte leiteten (während sie weiterhin für die weltliche Gerichtsbarkeit keine formalisierte Rolle spielten)? Wenn ein Vertreter der Regierung einen Bischof gelegentlich um pastoral-karitative Tätigkeit bittet, ändert das nichts an den formalen Befugnissen oder Pflichten des Bischofs innerhalb der weltlichen Ordnung.

Trotz der angeführten Kritikpunkte legt Boßhammer eine anregende Studie zu den Varien Cassiodors vor, die der vielschichtigen Forschungsdiskussion um den Charakter dieser Briefe und um die königliche Herrschaftspraxis im ostgotischen Italien zahlreiche Denkanstöße gibt.

Anmerkungen:
1 Hans-Ulrich Wiemer, Theoderich der Große, München 2018; siehe auch die überarbeitete Fassung in englischer Sprache: Theoderic the Great, New Haven 2023.
2 So etwa: „Cassiodors Idealbild des harmonischen Zusammenlebens der Bewohner Italiens basierte auf der Trennung der Goten und Romanen in einen militärischen und einen zivilen Sektor“ (S. 52); „Die Romanen seien, was die Besitzungen angeht, die Nachbarn der Goten, daher sollten diese ihnen in Liebe verbunden sein. Die Romanen wiederum sollten mit großem Eifer die Goten lieben, die im Krieg die gesamte res publica verteidigen“ (S. 86).
3 Siehe dazu meine Arbeit „Der Regierungsstil Theoderichs im Spiegel der Varien“ (Dissertation FAU Erlangen-Nürnberg 2021), die in Kürze in der Reihe „Roma Aeterna“ erscheinen wird.

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