P. Rauscher u.a. (Hrsg.): Finanzgeschichte der Frühen Neuzeit

Cover
Titel
Das "Blut des Staatskörpers". Forschungen zur Finanzgeschichte der Frühen Neuzeit


Herausgeber
Rauscher, Peter; Serles, Andrea; Winkelbauer, Thomas
Reihe
Historische Zeitschrift. Beiheft 56
Erschienen
München 2012: Oldenbourg Verlag
Anzahl Seiten
593 S.
Preis
€ 89,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Kersten Krüger, Historisches Institut, Universität Rostock

Der vorliegende Band veröffentlicht in 16 Beiträgen die Ergebnisse der Tagung in Wien zum gleichen Thema vom September 2009. In zeitgenössischer Wahrnehmung waren die Finanzen, so die Herausgeber, Nerven, Muskeln und Blut des Staates. Sein Haushalt ist, so möchte man mit Rudolf Goldscheid ergänzen, „das aller täuschenden Ideologien rücksichtslos entkleidete Gerippe des Staates.“1 Rücksichtnahme auf Be- oder Verkleidung mag vielleicht die Abstinenz der deutschen Geschichtswissenschaft auf diesem Gebiet erklären. Umso wertvoller erscheinen die mit diesem Band erreichten Erkenntnisfortschritte.

Die Autorinnen und Autoren gehen fast ausnahmslos von einer – mehr oder minder deklarierten – modernisierungstheoretischen Staatskonzeption aus, nach welcher der frühmoderne Staat für überwiegend militärische Ziele Menschen und Ressourcen zu mobilisieren hatte und dazu eines rationalen, von unbestechlichen Amtsträgern getragenen Besteuerungssystems bedurfte. Eine Ausnahme bildet Canay Şahin-Fuhrmann, die eine staatszentrierte Perspektive ablehnt und die fortschreitende Dezentralisierung der Abgabenerhebung durch Verpachtung von Steuern an Privatunternehmer als erfolgreiches Outsourcing betrachtet. Für die Staatsfinanzen und die Finanzmittel gilt noch immer der 1917 von Josef Schumpeter formulierte Übergang von der Domänenwirtschaft zum Steuerstaat, bezogen auf die Finanzmittel von Naturalabgaben und Dienstleistungen zu Leistungen in Geld.

Die Beiträge sind in fünf Abteilungen gegliedert: I. Kriegsfinanzierung, II. Makroanalysen, III. Der gescheiterte Steuerstaat – Das Heilige Römische Reich, IV. Kredite und Kreditgeber, V. Steuern. Die geografische Reichweite der Analysen ist sehr beachtlich und anerkennenswert: über Europa (Deutschland, Ungarn, Frankreich, Savoyen, Großbritannien, Schweden, Italien) hinaus werden China und das Osmanische Reich einbezogen.

Im Rahmen der Kriegsfinanzierung stellt István Kenyeres die Kosten des Langen Türkenkrieges (1593–1606), gestützt durch Tabellen und Grafiken, für das habsburgische Ungarn dar, das die Hauptlast trug. Auf der Gegenseite stand das Osmanische Reich, das – wie Pál Fodor am Beispiel des Feldzuges von 1596 nachweist – sein Militär noch ohne Probleme aus den Bargeldbeständen der Dynastie finanzieren konnte. Diese Schätze stammten aus den Eroberungen der erfolgreichen Expansion des Osmanischen Reiches, mit deren Ende im 17. Jahrhundert jedoch diese Finanzquelle versiegte.

Die gerade noch lösbaren Probleme der Finanzierung des Spanischen Erbfolgekrieges unter Ludwig XIV. zeigt Daryll Dee am Beispiel der Franche-Comté auf. Es gelang mit Mühe die konkurrierenden Ansprüche der Militär- und Zivilverwaltung gegenüber der Bevölkerung in Einklang zu bringen. So wurde Frankreich nicht zahlungsunfähig.

Einen Perspektivwechsel vollzieht Christopher Storrs und widmet sich dem Kriegsunternehmerstaat Savoyen, der im 18. Jahrhundert ständig Subsidien aus Großbritannien bezog und dafür dessen militärische Ziele, vornehmlich in Südeuropa, mit seinem stehenden Heer zu verfolgen hatte.

Im zweiten Bereich finden sich Strukturanalysen, welche die Zusammenhänge zwischen Staatsfinanzierung, politischer und sozialer Verfassung aufzeigen. Vorzüglich und gründlich recherchiert ist der Beitrag von Werner Buchholz über Schweden zwischen Adelsregiment und Absolutismus in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts. Kontribution oder Reduktion galten als alternative Auswege aus der militärisch bedingten Finanzkrise – Kontribution vertreten vom Adel als Besteuerung der nichtadligen Stände, Reduktion gefordert und auf dem Reichstag von Geistlichkeit, Bürgern und Bauern durchgesetzt als entschädigungslose Rückforderung entfremdeten Kronguts vom Adel. Daraus erhielten die Soldaten (nicht Söldner!) des stehenden Heeres kleine Bauernhöfe für ihren Unterhalt. Somit wurden sie in die Agrargesellschaft integriert; Militärsteuern erübrigten sich. Effektive Finanzierung durch Naturalien und Dienstleistungen war erreicht.

Den entgegengesetzten Weg rein monetarischer Staatsfinanzierung beschritt zur gleichen Zeit Großbritannien, wie Peer Vries darlegt. Die allenthalben übliche Kreditfinanzierung wurde durch Parlamentsbeschlüsse mit Hilfe der Bank von England konsolidiert, indem überwiegend indirekte Steuern, erhoben von zuverlässigen Amtsträgern, für den Schuldendienst (Zinsen, Tilgung) sorgten. Die Zuverlässigkeit der Bank öffnete ihr den privaten Kreditmarkt ohne Probleme. Das war der fortschreitend nicht-agrarischen Struktur der englischen Gesellschaft angemessen. Zugleich und im Kontrast zu England untersucht Peer Vries die Finanzen des Chinesischen Reiches. Gekennzeichnet von einem milden agrarischen Patriarchalismus, unterhielt es zwar hochgebildete, aber nicht zahlreiche Amtsträger mit schlechtem Gehalt, die im Interesse ihrer Existenz den abgabepflichtigen Einwohnern hohe Nebeneinkünfte abnehmen oder abpressen mussten, was in europäischer Wahrnehmung als Korruption galt. Die Zentralregierung ging zwar nicht leer aus, aber für die Mobilisierung von Machtmitteln gegen die imperialen Mächte des 19. Jahrhunderts reichte es nicht. China wurde zu ihrem Spielball.

Vergleichbar entwickelte sich das Osmanische Reich, als die aus Eroberungen stammenden Geldschätze verbraucht waren, wie Kamil Kıvanç Karaman und Şevket Pamuk darstellen. Die Dezentralisierung der Staatsfinanzierung durch Verpachtung von Abgaben (Zölle, Steuern) schmälerte sowohl die Einnahmen wie die Macht der Zentralregierung und ließ das einst so mächtige Osmanische Reich gegenüber den konkurrierenden europäischen Mächten ins Hintertreffen geraten. Eine andere Interpretation dieses Prozesses, nämlich als erfolgreiches Outsourcing, gibt freilich, wie schon erwähnt, Canay Şahin-Fuhrmann in ihrem dem Bereich der Steuern zugeordneten Beitrag. Als Beispiel dient die Familie der Caniklizades, die über lebenslange und erbliche Steuerpacht zu einer der mächtigsten Dynastien der osmanischen Schwarzmeerregion aufstiegen. Gewiss: Die Regierung bekam meistens aus dieser Region regelmäßige Einkünfte und konnte sicher sein, dass dort der innere Frieden gewahrt blieb. Wie wenig nachhaltig jedoch dieser Erfolg war, zeigt die Verfasserin an den Reformen des 19. Jahrhunderts auf. Annullierung der Pachtverträge, Verbannungen und Hinrichtungen wurden als Mittel eingesetzt, um diese regionalen Machthaber auszuschalten und die Autorität der Zentralregierung wieder herzustellen. Dennoch blieb das Osmanische Reich der „Kranke Mann am Bosporus“.

Im dritten Bereich geht es um das Heilige Römische Reich, dessen Steuersystem Maximilian Lanzinner in seinem Beitrag grundlegend analysiert, und zwar im Spannungsbogen zwischen dem Gemeinem Pfennig zur Verteidigung des Reichs und der Matrikelsteuer zur Finanzierung eines Romzugs des Kaisers. Überzeugend weist er die Beurteilung der älteren, nationalstaatlich geprägten Forschung zurück, der Gemeine Pfennig hätte in einen kaiserlich dominierten Einheitsstaat geführt, die Matrikelsteuer in territorialstaatlichen Partikularismus. Der Gemeine Pfennig wurde bereits seit 1422 und 1427 als direkte Steuer nach der Leistungsfähigkeit aller Bewohner des Reichs über 15 Jahre festgelegt und vom Reichstag 1495 bestätigt. Die Matrikelsteuer hingegen legte feste Quoten für die Reichsstände fest, sie war mithin leichter zu erheben. Die Wormser Reichsmatrikel von 1521 bestimmte die von den Reichsständen zu erbringenden Leistungen noch mit der Anzahl der zu stellenden Reiter und Fußsoldaten, diese aber konnten in Geld abgelöst werden. Die Erfahrungen mit dem Gemeinen Pfennig waren schlecht. Es kamen nie die etwa für die Türkenabwehr erforderlichen und bewilligten Beträge ein. Für die Matrikelsteuer beschloss der Reichstag 1542–1544, dass die Quoten der Matrikel – bewilligt in einer Vielzahl von Römermonaten – auf die Untertanen der Reichsstände überwälzt werden konnten. Damit hatte der Gemeine Pfennig auf Reichsebene ausgedient, nicht hingegen auf der Ebene der Territorien, denn dort dienten seine Grundsätze der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zum Aufbau territorialstaatlicher außerordentlicher Besteuerung. Zu Recht betont Lanzinner hier noch Forschungsbedarf; für die Landgrafschaft Hessen ist der Nachweis bereits erbracht.

Die Reichsfinanzen von 1600 bis 1740, mit Schwerpunkt nach dem Dreißigjährigen Krieg, verfolgt Peter Rauscher unter dem Aspekt der Integration in die kaiserliche Herrschaft. Ausgehend von dem Verdikt Hegels, das Reich sei mangels eines zentralistischen Finanzsystem kein Staat, wird vergleichend dargelegt, wie die Einbeziehung Böhmens und auch Ungarns in die habsburgische Militärfinanzierung – und damit Herrschaft – gelang, nicht hingegen die des Heiligen Römischen Reichs. Doch blieb die Verteidigung des Reichs durchaus intakt: Von 1635 bis 1740 bewilligte der Reichstag nicht weniger als 1.700 Römermonate für Militäraktionen gegen das Osmanische Reich und Frankreich. Aber Geld gelangte nur in geringem Umfang in die kaiserliche Kasse, denn die inzwischen armierten Stände – Territorien mit stehenden Heeren – stellten die erforderlichen Truppen und ließen sie von den nichtarmierten Ständen ohne eigenes Militär über die Reichskreise mitfinanzieren. Das zeigt in der Tat, wie wenig das Reich der Hegelschen Anforderung an einen Staat genügen konnte und sollte. Es hatte einen anderen Charakter, taugte aber in seinem föderativen System durchaus zur inneren wie äußeren Friedenswahrung. Das hätte der Leser gern stärker betont gesehen.

Dem wohl bedeutendsten ‚Finanzminister‘ des Heiligen Römischen Reichs der frühen Neuzeit, dem Reichspfennigmeister Zacharias Geizkofler (1560–1617) als „Amtsträger“ und „Beziehungsmakler“ widmet Alexander Sigelen seine biografische Fallstudie. Geizkofler amtierte von 1589 bis 1603, als der lange Türkenkrieg die höchsten Anforderungen an die Steuerkraft des Reichs stellte. Seine besondere Leistung bestand darin, immer wieder mit Hilfe von Zwischenkrediten die Lücke zu schließen, die sich zwischen den laufenden finanziellen Erfordernissen des Militärs und dem nur schleppenden Eingang der vom Reichstag bewilligten Türkensteuern auftat. In seiner Amtszeit flossen rund zwölf Millionen Gulden Steuereinnahmen durch seine Kasse, von denen bis 1594 knapp zwei Millionen, danach knapp dreieinhalb Millionen durch Zwischenkredite vorfinanziert waren. Gern hätte der Leser hier genauere Informationen erhalten, aber offensichtlich scheut der Verfasser Zahlen, die er gern kommentarlos in die Anmerkungen verbannt (S. 379f.). Geizkofler beklagte bei seinem Ausscheiden aus dem Amt seine Armut. Tatsächlich aber hatte er sich und seine Familie kräftig bereichert.

Nichts ging ohne Kredit, dem die vierte Abteilung gewidmet ist. Den Zusammenhang frühmoderner Staatsbildung, Staatsverschuldung und Steuern analysiert Uwe Schirmer in seiner vorzüglichen Studie zu Kursachsen im 16. Jahrhundert. Gewiss, ohne Steuer kein Staat, aber vorausgegangen war die ständige Anhäufung von Schulden – entstanden durch militärische Aktionen zur Sicherung oder Arrondierung des Territoriums sowie durch fürstliche Repräsentation bei Hof oder in Bauten. Für das albertinische Sachsen sind hohe Schuldenbeträge belegt (Tabelle auf S. 434). Die Fürsten konnten aus ihren Einnahmen weder Verzinsung noch Tilgung leisten, daher übernahmen die Landstände sie sukzessiv als Landesschulden, die durch vom Landtag bewilligte außerordentliche Steuern bedient werden mussten. Das brachte den unumkehrbaren Schritt in den Steuerstaat, denn Schuldendienst war eine ständige öffentliche Aufgabe, die regelmäßige Einnahmen erforderte. Zur Sicherung dieser Aufgabe übernahmen die Stände die Einhebung und bald auch die Verwaltung der Steuern. Die damit erreichte Zuverlässigkeit der Schuldenverwaltung sicherte den Kredit des Landes und bot zugleich attraktive Chancen zur Geldanlage. Die Steuerkasse des Landtages agierte als Bank. Als Gläubiger traten auf: vor allem der sächsische Adel, an zweiter Stelle Städte und avancierte Bürgerliche, schließlich geistliche Institutionen. Die ganz überwiegend landsässigen Gläubiger waren meistens Mitglieder des Landtages und konnten dort ihr Interesse an einem regelgerechten Schuldendienst erfolgreich durchsetzen. Im nicht-dualistischen Zusammenwirken von Fürst und Ständen bei der Staatsbildung in Kursachsen zeigt sich der von Gerhard Oestreich so bezeichnete Finanzstaat.

Was sich für Fürsten schickte, galt erst recht für Könige und Kaiser: Schulden machen. Für die Habsburger Ferdinand I., Maximilian II. und Rudolf II. listet Lukas Winder ihre von 1521 bis 1612 aufgenommenen Kredite auf. Als Quelle dient ihm ein Verzeichnis kassierter Schuldscheine aus dem späten 18. Jahrhundert, also über zurückgezahlte Kredite. Nicht enthalten sind unbezahlte Verbindlichkeiten; auch fehlen Verschreibungen der ganz großen Handelshäuser, der Fugger und Welser. Das Verzeichnis ist damit unvollständig, darf aber dennoch exemplarische Bedeutung beanspruchen. Die Herkunft der Kredite ist nach Regionen und Gläubigern aufgeschlüsselt (Tabellen S. 441 und 456 ff.). An der Spitze der Gläubiger standen Augsburger Handelshäuser mit 44 Prozent, Adel und Amtsträger der Habsburger Monarchie mit 19 Prozent und Wiener Kaufleute mit 8 Prozent. Das restliche Viertel verteilte sich auf mittlere und kleine Gläubiger. Handelshäuser erstrebten als Gegenleistung erfolgreich Pachtung oder Beteiligung am Bergbau: Silber und Kupfer in Böhmen, Tirol und Ungarn, Quecksilber in Krain, zum Teil auch an Salzvorkommen in Österreich. Adlige strebten eher nach Anpfändung oder Erwerb von Grundbesitz. Die damit verbundene Regulierung der Kredite verhinderte die Zahlungsunfähigkeit der Monarchen.

Dem Verhältnis von Herrschaftsfinanzen (nicht Staatsfinanzen) und Bankiers geht Heinrich Lang am Beispiel Frankreichs unter Franz I. nach. Exemplarisch stellt er das in Lyon ansässige Florentiner Handels- und Bankhaus der Salviati in den Mittelpunkt. Dabei vollzieht er einen Perspektivenwechsel von der Ebene des Monarchen zu der der Kaufmannbankiers. Kredite wurden geradezu klassisch durch Abgaben- oder Steuerpacht bedient. Das war ein einträgliches Geschäft. Es wird deutlich, dass die Finanzierung der Herrschaft Franz’ I. ohne die Handels- und Bankhäuser in Lyon mit ihren Netzwerken nicht möglich gewesen wäre. Als es jedoch gegen Ende des 16. Jahrhunderts nichts mehr zu verpfänden gab, stellten sich neue Probleme der Staatsfinanzierung.

Die fünfte Abteilung des Bandes trägt die Überschrift „Steuern“. Gehörten Steuern als klar definierte Leistungspflicht zum Staat, konnten sie durch vorgeblich freiwillige Abgaben (Donativa, Dons gratuits) ergänzt werden. Ihr Gewinn lag darin, dass damit steuerlich privilegierte Stände (Adel, Geistliche, Städte) zu Leistungen herangezogen wurden. Diesen Donativa geht Massimo Carlo Giannini vergleichend in den von Theologen in Italien und Spanien im 17. Jahrhundert formulierten politischen Theorien nach.

Einem kaum beachteten Gebiet staatlicher Finanzierung, dem Bau und der Erhaltung von Verkehrswegen, widmet Anne Conchon ihre Studie zu Frankreich im 18. Jahrhundert. Das Land verfügte am Ende des 18. Jahrhunderts über nicht weniger als 1.000 Kilometer Kanäle, 7.000 Kilometer schiffbare Flüsse und 28.000 Kilometer Straßen. Der Finanzaufwand dieses Bereichs lässt sich für 1720 auf über 2,5 Millionen Livre, für 1786 auf knapp 4,6 Millionen Livres berechnen, aber das sind nur Mindestsummen. Denn es galt eine noch nicht erforschte Mischfinanzierung aus zentralen, regionalen und lokalen Finanzmitteln, auf lokaler Ebene häufig durch Frondienste erbracht. Hinzu kamen Benutzungsgebühren. Die steigenden Aufwendungen zeigen das politische Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung Frankreichs zu fördern.

Der Beitrag zur Deutung der Steuerpacht als Outsourcing wurde schon erwähnt. Einen wirklichen Beitrag zum Aufbau des Steuerstaates durch Erhebung und Verwaltung direkter und indirekter Steuern enthält diese Abteilung jedoch nicht. Hier besteht im Wege der Historischen Finanzsoziologie noch erheblicher Forschungsbedarf.

Insgesamt handelt es sich um einen vielseitigen, interessanten und die Forschung anregenden Band. Selbst wenn es auf diesem Gebiet wissenschaftlich fruchtbare Differenzen gibt, herrscht sicher Einigkeit im Grundsatz des Mephisto: „Blut ist ein ganz besonderer Saft!“

Anmerkung:
1 Rudolf Goldscheid / Josef Schumpeter, Die Finanzkrise des Steuerstaats, hrsg. v. Rudolf Hickel, Stuttgart 1976, S. 188.

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