Das spannungsreiche Verhältnis von Recht und Ehre beschäftigt die Wissenschaftler seit Langem. Georg Simmel hatte in seiner Soziologie 1908 ausgeführt, dass Ehre und Recht (neben der Moral) alternative, sich ergänzende Normensysteme seien, die das Verhalten von Individuen im Sinne der Gesellschaft zu lenken verstünden. Dabei komme der Ehre eine besondere Bedeutung zu, weil sie mit relativ hoher Verbindlichkeit in zahlreichen Situationen wirksam ist, während das Recht zwar hoch verbindlich sei, aber für viele lebensweltliche Kontexte keine Vorschriften kenne.1 Unklar ist, inwieweit diese Systeme – wie Peter Schuster es für das Mittelalter annahm2 – nebeneinander existierten, ohne aufeinander Bezug zu nehmen, oder ob nicht gerade die Interdependenzen bedeutsam waren. Schließlich belegen Studien zur mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Geschichte schon lange, dass juristische Aspekte und Ehrenfragen oft miteinander gekoppelt waren. Diesen Zusammenhängen auf die Spur zu kommen, war das Anliegen einer Tagung des Arbeitskreises Historische Kriminalitätsforschung, der sich 2009 im Rahmen seines 19. Jahrestreffens mit der Thematik „Ehre und Recht“ auseinandersetzte und dessen Beiträge – weitgehend aus der Feder von Nachwuchswissenschaftlern – nun in publizierter Form vorliegen.
Nach einer kurzen Einführung der drei Herausgeberinnen, die im Übrigen durch keine weiteren Aufsätze vertreten sind, gliedert sich der Band in drei Bereiche: Der erste Teil ist mit „Konzeptionen von Ehre und Ehrverletzung“ betitelt und beginnt mit einem Beitrag von Andreas Deutsch zu „Hierarchien der Ehre“, in welchem anhand von sieben Thesen weniger neue Zugänge als vielmehr der bisherige Forschungsstand zu verschiedenen Aspekten der Ehre rekapituliert wird, was in das – nicht überraschende – Ergebnis mündet, dass Ehre „auch eine rechtliche Kategorie“ (S. 39) gewesen sei, indem die Rechtsprechung an der Ausformung von Ehrvorstellungen und bei der Kontrolle ihrer Einhaltung beteiligt war. Der anschließende Aufsatz von Antonelle Bettoni über „Die Diffamation und die Wahrung des guten Namens in der Rechtslehre des Ius commune“ geht von einem rechtsgeschichtlichen Standpunkt den Unterschieden zwischen diversen Diffamierungsformen und den juristischen Techniken der Faktenermittlung nach. Weitgehend ist der Beitrag eher an rechtsgeschichtlichen Fragestellungen orientiert, was in eine gewisse Detailverliebtheit bei der Nennung von Gesetzestexten mündet, doch bestätigen die Schlussbetrachtung immerhin die – im Sammelband immer wieder betonte – erstaunliche Anpassungsfähigkeit der Ehrvorstellungen an wechselnde gesellschaftliche Bedürfnisse.
Der folgende Beitrag von Felix Wiedemann über die „Exotisierung und Archaisierung von Ehrvorstellungen in der europäischen Beduinenromantik des 19. und frühen 20. Jahrhunderts“ ist ein kleines Kabinettstück zur Wahrnehmungsgeschichte, insoweit als die Zuschreibungen von Ehre gegenüber den Beduinenstämmen der Arabischen Halbinsel erstens als Ausdruck der Modernisierungsängste europäischer Gesellschaften entziffert werden können, die sich mit dem Ehrenkodex an vermeintlich bessere Zeiten wehmutsvoll zurückerinnerten. Zweitens lässt die Begrenzung der Ehrzuschreibung an den „männlich“ konnotierten Raum der kargen Wüste bei einer negativen Wahrnehmung zeitgleichen städtischen Treibens in derselben Region den Konstruktionscharakter dieser Ehrzuweisungen deutlich werden. Mit dem Verhältnis zwischen „Ehre“ und „Recht“ allerdings hat dieser Beitrag ebenso wenig zu tun wie der letzte (soziolinguistische) Aufsatz zum konzeptionellen Bereich von Simon Meier zum Thema: „Zwischen Interaktionsritualen, Verbalduellen und face attack. Ehre und Ehrverletzung als Thema der modernen Soziolinguistik“. Der Sprachwissenschaftler verficht mit seinem Beispiel die These vom Überdauern der Ehre als Instrument der Statusaushandlung in alltäglicher Kommunikation der Gegenwart. Die Feinjustierung von Statusfragen im Rahmen solcher Gesprächssituationen führt er anhand einer aufgezeichneten Sequenz aus einer Reality Show an. Die Bedeutung von Statusfragen in alltäglichen Begegnungen leuchtet ein, auch dass ein solches Konzept angemessener ist als die in der Soziolinguistik sonst diskutierten „Höflichkeitstheorien“. Gleichwohl hätte darüber hinaus interessiert, mit welchen Mitteln das Eskalationspotential von Ehrenkonflikten im Alltag verbal eingehegt wird und ob es sinnvoll ist, auch über „Ehre“ zu sprechen, wenn es nicht wirklich um „sakrale“ Themenbereiche geht.
Dass tatsächlich schon seit der Frühen Neuzeit Rechtsstreitigkeiten um scheinbar nebensächliche Konflikte zunahmen, vermitteln die Beispiele um Gerichtsprozesse, die im zweiten Teil des Sammelbandes unter der Rubrik „Ehre in Konflikten – Konflikte um Ehre“ gesammelt wurden. Zunächst schildert Jean-Luc Le Cam den Versuch eines Kämmerers im frühneuzeitlichen Wolfenbüttel, sich gegen die im alkoholisierten Zustand vorgetragenen, ehrenrührigen Anschuldigungen eines Lehrers zur Wehr zu setzen. Hier wird deutlich, was andernorts als die Funktion der Ehre als „Code“ ausgemacht wurde, der bestimmte gesellschaftliche Anliegen in eine andere Semantik transformiere.3 So lag diesem vermeintlich individuellen Ehrkonflikt letztlich eine Auseinandersetzung zwischen zwei sozialen Gruppen zugrunde, dadurch dass die Lehrer in der Zeit finanzieller Bedrängnis während des Dreißigjährigen Krieges vom Staat – welcher durch den Kämmerer repräsentiert wurde – nicht angemessen bezahlt wurden. Die persönliche Beleidigung wurde dabei zum „symbolischen Medium“ sozialer Spannungen zwischen zwei gesellschaftlichen Kollektiven, von denen sich eine Gruppe nicht entsprechend des eigenen Selbstwertgefühls behandelt sah. Der anschließende Beitrag von Tim Neu ist insofern ähnlich gelagert, als hier zwei Kollektive aufeinander stoßen, die im rechtlichen Konflikt ihre Statusunterschiede neu aushandeln. Sah sich doch das Münsteraner adelige Domkapitel am Ende des 18. Jahrhunderts durch die Vertreter der Städte in deren Anspruch, bei Bauprojekten konsultiert zu werden, herausgefordert. Die eigentliche Relevanz in dieser Auseinandersetzung aber macht Neu in den divergierenden Argumentationssträngen innerhalb des Domkapitels aus: Hier würden Generationsunterschiede greifbar, die von einem Wandel im Umgang mit der Ehre zeugten, insofern als die jüngeren Geistlichen bereit waren, die allgemeine Verbindlichkeit des Ehrenkodex infrage zu stellen, die für die älteren noch sakrosankt gewesen sei.
Ebenfalls den Wandel im Umgang mit der Ehre hebt Marc Bors in seinem anschließenden Beitrag zu „Abbitte, Widerruf und Ehrenerklärung. Zur Geschichte der Privatgenugtuung im Ehrverletzungsrecht des 19. Jahrhunderts“ hervor. Hier weist er nach, wie, ausgehend von der aufklärerischen Kritik an einer juristischen Praxis, die Ehrenvergehen durch eine rechtlich erzwungene Demütigung des vormaligen Beleidigers sühnen wollte, die sogenannte „Privatgenugtuung“ im 19. Jahrhundert in den verschiedenen deutschen Staaten sukzessive zum Erliegen kam. Dabei wird anhand der massiven Zunahme allgemeiner Injurienprozesse am Ende des Ancien Régime geschlussfolgert, dass das Bedürfnis der Bürger rapide gewachsen sei, in den Zeiten allgemeiner sozialer Verunsicherung den eigenen sozialen Ort zu verhandeln. Ob aber die juristische Austragung derartiger Konflikte womöglich schon als Degenerationsstufe von Ehrvorstellungen betrachtet werden kann, bleibt hier unreflektiert. Dies hätte umso näher gelegen, als der Beitrag vom Wiebke Jensen zu „Beleidigungsklagen vor dem Göttinger Universitätsgericht“ nachweist, dass von dem Instrument juristischer Ehrenwahrung insbesondere die Angehörigen derjenigen sozialen Schichten Gebrauch machten, denen alternative Möglichkeiten schon aus Standesgründen nicht gegeben waren. So wird schon aus den Diskursmustern der diversen Prozesse schnell deutlich, dass die Anliegen von Mägden, die sich gegen ihre Herrschaft zur Wehr setzten, anders strukturiert waren als die Belange von zwei streitenden Bürgern. So war der Ehrenkonflikt im ersten Fall vorzugsweise eine Möglichkeit, finanzielles oder symbolisches Kapital einzutreiben, wobei letzteres wiederum zentral im Sinne der Konvertierbarkeit auf dem Arbeits- oder Heiratsmarkt war. Im Ganzen verliefen derartige Prozesse sachlicher als diejenigen zwischen sozial Höhergestellten – wobei es sinnvoll gewesen wäre, die Ursachen für die von der Verfasserin beobachtete stärkere Emotionalität analytisch zu benennen.
In ihrem spannenden Beitrag zu „Ehre und Weißsein in Gerichtsfällen des 19. Jahrhunderts in New Orleans“ weitet Nina Möllers die Perspektive zu einem globalgeschichtlichen Vergleich, der in der Ehrenforschung noch Desiderate aufweist. So konnte in der Sklavenhaltergesellschaft der Moderne ein ständisches Moment der Ehre überdauern, welches an die binäre Kategorie von „frei“ oder „unfrei“ gekoppelt war. Zugleich weist die Verfasserin nach, dass in den Argumentationsstrategien der Verteidigung der jeweils (vermeintlich) „Nicht-Weißen“ das zum Tragen kam, was Martin Dinges Anlass gab, die Ehre als „paradoxen Code“ zu bezeichnen4: Während er einerseits entscheidend verknüpft ist mit der kategorialen Zuweisung „frei“ oder „unfrei“ und damit die Zugehörigkeit zu einer Großgruppe prägt, innerhalb derer alle demselben Status angehören, ist die Ehre andererseits ein Element der Binnendifferenzierung von Individuen innerhalb dieser Gruppe. Die von Möllers untersuchten zwei Persönlichkeiten wurden – mit Erfolg – in den Gerichtsverhandlungen durch ihr angeblich besonders vorbildliches Verhalten als eindeutig zur „weißen“ Gesellschaftsschicht zugehörig dargestellt. Zugleich verdeutlicht der Beitrag nicht nur eindrücklich, welchen Konstruktcharakter eine vermeintlich „weiße Ehrenhaftigkeit“ hat, sondern auch, wie absurd die Bestimmung einer vermeintlichen rassischen Zugehörigkeit verlaufen konnte.
Mit einem globalgeschichtlichen Zugang startet auch der erste Aufsatz im dritten und letzten Teil: „Entehrung als Strafkonzept“. Hier vergleicht Jörg Wettlaufer „beschämende Strafen in West- und Ostasien“. Abweichend von den sonstigen Beiträgen wählt er dabei eine Perspektive, die die lange Dauer von Ehrenphänomenen über 700 Jahre in den Blick nimmt, um somit langfristige Veränderungen aufweisen zu können. Notwendigerweise können dann seine Ergebnisse nicht allzu in die Tiefe gehen. Seine Darstellungen zum europäischen Strafsystem überschneiden sich weitgehend mit den Darstellungen von Satu Lidman, der sich seinerseits vornahm, ein „Profil eines frühneuzeitlichen Strafsystems“ zu erstellen. Beide Autoren verweisen auf die Unterschiede von Schand- und Ehrenstrafen und die jeweiligen Maßnahmen, die der einen oder anderen Kategorie zugeordnet wurden. Darüber hinaus verweist Wettlaufer auf die engen Zusammenhänge zwischen kirchlicher Buß- und weltlicher Strafpraxis im Rahmen der mittelalterlichen Genese beschämender Strafen. Sodann hebt er die Ähnlichkeiten des asiatischen und europäischen Strafsystems hervor, die aus ähnlichen Methoden bestanden, die die analoge Funktion der Abschreckung und dadurch Disziplinierung ausüben sollten. Neben dem Unterschied, dass die demonstrative Ausstellung der Missetäter erst zeitversetzt in Asien Einzug hielt, legt Wettlaufer auf den Umstand wert, dass die Entwicklung in Europa, die im Mittelalter vom pädagogischen Ansatz einer Läuterung ausging und in der Frühen Neuzeit in eine dauerhafte Ausgrenzung durch Ehrenstrafen mündete, in Asien nicht zu beobachten sei.
Dass diese Entwicklungsstufe in der westlichen Welt nicht die letzte bleiben sollte, belegt der letzte Beitrag von Warren Rosenblum zu „Ehre und Degradierung in der Moderne. Die USA und Deutschland im Vergleich“. Während in Europa die Rezeption aufklärerischer Denker im 19. Jahrhundert dauerhaft dazu geführt habe, dass erneut die Resozialisation der Täter zum Leitmotiv der Strafpraxis geworden sei und die Beschämung eines Straftäters als dafür kontraproduktiv gewertet wurde, habe – so Rosenblum – ein solches Bewusstsein von der Würde auch eines Kriminellen in den USA keine Tradition. Tragischerweise habe gerade die Demokratisierung zu einem Populismus in der Rechtsprechung geführt, die bereitwillig die einstmals Sklaven vorbehaltenen erniedrigenden Strafen auf sämtliche Delinquenten übertrug. Gleichwohl habe es auch in den USA um die Jahrhundertwende zum 20. Jahrhundert von breitem Optimismus geleitete Reformbemühungen gegeben, die allerdings spätestens in den 1970er Jahren desillusioniert worden seien. Vom Glauben an die Integrationsmöglichkeiten ehemaliger Häftlinge habe sich die nordamerikanische Gesellschaft verabschiedet, weshalb die Funktion der Rechtsprechung wieder erneut auf die Abschreckungswirkung ausgerichtet worden sei. Seitdem – und Bilder aus Guantanamo bestätigen dies nur – habe die Akzeptanz beschämender Strafen in den USA wieder massiv zugenommen. In Europa hingegen habe das Überdauern des Sozialstaates dazu beigetragen, den Glauben an die Resozialisationsmöglichkeiten eines Straftäters aufrecht zu erhalten.
Auch wenn die Ursachen für diese Wendungen nicht vollends plausibel werden, hilft dieser Beitrag beispielhaft dabei zu verstehen, wie sich in (zeitlich und räumlich) verschiedenen Kulturräumen divergierende Umgangsformen mit und Sensibilitäten für Ehrenfragen entwickeln konnten. Und auch wenn insgesamt viele Einzelfragen offen bleiben oder sich manche Ausführung durch einen Literaturverweis hätte erübrigen können, so regen sie doch vor allem – und das ist nicht das Schlechteste, was man zu einem Sammelband sagen kann – zu weiterführenden Fragen an. Im Kern bestätigen alle Beiträge erstens den sozialdisziplinierenden Charakter der juristischen Dimensionen der Ehre und zweitens ihre enorme, epochenübergreifende Anpassungsfähigkeit an unterschiedlichste gesellschaftliche Bedürfnislagen, was es immer wieder erfordert, die jeweiligen Kontexte ihrer Diskussion akribisch in Rechnung zu stellen. Diesen Erfordernissen werden die meisten der Beiträge dieses Sammelbandes gerecht.
Anmerkungen:
1 Georg Simmel, Soziologie. Untersuchungen über die Formen der Vergesellschaftung, Gesammelte Werke Bd. 2, 6. Aufl., Berlin 1983, S. 403.
2 „Das Recht (…) kümmerte sich im Mittelalter wenig um die Ehre und vice versa“. Vgl. Peter Schuster, Ehre und Recht. Überlegungen zu einer Begriffs- und Sozialgeschichte zweier Grundbegriffe der mittelalterlichen Gesellschaft, in: Sibylle Backmann u.a. (Hrsg.), Ehrkonzepte in der Frühen Neuzeit. Identitäten und Abgrenzungen, Berlin 1998, S. 40–66, bes. S. 60.
3 Sibylle Backmann / Hans-Jörg Künast, Einführung, in: Sibylle Backmann u.a.(Hrsg.), Ehrkonzepte in der Frühen Neuzeit. Identitäten und Abgrenzungen, Berlin 1998, S. 13–23, bes. S. 15.
4 Martin Dinges, Ehrenhändel als „Kommunikative Gattungen“. Kultureller Wandel und Volkskulturbegriff, in: Archiv für Kulturgeschichte 75 (1993), S. 359–393, bes. S. 363.