M. Wersig: Der lange Schatten der Hausfrauenehe

Cover
Titel
Der lange Schatten der Hausfrauenehe. Zur Reformresistenz des Ehegattensplittings


Autor(en)
Wersig, Maria
Erschienen
Anzahl Seiten
249 S.
Preis
€ 29,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Marion Röwekamp, Lateinamerika-Institut, Freie Universität Berlin

Maria Wersigs Buch widmet sich einem Thema, das eine Flut von reformpolitischen Schriften hervorgerufen hat, dem sich aber in historischer Perspektive bisher wenige Arbeiten gewidmet haben, weder juristische, volkswissenschaftliche, steuerrechtliche, politikwissenschaftliche, noch historische und auch keine aus dem Gebiet der Gender Studies. Die Autorin hat sich dieses Themas nun dankenswerterweise angenommen und eine gut lesbare und kompakte Arbeit vorgelegt, die nicht nur für Spezialisten verständlich ist.

Wersigs Ausgangsfrage ist, warum „das steuerliche Ehegattensplitting nach über 50 Jahren der Kritik und des gesellschaftlichen Wandels nach wie vor Bestand“ hat (S. 17) oder warum der Schatten der Hausfrauenehe der Nachkriegszeit noch bis heute reicht und Deutschland damit einen steuerrechtlichen „Sonderweg“ (S. 37) im internationalen Vergleich geht. Das Buch ist in sieben Kapitel aufgeteilt; die erste Hälfte widmet sich Wersigs Fragestellung, dem Problemaufriss, der Definition verschiedener genutzter Begriffe, der Untersuchung des Ehegattensplittings als Forschungsgegenstand in den Sozial-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, auch im internationalen Vergleich, sowie ihrer Methodik und ihren Thesen.

Den zweiten Teil der Arbeit bildet die empirische Untersuchung. Die Autorin zeigt die Argumente und Rechtfertigungen der verschiedenen Akteure vom Zeitpunkt der Einführung des Ehegattensplittings 1958 bis heute und kann dabei erstaunliche Kontinuitäten konstatieren. So schließt das bis heute bestehende Idealfamilienbild des männlichen Alleinernährermodells nahtlos an die Entwicklungen im 19. Jahrhundert an, die spätestens durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit seinen frauendiskriminierenden Familienrechtsbestimmungen das Ehemodell im Recht festschrieben haben. Das Ehegattensplitting, also grob gesagt die (fiktive) gemeinsame steuerliche Veranlagung eines Ehepaares, war eine logische steuerrechtliche Fortschreibung dieses Familienbilds. Wurden in Preußen entsprechend der Annahme, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei zusammen lebenden Personen größer ist, die Steuern „nach Haushaltungen“ erhoben, gab es in der Weimarer Republik Versuche, die Zusammenveranlagung für Ehepaare aufzuheben. 1934 wurde die Zusammenveranlagung mit einer höheren Progression wieder eingeführt, um Frauen entsprechend der nationalsozialistischen Ideologie aus dem Erwerbsleben zu halten.

Die Autorin ordnet den Entstehungskontext des Ehegattensplittings in das konservative Familienbild der 1950er-Jahre in Westdeutschland ein, wo man sich anders als in der entstehenden DDR für den Fortbestand eines traditionellen Familienbilds mit männlichem Ernährermodell entschied, obwohl faktisch gerade in der Nachkriegszeit und im Wiederaufbau fast alle Frauen arbeiteten. So war die Einführung des Ehegattensplittings 1958 nicht unumstritten, sondern eine Maßnahme, um die Ehefrauen wieder aus dem Arbeitsmarkt auszugliedern und einen steuerrechtlichen Anreiz für das Zuhausebleiben zu schaffen. Gleichzeitig wurde aber durchaus debattiert, dass das Splitting für 97,5 Prozent der Steuerzahler „unerträgliche Konsequenzen“ habe, wie Frauenverbände mahnten, dass es partiell zwar ehefreundlich, dafür aber familienfeindlich sei und „dem politischen und verfassungsrechtlichen Gebot der sozialen Gerechtigkeit“ widerspräche (S. 140). Aktuelle Interpretationen, wonach demografische Argumente, Steuervereinfachung sowie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1957 als Gründe für die damalige Einführung angeführt werden, entkräftet Wersig. Das Bundesverfassungsgericht erwähnte in seiner Entscheidung von 1957, dass das Splitting in der bis dahin praktizierten Form gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe verstoße, weil Ehegatten keine systematischen Nachteile entstehen dürften. Es erwähnte das Ehegattensplitting allerdings unter anderen möglichen Optionen, hatte es aber keineswegs als das beste Modell empfohlen (S. 146, 151). Tatsächlich äußerte sich die Bundesverfassungsrichterin Erna Scheffler, die 1957 Berichterstatterin gewesen war, 1960 bereits kritisch zum Ehegattensplitting: „Daß die extreme Begünstigung des wohlhabenden Ehemanns der Nur-Hausfrau für sich betrachtet mit der Steuergleichheit – Art. 3. I – unvereinbar ist, dürfte unbestreitbar sein. Zur Rechtfertigung kann nur auf Art. 6 I Bezug genommen werden. Eine Maßnahme, die nur etwa 2,7% der Steuerpflichtigen, und zwar nur aus der wohlhabendendsten Schicht begünstigt, kann aber kaum ernstlich als Maßnahme des Eheschutzes qualifiziert werden. Ich halte deshalb das Splitting für verfassungswidrig.“ (S. 151)

In der weiteren Analyse beschreibt die Autorin die Verteilungswirkung des Ehegattensplittings sowie dessen steuerliche Anreizwirkung und betont die Bedeutung von Verfassungsinterpretationen für den Fortbestand der Regelung. Obwohl das Leitbild der „Hausfrauenehe“ durch die Eherechtsreform 1977 beseitigt wurde1, blieb sie im Steuerrecht bestehen. Spätestens seit einer erneuten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das 1982 den Charakter der Ehe als „Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft“ betonte und dabei sogar ausdrücklich erwähnte, dass die Ehe vor dem Familienschutz gehe, muss sich jeder Reformvorschlag mit der Drohung einer erneuten Entscheidung dieser Art konfrontieren lassen. Eine Veränderung des Steuertarifs führte dazu, dass nunmehr mehr Einverdienerehepaare in die Begünstigungen des Splittings miteinbezogen wurden. Mit der Einführung des doppelten Grundfreibetrags 1990 stieg die Grenzsteuerbelastung für Ehepaare noch einmal deutlich an, wodurch die Erwerbstätigkeit von Ehefrauen steuerlicher noch unattraktiver wurde. Diese Mechanismen der Kontinuitätssicherung stellten sicher, dass das Thema gar nicht erst auf die politische Agenda gelangte.

Erst 1998 nahm die rot-grüne Regierung das Ziel einer Kappung des Ehegattensplittings in ihren Koalitionsvertrag auf. Wersig beschreibt ausführlich, warum der Reformprozess 2002 scheiterte. Anders als sonst oft behauptet, hält sie nicht die verlorene rot-grüne Bundesratsmehrheit und schon gar nicht das Verfassungsrecht für den Grund des Scheiterns. Sie knüpft dagegen an die historische Beständigkeit des traditionellen Familienbildes an, dessen Wirkmächtigkeit sie für so groß hält, dass selbst innerhalb der Koalition, insbesondere von Seiten der SPD, aus wahltaktischen Gründen kein Rückhalt für eine Reform gefunden werden konnte. Vor allem das Finanzministerium, das als Akteur an sich an höheren Steuereinnahmen interessiert sein sollte, trat immer wieder für die Beibehaltung des Ehegattensplittings ein, während Reformvorschläge, wenn überhaupt, aus dem Familienministerium kamen.

Die Arbeit zeichnet sich durch einige Stärken aus. So verschweigt Wersig von Anfang an ihre kritische Haltung dem Ehegattensplitting gegenüber nicht, gibt also keine vermeintliche Objektivität vor. Gleichzeitig ist ihr aber meist eine ausgewogene Darstellung gelungen. Eine andere große Stärke der Arbeit liegt darin, dass sie im besten Sinne interdisziplinär ist, die Autorin arbeitet ohne Berührungsängste über die Fächergrenzen hinweg. Als Historikerin mag einem gelegentlich der historisch-kulturelle Kontext zu kurz kommen, gleichzeitig muss aber ausdrücklich lobend hervorgehoben werden, dass Wersig überwiegend mit archivarischen Quellen sowie einer Reihe von Oral-History-Interviews mit Expertinnen aus der Politik gearbeitet hat. Das ist für eine nicht-historische Dissertation keineswegs selbstverständlich. Es wäre wünschenswert gewesen, die Quellenbasis noch um die Unterlagen des Familienministerium als der reformfreudigsten Regierungsinstitution zu erweitern, denn überwiegend hat sie sich auf die Unterlagen des Finanzministeriums und des Bundeskanzleramts, also zweier reformfeindlicher Häusern, gestützt.

Maria Wersig hat mit ihrem Buch einen längst überfälligen Beitrag zur Entmystifizierung der Argumente zur Aufrechterhaltung des Ehegattensplittings geleistet. Sie zeigt, dass bereits in den 1950er-Jahren diskutiert wurde, dass es ausschließlich das männliche Ernährermodell begünstigt, als familienbezogene Förderung ungeeignet ist, Frauen an der Erwerbstätigkeit hindert und darüber hinaus noch sozial ungerecht ist, denn es entlastet vor allem hohe Einkommen. Es bleibt zu hoffen, dass die politischen Akteure in der gegenwärtigen Diskussion um das Ehegattensplitting sich Wersigs Arbeit zu Herzen nehmen und mit einer rechtlichen Regelung möglicherweise auch einem vollständigen gesellschaftlichen Wandel des Familienbilds vorgreifen. Alternativ findet sich im Bundesverfassungsgericht möglicherweise eine neue Richterin wie Erna Scheffler, die dem Ehegattensplitting den Boden entzieht und damit das Ende der Förderung nur eines Lebensmodells, nämlich der Allein- bzw. Gutverdiener-Ehe mit nicht oder wenig erwerbstätiger Ehefrau, einläutet. Da heute eine große Anzahl von Paaren mit Kindern nicht verheiratet sind, sollten statt der Lebensform Ehe besser Kinder gefördert werden. Dann könnten alle, die Kinder haben, unabhängig von der Lebensform Ehe profitieren: Berufstätige, Alleinerziehende, Frauen und Männer in nichtehelichen und ehelichen Lebensgemeinschaften und Menschen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, die unlängst ja nach Bundesverfassungsgerichtsurteil in das Ehegattensplitting mit einbezogen wurden.

Anmerkung:
1 Eva Marie von Münch, Hausfrauen-Ehe abgeschafft, in: Die Zeit, 15.10.1976, <http://www.zeit.de/1976/43/hausfrauen-ehe-abgeschafft> (13.05.2014).

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