H. Schaefer: Juristische Lehre und Forschung

Titel
Juristische Lehre und Forschung an der Reichsuniversität Straßburg 1941-1944.


Autor(en)
Schäfer, Herwig
Reihe
Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 23
Erschienen
Tübingen 1999: Mohr Siebeck
Anzahl Seiten
273 S.
Preis
€ 64,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Wilfried Nippel, Institut für Geschichtswissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin

Die "Reichsuniversität" Straßburg sollte an die Tradition der (1872 gegründeten, seit 1877 diesen Namen tragenden) Kaiser-Wilhelms-Universität des "Reichslandes" Elsaß-Lothringen anknüpfen und zugleich eine kulturelle Hegemonie gegenüber "dem Westen" begründen. Während der Kaiserzeit hatten an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät bedeutende Juristen wie Paul Laband und Otto Mayer und Nationalökonomen wie Gustav Schmoller und Lujo Brentano gelehrt. Bei der Neugründung sollte dieser Fakultät eine zentrale Rolle bei der "Findung und Formulierung eines Rechtes ... aus der deutschen Art und dem deutschen Rechtsgefühl" zukommen 1. Der Widerspruch zwischen Anknüpfung an die Tradition und "Erneuerung" der Rechtswissenschaft zeigte sich u.a. darin, daß man die Erinnerung an Laband als Repräsentanten des staatsrechtlichen Positivismus zu verdrängen bzw. seine Leistungen mit Hinweis auf seine jüdische Herkunft zu diskreditieren suchte.

Der Verfasser zeichnet in seiner Freiburger juristischen Dissertation zunächst die Gründungsgeschichte dieser Reichsuniversität und speziell die der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät konzis nach. Sie entstand in einer Konstellation, in der zwar die staatsrechtliche Zugehörigkeit des Elsasses (und Lothringens) zu Frankreich formell nicht angetastet werden sollte, zugleich aber mit der Einsetzung einer Zivilverwaltung und der Einführung deutschen Rechts die Eingliederung in das Deutsche Reich vorweggenommen wurde. Eine gewisse Rücksichtnahme auf den völkerrechtlichen Status kam noch darin zum Ausdruck, daß auf die Teilnahme des "Führers" an der feierlichen Eröffnung der Universität am 23. 11. 1941 verzichtet wurde. (Professoren und Studenten der nach Clermont-Ferrand ausgelagerten französischen Universität Straßburg wurden 1943/44 vom SD nicht mehr geschont; viele wurden in deutsche KZs deportiert und kamen dort um).

Die Initiative zur Gründung der "Reichsuniversität" war im Sommer 1940 vom Chef der Zivilverwaltung im Elsaß, Robert Wagner (zugleich Gauleiter und Reichsstatthalter in Baden), ausgegangen, der die Kompetenz dazu aus seiner, mit unmittelbarer Unterstellung unter den "Führer" verbundenen, Generalvollmacht für die Neuordung des Gebietes herleitete. Wagners Anspruch stieß auf den Widerstand des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, das schließlich mit Unterstützung des Finanz- und des Innenministeriums im April 1941 seine Zuständigkeit durchsetzen konnte.

Durch Berufungen prominenter, eindeutig im Sinne des Regimes hervorgetretener Wissenschaftler und eine großzügige materielle Ausstattung sollte Straßburg zu einer Renommier-Hochschule ausgebaut werden. (Eine maßgebliche Rolle beim Aufbau der Universität spielte der Historiker Ernst Anrich) 2. Dies gelang angesichts des Kompetenzgerangels zwischen diversen Staats- und Parteistellen und der Abwehr anderer Hochschulen gegen massive Abwerbungsversuche nur in Grenzen.

In der Rechtswissenschaft hatte man ursprünglich geplant, möglichst viele Mitglieder der "Kieler Schule" zu berufen, die bei der Entwicklung einer NS-"Jurisprudenz" nach 1933 führend gewesen war. Aus diesem Kreis kamen nach Straßburg (in Klammern jeweils Ort und Datum früherer Professuren): Ernst Rudolf Huber (Kiel 1933, Leipzig 1937; als erster nach Straßburg berufen und dann die weiteren Personalvorschläge beeinflussend), Friedrich Schaffstein (Leipzig 1933, Kiel 1935; in Straßburg Dekan), Georg Dahm (Kiel 1933, Leipzig 1939) und der dieser Gruppe nahestehende Arthur Nikisch (Dresden 1935, Kiel 1938), während Wolfgang Siebert (Kiel 1933, Berlin 1938) und Franz Wieacker (als Freiburger Privatdozent Lehrbeauftragter in Kiel und Referent des "Lagers junger Rechtslehrer" in Kiel-Kitzeberg 1935/36, 1937 außerordentlicher, 1939 ordentlicher Professor in Leipzig) aus unbekannten Gründen Angebote ablehnten.

Berufungen bedurften wie an allen anderen Universitäten der Zustimmung des "Stabes des Stellvertreters des Führers" (Heß; seit Mai 1941 "Parteikanzlei" unter Bormann), der über die "weltanschauliche" Zuverlässigkeit der Kandidaten zu befinden hatte. An dessen Veto scheiterte die Ruferteilung an Wolfgang Kunkel (Freiburg 1928, Göttingen 1929, Bonn 1936) und Max Kaser (Münster 1933), bei Kaser offiziell aus "charakterlichen Gründen". Abgelehnt wurde auch Ernst Forsthoff (1933 Frankfurt, 1935 Hamburg), der zwar publizistisch einschlägig ausgewiesen war, jedoch an seinen Wirkungsstätten Königsberg (1936) und Wien (1941) mit den dortigen Gauleitern Koch bzw. von Schirach in Konflikt geraten war. Den Bestallungen ausgewiesener Nationalsozialisten wie Ulrich Scheuner (Jena 1933, Göttingen 1940), Herbert Krüger (Heidelberg 1937), Hans Dölle (Bonn 1924), Gerhard Dulckeit (Heidelberg 1938; nicht Parteimitglied) stehen diejenigen von Ludwig Raiser, dem nach der Habilitation Ende 1933 in Berlin die akademische Laufbahn verschlossen gewesen war (er hatte zusammen mit anderen gegen die Entlassungen infolge des "Berufsbeamtengesetzes" protestiert), und auch von Adalbert Erler gegenüber, der nach 1933 zunächst auf eine wissenschaftliche Laufbahn verzichtet, sich dann doch 1939 in Frankfurt habilitiert hatte.

Gegen mehrere, von diversen Parteistellen lancierte Vorschläge konnte man sich wehren, u.a. gegen die Aufnötigung eines Ministerialdirektors, den Bormann aus seinem Stab abschieben wollte.

Die Studienordnung richtete sich nach den für das ganze Reich geltenden Richtlinien für das Jurastudium von 1934 bzw. 1939 mit Modifikationen, wie sie auch Fakultäten an anderen Hochschulen praktizierten. Forderungen nach einer Beteiligung von Berufspraktikern an der Ausbildung sowie nach Verkürzung der Studienzeiten und Reduzierung des Stoffes wies man zurück. Die für "Antike Rechtsgeschichte" 3 ausgewiesene Professur (nach den gescheiterten Bemühungen um Kunkel und Wieacker mit Dulckeit besetzt) wurde universitätsintern mit der eigentlich verpönten Benennung für "Römisches Recht" geführt.

Schäfer versucht, das Lehrangebot auf der Basis der Vorlesungsverzeichnisse und der Erinnerung einiger ehemaliger Professoren (die Befragung der Zeitzeugen fand 1986/87 statt) zu rekonstruieren. Mehr als die Titel der geplanten Veranstaltungen kann dies kaum hergeben, zumal man fragen muß, wieweit diese Veranstaltungen angesichts der Tatsache, daß viele Professoren wegen Einsatzes in der Wehrmacht nur sporadisch lehrten und auch ein erheblicher Teil der 150-300 eingeschriebenen Jurastudenten (einschließlich der aus dem Elsaß stammenden) aus dem gleichen Grunde fehlte, überhaupt bzw. mit welchen Teilnehmerzahlen zustandegekommen sind. (Belegt sind im übrigen zwei Promotions- und ein Habilitationsverfahren). Wie z.B. eine Aussage Hubers zu bewerten ist, er habe die Weimarer Reichsverfassung im Sommersemester 1944 aus Anlaß ihres fünfundzwanzigsten Jahrestages zum Thema eines Seminars gewählt, in dem die Studenten "lebhaftes Interesse" gezeigt hätten, "intensiv am Verfassungstext [zu] arbeiten" (132), sollte man offenlassen.

Zu problematisieren ist auch die Aussagekraft des Überblicks über die Publikationen von Erler, Dahm, Schaffstein, Huber, Dölle, Nikisch und Scheuner bis zum Herbst 1944 (als die Reichsuniversität nach Tübingen verlagert wurde). Die Zurechnung zu Straßburg erscheint angesichts des möglichen Rückgriffs auf ältere Arbeiten, der Entstehung in anderen institutionellen Zusammenhängen 4 und faktischer Absenzen von der Universität (wie bei Scheuner, der beim Oberkommando der Marine diente) nur bedingt angemessen; auch ist zu fragen, ob sämtliche Publikationen erfaßt sind, da nach dem Kriege veröffentlichte Schriftenverzeichnisse bekanntlich oft Lücken aufweisen.

Trotz deutlicher Kennzeichnung der bei allen (mit Ausnahme Erlers) festzustellenden Kontinuität von NS-Ideologemen neigt der Verfasser dazu, im Zweifelsfall eine "gewisse Distanzhaltung gegenüber der realen Machtausübung durch das nationalsozialistische Regime" (252) anzunehmen. Dahms Vorbehalte gegenüber der Übertragung strafrechtlicher Kompetenzen auf die Polizei mögen mit seiner Richtertätigkeit an einem Sondergericht zusammenhängen; aber muß ihm dies "in letzter Konsequenz deutlich gemacht haben, wohin die nationalsozialistische Strafrechtserneuerung auch mit seiner Hilfe geführt hatte"? (162). In einer völkerrechtlichen Arbeit von Scheuner 1944, die mit der Distanzierung vom "totalen Krieg" an der Geltung von Regeln des Kriegsvölkerrechts festhielt, sieht Schäfer eine Abwendung von der Kriegspropaganda, ergänzt dann aber, daß das "Eintreten dafür, letzte rechtliche Schranken nicht fallen zu lassen, ... zudem durch die Überlegung begründet gewesen sein [mag], daß derart radikale Lehren [vom "totalen Krieg"] auch auf ihre Urheber zurückfallen konnten" (199).

Dem Fazit, daß für die Straßburger Rechtsfakultät nicht "auch nur entfernt von einer rechtspolitischen Gemeinschaftsarbeit ... nach dem Beispiel der ‚Kieler Schule' gesprochen" werden könne (237), erscheint plausibel, obwohl der Vergleich mit der "Kieler Schule" nicht durchgeführt wird; der weiteren Feststellung, sie habe keine "in sich geschlossene, die nationalsozialistische Ausrichtung der Rechtswissenschaft weiter vertiefende Lehr- und Forschungsgemeinschaft" dargestellt (238), ist entgegenzuhalten, daß die vom Verfasser konstatierte einzige Besonderheit im Vergleich zu anderen Fakultäten, daß sie nämlich "mitten im Zweiten Weltkrieg aufgebaut wurde" (239), wegen der damit verbundenen Irregularitäten als Erklärung ausreicht.

Eine ganz andere Frage ist, ob angesichts der gesamten Entwicklung von Rechtssystem und Rechtswissenschaft - der Beibehaltung herkömmlicher Normen und Verfahren bei gleichzeitiger Durchbrechung durch Generalklauseln, die "unbegrenzte Auslegung" ermöglichten 5, Postulierung des "Führerwillens" als Rechtsquelle, Einsetzung von Sonderinstanzen etc. - zu dieser Zeit eine "geschlossene" NS-Rechtswissenschaft überhaupt noch möglich gewesen wäre.

Die Daten über den weiteren Werdegang der Straßburger juristischen Ordinarien, von denen erkennbar unbelastete wie Erler und Raiser ihre Universitätslaufbahn fortführen konnten, andere erst nach mehr oder weniger langen "Karenzzeiten" wieder zu Professuren gelangten, belegen wieder einmal die personellen Kontinuitäten zwischen "Drittem Reich" und Nachkriegszeit. (Zur sozialwissenschaftlichen Abteilung der Fakultät hatte Helmut Schelsky gehört). Daß dies nicht ausschließlich für den Westen gilt, zeigt das Beispiel von Nikisch, der bis 1950 in Leipzig lehrte.

Anmerkungen:

1 Ernst Anrich, zitiert bei F.-R. Hausmann: "Deutsche Geisteswissenschaft" im Zweiten Weltkrieg, Dresden 1998, 249.

2 Der Bestellung des SS-Mannes Anrichs zum Rektor stand entgegen, daß er 1931 wegen eines Streits mit von Schirach aus der NSDAP ausgeschlossen worden war. Der Einfluß der SS machte sich an der Medizinischen Fakultät geltend; hier führten Eugen Haagen und August Hirt Menschenversuche an KZ-Häftlingen und Studien an den Leichnamen in Auschwitz ermordeter Juden durch.

3 Vgl. zum Hintergrund M. Stolleis: "Fortschritte der Rechtsgeschichte" in der Zeit des Nationalsozialismus?, in ders. / D. Simon (Hgg.): Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus, Tübingen 1989, 177-197.

4 Publikationen im Kontext des "Kriegseinsatzes der Geisteswissenschaften" sind über den Index bei Hausmann zu erschließen.

5 B. Rüthers: Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus, Tübingen 1968.

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