J. Tatarinov: Zigeuner- und Wandergewerbepolitik im späten Kaiserreich

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Titel
Kriminalisierung des ambulanten Gewerbes. Zigeuner- und Wandergewerbepolitik im späten Kaiserreich und in der Weimarer Republik


Autor(en)
Tatarinov, Juliane
Reihe
Inklusion/Exklusion. Studien zu Fremdheit und Armut von der Antike bis zur Gegenwart 19
Erschienen
Frankfurt am Main 2015: Peter Lang/Frankfurt am Main
Anzahl Seiten
324 S.
Preis
€ 59,95
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Yvonne Robel, Forschungsstelle für Zeitgeschichte in Hamburg

Für die nationalsozialistische Verfolgung von als „Zigeuner“ stigmatisierten Menschen sind in den letzten Jahren mehrfach die auffallend breiten Entscheidungsspielräume lokaler Akteure betont worden.1 Dass sich dies auch für das Kaiserreich und die Weimarer Republik konstatieren lässt, verdeutlicht Juliane Tatarinovs lokalhistorische Dissertation auf anschauliche Weise. Innovativ ist jedoch etwas anderes an ihrer Arbeit: Sie fragt nach Aushandlungsprozessen und Handlungsstrategien im Umgang mit Wandergewerbetreibenden zwischen 1890 und 1933. Dabei ist insbesondere von Interesse, wie und warum sich der Begriff des „Wandergewerbes“ mit dem des „Zigeuners“ überschnitt und wie sich das in der lokalen Praxis äußerte. Hierbei profitiert Tatarinovs Arbeit von der Anbindung an den Trierer Sonderforschungsbereich „Fremdheit und Armut“, der zwischen 2002 und 2012 die historische Armutsforschung wesentlich vorangetrieben und eine beispielhafte Verknüpfung sozial- und kulturgeschichtlicher Zugriffe auf das Thema erzielt hat. Wie fruchtbar im Kontext der Armutsforschung die Beschäftigung mit dem Wandergewerbe und der Zigeunerpolitik ist, zeigt die 2014 an der Universität Trier verteidigte Dissertation.

Tatarinov konzentriert sich auf das Wandergewerbe in den Regierungsbezirken Trier und Koblenz, ausgehend davon, dass mobile Armut in den Regionen Eifel und Hunsrück eine „alltägliche Erscheinung“ (S. 14) darstellten. Zudem verfolgt sie einen akteurszentrierten Ansatz. Hervorzuheben ist ihr Blick auf den ländlichen Raum sowie ihre mit den Akteuren verbundene Frage „nach dem lebensweltlichen Kontext der ambulanten Familien und ihrer Selbstrepräsentation vor den Behörden“ (S. 12). Mittels der Auswertung von Polizeiakten und -verordnungen, juristischen und sozialpolitischen Texten, Reichstagsprotokollen, Statistiken, Hausiererzeitschriften, Wandergewerbeakten, Beschwerdeschreiben von Betroffenen und vereinzelt auch Presseartikeln veranschaulicht Tatarinov, dass Wandergewerbepolitik und Zigeunerpolitik zunächst parallel als Problemfelder entworfen wurden, sie sich jedoch zunehmend überschnitten. In der Weimarer Republik radikalisierte sich die Verfolgung des ambulanten Gewerbes, was wesentlich mit einer Kategorisierung der Wandergewerbetreibenden als „Zigeuner“ einherging.

Diesen Prozess beleuchtet Tatarinov nicht chronologisch, sondern in vier Kapiteln, die sich vom lokalen und nationalen Kontext zu den konkreten Praktiken und Akteuren vor Ort bewegen. Im ersten Kapitel wendet sich Tatarinov zunächst den sozioökonomischen Rahmenbedingungen in den Regierungsbezirken Trier und Koblenz zwischen 1890 und 1933, dem Stellenwert des Wandergewerbes vor Ort und relevanten administrativen Strukturen zu. Dabei zeichnet sie ein Bild einer strukturschwachen Region, in der das Wandergewerbe einen wichtigen Stellenwert als Sicherung des Lebensunterhalts einnahm. Nicht selten fungierte es als „inoffizielles Mittel der Armenfürsorge“ (S. 57) – auch dann noch, als deutsche Behörden nach dem Ersten Weltkrieg zunehmend versuchten, das Wandergewerbe einzudämmen und klarer von der Fürsorge zu trennen. Zur Besonderheit der ländlichen Region gehörten unter anderem die Konstellation und die Aufgabenfelder involvierter Akteure. So war der Bürgermeister oftmals für Fürsorge und Wandergewerbe gleichermaßen zuständig. Kompetenzen überlagerten sich auch bei den Landjägern, der Gendarmerie für ländliche Regionen, die Wandergewerbetreibende immer wieder als „Zigeuner“ oder als „nach Zigeunerart umherziehend“ markierten, um ihnen damit Gewerbescheine vorzuenthalten.

Das Verwaltungshandeln vor Ort wurde durch verschiedene translokale Diskurse und Praktiken gerahmt, die Tatarinov im zweiten Kapitel aufblättert: So spielten im polizeilichen Zigeunerdiskurs auch rassenanthropologische Überlegungen ein Rolle, fanden jedoch auf lokaler Ebene – so ihr schwach untermauertes und etwas überstrapaziertes Argument – kaum ihre Entsprechung. Von ungleich größerer Bedeutung für den Umgang mit Wandergewerbetreibenden seien gesellschaftliche Ideale der individuellen Lebensführung gewesen, die sich vor allem an der zunehmenden Anbindung an den Vorwurf der „Arbeitsscheu“ ablesen ließen. Entscheidend für die Handlungsspielräume der Akteure war die im Untersuchungszeitraum vorherrschende dezentrale Zigeunerpolitik. Hier bestand eine große Definitionsmacht lokaler Beamter, wenngleich sich länderübergreifend die Etablierung von ähnlichen exkludierenden Verordnungen und Regelungen beobachten lässt. Auch das Armenrecht enthielt laut Tatarinov enorme Ermessensspielräume für Polizeibeamte, deren Befugnisse durch die Zigeunerverordnungen nur mehr ausgedehnt wurden.

Wie diese Spielräume in den Regierungsbezirken Trier und Koblenz genutzt wurden, fragt Tatarinov im dritten Kapitel, das zugleich ihr stärkstes ist. Im Vergleich kann sie zeigen, dass sich die konkrete Umsetzung von Überwachungsdirektiven sowie die Bestimmung der Zielgruppen lokal unterschieden. Eine Verschärfung der Überwachung ab 1925 hingegen lässt sich in beiden Bezirken beobachten. So verdeutlicht Tatarinov, dass Wandergewerbetreibende zunehmend unter Generalverdacht gerieten, mit ständigen Kontrollen konfrontiert waren und spätestens mit der Einführung des Fingerabdruckverfahrens umfassend kategorisiert und registriert wurden. Zeitgleich dehnten die Gemeinden bestehende Praktiken der Zigeunerbekämpfung auf zahlreiche Wandergewerbetreibende aus. Mehrheitlich bestanden diese in einer „schnelle[n] Abschiebung […] über die nächste Orts-, Kreis oder Landesgrenze“ (S. 160) – die daran gebundenen, teils skurrilen lokalen Rangeleien um Kosten und Zuständigkeiten bestätigen auch andere lokalhistorische Untersuchungen.2 Parallelen zu anderen Regionen ergeben sich auch hinsichtlich der zunehmenden sozialräumlichen Konzentration von als „Zigeuner“ definierten Menschen seit Mitte der 1920er-Jahre, wie es Tatarinov für Trier und Koblenz beschreibt. Vermissen lässt sie hier allerdings eine kritische Problematisierung des Konstrukts der „Zigeunerfamilien“. Spannend – etwa für zukünftige Vergleichsstudien – sind drei Punkte: Erstens erwähnt Tatarinov einen Widerwillen lokaler Akteure gegen die aufwendigen zentralen Bestimmungen bei einem zugleich enormen Druck durch Politik, Besatzungsbehörden sowie Presse vor Ort. Leider nur angedeutet sind Fälle von Nachsicht, Akzeptanz und Toleranz von Seiten der Polizei oder Landjäger. Zweitens betont sie an verschiedenen Stellen Triers Grenzlage, die bestehende lokaladministrative Konflikte (etwa bei Abschiebungen über die Grenzen) nur mehr verschärfte. Drittens konstatiert sie, dass die Situation des Krieges mit spezifischen Möglichkeiten einherging, die Freizügigkeit von Wandergewerbetreibenden einzuschränken und zugleich stigmatisierende Ängste zu schüren.

Einen etwas anderen Blickwinkel nimmt Tatarinov im vierten Kapitel ein, in dem sie nach den „Lebenswelten ambulanter Familien“ fragt. Neben einigen wenigen sozialhistorischen Informationen über Wandergewerbetreibende offenbaren die Akten der Landjäger jedoch vor allem die Grenzen dieser Quellensorte, da uns abermals Fragen von Registrierungspraktiken und Stigmatisierungen entgegentreten. Die anschließend hinzugezogenen Beschwerdebriefe von Personen, die einen Wandergewerbeschein erwerben wollten, illustrieren die eingeschränkten Handlungsspielräume der Betroffenen. Sie sind bis auf wenige Ausnahmen von einer reaktiven und defensiven Haltung geprägt. Allerdings – und hier vergibt sich die Autorin einiges – entwerfen diese Einzelfälle ein eindrückliches soziales Panorama derjenigen, die potentiell von den Kontrollen und Vertreibungen betroffen waren.

Das große Verdienst dieser Arbeit ist es zweifelsohne, den Zusammenhang zwischen Zigeunerpolitik und Wandergewerbepolitik als Dynamik lokaler Aushandlungsprozesse herauszuarbeiten und deren Verquickung mit der Armenfürsorge aufzuzeigen, wenngleich letzteres nicht immer konsequent gelingt. Innerhalb der Forschung zu als Zigeuner verfolgten Menschen stärkt sie zudem einen soziographischen Ansatz und historisiert dabei Formulierungen wie „nach Zigeunerart umherziehend“ als wandelbare, sozialpolitische Kategorie. Tatarinov führt eine umfassende Überlagerung jener in der Forschung oftmals getrennt betrachteten Bereiche vor. Ob dies tatsächlich eine Besonderheit des ländlichen Raumes darstellt, müsste freilich weiter überprüft werden, zumal die Autorin selbst anmerkt, dass z.B. die Rolle des Zigeunerbegriffes für die Fürsorgebehörden (in Stadt und Land) noch stärker herauszuarbeiten wäre. Mit ihren Quellen belegt Tatarinov mehrheitlich, dass und wie die Kriminalisierung von Wandergewerbetreibenden durch den Zigeunerbegriff angereichert und forciert wurde. Dabei geht leider etwas verloren, dass umgekehrt ebenfalls eine Anreicherung stattfand, etwa indem die Identifizierung als „Zigeuner“ über die Wahrnehmung als mobile Wandergewerbetreibende erfolgte. Dieser Wechselwirkung gezielter nachzugehen, wäre sicherlich ein spannendes Unterfangen. Freilich ist es nicht immer einfach, das Geflecht von Wandergewerbe-, Armen- und Zigeunerpolitik zu entwirren, was es umso wertvoller macht, dass sich Juliane Tatarinov diesem Unterfangen gewidmet hat.

Anmerkungen:
1 Yvonne Robel, Rezension zu: Fings, Karola; Opfermann, Ulrich Friedrich (Hrsg.), Zigeunerverfolgung im Rheinland und in Westfalen 1933–1945. Geschichte, Aufarbeitung und Erinnerung. Paderborn 2012, in: H-Soz-Kult, 21.02.2013, <http://www.hsozkult.de/publicationreview/id/rezbuecher-18115> (18.01.2016).
2 Etwa: Hans Hesse / Jens Schreiber, Vom Schlachthof nach Auschwitz. Die NS-Verfolgung der Sinti und Roma aus Bremen, Bremerhaven und Nordwestdeutschland, Marburg 1999.

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