R. Brendel: Kaiser Julians Gesetzgebungswerk und Reichsverwaltung

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Titel
Kaiser Julians Gesetzgebungswerk und Reichsverwaltung.


Autor(en)
Brendel, Raphael
Reihe
Studien zur Geschichtsforschung des Altertums 32
Erschienen
Anzahl Seiten
528 S.
Preis
€ 129,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Oliver Schipp, Historisches Seminar, Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Zu Kaiser Julian Apostata sind in den letzten Jahren unzählige Forschungsbeiträge erschienen. Obwohl er nur zwei Jahre alleine regierte, lässt das Interesse an diesem kontrovers diskutierten Kaiser nicht nach. Bei den jüngeren Monographien handelt es sich indes zumeist um Biographien oder Abhandlungen zur Religionspolitik und Philosophie.1 Die Gesetzgebung Julians und das daraus abgeleitete Regierungshandeln werden jedoch weitgehend vernachlässigt. So fehlt eine Gesamtanalyse der julianischen Gesetze, und zwar gerade auch in Hinblick auf ein antikonstantinisches, christenfeindliches Regierungsprogramm. Diese Lücke in der Julianforschung schließt die nun publizierte Münchner Dissertation von Raphael Brendel.2 Er knüpft dabei bewusst an eine Straßburger Dissertation von Wilhelm Enßlin aus den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts an.3 Sowohl der Titel als auch die Forschungsmethode wurde von diesem übernommen. Diese quellenorientierte Ausrichtung der Studie hat zur Folge, dass ungefähr 64 Gesetzestexte, die Kaiser Julian zuzuordnen sind, kommentiert und analysiert werden mussten. Schon eine oberflächliche Betrachtung lässt daher den Wert des Bandes für die weitere Forschung erkennen, da im zweiten Teil der Arbeit (S. 33–380) alle julianischen Gesetze untersucht werden, wobei Brendel die nationale wie die internationale Forschungsliteratur bis hin zur entlegensten Rezension berücksichtigt. Diese detaillierte Grundlagenforschung ermöglicht es, den Untersuchungsteil des Bandes, auch dank der umfangreichen Indizes im Anhang, wie ein Handbuch zu nutzen. Sollte eine solch akribische Arbeitsweise allerdings Schule machen, müssten die Mittel für die Promotionsförderung wegen des zu betreibenden Aufwandes deutlich aufgestockt werden.

Der Untersuchungszeitraum ist Julians Alleinherrschaft. Trotz dessen kurzer Regierungszeit kann Brendel auf eine breite Quellenbasis zugreifen. Dabei zieht er neben den in Historikerkreisen bekannten Kodizes von Theodosius II. und Justinian auch die entsprechenden Kommentarwerke (Summaria antiqua, die Interpretationes des Breviarium Alaricianum, Summa Perusina und die Libri basilicorum) heran. Die Einzeluntersuchung der Gesetze wird geordnet nach Prozessrecht, Ehe- und Familienrecht, Münzprägung und Preispolitik, Gesetze gegen Korruption und Amtsmissbrauch, Militärrechtliches, Städte und Steuern, cursus publicus sowie Begräbnis- und Schulgesetz. Um die Arbeitsweise Brendels zu verdeutlichen, kann als Beispiel das Kapitel zum Ehe- und Familienrecht dienen (S. 103–134). Anhand eines julianischen Gesetzes zur Verkaufsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit?) minderjähriger Ehefrauen (Cod. Theod. 3, 1, 3) stellt Brendel zu Recht fest, dass Julians Gesetzesinitiative ein Problem beseitigt habe, das durch ein nicht mehr erhaltenes Gesetz Konstantins hervorgerufen worden sei. Julian habe in einer konkreten Situation reagiert. Sein Gesetz sei keineswegs gegen die Politik seines Vorvorgängers gerichtet – eine Argumentationslinie, die auch bei der Interpretation weiterer Gesetze beibehalten wird. So regelt etwa Cod. Theod. 3, 5, 8 die Schenkung an eine minderjährige Verlobte. Auch dieses Gesetz sei nicht gegen die Bestimmungen Konstantins gerichtet gewesen, vielmehr bestätige Julian zum Teil dessen Maßgaben. Auch bei der Rückgabe der Mitgift (Cod. Theod. 3, 13, 2) widerrufe Julian nicht das entsprechende konstantinische Gesetz. Eine christenfeindliche Haltung sei ebenfalls nicht festzustellen.

Der Regelung zum Senatus Consultum Claudianum kommt schließlich grundlegende Bedeutung zu, da sich hier zeigt, wie der Gesetzgeber die Bürgerschaft vor fremden Einflüssen zu schützen gedenkt. In Cod. Theod. 4, 12, 5 bestimme der Kaiser, wie Brendel zutreffend kommentiert, dass der Claudianische Senatsbeschluss weiterhin gültig sei und eine freie Frau, die eine Beziehung zu einem Sklaven unterhalte, ihre Freiheit verliere, wenn sie sich nicht nach dreimaliger Ermahnung (denuntiationes) von ihm trenne; mit der Einschränkung, dass dies nur für private, nicht aber für öffentliche Sklaven gelte. Der Kaiser wahrte mit diesem Gesetz also die Interessen der öffentlichen Hand. Auch spätere Kaiser tendierten dazu, die Verbindungen zwischen einer freien Frau und einem unfreien Mann zu ihren eigenen Gunsten zu regeln, wie beispielsweise durch ein Monetariergesetz aus dem Jahre 380 (Cod. Theod. 10, 20, 10). Bei diesen Gesetzen geht es letztendlich um die Frage, wer die Kinder aus solchen Verbindungen beanspruchen durfte und ob diese als freie Bürger oder Sklaven leben sollten. Julian bewegt sich auch hier im Rahmen der Gesetzgebung seiner Vorgänger und Nachfolger. Überlegungen zu einer entsprechenden literarischen Quelle (SHA Sev. Alex. 22, 3) runden die Diskussion ab. Auf der Grundlage der Quellenanalyse zieht Brendel in Auseinandersetzung mit der historischen und juristischen Forschung Rückschlüsse auf das Regierungshandeln des Kaisers. Die politische Tendenz dieser Gesetzgebungstätigkeit wird im Vergleich mit den Maßnahmen Konstantins des Großen herausgearbeitet. Dabei kann Brendel die bestehende Forschungsmeinung insofern präzisieren und in einigen Fällen auch revidieren, als keine konstantinfeindliche Tendenz bei der Ehe- und Familiengesetzgebung zu konstatieren sei.

Der dritte Teil beginnt mit einer Kritik am Modell zur Erforschung spätantiker Gesetzgebung von Sebastian Schmidt-Hofner (S. 381–426), deren Nutzen für die Untersuchung allerdings nicht deutlich wird.4 Wie Brendel untersucht Schmidt-Hofner spätantikes Regierungshandeln. Die Herangehensweisen sind aber sehr verschieden: Schmidt-Hofner arbeitet exemplarisch und untersucht nur ausgewählte Gesetzestexte, während Brendel alle verfügbaren julianischen Konstitutionen seinen Überlegungen zugrunde legt. Die Forschungsergebnisse dürften bei letzterer Methode zuverlässiger sein, zumal Brendel nicht nur das jeweilige Gesetz Julians analysiert, sondern auch die Gesetze der Vorgänger in seine Betrachtungen miteinbezieht. Schmidt-Hofner habe allerdings auch angesichts von mehr als 400 valentinianischen Gesetzen keine andere Wahl gehabt als exemplarisch vorzugehen, wie auch Brendel einräumt (S. 381). Er verweist darauf, dass das Regierungshandeln Julians anhand der Kategorien Schmidt-Hofners nur unzureichend darstellbar sei. Als wenig aussagekräftig erwies sich etwa das dichotomische Kriterium Aktion/Reaktion, da der Kaiser fast immer – in etwa fünfzig Gesetzen – auf Anfragen oder konkrete Ereignisse reagiert habe. Nur etwa vierzehn Konstitutionen ließen auf kein reaktives Regierungshandeln schließen, wodurch aber nicht eine aktive Politik Julians belegt sei, sondern lediglich die reaktive Haltung des Kaisers nicht mehr eindeutig nachgewiesen werden könne. Das zweite Kriterium Schmidt-Hofners, Innovation/Affirmation, hält Brendel für zu gering differenziert. Daher schlägt er eine Gliederung in affirmativ, modifizierend, erweiternd, traditionalistisch und innovativ vor, wobei sich auch Mischformen aus diesen ergeben können. Die Analyse dieser Kriterien zeige, dass Julian sich im Rahmen der Konventionen seiner Zeit bewege. Aufgrund der Unzulänglichkeit bestehender Analysemodelle schlägt Brendel vor, den Ansatz Millars anzuwenden, da das „governement by response“ noch immer das zuverlässigste Modell zur Analyse kaiserlichen Regierungshandelns sei, wenn man die unzulässige Gleichsetzung von reaktiver mit passiver bzw. affirmativer Tätigkeit vermeide (S. 394).

Auf eigener Quellenarbeit basieren wiederum die Überlegungen zur Motivation der julianischen Gesetzgebung und zum Regierungsstil des Kaisers. Die Auflistung der Adressaten der Gesetze lässt den Schluss zu, dass Julian sich als Gesetzgeber nicht volksnah zeige; auch sei er der Grundlinie seiner Vorgänger treu geblieben. Anschließend erörtert Brendel die Relevanz und den Nutzen der literarischen Quellen für die Erforschung der Gesetzgebung Julians sowie die Bedeutung von dessen Gesetzgebungstätigkeit für die Erforschung der spätantiken Kodizes: Dass die entsprechenden literarischen Erwähnungen selten, unzuverlässig oder gar falsch sind, ist wenig erstaunlich. Zu den Gesetzen stellt er im Anschluss an Dillon zutreffend fest, dass die Gesetze im Codex Theodosianus wegen der Aufnahme veralteter Konstitutionen nicht immer miteinander vereinbar seien; die Widersprüchlichkeit der Gesetze sei indes häufig nur scheinbar (hier verweist Brendel auf Arbeiten von Sirks). Die Frage, ob Julians Regierungstätigkeit sich in gewöhnlichen Bahnen bewegte, beantwortet er mit dem Hinweis auf das Fehlen eines durchgehenden Regierungsprogrammes. Eine Leitlinie sei bei der Gesetzgebung Julians nicht zu erkennen. Nichtsdestoweniger kann Brendel den Regierungsstil Julians herausarbeiten. Vor allem im Analyseteil gelingt es, an vielen Stellen Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Regierungshandelns zu Kaiser Konstantin darzulegen. Der erste christliche und der letzte heidnische Kaiser unterschieden sich in ihrer Politik weniger als dies die Forschung bislang angenommen habe.

Die hier vorgestellten Forschungsergebnisse und Überlegungen Brendels können nur einen kleinen Einblick von dessen akribischer Arbeitsweise vermitteln. Die Argumentation ist gut nachzuvollziehen und plausibel. Den tatsächlichen wie den scheinbaren Widersprüchen der Kaiserkonstitutionen in den spätantiken Kodizes kann man nur dadurch begegnen, sie immer Fall für Fall zu untersuchen. Eine gewisse Unsicherheit bei der Beurteilung des Regierungshandelns römischer Kaiser wird dennoch immer bestehen bleiben, da die Leitlinien der jeweiligen Gesetzgebung aus dem geschlossen werden müssen, was laut Gesetz geschehen soll, wir aber nur selten nachprüfen können, ob der gewünschte Effekt auch tatsächlich eingetreten ist. Es wäre also immer der Geltungsbereich, die Aktualität und Effektivität sowie der historische Kontext eines Gesetzes zu prüfen, um belastbare Aussagen über die Absicht des Gesetzgebers treffen zu können. Dies hätte aber ein noch detaillierteres, nicht mehr zu leistendes Arbeiten erfordert, als es hier ohnehin schon geboten wird. Das Verdienst Brendels ist es, die Gesetze, die Kaiser Julian während seiner Regierungszeit erlassen hatte, grundlegend und zutreffend untersucht zu haben. Selbst wenn man nicht in jedem Punkt mit ihm übereinstimmt, bietet der Band aufgrund der umfänglichen Auseinandersetzung mit der Forschungsliteratur Anknüpfpunkte und eine Diskussionsgrundlage, von der die künftige Forschung auszugehen hat. Besonders hervorzuheben ist dabei die Berücksichtigung der Kommentarwerke zu den Kodizes. Die Einordnung der eigenen Ergebnisse in die aktuelle Forschung zum Regierungshandeln spätantiker Herrscher vermag nur teilweise zu überzeugen. Eine einfache Darstellung und Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse wäre leserfreundlicher gewesen und hätte deutlicher gezeigt, dass ein quellenorientierter Ansatz, so wie ihn Brendel mustergültig vorexerziert, die Forschung auch heute noch voranbringen kann.

Anmerkungen:
1 Vgl. aus den letzten Jahren nur Maria Carmen De Vita, Giuliano imperatore filosofo neoplatonico, Milano 2011; Susanna Elm, Sons of Hellenism, fathers of the church. Emperor Julian, Gregory of Nazianzus, and the vision of Rome, Berkeley 2012; Nicholas J. Baker-Brian / Shaun Tougher (Hrsg.), Emperor and author. The writings of Julian the Apostate, Swansea 2012; Pascal Célérier, L’ombre de l’empereur Julien. Le destin des écrits de Julien chez les auteurs païens et chrétiens du IVe au VIe siècle, Nanterre 2013; Theresa Nesselrath, Kaiser Julian und die Repaganisierung des Reiches. Konzept und Vorbilder, Münster 2013; Sara Stöcklin-Kaldewey, Kaiser Julians Gottesverehrung im Kontext der Spätantike, Tübingen 2014; Arnaldo Marcone (Hrsg.), L’imperatore Giuliano. Realtà storica e rappresentazione, Firenze 2015; Mario Spinelli, Il pagano di Dio: Giuliano l'Apostata, l’imperatore maledetto, Ariccia 2015; Alan J. Ross, Ammianus’ Julian. Narrative and genre in the Res Gestae, Oxford 2016; Hans C. Teitler, The last pagan emperor. Julian the Apostate and the war against Christianity, New York 2017.
2 Ein Beitrag zur Gesetzgebung Julians von Schmidt-Hofner war zur Drucklegung der Dissertation noch nicht erschienen, siehe demnächst: Sebastian Schmidt-Hofner, Reform, Routine, and Propaganda: Julian the Lawgiver, in: Stefan Rebenich / Hans-Ulrich Wiemer (Hrsg.), Brill’s Companion to Julian, Leiden 2017 [im Erscheinen].
3 Wilhelm Enßlin, Kaiser Julians Gesetzgebungswerk und Reichsverwaltung, in: Klio 18 (1923), S. 104–199 (zugleich Diss. Straßburg 1911).
4 Sebastian Schmidt-Hofner, Reagieren und Gestalten. Der Regierungsstil des spätrömischen Kaisers am Beispiel der Gesetzgebung Valentinians I., München 2008.

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