A. Schröter: Ostdeutsche Ehen vor Gericht

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Title
Ostdeutsche Ehen vor Gericht. Scheidungspraxis im Umbruch 1980–2000


Author(s)
Schröter, Anja
Series
Kommunismus und Gesellschaft 6
Published
Extent
498 S.
Price
€ 50,00
Reviewed for H-Soz-Kult by
Maximilian Wagner, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt an der Oder

Auch 30 Jahre nach dem Mauerfall sind echte oder vermeintliche Mentalitätsunterschiede zwischen Ost -und Westdeutschen medial noch immer präsent. Anja Schröter hat sie am Beispiel des Familienrechts untersucht. Bei ihrer Studie zur „Scheidungspraxis im Umbruch“ handelt es sich um die überarbeitete Fassung ihrer Dissertation, die am Zentrum für Zeithistorische Forschung in Potsdam entstanden ist. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Frage, wie sich scheidungswillige Ostdeutsche vor, während und nach der Wende verhielten und welchen Einfluss der Umbruch auf die ostdeutsche Scheidungskultur hatte. Um dies zu beantworten, bemüht Schröter eine Stichprobe von insgesamt 208 Familienrechtsakten aus dem Bestand eines Brandenburger Gerichts, des fiktiven Kreisgerichts Zeeskau, dazu private Arbeitsberichte und öffentliche Rechtspflegestatistiken. Darüber hinaus hat sie jedoch auch selbst neue Quellen geschaffen: Insgesamt 18 narrativ-fokussierte Interviews hat Schröter mit einer Schöffin, sechs „rechtsuchenden Bürgern“, zwei Anwälten und acht Richtern aus Zeeskau und der Umgebung geführt. Nach einer Einleitung (Kapitel 1) und einem kurzen, sehr groben Überblick über die Entwicklung des deutschen Familienrechts ab den alten Germanen (Kapitel 2), stellt Schröter diese Interviewpartner ausgiebig vor (Kapitel 3). In den folgenden Kapiteln geht es dann konkret um das letzte Jahrzehnt der Deutschen Demokratischen Republik (Kapitel 4), die Transformationsphase zwischen 1990 und 1993 (Kapitel 5) und die ersten Jahre der deutschen Einheit (Kapitel 6), bevor Schröter die eigenen Ergebnisse abschließend resümiert (Kapitel 7).

Dass es in Ostdeutschland signifikant mehr Scheidungen gab als im Westen, ist seit Langem bekannt. Auch die Gründe für die ungewöhnlich hohen Scheidungszahlen – die DDR belegte international den fünften Platz – sind inzwischen gut erforscht. Frauen ließen sich scheiden, weil sie es konnten, weil sie „auch ohne Ehemann sozioökonomisch abgesichert waren und die Rechtslage zügig Auswege aus der Ehe bot“ (S. 93). Weniger bekannt ist dagegen, was der Kümmerstaat tat, um der hohen Scheidungsfrequenz entgegenzuwirken. Instruktiv schildert Schröter hierzu zahlreiche Beispiele. Wer verheiratet war, konnte einen Ehekredit aufnehmen – ein Darlehen zur Familiengründung, das er dann „abkindern“ konnte – oder bekam eine neue Wohnung in Aussicht gestellt. Dass diese Perspektive Anlass bot zu vielfältigen Arrangements, liegt auf der Hand. In Extremfällen sah man sich drei Mal: bei der Absprache, der Hochzeit und der Scheidung. Manchmal nutzten entschlossene Ehepartner die Möglichkeit, günstig zu klagen, allerdings auch als Warnschuss; man erwirkte eine öffentliche Aussprache und nahm die Klage anschließend zurück – zum Beispiel, um einem trunksüchtigen Ehemann den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Und auch das gehört zu den zahlreichen Vorzügen von Schröters Arbeit: dass sie den Pragmatismus der Akteure stets im Auge behält, ohne ständig über die ganz großen Fragen ins Grübeln zu geraten.

In Schröters ausgewogener Analyse wird deutlich, dass man den aktenkundigen Alkoholismus vieler Ehemänner nicht überbewerten sollte. Einerseits wurde der nüchterne Hinweis auf ein Trennungsjahr aufgrund der geltenden Offizialmaxime und den gestiegenen Anforderungen an eine Scheidung oft als nicht ausreichend erachtet; andererseits waren die Kosten regelmäßig von demjenigen zu tragen, der durch sein Verhalten Anlass zur Scheidung gegeben hatte (§174 Abs. 3 S. 1 ZPO). Obwohl in der DDR viel getrunken und auch nur dann geschieden wurde, wenn eine Ehe unrettbar zerrüttet war, galt doch bis zuletzt – gewissermaßen unter der Hand – das Verschuldensprinzip weiter. Weil die Kosten niedrig waren und eingeräumte Verfehlungen das Verfahren beschleunigten, wurde das eigene Verhalten selten beschönigt, manchmal übertrieben und oft von vornherein abgesprochen, wer welche Rolle spielen sollte. Das war freilich nur deshalb möglich, weil die Verfahren unkompliziert, schnell und günstig waren.

Anhand ihrer Quellen kann Schröter zeigen, wie bürgernah und konfliktscheu das Familienrecht der DDR war, dass es weniger patriarchal zuging als in der BRD, aber auch bedeutend paternalistischer. Das Wort der Richter war Gesetz. Der Staat erzog seine Bürger am helllichten Tage – mit zum Teil krassen Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre. Insbesondere zu Anfang des Untersuchungszeitraums, in den 1970er- und 1980er-Jahren, wurden private Konflikte publiziert und sogenannte gesellschaftliche Kräfte involviert und etwa Nachbarn, Kollegen oder Freunde zu Grad und Schwere einer Ehezerrüttung befragt. Schöffen sollten auch außerhalb der Verhandlung das Gespräch mit den Parteien suchen, zum Beispiel am Arbeitsplatz. Im Verlauf der 1980er-Jahre nahm die Autoritätsgläubigkeit der Jüngeren jedoch immer weiter ab. Private wehrten sich zusehends gegen Einmischung von außen – für Schröter deutliche „Hinweise auf die zurückgehende Fähigkeit des Systems, den eigenen Gestaltungsanspruch gegenüber den Individualisierungstendenzen der Bürger durchzusetzen“ (S. 225).

Der Herbst 1989 brachte für die Einwohner der DDR vor allem Unsicherheit und Zukunftsängste. Das gilt nicht zuletzt für die Justiz. Von den rund 1.500 Richtern der Volksrepublik wurde nicht einmal die Hälfte übernommen; schon 1992 rekrutierte sich nur noch ein gutes Viertel der ostdeutschen Richterschaft aus Richtern, die in der DDR sozialisiert worden waren. Aus dem Westen zog es in die neuen Bundesländer vor allem Berufseinsteiger und ältere Richter mit noch intakten Beziehungen in das Beitrittsgebiet. Oft kamen sie mit einer gewissen Abenteurermentalität oder dem Alterswunsch nach Verantwortung. Manche kamen allerdings auch finanzieller Anreize wegen. Den westdeutschen Emissären bot sich damals ein abenteuerliches Bild: schimmelige Wände, bröckelnder Putz; teilweise tagte man in heruntergekommenen Wohnhäusern, in denen selbst der Sitzungssaal noch Durchgangszimmer war. Es gab kaum Gesetzbücher oder Kopierer, keine Kommentare oder Faxgeräte. Mit viel Einfühlungsgabe beschreibt Schröter die Stimmung der Nachwendezeit: wie sich Mensch und Material veränderten und sich das Prozessverhalten annäherte. Die Akten wurden zwar dicker, schwollen zuweilen gar auf das Drei- bis Sechsfache dessen an, was man aus Ostzeiten gewohnt war. Aber sie verrieten nun nichts mehr über die Geschichte der Beziehung oder den Sinnverlust der Ehe. Im sozialistischen Recht war die Zerrüttung Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens gewesen. Im kapitalistischen System dagegen war die Zerrüttung Privat- und die Trennung von Tisch und Bett reine Formsache. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand nicht mehr die Scheidung. Im Mittelpunkt standen die Scheidungsfolgen – nicht „mehr die innere Verfasstheit, sondern die äußere Form der Beziehung“ (S. 321). Das verbreitete Bedürfnis, vor Gericht über die Gründe der Scheidung zu reden, sich zu erklären und zu entschuldigen, resümiert Schröter, sei nur langsam geschwunden und habe erst mit der vollständigen Professionalisierung und Kommerzialisierung der Rechtsberatung richtig aufgehört.

In den 1990er-Jahren wurden professionelle Rechtsbeistände immer wichtiger. Denn Scheidungen nach bundesdeutschem Recht galten als kompliziert, langwierig und kostenintensiv. Es verwundert daher kaum, dass die Scheidungsrate im Osten rapide zurückging, um schließlich unter West-Niveau zu stagnieren. Das erklärt sich nicht nur mit dem sogenannten Timing-Effekt, dem Vorziehen und Nachholen bestimmter Lebensereignisse aufgrund einer Umbruchssituation, und auch nicht nur mit Verweis auf die sozioökonomische Lage. Überzeugend arbeitet Schröter heraus, dass es vor allem die „Verkomplizierung des Scheidungsrechts“ war, die „gestiegenen Kosten, der bürokratische Mehraufwand und die Langwierigkeit eines Scheidungsverfahrens“, die den ostdeutschen Scheidungseifer nachhaltig dämpften (S. 440).

Ostdeutsche ließen sich indes nicht nur seltener scheiden als Westdeutsche. Sie ließen sich auch anders scheiden. Insbesondere die Überzeugung, dass mit der Scheidung nicht nur ein Schlussstrich unter die emotionale, sondern auch unter die wirtschaftliche Beziehung zwischen den Partnern gezogen werden sollte, wirkte weiter fort, obwohl die rechtlichen Spielräume größer und die ökonomische Situation schlechter geworden waren. Aus diesem Grund war beispielsweise der nacheheliche Unterhalt im Beitrittsgebiet nur halb so oft Gegenstand eines Ehescheidungsverfahrens wie in den alten Bundesländern. Selbst im Falle einer schweren Krankheit oder drohender Erwerbslosigkeit behaupteten ostdeutsche Frauen ein „spezifisches weibliches Selbstbewusstsein“ (Lothar Mertens). Lieber nahmen sie Geld vom Staat als vom Ehemann. Dieses Selbstbewusstsein trug sich über Jahre hinweg weiter. Die Erwerbsquote ostdeutscher Frauen blieb anhaltend hoch und lag durchgehend über der Erwerbsneigung westdeutscher Frauen, obwohl der Anteil an Paarhaushalten, in denen beide Vollzeit arbeiteten, zwischen 1990 und 2007 um ganze 24 Prozent zurückging (S. 385). Ostdeutsche Mütter gingen häufiger arbeiten, sie wünschten sich eher eine Vollzeitbeschäftigung und beharrten öfter auf einer Aufteilung häuslicher Arbeiten. Wenn frau doch einmal eine Teilzeitbeschäftigung anstrebte, dann meist wegen der mangelnden Verfügbarkeit von Vollzeitstellen oder Kitaplätzen. Derart kann Schröter illustrieren, dass Ostdeutsche trotz gleichen Rechts anders blieben.

Indem Schröter Ost- und Nachwendezeiten gleichermaßen untersucht, kann sie eindrücklich belegen, dass und wie sich das realsozialistische Recht vom bundesrepublikanischen Recht unterschied und wie sich eine genuin ostdeutsche Rechtskultur innerhalb des wiedervereinigten Deutschlands erhielt. Diese Rechtskultur wird von Schröter allerdings in einer Akribie aufbereitet, die dem Lesevergnügen nicht immer nur zuträglich ist. Hin und wieder ertappt man sich dann doch beim Wunsch, Schröter möge etwas beherzter mit dem wirklich spannenden, aber in jeder Hinsicht unerbittlich ausgewerteten Quellenbestand umgehen – wenn zum Beispiel die Familienrechtsentwicklung erst anhand der Sekundärliteratur entwickelt wird, dann anhand der Statistiken und der Gesetzeslage und schließlich mit Blick auf das Zeeskauer Beispiel. Und dann noch einmal mit Blick auf die Interview-Transkripte. Es wird Schröter einige Leser kosten, dass man sich durch hundert Seiten Einleitungshistorie kämpfen muss, bevor der belletristische Charme ihrer Alltagsgeschichten offen zu Tage tritt. Schröter befragt ausgesprochen heterogene Quellen, hält sich jedoch in politischen und auch sonstigen Wertungen stark – vielleicht zu stark – zurück und mag sich nicht recht entscheiden, wo sie eigentlich hinwill – in das liebevoll geschilderte Zeeskau oder in die kühl errechnete Statistik. Doch auch, wenn die Vermittlung zwischen Handlung und Struktur nicht immer ganz gelingt, schafft es Schröter dank eines neugierigen und unvoreingenommenen Blicks, den volksrepublikanischen Richteralltag ebenso lebendig zu schildern wie die „Scheidungspraxis im Umbruch“.

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