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Titel
Kunst und Verfassung in der DDR. Kunstfreiheit in Recht und Rechtswirklichkeit


Autor(en)
Weichert, Maik
Reihe
Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts
Erschienen
Tübingen 2018: Mohr Siebeck
Anzahl Seiten
455 S.
Preis
€ 70,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Maximilian Wagner, Juristische Fakultät, Humboldt-Universität zu Berlin

Maik Weicherts Studie über Kunst und Verfassung in der DDR wurde 2014 als juristische Dissertation an der Universität Erfurt angenommen. Sie ist das Ergebnis einer langen Forschertätigkeit: Über Jahre hinweg hat der Autor zahlreiche Bücher und Zeitschriften gewälzt; er war in ganz Deutschland unterwegs, hat in neun Archiven geforscht und fünf Zeitzeugen befragt. Herausgekommen ist dabei ein stattliches, aber nicht immer überzeugendes Werk – Weicherts Arbeit besticht durch den originellen Ansatz und die einfühlsamen Künstlerportraits, leidet aber an konzeptionellen und handwerklichen Mängeln, die ihren rechtshistorischen Mehrwert erheblich mindern. Die ambitionierte Untersuchung der „Verfassungswirklichkeit“ (S. 5) wird letztlich weder der komplexen Wirklichkeit noch der unbestimmten Verfassung gerecht.

Dabei ist das Thema durchaus vielversprechend. Der Autor, selbst Musiker, möchte die Lage der Kunstfreiheit in den verschiedenen Verfassungsepochen der DDR erforschen: von den ersten Entwürfen im Exil bis zu den letzten Entwürfen am Runden Tisch. Die einschlägigen Zäsuren sind insofern schnell benannt: die beiden Verfassungen der DDR (1949/68), das berüchtigte „Kahlschlag“-Plenum des ZK der SED (1965) und die Umbruchsjahre 1989/90. Worum es Weichert der Sache nach geht, ist dann schon sehr viel schwieriger zu bestimmen. Es geht um Kunstfreiheit, aber was genau ist damit gemeint? Diese Frage wird letztlich auch vom Verfasser unzureichend beantwortet (S. 2f.). Alles ist irgendwie Kunst, alles irgendwo Verfassung. Weichert versucht gar nicht erst, dieser uferlosen Weite begrifflich Herr zu werden. Kunst ist ihm jede nur denkbare Regung des Kulturlebens: von der bildhauerischen Plastik bis hin zum Punk-Konzert. Und unter Verfassung versteht er sowohl den Text der Verfassungsurkunde – die „formelle Rechtsverfassung“ (S. 5) – als auch die tatsächliche Verfasstheit der Gesellschaft, die sogenannte Verfassungswirklichkeit. Weicherts Frage nach der Lage der Kunstfreiheit zielt also nicht nur darauf ab, was in der Verfassung stand und was man darunter je konkret zu verstehen hatte, ja, nicht einmal auf das oft beschriebene Verhältnis von Anspruch und Wirklichkeit; sie zielt im weitesten Sinne darauf ab, was zu jedem möglichen Zeitpunkt in jedem nur erdenklichen Genre machbar war. Damit lässt sie die Grenzen dessen, was in einer wissenschaftlichen Arbeit redlich erfragt werden kann, weit hinter sich.

Weicherts Kernthese lautet, dass die bürgerliche „Auffassung von der Kunstfreiheit als ein gegen den Staat zu verteidigendes, individuelles Interesse in den kulturpolitischen Auseinandersetzungen der DDR als gestaltender Faktor im Raum stand“ (S. 3). Im Kapitel über Verfassungskonzeptionen unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg wird zunächst deutlich, dass Kunst keine nennenswerte Rolle in der verfassungspolitischen Diskussion um die Neugestaltung Deutschlands spielte. Wo sie überhaupt einmal zur Sprache kam, ging es nicht um die Freiheit vom Staat, sondern um die Freiheit des Staates zur Erziehung seiner Bürger. Konservative wie kommunistische Exilanten verbanden die Befreiung vom Nationalsozialismus gleichermaßen mit der Verpflichtung auf bestimmte Kulturwerte. Der „Kampf um die Freiheit der Kunst“ war also zunächst ein „Kampf um die Befreiung vom Nazismus“, die „Ermöglichung des Überlebens und Entstehens von Kunst“ (S. 34, 40).

Wer nun erwartet, etwas über die materiellen und immateriellen Bedingungen der Kunstproduktion in der sowjetischen Besatzungszone zu erfahren, wird freilich schnell enttäuscht. Denn im zweiten Kapitel wendet Weichert sich zunächst von der Kunst ab und der Entstehung der Länderverfassungen zu. Diese Partie gehört mit zu den schwächsten der Arbeit. Einerseits sind die Ausführungen für den unbewanderten Leser zu oberflächlich; andererseits bieten sie dem Kundigen kaum Neues – zum Teil sind sie nicht einmal dann auf der Höhe des Forschungsstandes, wenn man unterstellt, die Arbeit sei seit ihrer Abgabe im Jahr 2014 nicht oder jedenfalls nicht wesentlich überarbeitet worden. Kaum verständlich ist etwa, dass der Autor nicht genügend zwischen der Entwicklung in den einzelnen Ländern und Provinzen der SBZ differenziert. Wichtige Sekundärtexte zur Rechtsgeschichte der DDR werden gar nicht zur Kenntnis genommen – etwa die einschlägigen Arbeiten von Sigrid Meuschel, Hermann Wentker oder Jan Foitzik. Das Verhältnis von Peripherie und Zentrum, von Partei und Besatzungsmacht bleibt unterbelichtet, die Beziehung von Volksverfassung und den einzelnen Länderverfassungen zueinander und zu Grundgesetz und Weimarer Reichsverfassung weithin unklar. Der Verfassungsarchitekt der DDR und Staatstheoretiker der KPD, Karl Polak, wird zwar an einigen Stellen erwähnt (S. 60, 63, 69, 71, 81), er wird aber nirgends in seiner Bedeutung erkannt und gewürdigt. Dass die Garantie der Kunstfreiheit in Volksverfassung und Reichsverfassung nahezu wortgleich formuliert war, tatsächlich aber etwas ganz anderes bedeutet haben soll (S. 77ff.), ergibt sich jedenfalls nicht aus den Ausführungen des Verfassers. Dass die Kunstfreiheit in den Verfassungen von Berlin, Mecklenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt verankert wurde, in Brandenburg und Thüringen dagegen nicht, nimmt der Leser so verwundert zur Kenntnis wie offenbar auch der Autor.

Im nächsten Kapitel geht es dann um frühe Versuche, die Kunst in erwünschte Bahnen zu lenken. Dies erwies sich als außerordentlich schwierig, da Künstler kaum organisiert waren. Da sich die öffentliche Auftragsvergabe als nur bedingt taugliches Steuerungsmittel entpuppte, griff man nach stalinistischer Manier auf mediale Schmutzkampagnen zurück, machte Stimmung gegen Formalismus, Subjektivismus und Kosmopolitismus. Auch hier kann die Arbeit nur wenig Boden gutmachen: Die antisemitische Konnotation der Kampagne gegen den Kosmopolitismus wird gar nicht gesehen, das Versprechen, hier Verfassungswirklichkeit zu präsentieren, kaum einmal eingelöst. Die Verfassung erscheint lediglich als Abfolge von Leitartikeln und Parteitagsbeschlüssen; Staatstheorie und Rechtsdogmatik werden gar nicht bedacht. Und die Wirklichkeit hält lediglich in Form der Dresdner Kunstausstellung hier und da Einzug (S. 41, 92). Da staatliche Repressionen oberhalb der Eingriffsschwelle der Kunstfreiheit – trotz Zensur und Gesinnungsstrafrecht – schlicht nicht vorkommen, jedenfalls nicht in diesem Teil der Arbeit, können auch die Forderungen nach Freiheit und Rechtssicherheit um den 17. Juni 1953 und den XX. Parteitag der KPdSU (1956) herum nicht als Trendwenden verbucht werden (S. 95, 99f.). Die Verstaatlichung von Theatern, Verlagen und Galerien wird zwar angesprochen, aber weder quantitativ noch qualitativ für die Arbeit fruchtbar gemacht. Eine Staatliche Kommission für Kunstangelegenheiten wird laut Weichert 1951 gegründet und 1953 wieder aufgelöst; ein Komitee für Filmwesen wird nur aufgelöst; und ein Amt für Literatur und Verlagswesen arbeitete noch bis 1956 weiter, ohne dass man irgendetwas über diese Arbeit oder ihre Einstellung erfahren würde (S. 91, 98).

Der Abschnitt zu gesetzlichen Regelungen (Kapitel D.VII.), der endlich an das eigentliche Thema der Arbeit, die grundrechtlich garantierte Kunstfreiheit, heranführt, erschöpft sich in einer bloß oberflächlichen Aufzählung ganz unterschiedlicher Eingriffe: von Quotenregelungen für die Tanzmusik bis hin zur Genehmigungspflicht für Druckerzeugnisse (S. 103f.). Hier stolpert der Autor ersichtlich darüber, dass er Kunst vom Schutzbereich der grundgesetzlich (!) verbrieften Kunstfreiheit her denkt und also ganz unterschiedliche Bereiche der Kulturindustrie darunter subsumiert: von Film, Funk und Fernsehen über Musik und Theater bis hin zu Bildhauerei und Publizistik. Da das kaum zu leisten ist, schon gar nicht über einen Zeitraum von knapp 50 Jahren hinweg, setzt Weichert in den folgenden zwölf Kapiteln immer wieder Schwerpunkte, die er dann – pars pro toto – für die gesamte Kulturindustrie aufbereitet: vom „Bitterfelder Weg“ in der Literatur bis zum Aufkommen der Beat-Musik in den 1960er-Jahren.

Als Zäsur wird überzeugend das Jahr 1965 herausgearbeitet: die Anordnung Nr. 2 über die Ausübung von Tanz- und Unterhaltungsmusik von 1. November 1965 verpflichtete auch Laienmusiker auf eine Spielerlaubnis, die nur bei Vorliegen der gesellschaftlichen Eignung erteilt wurde; der Beschluss von 25. November disziplinierte Schriftsteller und Filmschaffende. Schließlich führte das 11. Plenum des ZK der SED zu einem kulturellen Kahlschlag, der Christa Wolf in die Depression trieb und Werner Bräunig in den Alkoholismus. Mit der Verfassung von 1968 war der Tiefpunkt dann erreicht; die Kunstfreiheit wurde vollständig aus dem Katalog der Freiheitsrechte getilgt, ohne jedoch völlig aus der gesellschaftlichen Diskussion zu verschwinden. Die Schlussakte von Helsinki (1975), die Ausbürgerung Wolf Biermanns (1976) und die Aufnahme der Kunstfreiheit in den Grundrechtekatalog der Sowjetunion (1977) lösten schließlich auch in der DDR Debatten aus, die den Wunsch nach sicherer Freiheit bezeugen und die vom Autor mit viel Hingabe geschildert werden. Sukzessive wurde nun das Verhältnis zum Ausland, insbesondere Westdeutschland, wichtiger und die Kunst freier. Doch erst im – letztlich abgelehnten – Verfassungsentwurf des Runden Tisches (4. April 1990) hieß es endlich wieder unumschränkt: „Die Kunst ist frei“.

In seiner empathischen Schilderung dieser Fortschrittsgeschichte betont Weichert stets, was erkämpft, nicht, was erlitten wurde; seine Arbeit macht die vielen kleinen Siege prominenter Künstler, pragmatischer Reformer und rebellischer Jugendlicher in der großen Niederlage sichtbar. Fritz Cremer, Christa Wolf oder Stefan Heym beispielsweise setzten sich immer wieder öffentlich für die Freiheit der Kunst und die Belange der Künstler ein. Kulturminister Hans Bentzien spitzelte für den Jugendradiosender DT64. Und Pfarrer Rainer Eppelmann hielt sogenannte Bluesmessen in Berlin. Allein – der Darstellung fehlt der engere verfassungsrechtliche Bezug. Das sozialistische Grundrechtsverständnis wird zwar immer wieder angerissen (S. 81, 238f.), aber an keiner Stelle systematisch entfaltet. Repressive Gesetze und Methoden werden mal eingestreut, mal gerafft präsentiert, aber Weicherts Referat vermittelt kein geschlossenes Bild von der Art und dem Ausmaß der Repression. Dementsprechend unklar bleibt am Ende, was Freiheit der Kunst unter den jeweils gegebenen Umständen überhaupt bedeutete. Die ständigen Wechsel der Sujets, dazu häufige Rückblenden und Vorgriffe stören den Lesefluss empfindlich. Und auch die stets betonten Wechsel von kulturpolitischer Entspannung und autoritärer Verspannung lassen sich allein anhand der Ausführungen Weicherts kaum strukturiert nachvollziehen. Das Verhältnis von Freiheit und Macht, Recht, Politik und Kultur bleibt zu jeder Zeit im Ungefähren. Am Ende belegt Weicherts Lobgesang auf die Kunstfreiheit nicht so sehr die eigene These vom bürgerlichen Grundrechtsdiskurs im sozialistischen Staat, sondern dass sich das realsozialistische Verhältnis von Politik und Kultur verfassungsrechtlich nicht adäquat abbilden lässt, wenn man unter Verfassung in erster Linie die tatsächliche Verpflichtung staatlichen Handelns auf subjektive Rechte versteht: Weder orientierte sich die Kulturpolitik des untergegangenen Staates an der Freiheit der Kunst, die ab 1968 ohnehin nicht einmal mehr formal gewährleistet war, noch spielte die Berufung auf die Verfassung eine nennenswerte Rolle im Kampf um künstlerische Freiräume.

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