: Investiturstreit Darmstadt 2018 : Wissenschaftliche Buchgesellschaft, ISBN 978-3-534-15577-4 168 S. € 19,95

: Der Investiturstreit München 2017 : C.H. Beck Verlag, ISBN 978-3-406-70655-4 128 S. € 8,95

Rezensiert für H-Soz-Kult von
Philipp N. Spahn, Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main

Als der Salierherrscher Heinrich IV. und 26 seiner treuen Bischöfe am 24. Januar 1076 auf einer Synode zu Worms Papst Gregor VII. die Gefolgschaft aufkündigten, entbrannte ein Streit, der erst mit einem am 23. September 1122 in Worms bekräftigten Kompromiss ein Ende fand. Bezeichnet wird diese Auseinandersetzung meist als Investiturstreit, auch wenn der zentrale Streitgegenstand nicht die Bischofsinvestitur, sondern das Verhältnis von geistlicher und weltlicher Gewalt war. Seitdem das religiöse Erneuerungsbestreben mit der Sutriner Synode vom 20. Dezember 1046 päpstliches Programm geworden war, wurde dieses Verhältnis verstärkt hinterfragt. Die Folge war ein in seiner Bedeutung kaum zu vermessender geistesgeschichtlicher Wandel, der mit scholastischer Methode und Kirchenrechtswissenschaft nur unzulänglich beschrieben ist und der zeitlich weit über das Wormser Konkordat hinausreicht.

Von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen1, spiegelt diese Skizze die vorherrschende Ansicht über den Investiturstreit innerhalb der deutschsprachigen Mittelalterforschung. In vielerlei Hinsicht ist ‚Investiturstreit‘ daher ein irreführender Begriff. Es kann aber, wie Peter von Moos schreibt, durchaus geboten sein, „einen etablierten Begriff […] sachlich in Frage [zu] stellen und ihn dennoch in einem relativierten Sinn bei[zu]behalten, weil der Schaden der Begriffszerstörung für die wissenschaftliche Kommunikation grösser wäre als der Nutzen einer richtigen, aber einsamen Umbenennung.“2 Tatsächlich wurde der Begriff Investiturstreit oft problematisiert3, auch totgesagt4, lebt in seinem Begriffsgehalt relativiert als Epochenbezeichnung aber dennoch weiter. Nicht zuletzt die beiden Überblicksdarstellungen, die hier vergleichend zu besprechen sind, zeugen davon.

Jochen Johrendt bestimmt den Investiturstreit inhaltlich als eine epochale Auseinandersetzung zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt („Einleitung“, S. 9–11). Anfangs skizziert er die mittelalterliche Gesellschaft um 1000, im Zentrum stehen gesellschaftliche Ordnungsmuster, ökonomische und demografische Veränderungen sowie religiöse Heterogenität („I. Der historische Rahmen des Investiturstreits“, S. 12–20). In den zwei folgenden Abschnitten sind die kirchlichen Entwicklungen fokussiert. In einem ersten Schritt stellt Johrendt dar, wie es nach dem Vorbild Clunys auf struktureller Ebene zur Überwindung des Eigenkirchenwesens, auf religiöser Ebene zu einem neuen Priesterbild kam. Beides habe zur Reformforderung nach kirchlicher Freiheit geführt („II. Die kirchliche Entwicklung am Vorabend des Investiturstreits“, S. 21–35). Es folgt die Skizze eines Wandels, ausgehend vom Papst als römischem Bischof, der aus dem städtischen Adel kam und in erster Linie Partikularinteressen verfolgte, hin zum Reformpapst, der sich als Bischof der gesamten Kirche verstand und deshalb mit universalem Anspruch auftrat („III. Das Papsttum von der Mitte des 11. Jahrhunderts bis zu Gregor VII.“, S. 36–62). Sodann lässt Johrendt einen Perspektivwechsel folgen und schildert die Ereignisse aus salischer Sicht, beginnend mit Heinrichs III. Weg zur Kaiserkrone und dem historischen Wendepunkt in Sutri. Enden die krisengeplagten ersten Herrschaftsjahre Heinrichs IV. in der Gliederung 1073, so schließt der Abschnitt mit einem Ausgriff auf den Sieg des Salierherrschers über die Sachsen an der Unstrut 1075 („IV. Geistliche und weltliche Gewalt im Reich am Vorabend des Investiturstreits“, S. 63–89). Die Auseinandersetzung zwischen Gregor VII. und Heinrich IV. unterteilt Johrendt, Tilman Struve folgend5, in drei Phasen. Das Wormser Konkordat lasse sich aber nicht ausschließlich ereignisgeschichtlich herleiten, sondern habe auch der ideellen Unterscheidung von spiritualia und temporalia bedurft („V. Der Konfliktverlauf im Reich“, S. 90–121). Ein Vergleich mit Frankreich, England und Unteritalien erhellt, weshalb die Auseinandersetzung der Päpste mit den Salierherrschern Heinrich IV. und Heinrich V. eine größere Intensität erlangte, als das für die Konflikte mit den anderen Herrschern gilt („VI. Der Konfliktverlauf im europäischen Vergleich“, S. 122–139). Mit einem Ausblick auf die geistesgeschichtlichen und politischen Folgen des Investiturstreits kommt die inhaltliche Darstellung zu einem Ende („VII. Ergebnisse und Folgen des Investiturstreits“, S. 140–157). Eine kommentierte „Auswahlbibliographie“ (S. 158–164) und ein „Personen- und Ortsregister“ (S. 165-168) beschließen den Band.

Johrendt hat einen Überblick vorgelegt, der sowohl dem ambitionierten Oberstufenschüler als auch dem Proseminaristen nicht nur eine erste Berührung mit dem Gegenstand erlaubt, sondern aufgrund der sorgfältig getroffenen und klug kommentierten Literaturauswahl auch einen guten Ansatzpunkt zur eigenständigen Weiterarbeit bietet. Sauer auf stoßen einzig begriffliche Unschärfen. Betont Johrendt, dass die Gegenpäpste erst in der Rückschau zu solchen wurden (S. 78, 105, 150, 152), so hätte es bei den „Nachfolgestaaten des Karolingerreiches“ (S. 16) zumindest eines Nebensatzes über die Forschungskontroversen zur frühmittelalterlichen Staatlichkeit bedurft. Unklar bleibt auch, was die frühmittelalterliche „Amtskirche“ (S. 23f.) sein soll und woran sich ‚geltendes‘ Kirchenrecht (S. 24, 145) in dieser Zeit festmachen lässt. Wird der fortgeschrittene Student das einzuordnen wissen, so dürfte es beim zu erwartenden Leserkreis zu unschönen Assoziationen mit dem modernen Verfassungsstaat, der körperschaftlich verfassten Kirche sowie den Kirchenrechtskodifikationen des 20. Jahrhunderts kommen.

Als grundsätzlichen Konflikt zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt versteht auch Claudia Zey den Investiturstreit („Einführung“, S. 7–9), dessen frühmittelalterlichen Vorbedingungen sie vier Abschnitte widmet. Ausführungen zum frühmittelalterlichen Herrscherbild sowie dem Zusammenwirken von Herrschern und Bischöfen/Äbten innerhalb des Herrschaftsverbandes („1. Die christlichen Herrscher und die Kirchen im früheren Mittelalter“, S. 9-16) folgt eine Einführung in Leos I. plenitudo potestatis- und Gelasius‘ I. Zweigewaltenlehre. Diese seien auf ideeller, das patrimonium Petri auf materieller Ebene das Fundament des päpstlichen Führungsanspruches („2. Das Papsttum im früheren Mittelalter“, S. 16–22). Personelle und strukturelle Komponenten der monastischen Erneuerung hätten der Kirchenreform den Weg bereitet („3. Die Anfänge der Kloster- und Kirchenreform“, S. 22–29). Mit einem kurzen Abschnitt zu den unterschiedlichen Bedeutungsgehalten des Investiturbegriffs, zum Ablauf einer Investitur sowie zum Symbolgehalt der Insignien („4. Die Investitur von Bistümern und Klöstern im früheren Mittelalter“, S. 29–33) verlässt Zey das Frühmittelalter. Eine Melange aus Ereignis- und Geistesgeschichte schließt sich an. Die Ereignisse sind chronologisch geschildert, aber wiederholt ist vergleichend auf andere europäische Herrschaften und in die Texte geblickt, die den Streit argumentativ begleiteten. Von Heinrichs III. Romzug führt Zey den Leser über das aktiv werdende Papsttum („5. Die Einheit von Kaiser- und Papsttum unter Heinrich III.“, S. 34–40) und das allmähliche Auseinanderdriften von geistlicher und weltlicher Gewalt („6. Das Zerbrechen der Einheit“, S. 41–50) hin zum Ausbruch des offenen Konflikts 1076 bis zum Tod Gregors VII. 1085. Zey tendiert zu einem ersten Investiturverbot 1075, das an der Eskalation des Konflikts zwischen Gregor VII. und Heinrich IV. aber keinen Anteil habe („7. Der Ausbruch des Konflikts zwischen Gregor VII. und Heinrich IV.“, S. 50–77). Das Pontifikat Urbans II. sei für das Papst-Kaiser-Verhältnis besonders deshalb wichtig, weil dieser erstmals eine Führungsrolle innerhalb der gesamten Christenheit einnahm, als er 1095 zur bewaffneten Pilgerfahrt aufrief („8. Die Fortsetzung des Konflikts an der Wende zum 12. Jahrhundert“, S. 77–84). Die Investiturfrage sei erst in der Auseinandersetzung zwischen Heinrich V. und Paschalis II. zum Hauptstreitpunkt avanciert („9. Der Investiturstreit zwischen Paschalis II. und Heinrich V.“, S. 85–99). Der Investiturstreit endet für Zey 1123, als auf dem I. Lateranum die Verhandlungsergebnisse von 1122 hingenommen wurden („10. Die Lösung des Investiturstreits im Wormser Konkordat“, S. 100–111). Der erreichte Frieden sei zwar nur von kurzer Dauer gewesen, die Folgen des Investiturstreits für die Geschichte Europas aber seien vielfältig („Schluss und Ausblick“, S. 112–118). Dem Band ist eine Auswahlbibliographie (S. 119–121) und eine Zeittafel (S. 122–125) beigegeben, erschließen lässt er sich mittels eines Orts-, Personen- und Sachregisters (S. 125–128).

Zey führt, sprachlich überaus ansprechend, äußerst kenntnis- sowie detailreich und dabei doch sehr konzis in die historischen Rahmenbedingungen des Investiturstreits ein und durch seine Geschichte hindurch. Nichts als Beckmesserei wäre es da, darauf hinzuweisen, dass es entgegen des hartnäckig sich haltenden Gerüchts nicht Petrus Damiani (S. 59), sondern Gottschalk von Aachen war, der zuerst die zwei Schwerter aus dem Lukasevangelium (22,38) auf die beiden Gewalten hindeutete6, und dass Zey verschweigt, dass an Sigeberts von Gembloux Autorschaft des Investiturtraktats von 1109 (S. 91, 95) erhebliche Zweifel geäußert wurden.7 Denn aufs Ganze gesehen ist Zeys Lesebuch nicht nur ausgesprochen informativ, und das auf engstem Raum. Es ist auch außerordentlich vergnüglich, sie auf ihrer Reise durch die Zeiten nachdenkend zu begleiten.

Sind die beiden Bände vom Zuschnitt her von vornherein unterschiedlich ausgestaltet, zeigt sich vergleichend, dass die beiden Schüler Rudolf Schieffers den Gegenstand auch vom Zugriff her durchaus unterschiedlich behandelt haben. Während Johrendt sich stärker an der Ereignisgeschichte sowie ihren Protagonisten anlehnt und erst in einem letzten Abschnitt die geistesgeschichtlichen Folgen des Konflikts ausführlicher thematisiert, gibt Zey in ihrer Erzählung über weite Strecken der Geistesgeschichte den Vorzug. Die unterschiedlichen Zugänge sind erfreulich, war der Investiturstreit doch weder nur ein politisches Kräftemessen im Ringen um Befugnisse, noch nur eine Neuordnung der Welt auf gedanklicher Ebene, sondern beides gleichermaßen. Die beiden Darstellungen ergänzen sich damit gut, auch wenn die ideellen Folgen der umfassenden Neuordnung alles in allem etwas zu kurz kommen. Denn die epochale und europäische Bedeutung des Investiturstreits zeigt sich weniger in der Auseinandersetzung zwischen Päpsten und Salierherrschern, als vielmehr in den entstehenden intellektuellen Zentren, die territoriale Grenzen überschreitend die politischen Geschehnisse schriftstellerisch begleiteten. Erst im argumentativen Schlagabtausch entfaltete sich das produktive Potential, das zur Verwissenschaftlichung von Theologie und Recht führen und Europa somit einen rationalen Geist einhauchen sollte. Ob man diese unvergleichliche Zäsur in der europäischen Geschichte dann Investiturstreit oder Reform, vielleicht auch Renaissance oder überschwänglich Revolution nennen möchte, das steht unterdessen auf einem anderen Blatt.

Anmerkungen:
1 Vgl. etwa Reinhardt Butz, Art. „Investiturstreit“, in: Albrecht Cordes / Heiner Lück / Dieter Werkmüller (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2, 2. Aufl., Berlin 2012, Sp. 1290–1296, hier insbes. Sp. 1290.
2 Peter von Moos, Das argumentative Exemplum und die "wächserne Nase" der Autorität im Mittelalter, in: W. J. Aerts / M. Gosman (Hrsg.), Exemplum et Similitudo. Alexander the Great and Other Heroes as Points of Reference in Medieval Literature (Mediaevalia Groningana 8), Groningen 1988, S. 55–84, hier S. 55 (erneut abgedruckt in: Gert Melville (Hrsg.), Peter von Moos. Rhetorik, Kommunikation und Medialität. Gesammelte Studien zum Mittelalter 2 (Geschichte. Forschung und Wissenschaft 15), Berlin 2006, S. 45–67, hier S. 45).
3 Vgl. insbes. Rudolf Schieffer, Die Entstehung des päpstlichen Investiturverbots für den deutschen König (Schriften der Monumenta Germaniae Historica 28), Stuttgart 1981, hier S. 1–6 und S. 204–207.
4 Vgl. Bernhard Jussen, ‚Reich‘ – ‚Staat‘ – ‚Kirche‘? Worüber verhandelten die Päpste mit den fränkischen Herrschern?, in: Norbert Zimmermann u.a. (Hrsg.), Die Päpste und Rom zwischen Spätantike und Mittelalter. Formen päpstlicher Machtentfaltung (Die Päpste 3 / Publikationen der Reiss-Engelhorn-Museen 76), Regensburg 2017, S. 271–286, hier S. 271f.
5 Vgl. Tilman Struve, Gregor VII. und Heinrich IV. Stationen einer Auseinandersetzung, in: Studi Gregoriani 14 (1991), S. 29–60 (unter dem Titel "Gregor VII. Das Aufeinandertreffen der Exponenten von kirchlichem Reformgedanken und theokratischem Königtum" erneut abgedruckt in: Ders., Salierzeit im Wandel. Zur Geschichte Heinrichs IV. und des Investiturstreites, Köln / Weimar / Wien 2006, S. 96–116).
6 Das Problem ausführlich aufgearbeitet hat Horst Fuhrmann, „Der wahre Kaiser ist der Papst“. Von der irdischen Gewalt im Mittelalter, in: Hans Bungert (Hrsg.), Das antike Rom in Europa. Die Kaiserzeit und ihre Nachwirkungen. Vortragsreihe der Universität Regensburg (Schriftenreihe der Universität Regensburg 12), Regensburg 1985, S. 99–121, hier S. 119f., Anm. 23 (erneut abgedruckt in: Martina Hartmann (Hrsg.), Horst Fuhrmann. Papst Gregor VII. und das Zeitalter der Reform. Annäherungen an eine europäische Wende. Ausgewählte Aufsätze (Monumenta Germaniae Historica. Schriften 72), Wiesbaden 2016, S. 127–148, hier S. 142, Anm. 23).
7 Vgl. u. a. Johannes Fried, Rezension zu: Beumann, Jutta, Sigebert von Gembloux und der Traktat de investitura episcoporum (Vorträge und Forschungen Sonderband 20), Sigmaringen 1976, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 64 (1978), S. 368–371.

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