Titel
Friedensstifter und Vermittler im Mittelalter.


Autor(en)
Kamp, Hermann
Reihe
Symbolische Kommunikation in der Vormoderne. Studien zu Geschichte, Literatur und Kunst
Erschienen
Anzahl Seiten
IX + 384 S.
Preis
€ 39,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Klaus van Eickels, Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte der Universität Bamberg

Friedensstiftung durch Vermittlung und Konfliktlösung im Konsens mit den beteiligten Parteien bestimmen in den letzten Jahren zunehmend die internationale Politik. Die Hoffnungen, die die Begründer von Völkerbund und UNO in die autoritative Konfliktbeilegung durch Institutionalisierung gerichtlicher Entscheidungsverfahren gesetzt hatten, sind der Einsicht gewichen, dass diese nur im Rahmen staatlicher oder quasi-staatlicher Strukturen, die ein Gewaltmonopol beanspruchen und durchzusetzen vermögen, zum privilegierten Austragungsort von Auseinandersetzungen werden können. Es ist daher kein Zufall, dass in dieser Umbruchphase der internationalen Beziehungen die Frage nach der mittelalterlichen Vorgeschichte der Praxis von Vermittlung und Friedensstiftung zum Gegenstand einer großen akademischen Qualifikationsschrift geworden ist.

Sicherlich kein Zufall ist es ferner, dass sich mit Hermann Kamp nun ein deutscher Mediaevist des Themas angenommen hat. Im föderativen System der Bundesrepublik Deutschland haben sich in den vergangenen Jahrzehnten weit mehr als in anderen westlichen Staaten komplexe Verfahren der politischen Vermittlung und Konsensfindung ausgebildet, die vom Wortlaut der geschriebenen Verfassung nicht vorgesehen waren, jedoch inzwischen institutionellen Rang erlangt haben. Dies hat den Blick deutscher Historiker für die Bedeutung informeller, auf Konsens zielender Entscheidungsverfahren ebenso geschärft wie für den Unterschied zwischen Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit.

Sicherlich kein Zufall ist es schließlich auch, dass die im Folgenden zu besprechende Münsteraner Habilitationsschrift im Umfeld Gerd Althoffs entstand, der die Herrschaftspraxis insbesondere der Ottonen seit den 80er Jahren einer weitreichenden Revision unterzogen hat. Seine Forschungen haben deutlich gemacht, in welchem Maße neben autoritativer Entscheidung durch gerichtliche Verfahren auch die konsensuale Konfliktlösung in Freundschaftsnetzwerken den politischen Handlungsspielraum des Königtums bestimmten und dass die „bedingungslose Unterwerfung“ am Ende einer Erhebung oft - wenn nicht regelmäßig - das inszenierte Ergebnis von Verhandlungen war, in denen sowohl die demonstrativen Gesten der Unterordnung als auch die (mehr oder weniger weitgehende) Schadlosigkeit des Unterlegenen abgesprochen wurden.

An dieser Stelle setzt Kamps Untersuchung an. Er fragt nach den Vermittlern und Friedensstiftern, die in Konflikten zwischen dem König und seinen Großen oder zwischen diesen Lösungen aushandelten und durch ihr gegebenes Wort beiden Seiten das Vertrauen gaben, ohne das die Inszenierung des erzielten Konsenses nicht gelingen konnte. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist die moderne völkerrechtliche Definition des Vermittlers als eines neutralen Dritten, der am Konflikt selbst nicht beteiligt ist und sich bemüht, zwischen den streitenden Parteien einen für beide Seiten akzeptablen Ausgleich herbeizuführen. Vermittlung steht insofern im Gegensatz zum Rekurs auf die gewaltsame Auseinandersetzung ebenso wie zum direkten Verhandeln. Obwohl im Rahmen undifferenzierter Verfahren der Friedensstiftung das ganze Mittelalter hindurch vermittelt wurde, werden die Vermittler als mediatores erst im 12. Jahrhundert in den Quellen greifbar, parallel zum Prozess der Ausdifferenzierung und institutionellen Verdichtung der Herrschaftsstrukturen in den europäischen Reichen.

Um diesen Wandlungsprozess angemessen erfassen zu können, fasst Kamp den Untersuchungszeitraum bewusst weit, von der Merowingerzeit bis ins 14. Jahrhundert. Dies rechtfertigt eine Einengung des Untersuchungsgegenstandes und des Untersuchungsgebietes. Kamp beschränkt seine Analyse auf Konflikte zwischen Akteuren, die Herrschaft ausübten oder beanspruchten, und untersucht diese anhand von Beispielen zunächst aus dem fränkischen, für die Zeit ab dem 10. Jahrhundert dann aus dem ostfränkisch-deutschen Reich. Letztere Entscheidung ist methodisch allerdings nicht ganz unbedenklich, da so im zeitlichen Verlauf der Untersuchung der geographische Horizont verengt und auf ein Gebiet eingegrenzt wird, das nicht den Schwerpunkt des frühmittelalterlichen Frankenreiches bildete. In jedem Fall wäre es ein interessanter Gegenstand einer weiterführenden Studie zu sehen, welche Entwicklungen sich unter ganz anderen Bedingungen im westfränkischen Reich aus den gleichen Voraussetzungen ergaben.

Zurecht identifiziert Kamp die Sprache der Quellen als „Feind einer Geschichte der Vermittlung“: Der politische Begriff der Vermittlung entstand im 12. Jahrhundert vor allem in Abgrenzung zur Schiedsgerichtsbarkeit. Beiden Formen der Konfliktbeilegung gemeinsam ist die Beteiligung Dritter, doch wird der Konsens der Parteien im schiedsrichterlichen Verfahren insofern zur Fiktion, als sich beide Seiten bereits im Vorhinein zur Annahme des Schiedsurteils verpflichten, während sie im Vermittlungsverfahren der erzielten Einigung zustimmen. In der Praxis jedoch ergeben sich zwischen Vermittlung und Schiedsgerichtsbarkeit mannigfaltige Übergangsformen, etwa die Schlichtung („imperative“ oder „autoritative Vermittlung“) durch einen Vermittler, dessen formelle oder informelle Autorität den Parteien keinen oder nur geringen Spielraum lässt, seine Vorschläge abzulehnen. Begrifflich differenziert wird so vom 12. Jahrhundert an fassbar, was in den Quellen zuvor meist nur angedeutet wird.

Kamp entschließt sich daher zu einem methodischen Zugriff in zwei Schritten: Für die Zeit bis zum 12. Jahrhundert wertet er die wichtigsten historiographischen Werke und die einschlägigen Briefsammlungen vollständig aus und analysiert anhand einiger gut dokumentierter Fälle die Formen der Konfliktbeilegung, die Beziehungen und die Vorgehensweise der Akteure. In der reichhaltigen spätmittelalterlichen Überlieferung sucht er dann nur noch nach Beispielen für die so festgestellten Konfliktkonstellationen.

Seine frühmittelalterlichen Untersuchungen beginnt Kamp mit einer Begriffsgeschichte des Wortes mediator. Bis ins 11. Jahrhundert erscheint der Begriff vor allem im religiös-theologischen Diskurs (Christus - oder an seiner Stelle Bischöfe und Priester - als Mittler zwischen Gott und den Menschen, in ottonischer Zeit auch übertragen auf den Herrscher als Mittler zwischen Volk und Klerus). Nach vereinzelten Belegen zur Zeit der karolingischen Brüdergemeine im 9. Jahrhundert, drang der Begriff erst im 11. Jahrhundert im Zuge der Sachsenkriege Heinrichs IV. in den historisch-politischen Diskurs ein. Im 12. Jahrhundert fand er in der Historiographie weitere Verwendung; im 13. Jahrhundert dagegen wurde er zu einem Element der Vertragssprache, das nur noch vereinzelt in der Geschichtsschreibung erscheint.

Frühmittelalterliche Texte dagegen fassen die Friedensstifter nicht begrifflich als Rolle, sondern umschreiben ihre Tätigkeit verbal, wobei oft kaum zwischen „Vermittlung“ und „Fürsprache“ zu unterscheiden ist. Das Vokabular lässt jedoch erkennen, dass man zwischen Friedensstiftung durch Dritte, direkten Verhandlungen und einem gerichtlichen Verfahren differenzierte. Das Gerichtswesen des Frankenreichs bot einen institutionellen Rahmen der Konfliktbeilegung, da es „weniger auf Strafe denn auf Wiedergutmachung“ zielte. Verhandlungen mit anderen Königen dagegen führten die fränkischen Herrscher dagegen meist direkt durch Boten und Gesandte.

Kamp sammelt sodann Beispiele für unterschiedliche Formen der Schlichtung im Merowingerreich. König und Königin konnten mit einer Autoritätsreserve vermitteln, um Konflikte im Kreis ihrer familiares beizulegen. Ähnliches ist aber auch für die oft genannten boni homines anzunehmen, die als potentielle Urteilsfinder im Königsgericht mehr als nur Vermittler und Schiedsrichter waren. Konfliktlösung durch Schiedsspruch konnte zudem sowohl in den merowingischen wie in den karolingischen Reichsteilungen ein Mittel sein, durch das die Großen der betroffenen Reiche in die Entscheidung eingebunden wurden.

Auch die demonstrativ vorgetragenen Bitten um Nachsicht und Milde, die es dem Herrscher ohne Gesichtsverlust ermöglichten, Verzeihung zu gewähren, waren wahrscheinlich in vielen Fällen Ergebnis einer Vermittlungstätigkeit. Explizite Belege für entsprechende Absprachen in Vorverhandlungen fehlen zwar, sind aber, wie Kamp zurecht betont, auch nicht zu erwarten. Wie Althoff bereits für die von ihm untersuchten hochmittelalterlichen Unterwerfungsrituale aufgezeigt hat, war die Vertraulichkeit der Vorverhandlungen Voraussetzung für das Gelingen der Inszenierung. Dass Boten hin- und hergingen blieb nicht verborgen; was sie aber vereinbarten, drang nicht nach außen.

Zahlreiche Gelegenheiten für vermittelndes Eingreifen boten schließlich die karolingischen Konflikte zwischen Vater und Sohn (oder zwischen königlichen Brüdern). Da gerichtliche Verfahren wegen Vergehen gegen den Herrscher in merowingischer Zeit auf Bestrafung (und nicht auf Wiedergutmachung) zielten, stand für diese Auseinandersetzungen ein formalisiertes Verfahren, das zu einer Beilegung der Streitigkeiten geführt hätte, nicht zur Verfügung. Alternative Strategien der Konfliktlösung wurden daher erprobt; dabei zeigte sich jedoch, dass sowohl den Vermittlungsversuchen der Päpste als auch der Großen des Reiches Grenzen gesetzt waren.

Erst im 10. Jahrhundert trat „die praktische Vermittlungstätigkeit im Bereich der politischen Auseinandersetzung aus ihrem bisherigen Nischendasein heraus“. Für die Zeit bis zum 12. Jahrhundert untersucht Kamp drei Felder der Vermittlung: „Der König als Schlichter“, „Die Königin und die Magnaten als Agenten der Huld“ und schließlich „Bischöfe und Gesandte des Friedens“. Die zahlreichen referierten Fallbeispiele lassen erkennen, dass zwar Konflikte in der Regel durch Vermittlung beigelegt wurden, das Bild eines zwischen den Parteien stehenden Vermittlers jedoch weiterhin fehlte. Neutral und über den Parteien stehend gaben sich die Vermittler dann, wenn sie als potentielle Richter oder Schiedsrichter Streitigkeiten schlichteten. Ansonsten blieb die Gebundenheit der Vermittler an eine der Parteien die Regel, „so daß sich ihr Status weithin kaum von dem des Gesandten unterschied“ und sich die Vorstellung ausbildete, „daß jede Konfliktpartei ihre eigenen Friedensvermittler besaß“.

Im dritten Teil seiner Untersuchung nimmt Kamp die „Institutionalisierung der Vermittlung“ seit dem 11. Jahrhundert in den Blick. Das Kapitel „Die Kunst der Vermittlung und ihre Spezialisten“ zeigt das „Bündel immer wiederkehrender Verhaltensweisen“ auf, das die Tätigkeit der Vermittler im Spannungsfeld von Gesandtentätigkeit, Fürsprache und Schiedsgerichtsbarkeit seit der Karolingerzeit prägte. Kamp stellt die vertrauensbildenden Maßnahmen heraus, die der Wiederherstellung der Kommunikation dienten, aber auch das spezifische Gewicht, das hochrangigen Vermittlern zuwuchs, da sie den Konsens der Parteien nicht nur herbeiführten, sondern auch garantierten. Nur begrenzten Erfolg hatten allerdings die Päpste, die durch ihre Autorität und ihre Verpflichtung auf Frieden und Versöhnung eigentlich als Vermittler prädestiniert erscheinen könnten. Ihre friedensstiftenden Missionen wurden allerdings konterkariert durch ihren seit der Mitte des 11. Jahrhundert immer weiter ausgebauten Anspruch auf gerichtliche Entscheidung auch weltlicher Konflikte. Dieser Anspruch rief den Widerspruch weltlicher Herrscher und ihrer Großen hervor und verhinderte, dass sie sich auf päpstliche Vermittlung und Schiedssprüche einließen, die als Anerkennung dieses Anspruchs hätten gedeutet werden können. Im 13. und 14. Jahrhundert trat die Vermittlung dann in den Schatten der Schiedsgerichtsbarkeit, konnte sich jedoch neben ihr als eigenständige (und nun auch in juristischen Kategorien fassbare) Form der Konfliktbeilegung behaupten.

Die auf intensiver Quellenarbeit beruhende Darstellung Kamps legt neue Grundlagen für die Erforschung der politischen Konfliktbeilegung im ostfränkisch-deutschen Reich. Sie bietet reiches Anschauungsmaterial für die vielfältigen Formen der Vermittlung und Friedensstiftung von der Merowingerzeit bis ins 14. Jahrhundert. Angesichts der Vielschichtigkeit des untersuchten Phänomens fällt dem Leser die Orientierung allerdings nicht immer leicht, da die einzelnen Kapitel in sich nur wenig gegliedert sind und der Arbeit insgesamt eine Zusammenfassung fehlt.

Da Kamp den modernen Begriff des zwischen den Parteien stehenden Vermittlers zum Ausgangspunkt seiner Analyse macht, scheint das Ergebnis zunächst negativ: Solche Vermittler gab es in den Augen unserer mittelalterlichen Gewährsleute nicht. Das von Kamp bereitgestellte und analytisch eingeordnete Material bietet jedoch die Grundlage für die Bearbeitung weiterführender Fragestellungen:

Kamps Feststellung, dass in den Quellen keine „neutralen“ Vermittler erscheinen, sondern nur „parteigebundene“, leistet einen wesentlichen Beitrag zur Analyse der mittelalterlichen Wahrnehmung politischer Konflikte und reziproker Bindungen überhaupt. Sie veranschaulicht für den Bereich der Streitbeilegung, dass es im Mittelalter (von seinen letzten Jahrzehnten abgesehen) das Konzept der politischen „Neutralität“ nicht gab. Unparteilichkeit kam dem über den Parteien stehenden Richter oder Schiedsrichter zu; politische Konflikte dagegen wurden mit binären Deutungsmustern erfasst, wobei „Freundschaft“ das gesamte Spektrum „nicht-feindseligen“ Verhaltens bis hin zur (wohlwollenden) Neutralität abdecken konnte.

Kamps Darstellung eröffnet ferner Perspektiven für die historische Konfliktforschung, denn sie trägt zur Klärung der Frage bei, welche Leistungen die unterschiedlichen Formen der Streitbeilegung (gerichtliches Urteil, Schiedsspruch, Vermittlung, Verhandlung) für die Lösung oder Deeskalation von Konflikten erbrachten. Gerichtliches Verfahren und direktes Verhandeln im Dissens bargen stets die Gefahr der Konfliktverschärfung durch Provokation; sie wurden vielfach geradezu gezielt als legitimierendes Verfahren der Konflikteskalation eingesetzt. Der Schiedsspruch, gegen den nicht appelliert werden konnte, und die Vermittlung durch Freunde beider Seiten, die die ausgehandelte Lösung garantierten, räumten dagegen die Ursache eines Konfliktes aus.

Der Schwerpunkt, den Kamp auf die detaillierte Auswertung des frühmittelalterlichen Materials legt, eröffnet zudem einen neuen Blick auf die gut dokumentierten Verfahrensweisen des Spätmittelalters. Wie die Analyse Kamps erkennen lässt, sind die Kategorien des modernen Völkerrechts ebenso ungeeignete Instrumente für eine Analyse der Wahrnehmung politischer Konfliktlösungsstrategien in mittelalterlichen Quellen wie die systematisierte Begrifflichkeit spätmittelalterlicher Juristen. Sicherlich produktiv wäre jedoch ein kontrastiver Vergleich der von Kamp herausgearbeiteten Elemente symbolischer Kommunikation mit den Wahrnehmungs- und Deutungsmustern, die seit dem späten 12. Jahrhundert die tradierten Verfahrensweisen überformten.

Die Arbeit Kamps eröffnet die Reihe „Symbolische Kommunikation in der Vormoderne“, in der Studien zur „Kultur der Performativität“ und zur „Semantik der Gesten, Gebärden und Symbole“ in Mittelalter und früher Neuzeit veröffentlicht werden sollen. Dass inzwischen mit Knut Görichs „Die Ehre Friedrich Barbarossas“ 1 bereits eine zweite grundlegende Studie zur politischen Interaktion des Mittelalters in dieser Reihe erschienen ist, lässt ihre rasche Etablierung erwarten. Überdenken sollten der Verlag und Herausgeber allerdings, ob „die Verbannung der Anmerkungen von den Textseiten in den Anhang“ wirklich notwendig ist, „um den Preis der Bücher für Interessierte erschwinglich zu halten“. Das Prinzip „Endnoten statt Fußnoten“ stammt aus der angelsächsischen Wissenschaftskultur, in der Anmerkungen grundsätzlich „reference only“ sind. Die leserfreundliche deutsche Tradition, Belege in den Fußnoten nicht nur als Verweise anzuführen, sondern die entscheidenden Textstellen auch als Zitat zu bringen (und ggf. zu diskutieren), verliert dagegen weitgehend ihren Sinn, wenn die Anmerkungen nicht auf derselben Seite erscheinen. Gerade der „größere Leserkreis“, an den sich die Reihe erfreulicherweise wendet, hat in der Regel keine wissenschaftliche Bibliothek zur Hand. Mehr noch als der „enge Kreis der Spezialisten“ wird er einen ausführlich zitierenden Belegapparat, wie Kamp und Görich ihn bieten, zu schätzen wissen - und einen geringfügig höheren Preis gerne hinnehmen, wenn er die bereitgestellten Zitate ohne ständiges Blättern einsehen kann.

1 Vgl. die Rezension vom 21.01.2002 unter http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/id=963&type=rezbuechercher

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