A. Bihrer u.a. (Hrsg.): Jenseits des Königshofs

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Titel
Jenseits des Königshofs. Bischöfe und ihre Diözesen im Nachkarolingischen Ostfränkisch-Deutschen Reich (850-1100)


Herausgeber
Bihrer, Andreas; Bruhn, Stephan
Reihe
Studien zur Germania Sacra. Neue Folge 10
Erschienen
Berlin; Boston 2019: de Gruyter
Anzahl Seiten
IX, 484 Seiten
Preis
129.95 €
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Matthias Schrör, Emilie und Hans Stratmans-Stiftung Geldern

Um das Jahr 1000 hatte sich in der gesamten westlichen Kirche ein nahezu lückenloses Netz von Bischofskirchen ausgebreitet, das Neugründungen ebenso wie die Aufgabe bestehender Bistümer zu Ausnahmefällen degradierte. Speziell im ostfränkisch-deutschen Reich waren Interaktion und Interdependenz von Episkopat und Königtum besonders ausgeprägt: Sie etablierten einen geistlich-weltlichen Synergismus, der beide Universalgewalten zusehends miteinander verschränken und in der ottonischen „Reichskirche“ seinen Höhepunkt erleben sollte. Dieser reichspolitische Einfluss des Episkopats stand seit jeher im Fokus der Wissenschaft, während den Tätigkeiten und Aufgaben des Bischofs innerhalb der ihm auf Lebenszeit anvertrauten Diözese weit weniger Aufmerksamkeit zukam. Hier setzt der vorzustellende Sammelband an: „Der Reichsbischof des beginnenden Hochmittelalters kann als gut erforscht gelten, der Diözesanbischof ist es hingegen nicht“ (S. 6). Dieser Satz Stephan Bruhns aus der „programmatische[n] Einführung ins Thema“ bündelt das Hauptanliegen der Herausgeber. Der Fokus richtet sich auf die Regionalisierung bischöflicher Amtsführung und die Diözese als Personalverband, räumliche Ordnungsfaktoren und konstituierende Handlungskonzepte. Grundlagen und Traditionen der im Untersuchungszeitraum bereits jahrhundertealten Symbiose von Bischof und Diözese werden bedauerlicherweise nicht eigens thematisiert.

Durch das Konzil von Chalkedon 451 (Kanon 6) war die Bischofsweihe rechtlich gebunden an eine civitas, einen (städtischen) Bischofssitz mit nachgeordneten Pfarreien. Die sprengellose Oberhirten hervorbringende „absolute Ordination“ wurde untersagt – und gleichwohl bisweilen weiterpraktiziert. In der Spätantike erwuchsen die Bischöfen unterstellten Diözesen zu kirchlichen Verwaltungs- und Jurisdiktionsbezirken, die z.T. an die Stelle korrodierender staatlicher Ordnungssysteme traten und das Aufgabenspektrum der Oberhirten beträchtlich erweiterten.

Versehen mit dem Rüstzeug der „Neuen Kulturgeschichte“ und der florierenden „Historischen Raumforschung“ setzen sich zwölf Fallstudien das Ziel, die Indienstnahme des Episkopats durch das Königtum auszublenden und den Wertehorizont, Wahrnehmungs- und Deutungsmuster des Episkopats jenseits der Leitlinien von regnum und ecclesia abzubilden. Die in den Einführungen von Bruhn (S. 3–19) und Andreas Bihrer (S. 21–53, ab S. 41 mit einer Bibliographie) mit Recht betonte Forschungslücke wird jedoch größer gemacht, als sie eigentlich ist: „[D]ie Beiträge des Sammelbandes [betreten] in gewisser Weise das Jenseits – nämlich kreativ und innovativ jenseits der bisherigen Forschung und damit jenseits ausgetretener Pfade“ (S. 21). Im Projekt der Germania Sacra haben etwa Alfred Wendehorst (Würzburg), Hans Goetting (Hildesheim) und vor allem Wilhelm Kohl (Münster) für Diözesen und kirchliche Institutionen auch des 9. bis 11. Jahrhunderts bereits Grundlegendes geleistet.1

Die erste Sektion ist mit „Akteure und Beziehungen“ überschrieben: Dominik Waßenhoven (S. 57–92) beleuchtet die Auswirkungen des Herrscherwechsels von 1002 auf das Binnenverhältnis der Oberhirten von Köln und Worms zu ihren Diözesen. Er kann dabei die ältere Hypothese Heribert Müllers entkräften, erst der Bruch mit Kaiser Heinrich II. († 1024) habe Erzbischof Heribert von Köln (999–1021) zur stärkeren administrativen Durchdringung seines Sprengels veranlasst. Den quellennahen, präzise formulierten Beitrag zeichnet u.a. der von den Herausgebern vorgegebene Perspektivwechsel aus. Gerd Althoff (S. 93–110) skizziert Verflechtung von Königsdienst und Diözesanverwaltung und die dabei aufscheinenden Rituale (gemäß seinen „Spielregeln“) anhand einiger historiographischer Berichte v.a. des 11. Jahrhunderts, während sich Jens Lieven (S. 111–148) der Bischöfe gedenkenden Memorialüberlieferung des Klosters Sankt Gallen vornehmlich im bekannten Codex Sangallensis 915 widmet. Theo Riches (S. 149–176) befragt die bischöfliche Synodaltätigkeit nach ihrer Bedeutung für die Umwandlung „religiöser Autorität in politische Macht“ und Lioba Geis (S. 177–208) untersucht die Umsetzung kirchenrechtlicher Normen vornehmlich in Worms und Merseburg, indem sie die keineswegs durchgehend erfolgreiche Beseitigung simonistischer Tatbestände erörtert und zugleich herausarbeitet, wie häufig simonistischen Praktiken noch im 11. Jahrhundert mit Nachsicht begegnet wurde – nicht zuletzt zum je eigenen Schutz. Auf Papst Gregor I. (590–604) zurückgehende Definitionen und Kategorisierungen, später hinzutretende schriftliche Verbote und ausführliche Strafkataloge änderten daran bis zur papstgeschichtlichen Wende kaum etwas: Simonie war falsch, begangen wurde sie stets von „Anderen“ – und nur selten bestraft.

Die zweite Sektion behandelt „Die Diözese als Raum“. Sie wird eröffnet von Helmut Flachenecker (S. 211–243), der überzeugend darlegt, dass im 9. bis 11. Jahrhundert erfolgte Forst- und Wildbannübertragungen in den Diözesen Würzburg und Eichstätt die Entstehung der Hochstifte und damit der weltlichen Bischofsherrschaft (ab dem 13. Jahrhundert) begünstigten. Nathalie Kruppa (S. 245–288) richtet den Blick auf die in den Quellen ausnahmsweise recht gut dokumentierte administrative Durchdringung und die pfarrkirchlichen Strukturen der sächsischen Diözese Hildesheim, die sich aufgrund der günstigen Überlieferung den meisten adäquaten Verglichen entzieht. Jörg Bölling (S. 289–319) behandelt in Weiterführung von ihm andernorts ausführlicher referierter Gedanken die von Bischöfen vermittelte liturgische Verehrung („petrinische Performanz“) der Mitpatrone der Domkirchen in Bremen und Minden zur Salierzeit.

„Modelle und Konzepte“ ist die letzte Sektion übertitelt, in der Sebastian Scholz (S. 323–335) sich dem vielbeschriebenen Papst Formosus (891–896) zuwendet und die dessen Translation auf die cathedra Petri rechtfertigende Schrift der Kleriker Auxilius und Eugenius Vulgarius analysiert. Jérémy Winandy (S. 337–358) spürt in nachgerade klassischer Fragestellung dem Streit um die päpstliche Exemtion des Klosters Fleury (Diöz. Orléans) am Übergang vom 10. ins 11. Jahrhundert nach. Thomas Zotz (S. 359–380) fragt in Auseinandersetzung mit der These C. Stephen Jaegers nach den „Civilizing Trends“, hier konkret den Auswirkungen höfischer Sozialisation und Tugenden auf die diözesane Amtsführung von Bischöfen seit der Karolingerzeit, ehe schließlich Thomas M. Krüger (S. 381–411) eine äußerst dichte und lehrreiche Bestandaufnahme zu bischöflichen Siegelurkunden vor 1100 beisteuert, deren „Seltenheit […] jedes überlieferte Einzelstück zu einem Forschungsproblem gemacht“ habe (S. 383).

Hedwig Röckelein formuliert „Zusammenfassung und Ausblick“ der versammelten Aufsätze (S. 415–422), bevor der vergleichende „Blick in die Ferne“ Bruhns den Diözesen im angelsächsischen England gilt (S. 423–463). Ein von Judith Böhm, Mara Dwornik, Markus Kranz und Rike Szill erstelltes Register der Personen und Ortsnamen beschließt den Band und erhöht dessen wissenschaftliche Benutzbarkeit, was beim Verkaufspreis wohl eher nicht der Fall sein wird.

Die Differenzierung einzelner Aktionsfelder des ottonisch-salischen Episkopats erscheint ebenso nötig wie vielversprechend, und es ist das Verdienst der Herausgeber, darauf eindringlich aufmerksam gemacht zu haben. Der Anspruch, eine „erste exemplarische Sondierung [des] Themenfeldes“ (S. 19) abzubilden, wird durchaus erfüllt. Zugleich zeigen einzelne Beiträge Erkenntnisgrenzen der Erforschung regionalisierter Bischofsherrschaft im Frühmittelalter auf. Zwei Hauptgründe sind dafür verantwortlich.

1. Zu betonen ist der signifikant geringere Grad der Schriftlichkeit der „Zwischenzeit“ von 850 bis 1100 gegenüber der normativ geprägten Karolingerzeit auf der einen und dem gleichermaßen von Verrechtlichung und Polemik bestimmten Investiturstreit auf der anderen Seite. Besonders im administrativen Alltag der Reichsbischöfe ist zudem mit hohem Quellenverlust und mit von Mündlichkeit bestimmten Alltagsgeschäften zu rechnen.

2. So wie der Reichsbischof nicht trennscharf vom Diözesanbischof zu separieren ist, so sind auch die übergeordneten reichspolitischen Funktionen des Episkopats verwoben mit der administrativen Durchdringung einer Diözese: Der zur Heerfolge genötigte Reichsbischof war zugleich der in seinem Bistum abwesende Diözesanbischof; den Bischof von Würzburg betraf die Gründung des Bistums in Bamberg sowohl als Reichsbischof als auch als Diözesanbischof; der am königlichen Hof dauerpräsente Bischof konnte womöglich leichter seiner Diözese und deren Personalverband förderliche Privilegien erheischen usw.

Mehrere Untersuchungen (Flachenecker, Geis, Krüger, Waßenhoven) bieten einen unverstellten Blick auf das Innovationspotenzial des Bandes trotz der von der schriftlichen Überlieferung oktroyierten Grenzen. Das Gros der übrigen Beiträgen ist weitaus konventioneller konzipiert: Weder finden sich hier konsequente Bezüge auf die in den Einführungen angerissenen Theoriemodelle, noch drängt sich der Eindruck auf, dass überall absolutes Forschungsneuland „jenseits ausgetretener Pfade“ (S. 21) umgegraben wird.

Nicht jeder Bischof hat das im vorgestellten Band wiedergegebene Anforderungsprofil geschätzt, insbesondere wenn er dem Mönchsstand entstammte und der stabilitas loci und der intellektuellen Aura des Klosters nachtrauerte. Siegfried I. von Mainz († 1084) wollte sich seiner bischöflichen Amtspflichten durch eine ebenso kopflose wie vergebliche Flucht in die Abtei Cluny entledigen, und Anselm von Canterbury († 1109) verzweifelte an der Last überbordender Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes: „Tam male enim sum in archiepiscopatu ut certe, si sine culpa dicere possum, malim de hac vita exire quam sic vivere.“2

Anmerkungen:
1 Vgl. dazu die Einzelbände der Germania Sacra, Neue Folge unter: <https://adw-goe.de/forschung/forschungsprojekte-akademienprogramm/germania-sacra/veroeffentlichungen/neue-folge/> (22.6.2020).
2 S. Anselmi Cantuariensis Archiepiscopi Opera Omnia 4, rec. Franciscus Salesius Schmitt OSB, Stuttgart-Bad Cannstatt 1968, Nr. 183, S. 68, Z. 24f. (Brief an die Äbtissin Eulalia von St Mary and St Edward in Shaftesbury von 1094/95); ähnlich: Nr. 176, S. 57–60, Nr. 178, S. 61f. und Eadmer, Vita Anselmi XIII, ed. and transl. R. W. Southern, The Life of St Anselm, Archbishop of Canterbury, 2nd ed. Oxford 1972, S. 371f. Es sei zuletzt das Leo IX. zugeschriebene Urteil über Erzbischof Bardo von Mainz (1031–1051) angeführt, das der Papst an Bardos Grab über dessen administrative Untätigkeit gefällt soll: _„‚Nunc‘, inquit, ‚Bardo aedificat, si ante neglexerat.‘“ Bardonis archiepiscopi vita duplex. Vita maior, ed. Wilhelm Wattenbach (MGH SS 11), Hannover 1854, S. 338, Z. 49f. Vgl. Regesta Imperii III/5/2, S. 505, Nr. 1010.

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