L. Douglas: The Memory of Judgement

Titel
The Memory of Judgement. Making Law and History in the Trials of the Holocaust


Autor(en)
Douglas, Lawrence
Erschienen
Anzahl Seiten
318 p.
Preis
$35.00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Annette Weinke, Universität Potsdam

Dass das Nürnberger Kriegsverbrecher-Tribunal, der Jerusalemer Eichmann-Prozess und die drei Frankfurter Auschwitz-Prozesse historisch bedeutsame Versuche waren, die präzedenzlosen Verbrechen der Nationalsozialisten mit den Mitteln des Strafrechts zu sühnen, ist in der neueren Forschung kaum noch umstritten. Mit dem Auseinanderfallen des Sowjetblocks und den ethnischen Gewaltausbrüchen in Ruanda und dem früheren Jugoslawien hat die Auseinandersetzung mit staatlich sanktioniertem Unrecht und die Frage nach dessen Bewältigung während des vergangenen Jahrzehnts stark zugenommen. Gleichzeitig ist die juristische Aufarbeitung der NS-Vergangenheit zu einem vielbeachteten Forschungsgegenstand für Historiker, Sozialwissenschaftler und Juristen geworden.

Während die ältere Literatur zum Thema nicht selten unter einer ahistorischen Blickverengung litt, scheint sich seit einiger Zeit eine kontextualisiertere Herangehensweise durchzusetzen. So zeichnet sich die bereits vor einigen Jahren proklamierte "Historisierung der Vergangenheitsbewältigung" (Werner Bergmann) im Wesentlichen dadurch aus, dass die NS-Prozesse nunmehr im Hinblick auf ihre vielfältigen (rechts-)politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Bezüge untersucht werden. Gleichzeitig wird verstärkt versucht, neue Perspektiven und Fragestellungen aus verschiedenen Disziplinen und Forschungsrichtungen für die Bearbeitung dieses lange vernachlässigten Themas fruchtbar zu machen. Es ist speziell die schon des öfteren erörterte, aber dennoch anhaltend spannende Frage nach dem Wechselverhältnis von strafrechtlicher Aufarbeitung, Historie und Erinnerungskultur, die sich besonders gut für inter- und transdisziplinäre Betrachtungen eignet.1 So war der Münchner Zeithistoriker Martin Broszat bereits vor mehr als zwanzig Jahren zu der Einsicht gelangt, dass der frühen Nachkriegsjustiz eine Pionierfunktion bei der sprachlichen Vergegenwärtigung der NS-Vergangenheit zugekommen ist.2 Neuere Studien wie etwa Habbo Knochs Arbeit zur visuellen Erinnerungskultur haben diese Auffassung insofern bestätigt, als sie davon ausgehen, dass der juridische Diskurs über Taten und Täter das kollektive Gedächtnis der deutschen Nachkriegsgesellschaft in einer nachhaltigen, jedoch empirisch schwer zu bestimmenden Weise beeinflusst hat.3

Mit seiner Untersuchung zur Rezeption des Holocaust durch die westliche Nachkriegsjustiz hat Lawrence Douglas eine (rechts-)kulturgeschichtliche Arbeit zum Thema Justiz und Geschichtsbewusstsein vorgelegt. Ausgehend von Hannah Arendts pointierter Kritik an den NS-Prozessen, die für sie eine durch nichts zu rechtfertigende Zweckentfremdung des Rechts darstellten, beschäftigt sich diese Studie mit der Frage, ob sich Ermittlungsbehörden und Gerichte nach dem Zweiten Weltkrieg in der Lage gezeigt hätten, eine angemessene juristische Antwort auf die Verbrechen des Holocaust zu finden (S. 2).

In seinen nationalen Fallstudien zu einigen bedeutsamen "Holocaust"-Verfahren geht es dem Verfasser im Wesentlichen um drei Aspekte: Zum Ersten möchte er erkunden, inwieweit die in Deutschland, Israel, Frankreich und Kanada durchgeführten Prozesse gegen NS-Täter und Holocaust-Leugner, die entweder explizit oder implizit die geschichtspädagogische Absicht verfolgten, den Holocaust als traumatisches geschichtliches Ereignis in das gesellschaftliche Bewusstsein zu heben, auch den Standards juristischer Formalität und Normativität genügt haben. Zweitens versucht Douglas zu klären, wie sich der Filter des legalistischen Instrumentariums auf Perzeption und Darstellung eines so komplexen historischen Ereignisses wie dem des Holocaust ausgewirkt hat. Und schließlich werden die Prozesse zum Dritten daraufhin untersucht, ob sie dadurch, dass sie die Besonderheit des Holocaust als staatliches Großverbrechen zu würdigen wussten, indirekt dazu beitrugen, das Geschichtsbewusstsein der demokratischen Nachkriegsgesellschaften zu schärfen und deren Sensibilität für die universelle Bedeutung historischen Unrechts zu erhöhen (S. 6).

Douglas hat seine Darstellung in drei Hauptabschnitte unterteilt, die chronologisch aufeinander aufbauen. Der erste Abschnitt befasst sich mit der Repräsentation bzw. Nichtrepräsentation des Holocaust im Nürnberger Hauptkriegsverbrecher-Tribunal. Der zweite Teil untersucht das israelische Verfahren gegen den RSHA-Judenreferenten Adolf Eichmann, das gemeinhin als entscheidende Zäsur für die Herausbildung einer auf den Holocaust zentrierten Erinnerungskultur bewertet wird. Der dritte Abschnitt ist hingegen dem in Frankreich geführten Prozess gegen Klaus Barbie, dem israelischen Demjanjuk-Prozess sowie dem kanadischen Verfahren gegen den Holocaust-Leugner Ernst Zundel gewidmet.

Da Douglas unverständlicherweise darauf verzichtet hat, zu erläutern, was die Entscheidungsgründe für die Auswahl seines Fallmaterials waren, sieht sich der Leser bereits zu Beginn der Lektüre mit einem konzeptionellen Grundproblem dieser Arbeit konfrontiert: Weder wird nachvollziehbar, aufgrund welcher Kriterien die präsentierten Einzelfälle in die Kategorie "Holocaust"-Verfahren eingeordnet wurden, noch wird überzeugend begründet, ob und inwieweit sich die formulierten Fragestellungen wirklich gleichermaßen auf Strafprozesse gegen NS-Täter und Verfahren wegen Holocaust-Leugnung sowie auf Spruchkörper mit und ohne Laienbeteiligung anwenden lassen. Gänzlich im Dunklen bleiben im Übrigen auch die zentralen Begrifflichkeiten. Lediglich in einer Fußnote verweist der Autor darauf, wie er den Terminus des kollektiven Gedächtnisses verstanden wissen will: Douglas bezieht sich hier auf den vom israelischen Chefankläger Gideon Hausner geprägten Begriff des "verantwortungsbewußten Gedächtnisses", wenn er davon spricht, dass die aufklärerische Wirkung der Strafprozesse über die Feststellung und Bewahrung historischer Fakten hinausgegangen sei (S. 3 und S. 266, FN 8). Indem die Justiz die universelle geschichtliche Bedeutung des Holocaust in das allgemeine Bewusstsein gehoben habe, so Douglas, habe sie dem Ereignis gleichzeitig eine "kollektive Bedeutung" verliehen (S. 6).

Auch wenn begriffliche Präzisierungen in dieser Studie im Großen und Ganzen unterbleiben, so wird dennoch deutlich, dass ihr ein Ideengerüst zugrunde liegt, welches sich aus der aktuellen Debatte um Erinnerungskulturen der Zweiten Moderne und einer Kosmopolitisierung der Holocausterinnerung speist. In diesem Diskurs, der sich als Gegenpol zu der von Pierre Nora begründeten Tradition des nationalen Gedächtniskonzeptes versteht, bildet der Holocaust eine Schlüsselkategorie für ein globalisiertes Nachkriegsgedächtnis, das sich an den Werten der Zivilgesellschaft und opferzentrierter Menschenrechtspolitik orientieren will, das aber darüber hinaus auch als Rechtfertigung für einen neuen "humanitären Interventionismus" dient.4

Wie Douglas in seinem Vorwort selber einräumt, ist die Kennzeichnung des Nürnberger Tribunals als "Holocaust"-Prozess nicht unumstritten. Kenntnisreich und mit viel Sinn für Details beschreibt der Autor in diesem ersten Abschnitt die Schwierigkeiten von alliierter Anklagebehörde, sich auf eine einheitliche Prozessstrategie zu verständigen, die sowohl den logistischen Erfordernissen dieses ungewöhnlichen Großprozesses als auch der Schwere der Verbrechen entsprach. Grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten bestanden nicht nur über den Anklagepunkt "Verschwörung zum Kriege", sondern auch über die Strukturierung der Beweisführung. Während William J. Donovan, ehemals Leiter des "Office of Strategic Services (OSS)" und seit 1945 Stellvertreter des US-amerikanischen Chefanklägers Robert H. Jackson, aus gerichtspädagogischen Gründen für die Durchführung eines Zeugenprozesses plädierte, wollte sein Vorgesetzter einen anderen Weg einschlagen. Mit Blick auf die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse von 1918/19, die nach Jacksons Meinung vor allem an der Unzuverlässigkeit der Zeugen gescheitert waren, drängte jener darauf, den Nürnberger Prozeß maßgeblich auf der Grundlage von Dokumenten durchzuführen und die Zeugen nur am Rande miteinzubeziehen. Wie Douglas schreibt, erwies sich diese Strategie schon frühzeitig als kontraproduktiv für die volksaufklärerischen Absichten der Anklage. Da die Dokumente laut verlesen und anschließend in vier verschiedene Sprachen übersetzt werden mussten, wurde die Dramatik der verhandelten Ereignisse alsbald von der Monotonie des Gerichtsalltags eingeholt. In dem Maße, in dem sich die Verhandlung zu einer "citadel of boredom" (Rebecca West) entwickelte, ließ auch die öffentliche Aufmerksamkeit für die Leiden der Opfer nach. Kritisch anzumerken wäre in diesem Zusammenhang, dass Douglas die Geschichtssicht des amerikanischen Anklägers auf die Ereignisse des Ersten Weltkriegs uneingeschränkt übernimmt, obwohl die historische Forschung inzwischen nachgewiesen hat, dass die alliierten Vorwürfe gegen die deutsche Kriegsführung in Belgien im Kern berechtigt waren.5

Im Gegensatz zum Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess bezog der Jerusalemer Eichmann-Prozess seine Außenwirkung maßgeblich aus der Tatsache, dass der bürokratische Massenmord an den europäischen Juden im Mittelpunkt des Verhandlungsgeschehens stand und die Vermittlung der historischen Ereignisse vorwiegend über die Anhörung von Zeugen erfolgte. Mit der Einbeziehung zahlreicher Überlebender, die im Namen der in den Vernichtungslagern getöteten Juden sprechen sollten, beabsichtigte die Anklagevertretung, das Ereignis der Shoah aus dem Erinnerungsdepot der israelischen Gesellschaft zu befreien und es zur Grundlage einer nationalen Meistererzählung zu machen. Der dezidiert geschichtspädagogische Impetus dieses Prozesses hatte Hannah Arendt seinerzeit zu der sarkastischen Bemerkung veranlasst, das Verfahren habe die Grundlagen zu einem neuen Rechtstitel gelegt, nämlich dem "Recht des Zeugen auf prozedurale Irrelevanz".
Douglas hingegen vertritt die Auffassung, Arendts Kritik an dem Eichmann-Prozess habe auf einem formalistischen Rechtsverständnis alter kontinentaleuropäischer Prägung beruht, dessen inhaltliche und normative Grundlagen im Zeitalter der postmodernen Rechtstheorie zunehmend kritisch hinterfragt werden müssten. Um die Bedeutung des Strafprozesses als diskursiven Raum zu verstehen, so Douglas, sei ein erweitertes, "narratives" Rechtsverständnis notwendig: "The trial, from this perspective, must be seen not simply as a procedural device whose legitimacy is governed by rules generated within the system of legality itself, but as a complex ritual which produces and suppresses narrative and clarifies and obscures history" (S. 113). Die besondere geschichtspolitische Bedeutung des Eichmann-Prozesses sieht der Autor somit gerade darin begründet, dass sich in diesem speziellen Fall die volkspädagogischen Absichten der Anklage und die legalistische Rechtsauffassung des Gerichts in einem produktiven Spannungsverhältnis aneinander gerieben hätten. Sei dieses fragile Gleichgewicht jedoch nicht gewahrt, so drohe - wie etwa im kanadischen Zundel-Prozess geschehen - der Gerichtssaal zu einem Forum des justitiell verbrieften Geschichtsagnostizismus oder der Geschichtspropaganda zu werden.

Insgesamt hinterlässt die Studie einen zwiespältigen Eindruck. Obwohl mit vielen Details angereichert, bleibt der Autor alles in allem einer eher ahistorischen Sichtweise verhaftet. Dabei bedient er sich eines Geschichts- und Erinnerungsbegriffes, dessen theoretisch-methodische Voraussetzungen gänzlich ungeklärt bleiben. Auch die Standards, nach denen eine so genannte "verantwortungsbewusste" Repräsentation des Holocaust von einer "nicht verantwortungsbewussten"unterschieden werden sollen, legt Douglas nicht offen. Recht, Wissenschaft und Erinnerungskultur erscheinen bei ihm gleichermaßen als Träger von "Geschichte" und "Geschichtserzählungen", ohne dass die essentiellen typologischen Unterschiede herausgearbeitet würden. Die von Moshe Zuckermann aufgeworfene Frage, ob es überhaupt mit den Opferinteressen vereinbar war, überlebende Holocaust-Opfer für die partikularen Interessen des zionistischen Kollektivs zu vereinnahmen, wird nicht näher beleuchtet,6 wie überhaupt der Sinn und Zweck von Strafprozessen als Reaktion auf "staatsgestützte Makrokriminalität" (Wolfgang Naucke) erstaunlicherweise kaum reflektiert wird. Das Unbehagen amerikanischer Justizkritiker gegenüber dieser Arbeit rührt daher wohl auch aus dem Verdacht, dass Douglas den Verfechtern einer autoritäreren Rechtskultur Argumente an die Hand geben könnte, mit denen im Zeichen des Anti-Terror-Kampfes elementare Rechtsgüter weiter ausgehöhlt würden.7

Anmerkungen:
1 Mit den Zusammenhängen zwischen juristischer und historischer Wahrheitssuche beschäftigt sich der Sammelband Geschichte vor Gericht. Historiker, Richter und die Suche nach Gerechtigkeit, hg. von Norbert Frei, Dirk van Laak und Michael Stolleis, München 2000.
2 Martin Broszat, Siegerjustiz oder strafrechtliche "Selbstreinigung". Vergangenheitsbewältigung der Justiz 1945-1949, in: VfZ 29 (1981), S.477 ff.
3 Habbo Knoch, Die Tat als Bild. Fotografien des Holocaust in der deutschen Erinnerungskultur, Hamburg: Hamburger Edition 2001; sowie Annette Weinke, Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigungen 1949-1969 oder: Eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg, Paderborn: Schöningh 2002 [im Erscheinen].
4 Daniel Levy/ Natan Sznaider, Erinnerung im globalen Zeitalter: Der Holocaust, München 2001.
5 John Horne/ Alan Kramer, German Atrocities, 1914. A History of Denial, Yale University Press 2001.
6 Moshe Zuckermann, Zweierlei Holocaust. Der Holocaust in den politischen Kulturen Israels und Deutschlands, Göttingen 1998, S. 25 ff.
7 Daphne Eviatar, The Show Trial: A Larger Justice?, in: "New York Times" vom 20. Juli 2002.

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