Title
Patrimonialgerichte in Preussen. Ländliche Gesellschaft und bürgerliches Recht 1770-1848/49


Author(s)
Wienfort, Monika
Published
Göttingen 2001: Vandenhoeck & Ruprecht
Extent
404 S.
Price
€ 42,00
Reviewed for H-Soz-Kult by
Dr. Bärbel Holtz Arbeitsstelle "Protokolle des Preussischen Staatsministeriums (1817-1934)",

Ohne einer quellenfundierten und wissenschaftlich stringenten Analyse unterworfen worden zu sein, wird seit jeher Patrimonialgerichtsbarkeit mit Rückständigkeit der politisch-sozialen Ordnung in Preußen und vor allem mit dem Beharrungsvermögen seiner konservativen Eliten assoziiert. Sie steht für die wirksame Existenz von Privatgerichten als feudale Institution und wird dem staatlichen Gerichtsmonopol als Garanten der Rechtsgleichheit diametral entgegengesetzt. Dieses Bild hält sich nunmehr über Jahrhunderte im allgemeinen Geschichtsverständnis und speist sich vor allem aus dem noch zu undifferenziertem Blick auf „den preußischen Junker“ Ostelbiens und den Militär- und Beamtenstaat Preußen schlechthin, ordnet sich doch die Geschichte der Patrimonialgerichtsbarkeit der Geschichte des Verhältnisses zwischen Adel und Bürgertum und dem Umbau von der Stände- zur Klassengesellschaft zu. Für diese Themen konnten neuere Arbeiten innerhalb der Adelsforschung, zum Ständewesen und zur Verwaltungsgeschichte die Konturen wesentlich schärfen und teilweise korrigieren.

Monika Wienforts Untersuchung zur Patrimonialgerichtsbarkeit in Preußen reiht sich in das Bestreben der historischen Zunft ein, die preußische Geschichte aus der Komplexität ihrer Quellen differenzierter zu betrachten. Zu Recht beklagt sie die Kluft, wonach in beinahe jeder Gesamtdarstellung zum 16. bis 19. Jahrhundert der Patrimonialgerichtsbarkeit zwar eine hohe Bedeutung beigemessen wurde, monographische Abhandlungen dazu aber nahezu völlig fehlen.1 Ihre 1998 in Bielefeld als Habilitationsschrift angenommene Untersuchung zielt darauf ab, den in der Historiographie immer noch wirksamen „Mythos der Patrimonialgerichtsbarkeit als Unterdrückungsinstrument“ (S. 16) erstmals kritisch zu hinterfragen. Es geht ihr um die Prüfung, inwieweit die Privatgerichte tatsächlich als Herrschaftsmittel zur Sozialdisziplinierung der Gutsuntertanen fungierten und sie damit als eines der Modernisierungshindernisse zu werten sind, die im preußischen Staat die Rittergutsbesitzer politisch dominieren ließen und somit zum „deutschen Sonderweg“ beigetragen haben.

Sowohl in ihren Fragestellungen als auch mit der verwendeten Quellen- und Literaturbasis führt die hier vorzustellende Analyse die Rechtsgeschichte und die Sozialgeschichte zu diesem Thema zusammen. Zentralstaatliche Akten, Verwaltungs- und Prozeßakten erhaltener Gutsarchive verschiedener Regionen sowie das zeitgenössische Schrifttum vor allem von Juristen und Gerichtsherren aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bilden für Wienfort den Quellenfundus, um die Patrimonialgerichtsbarkeit in der Mehrdimensionalität von preußischer Staatsbildung, von sozialen Beziehungen und ländlicher Ökonomie und nicht zuletzt von der Rechtskultur auf dem Lande zu beleuchten. Der epochenübergreifende Untersuchungszeitraum vom letzten Drittel des 18. Jahrhunderts bis zur Märzrevolution ermöglicht es dabei, die Wirkung der langwierigen politisch-sozialen Transformationsprozesse hin zur bürgerlichen Gesellschaft auf die Privatgerichtsbarkeit und darüber hinaus auf deren grundlegenden Wandel zu projizieren. Eingangs von einem Kapitel zur Gerichtsverwaltung vor der Reformzeit und am Ende von der historischen Rekonstruktion der Abschaffung der Patrimonialgerichtsbarkeit in Preußen 1848/49 flankiert, wird die Untersuchung in ihrem Aussagegehalt durch zahlreiche, aus Archivalien erarbeitete Tabellen illustrativ ergänzt.

Breiten Raum widmet Wienfort der Patrimonialgerichtsbarkeit als Problem der preußischen Staatsbildung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Nicht auf abstrakter, rechtstheoretischer Ebene, sondern anhand zahlreicher konkreter Debatten innerhalb der Ministerialbürokratie bzw. Diskurse zwischen Justizverwaltung und Privatgerichtsherren wird das Bemühen zu einer Reform der Patriominialgerichtsbarkeit aufgezeigt. War zunächst - um nicht länger einem einheitlichen Aufbau der Justiz hinderlich zu sein - die pragmatische Anpassung an die Verhältnisse auch Ziel der Reformer, strebte Steins Ministerium seit Sommer 1808 direkt die Abschaffung der Patrimonialgerichtsbarkeit an. Diese Zielsetzung, die mit der Entlassung Steins im November 1808 und der Einsetzung des Ministeriums Dohna/Altenstein wegbrach und die Spaltung der Reformbürokratie auch in diesem Punkt belegt, wurde nun für die nächsten Jahrzehnte von Plänen zu einer Reformierung der Privatgerichtsbarkeit verdrängt. Die in der Ministerialbürokratie geführten Auseinandersetzungen setzten sich fort in der Gesellschaft, wie am Gremium der seit 1812 tagenden, interimistischen Nationalrepräsentation sowie an zahlreichen regionalen und lokalen Einzelbeispielen gezeigt wird. Als interessant in diesem Zusammenhang erweist sich die Tatsache, daß zwischen 1815 und 1830 immerhin 393 Gerichtsbezirke an den preußischen Staat abgetreten worden sind, wobei die Verzichtenden zumeist Kleinbesitzer waren, die bei fortgesetzter Verwaltung der Gerichtsbarkeit finanzielle Probleme bzw. sogar wirtschaftliches Risiko befürchteten. Seit 1830 dann war im Kontext der geplanten Gesetzrevision nur noch die zeitweilige Delegierung der Gerichtsbarkeit an ein königliches Gericht zulässig.

Die Staatsbildung - hier als staatlicher Einfluß auf die Verwaltung der Patrimonialgerichte begriffen - vollzog sich nicht von oben, sondern als „kommunikatives Handeln“ zwischen dem Ministerium und den einzelnen Gerichtsherren, mit denen als Gruppe zwar kein Einvernehmen über eine Reform erzielt, diese gleichwohl in zahlreichen Einzelvorschriften stückweise gestaltet werden konnte. Stets wurde dabei der Anspruch auf die staatliche Hoheit im Gerichtsbereich mit einer privatrechtlichen Eigentumsgarantie für die Gerichtsherren verbunden. Die noch in den vierziger Jahren von der Justizbürokratie entwickelten Pläne zur Modernisierung der Privatgerichte scheiterten letztendlich nicht allein am Widerstand der auf dem Wege der Unterhandlung in die Reformbemühungen miteingebundenen Gerichtsherren, sondern auch an organisatorischen Problemen und vor allem an den finanziellen Auswirkungen bei Reorganisation des Justizhaushalts. Reformbedürfnis und Reformablehnung hinsichtlich der Privatgerichte, so ein zentrales Fazit der Analyse, waren demnach in Bürokratie und Gesellschaft gleichermaßen anzutreffen.

Eine zweite Dimension der Untersuchung widmet sich erstmals der Rolle der Patrimonialgerichte für die ländliche Ökonomie und für den Wandel der sozialen Beziehungen. Auf breiter archivalischer Grundlage wird überzeugend aufgezeigt, daß die oft als verhältnismäßig homogen angesehene Landbevölkerung bis zur Märzrevolution eine soziale und ökonomische Differenzierung durchlaufen hatte, die ganz unmittelbar unterschiedliche Interessen und Perspektiven in der Rechtssphäre bedingten. Und auch die Gerichtsherren bildeten im Vormärz längst keine homogene Gruppe mehr und wurden in ihrer Position zur Privatgerichtsbarkeit zunehmend von verschiedenartigen, meist ökonomischen Motiven bestimmt. Regional betrachtet hingegen ist der Blick auf die Patrimonialgerichtsherren unbedingt zu differenzieren. In den Ostprovinzen Brandenburg, Preußen, Pommern und Schlesien beispielsweise führte die dort bei Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten bestehende Zwangsverpflichtung der Gerichtsherren, die Kriminalkosten zu übernehmen, teilweise zum solidarisch motivierten, kreisweiten Zusammenschluß der Gerichtsherren, um diese Kosten zu vergemeinschaften und somit existentielle Folgen für den Einzelnen zu minimieren.

Auch die von Wienfort erstellten sozialstatistische Analysen zur weit verbreiteten Eigentumskriminalität oder auch die nachgewiesene Verdrängung der Frauen aus der Gerichtspraxis vermitteln ein vielfältiges und wirklichkeitsnahes Bild über den damaligen Platz der Privatgerichte innerhalb der ländlichen Gesellschaft. Unter sozialhistorischer Prämisse gesehen unterlagen die Patrimonialgerichte einem wachsenden staatlichen Einfluß vor allem durch die Richter, die sich vom Gutsherren zunehmend emanzipierten und als Staatsbeamte begriffen. Personalisiert in der sozialen Trägerschaft dieser Beamten vollzog sich hier die Auseinandersetzung um die Verstaatlichung der Gerichtsrechte in deren zunehmenden Autonomie als Handlungsträger.

Ein weiterer Baustein für den Wandlungsprozeß der preußischen Patrimonialgerichte von gutsherrlichen Verwaltungsinstanzen hin zu modernen Gerichten war die ländlichen Rechtskultur, die im Bereich der sozialen Praxis, der Mentalitäten und der Wahrnehmung des Rechts innerhalb der ländlichen Gesellschaft untersucht wird. Auch hierfür verbindet Wienfort die mikrohistorische Perspektive auf die Rechtsprechung auf einzelnen Gütern mit den Entwicklungen auf der Ebene des Gesamtstaates bzw. der Provinzen. Die Thematisierung des „Ehrenrechts“ sowohl der Gerichtsherren als auch das der Gutseinwohner, in Korrespondenz mit dem im Vormärz bestehenden staatlichen Monopol der Gerichtsbarkeit der Körperstrafen, schärft und versachlicht zugleich das bisherige Bild über die Patrimonialgerichte. Auch die äußeren Bedingungen für die Abhaltung der Gerichtstage zeigten Wirkung auf die ländliche Rechtskultur, führten doch die Gegebenheiten der genutzten Räumen und Zeiten zu einer Verstetigung der Patrimonialgerichte. Bürokratisierung und ein wachsender Einfluß des Staates auf die Privatgerichte wiederum erwirkten die vor Gericht zu leistenden Eide, so daß Wienfort auch in diesem Untersuchungsbereich insgesamt schlußfolgert, daß sich die ländliche Rechtskultur weniger der städtischen angenähert hat, sondern vielmehr im Prozeß der Verstaatlichung verortet werden muß. Diese ebenfalls exemplarisch belegte These geht von einer lange vor den Märzstürmen einsetzenden und vollzogenen Gleichzeitigkeit in der Entwicklung der bürgerlichen Eigentumsgesellschaft und der Ausweitung der Staatsaufgaben auf die ländliche Rechtspraxis und -kultur aus.

Insofern werden die als Bilanz ihrer Untersuchung von Monika Wienfort begründet angemeldeten Zweifel, nämlich erstens die Abschaffung der Privatgerichte 1849 alleinig als einen der wenigen bürgerlichen Revolutionserfolge zu werten, und zweitens im Hinblick auf die Patrimonialgerichtsbarkeit einem rechtsstaatlich gesonnenen Bürgertum den reaktionären Adel dichotomisch gegenüberzustellen, die Diskussion über Reformpotentiale und Reformstaus im Preußen des 19. Jahrhunderts nicht nur zu dieser themenspezifischen Fragestellung befruchten.

Anmerkungen:
1 Als Gegenbeispiele lediglich die Arbeiten von: Sabine Werthmann, Vom Ende der Patrimonialgerichtsbarkeit, Frankfurt/M. 1995 (auf zeitgenössischer Publizistik und juristischer Literatur fußende rechtsgeschichtliche Dissertation über die öffentliche Debatte in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts) sowie Willi Boelcke, Die Patrimonialjustiz in Preußen auf den Rittergütern der Kur- und Altmark im 18. Jahrhundert, Ms. Potsdam 1955 (unveröffentlichtes Manuskript, im Brandenburgischen Landeshauptarchiv Potsdam überliefert).

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