J. Burbank: Russian Peasants Go to Court

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Titel
Russian Peasants Go to Court. Legal Culture in the Countryside, 1905-1917


Autor(en)
Burbank, Jane
Erschienen
Anzahl Seiten
374 S.
Preis
$49.95
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Alexandra Oberländer, Institut für Geschichtswissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin

Jane Burbank will mit der Vorstellung über die vermeintlich rückständigen, archaischen und exotischen Lebenswelten des russischen Bauern brechen. Sie will die Geschichtsschreibung über die russischen Bauern im vorrevolutionären Russland „demokratisieren“ (S. xv) und die Bauern aus ihrer „bäuerlichen Welt“ befreien (S. 11). Gegen die klassische Variante, für Burbank vor allem vertreten durch Stephen P. Frank, den russischen Bauern nur als Teil der bäuerlichen, patriarchalen Gemeinschaft zu verstehen, setzt sie auf Individualisierung. 1 Sie widerspricht dem weit verbreiteten Mythos der typisch bäuerlichen, weil dem Kollektiv verhafteten Mentalität, deren adäquater Ausdruck die russische Bauernkommune (obschtschina/mir) gewesen sei. Die Mehrheit der Russlandhistoriker, so Burbank, habe in der Wahrnehmung und Beurteilung der russischen Bauern den gleichen Fehler begangen wie vor ihnen bereits die Eliten des ausgehenden Zarenreiches selbst. Dies liege unter anderem an der Auswahl der Quellen. Schließlich würden die Historiker von heute mehrheitlich die Texte der Eliten von damals lesen und daher die dort produzierten Bilder weitervermitteln.

Mit ihrer Untersuchung über die ländlichen Gemeindegerichte, in denen Bauern über Bauern zu Gericht saßen, weißt Burbank überzeugend nach, dass die russischen Bauern durchaus eine moderne Rechtskultur hatten. Entgegen der zeitgenössischen Wahrnehmung seien die Bauern nicht zu primitiv gewesen, um das Recht und die Gesetze zu verstehen und sie seien gleichfalls nicht zu ungebildet gewesen, um ein Rechtswesen zu verwalten und zu pflegen. Stattdessen hätten die Bauern für die Aufrechterhaltung von Gerechtigkeit und Ordnung auf dem russischen Land die rechtlichen Strukturen, die ihnen in Form der Gemeindegerichte zu Gebote standen, bewusst zur Durchsetzung ihrer Interessen eingesetzt. Damit anerkannten sie die Gerichte als die legitime Instanz zur Rechtsprechung. Die bäuerliche Rechtskultur, so Burbank, sei keineswegs von überholtem Gewohnheitsrecht und althergebrachten Traditionen geprägt gewesen. Die Gemeindegerichte waren nicht Schauplatz gewalttätiger Konfliktlösungen oder Ausnahmeerscheinungen in einer zu Selbstjustiz neigenden Bauernschaft. Im Gegenteil: An diesen Gerichten wurden rechtsstaatliche Prinzipien, eine stringente Beweisführung und ein gerechtes Urteil ernst genommen. Die Bauern in der russischen Provinz hätten aktiv an der Entwicklung einer Rechtsstaatlichkeit in Russland teilgenommen, so die zentrale These Burbanks. Insofern nimmt es auch nicht Wunder, dass Burbank in den Gemeindegerichten die Zivilgesellschaft in der russischen Provinz entdecken will.

Die Gemeindegerichte waren seit einer Reform von 1889 die erste Instanz für kleinere strafrechtliche und zivilrechtliche Vergehen. Alle Schäden, die den Rahmen von 300 Rubeln überschritten oder schwere Vergehen wie Mord wurden direkt an die nächsthöhere Instanz, das Bezirksgericht, verwiesen. Nach Schätzungen zeitgenössischer Ethnologen wurde in den Gemeindegerichten die Mehrheit, nämlich zwei Drittel aller im Russischen Reich vor Gericht gebrachten Fälle entschieden. In jedem Amtsbezirk (volost’), der aus 600 bis 2000 männlichen Seelen bestehen sollte, gab es ein von den steuerpflichtigen Haushalten auf drei Jahre gewähltes, aus Bauern bestehendes dreiköpfiges Richtergremium. Ein von der lokalen Verwaltung gestellter Gerichtsschreiber hielt alle vor Gericht gebrachten Fälle in seinen Büchern fest, dokumentierte nicht nur Namen des Klägers und des Beklagten, sondern notierte die Anklage, Zeugenvernehmungen, eventuelle Untersuchungen, den eigentlichen Prozesstag und eventuelle Nachträge, wie das unpünktlich bezahlte Bußgeld. Diese Akten dienen Burbank als Quellenmaterial. Sie wertete die beeindruckende Zahl von 4.500 Fällen in zehn Amtsbezirken rund um Moskau und Sankt Petersburg aus. Methodisch hat Burbank den Weg einer quantitativen Analyse eingeschlagen, ein Umstand, der sich in viel Zahlenmaterial und Statistiken im Text niederschlägt. Ihr zweites methodisches Standbein, die Textanalyse, kann die mitunter sehr drögen Zahlenreihen nicht immer auflockern, da die Autorin sich oft auf zu ausführliche Beschreibungen einzelner Fälle konzentriert.

Diese Kritik gilt nicht für das explizit exemplarische Eröffnungskapitel, in dem Burbank den nicht nur wegen seiner Länge von neun Jahren außergewöhnlichen Erbstreit von Praskovja Aref’eva schildert, der von 1908 bis 1917 die unterschiedlichsten rechtsprechenden Behörden vom örtlichen Gemeindegericht bis zum Senat in Sankt Petersburg beschäftigte. Dieser Fall dokumentiert für Burbank die Existenz eines modernen Rechtsempfindens auf dem russischen Land besonders eindrücklich, da alle an diesem Fall beteiligten Personen mit den Institutionen dieses Rechtssystems umzugehen wussten und während ihres Rechtsstreits die komplette Instanzenfolge durchliefen.

Wie beginnt ein Fall am Gemeindegericht eigentlich, wer sind in der Regel die Kläger und Beklagten, wie wird ein Urteil gefällt und anschließend durchgesetzt? Das sind die zentralen Themen im nächsten Kapitel. Burbank geht es hier um den Nachweis, dass die Gemeindegerichte keineswegs Behörden der Ignoranz und Inkompetenz gewesen waren. Vielmehr sprächen die Akribie der Gerichtsschreiber, die Formalisierung des Prozesses oder die Schnelligkeit beim Strafvollzug für einen sehr routinierten und professionellen Arbeitsablauf.

Die nächsten beiden Kapitel widmen sich den verschiedenen Formen von zivilen und strafrechtlichen Klagen an diesen Gerichten. Die Mehrheit der Zivilverfahren bezog sich auf Eigentumsfragen. Schuldeneintreibung, Landstreitigkeiten und - vor allem im Herbst - Anschuldigungen der unrechtmäßigen Aneignung der Ernte beschäftigten die Bauern vor Gericht. Aus all dem zieht Burbank den bis zu dieser Stelle bereits öfter genannten Schluss, dass die Bauern das Recht durchaus wertschätzten und zur Niederlegung ihrer Streitfragen benutzen wollten, es also als legitime und schlichtende Instanz anerkannten. Die Gemeindegerichte, die in der Regel sonntags tagten, behandelten auf ihren Sitzungen Zivilverfahren und Strafsachen zwar am gleichen Tag, achteten jedoch auf eine saubere Trennung. Für Burbank ist dies ein weiterer Hinweis darauf, dass die Bauernrichter deutlich mehr moderne Rechtskultur aufbrachten, als ihnen von Historikern und zeitgenössischen Eliten zugetraut wurde. Während bei Zivilverfahren Kläger und Beklagter fast ausschließlich aus dem bäuerlichen Stand kamen, wurden Strafsachen häufig durch den örtlichen Polizeibeamten angezeigt. Dies galt vor allem bei Vergehen gegen die öffentliche Ordnung wie Lärmen, Trunkenheit in der Öffentlichkeit oder Verstöße gegen Hygieneauflagen. Zu oft sind es in diesen Kapiteln lediglich die vielen Zahlenreihen, aus denen Burbank ihre Schlüsse zieht. Wie hingegen einzelne Vergehen vor den Gerichten verhandelt wurden oder welches Rechtsverständnis bei den einzelnen Beteiligten zugrunde lag, geht in der Präsentation von statistischen „Fakten“ häufig leider unter.

Erwartungsgemäß stieg die Teilnahme von Frauen an den Gemeindegerichten als Klägerinnen in den Jahren des Ersten Weltkrieges rasant an. Dass der Krieg zu ruhigeren Zeiten in der Provinz führte, was sich zum Beispiel in einer deutlichen Abnahme von Eigentumsdelikten zeige, sind die überraschenden Ergebnisse des letzten Kapitels. Zu diesen Überraschungen gehört auch das fast bornierte Festhalten der ländlichen Bevölkerung an den Gemeindegerichten, die trotz aller großen und kleinen Veränderungen im Zentrum in manchen Gegenden bis weit in den November des Jahres 1917 tagten, berieten und urteilten als sei nichts vorgefallen. Lediglich die Tatsache, dass Kläger und Beklagte nicht mehr als Bauern, sondern als Bürger in den Gerichtsakten bezeichnet wurden, verweist auf die politischen Veränderungen.

Die scharfe Trennungslinie zwischen bäuerlichem Gewohnheitsrecht und dem Gesetz, zwischen dem ländlichen Gemeindegericht und den städtischen Bezirksgerichten, in denen ausgebildete Richter und Anwälte agierten, hat laut Burbanks keine Berechtigung. Sie weist überzeugend nach, dass es den Bauern keineswegs an Rechtskultur mangelte. Sie entdeckt im Gegenteil in den russischen Bauern aktive Teilnehmer an einer sich entwickelnden Rechtsstaatlichkeit im ausgehenden Zarenreich. Ein Mangel dieses Buches ist es, dass sie diesen Nachweis fast ausschließlich über die Auswertung von statistischem Material führt. Auch wenn man Jane Burbanks Urteil, die Welt des russischen Bauern sei mit zivilgesellschaftlichen Maßstäben zu vergleichen nicht zustimmen möchte, so ist doch die Welt des russischen Bauern nach der Lektüre dieses Buches eine andere: weniger fremd und weniger exotisch.

Anmerkung:
1 Frank, Stephen P., Crime, Cultural Conflict, and Justice in Rural Russia, 1856-1914, Berkeley 1999.

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