A. Cordes (Hrsg.): Juristische Argumentation

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Title
Juristische Argumentation - Argumente der Juristen.


Editor(s)
Cordes, Albrecht
Series
Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 49
Published
Köln 2005: Böhlau Verlag
Extent
239 S.
Price
€ 39,90
Reviewed for H-Soz-Kult by
Christina Deutsch, Institut für Geschichtswissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin

Die rechtshistorische Forschung, die sich traditionell vorrangig mit den normativen Grundlagen historischer Gesellschaften befasste, orientiert sich seit einigen Jahren zunehmend an kulturwissenschaftlichen Konzepten.1 Das Recht einer Gesellschaft erscheint nicht länger als ein abstraktes Gerüst von Normen, welche durch Judikative und Exekutive autoritativ gegenüber sozialen Verbänden durchgesetzt werden, sondern im Sinne einer ‚Rechtskultur’ als integraler Bestandteil sowie charakteristische Hervorbringung der Gesellschaft selbst.2 Für die Rechtsgeschichte gewinnen kulturspezifische Methoden und Techniken, mit deren Hilfe Rechtsvorstellungen kommuniziert, etabliert und realisiert wurden, daher erheblich an Bedeutung. Zugleich gilt es, den bislang betonten normativen Aspekt gegenüber der Sozial-, Wirtschafts- und Politikgeschichte zu relativieren, greifen diese Disziplinen doch verstärkt auf Rechtsnomen zurück, um ihre Analysen an vermeintlich konstante Normen anzubinden. Der Spezifität juristischer Quellen wird dabei häufig genug zu wenig Beachtung geschenkt.

Der vorliegende Band, der neun Beiträge eines Kolloquiums der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung vereint, verfolgt mithin zwei Ziele; zum einen die Darstellung differenzierter Formen juristischer Kommunikation im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen, zum anderen die Verdeutlichung der Eigendynamik des juristischen Diskurses, der sich einer allzu einfachen Funktionalisierung entzieht. So weist Albrecht Cordes gleich zu Beginn auf ein schwerwiegendes Missverständnis nichtjuristischer Disziplinen bezüglich der Interpretation überlieferter Gerichtsurteile hin. Diese stellen eben keine einfache Anwendung abstrakter Normen in einem Einzelfall dar, vielmehr handelt es sich bei der Urteilsfindung und der Urteilsbegründung um separate Vorgänge. Der Richter ist kein „Subsumtionsautomat“, sondern berücksichtigt bei der Urteilsfindung Fakten, Beweise und Argumente in einer Weise, die mit der Urteilsbegründung letztlich nicht vollständig kongruent sein muss. Aus dieser Differenz ergibt sich ein Argumentationsspielraum, der von den Richtern, Anwälten und Juristen bei gegensätzlichen Intentionen für die jeweils eigene Zielsetzung genutzt werden kann. Dass gegensätzliche argumentative Strategien von den Prozessierenden respektive deren Vertretern verfolgt werden, ist unmittelbar einsichtig. Für die richterliche Handhabung der Gesetze gelten gewisse Analogien, wenn etwa die Auffassung vertreten wird, dass das Gesetz eine vernünftige Entscheidung nicht verhindern dürfe (S. 18). Das Urteil ist Interpretament, das argumentativer Begründung bedarf und keine unreflektierte Anwendung respektive Durchsetzung gesetzlicher Normen. Juristische Argumentationen dienen mithin zum einen dem Erkenntnisprozess, zum anderen der Begründung von Einzelentscheidungen. Beide Vorgänge sind jedoch unterschiedlich determiniert. So steht der ergebnisoffenen Begründung des Gerichtes die ergebnisorientierte Begründung der Parteien beziehungsweise Anwälte gegenüber. Die Konsilien der Anwälte dokumentieren die gegenüber dem Gericht verfolgte Argumentationsstrategie, während die Gerichte erst seit dem späten 16. Jahrhundert dazu übergingen, ihre Urteilsbegründungen schriftlich festzuhalten oder gar zu publizieren. Die Überprüfbarkeit der Argumentation ist daher sowohl für die Zeitgenossen als auch für den Historiker nur in spezifischen Bereichen der juristischen Auseinandersetzung gegeben.

Die neun Beiträge widmen sich unterschiedlichen Aspekten des skizzierten Problemfeldes. Albrecht Cordes (Richterliches Selbstbewusstsein und juristische Argumente, S. 1-10) und Jürgen Weitzel (Werte und Selbstwertung juristisch-forensischen Begründens heute, S. 11-28) befassen sich mit der Position des Richters innerhalb des prozessrechtlichen Argumentationsrahmens und betonen die Dichotomie zwischen Rechtsfindung und Urteilsbegründung. Ulrich Falk (Zur gemeinrechtlichen Diskussion um die Selbstwidersprüche der Konsiliatoren, S. 29-54) stellt die zeitgenössische Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Argumentationsmustern gelehrter Autoritäten in ihren Konsilien dar. Die Zweckgebundenheit der Parteigutachten, nämlich im Sinne des Klienten zu argumentieren, führte bezüglich ein und desselben Sachverhaltes zu gegensätzlichen Gutachten, die mitunter von einem Autor verfasst worden waren und beide Geltung beanspruchen konnten. Dies konnte insofern problematisch werden, als mit der gegensätzlichen Auslegung der Rechtsnorm durch berufene Gelehrte die Qualität der gemeinrechtlichen Norm an sich in Frage gestellt wurde, zumindest jedoch erheblich an ihrer postulierten Eindeutigkeit verlor. Alain Wijffels (Argumentationsmuster in belgisch-niederländischen Konsiliensammlungen des 16. Jahrhundert, S. 55-73) befasst sich mit einer ähnlichen Thematik, wenn auch auf anderer Grundlage. Was für die gemeinrechtlichen Normen ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen konnte, erwies sich in Rechtsbereichen, die diesen Normen nicht verpflichtet waren – wie das Wirtschafts- und Handelsrecht – als außerordentlich effektiv, wenn auch politisch brisant. Da die Prozessierenden relativ frei argumentieren konnten, vermochten sie ihre Interessen in der Regel auf breiter Basis zu legitimieren, allerdings wurde die fehlende Rückbindung an eine gemeinrechtliche Norm häufig durch Formen politischer Legitimation ersetzt, so dass Streitigkeiten um Handels-, Wirtschafts- und Verkehrsrechte häufig handfeste politische Auseinandersetzungen nach sich zogen. Thomas Lau (Rechtsanwalt und juristisches Argument, S. 75-96) stellt das Verhältnis von Anwalt und Klient in den Mittelpunkt der Betrachtung und betont die Schwierigkeiten der Juristen, ihre Seriosität zwischen Ansprüchen der Klienten, Prozesstaktik, Erfolgsaussichten und eigener Absicherung wahren zu müssen. Vor allem durch gescheiterte Klagen, wechselnde Prozesstaktik oder nicht eingelöste Versprechungen habe sich bei juristischen Laien die Auffassung etablieren können, dass Juristen als ‚gewissenlose Christen’ und Anwälte als advocati diaboli zu betrachten seien. Stefan Ehrenpreis (Religionsprozesse vor dem Reichshofrat 1555-1620, S. 97-125) befasst sich mit der Frage, welche Prozesse nach dem Augsburger Religionsfrieden, der eigentlich das Reichskammergericht als Gerichtsstand vorgesehen hatte, vor dem kaiserlichen Reichshofrat verhandelt wurden und mit welcher argumentativen Begründung der Reichshofrat die Streitsachen an sich zog. Serge Dauchy und Veronique Demars-Sion widmen sich der parlamentarischen Auseinandersetzung mit den „recueils d’arrêts“ in Flandern (S. 127-152) und erweitern das Spektrum juristischer Argumentation um die parlamentarische Auseinandersetzung. Peter Arnold Heuser geht in einer detaillierten Fallstudie der Bedeutung der Vor- und Nachkarrieren von Reichskammergerichts-Juristen (S. 153-218) für deren Rechtsauffassung nach und legt dar, dass sich die weitgehend undokumentierte Meinungsbildung des Kameralkollegiums durch die Untersuchung der überlieferten Rechtsauffassungen schlüssig rekonstruieren lasse. Der Beitrag von Ignacio Czeguhn (Entscheidungsfindung und Entscheidungsbegründung auf der iberischen Halbinsel und in Deutschland, S. 219-239) schließt den Kreis der Beiträge und knüpft zugleich an die Darlegungen von Cordes und Weitzel an, denn er befasst sich mit der Frage, ab wann und in welcher Form Richter ihre Urteile überhaupt schriftlich begründen mussten und welche Argumente vorher dazu gedient hatten, eine Begründung des Urteils zu unterlassen. Die Kenntnis von Urteilsbegründungen konnte zwar einerseits abweichende und widersprüchliche Urteile vermeiden helfen und damit eine konstantere Rechtsprechung fördern, andererseits gewährte sie Einblicke in den juristischen Diskurs, der die letztlich gefundenen Urteile anfechtbar, zumindest aber diskutabel erscheinen lassen konnte.

Insgesamt bietet der Band eine hervorragende Übersicht über das Problemfeld juristischer Argumentation und hält zugleich dazu an, über Formen geisteswissenschaftlicher „Beweisführung“ nachzudenken. Schließlich beurteilen, bewerten und interpretieren nicht nur Juristen, sondern auch Historiker Fakten, ordnen sie nach rationalen Kriterien spezifischen Kategorien zu und kommen unter Umständen doch zu gegensätzlichen Ergebnissen. Möglicherweise mag dies der Tatsache geschuldet sein, dass der Erkenntnis- und der Darstellungsprozess zwei separate Vorgänge sind, die, ob juristisch oder historisch, ihren sehr eigenen Argumentationsmustern folgen.

Anmerkungen:
1 Hier sei nur genannt: Harriet, Rudolph, Rechtskultur in der Frühen Neuzeit. Perspektiven und Erkenntnispotentiale eines modischen Begriffs, in: Historische Zeitschrift 278 (2004), S. 347-374.
2 Die Analogie zu: Luhmann, Niklas, Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt am Main, 4. Aufl. 2002, ist intendiert, doch ist dessen systemtheoretisches Konzept, das von der Gewaltenteilung moderner Gesellschaften ausgeht, für das Mittelalter und die Frühe Neuzeit nur sehr eingeschränkt nutzbar.

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