P. Clarke: The Interdict in the Thirteenth Century

Cover
Titel
The Interdict in the Thirteenth Century. A Question of Collective Guilt


Autor(en)
Clarke, Peter D.
Erschienen
Anzahl Seiten
X, 300 S.
Preis
£ 65.00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Christian Jaser, Institut für Geschichtswissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin

Ein Bild der Leere, gemalt in düstersten Farben: Ein verlassener Kirchhof, das romanische Kirchenportal ebenso mit Geäst verbarrikadiert wie der Eingang zum Friedhof; im Vordergrund liegen zwei achtlos „entsorgte” Tote in Leichentüchern; rechts neben dem Kircheneingang hängt eine übergroße Urkunde, die suggeriert, dass diese morbide Szenerie offiziell legitimiert sein muss, dass es wohl die geistlichen Hausherren selbst sind, die den – lebenden wie toten – Gläubigen den Zugang zu den geweihten Orten versperren. „L’interdit”, so der Titel dieses 1875 entstandenen Bildes1, visualisiert Effekt heischend die im Mittelalter erfundene Beugestrafe des Interdikts, die einer klerikalen Boykottmaßnahme gleichkommt: In einem bestimmten, räumlich abgegrenzten Gebiet (Kirche, Stadt, Diözese, Herrschaftsterritorium) werden sakrale Handlungen so lange eingestellt, bis der jeweilige Herrschaftsträger bzw. Repräsentant (Stadtrat, Fürst, König) für sein Vergehen gegen die Kirche Wiedergutmachung geleistet hat. Was der französische Historienmaler Jean-Paul Laurens (1838-1921), ein Spezialist für das „finstere” Mittelalter, zu einem morbiden Sujet verzerrte, hat die Geschichtswissenschaft bis dato nur in einem geringen Maße interessiert. „It [das Interdikt, CJ] has received little separate and specific attention from historians” (S. 1), schreibt Peter Clarke zu Recht. Mehr noch, die übersichtliche Forschungslandschaft teilt sich in zwei Lager, die eher dem Neben- als dem Miteinander frönen: Einerseits die rechtshistorische Diskussion der Kanonistik, die sich in Handbüchern und vereinzelten Monografien auf die normativ-theoretische Entwicklung des Interdikts konzentriert hat; andererseits vereinzelte Fallstudien, die sich aus politik- und mentalitätsgeschichtlicher Perspektive der historischen Praxis des Interdikts zuwandten, etwa die magistrale, aus einer archivalischen mine précieuse schöpfende Studie von Richard Trexler zum Florentiner Interdikt von 1376-13782, sowie die weitaus weniger gelungene Dissertation von Martin Kaufhold zum päpstlichen Interdikt über das Reich (1324-1347).3 Umso drängender erhebt sich die Frage der wechselseitigen Verflechtung von kanonistischem Makrodiskurs und mikrohistorischer Praxis, der sich Clarke in seiner ursprünglich als Doktorarbeit (Manchester 1995) begonnenen Analyse über das Interdikt im 13. Jahrhundert stellt: „It is [...] a fundamental assumption of this book that ecclesiastical law and practice cannot be studied in isolation from one another” (S. 3).

Im Strafarsenal der Kirche hatten sich Exkommunikation und Interdikt bis zum 13. Jahrhundert zu den wichtigsten geistlichen Sanktionen entwickelt. Während erstere spätestens seit der Dekretale Romana Ecclesia Innozenz’ IV. von 1245 für die individuelle Bestrafung von Missetätern reserviert war, traf das Lokalinterdikt gleichermaßen Schuldige wie Unschuldige und suchte auf diese Weise psychologischen Druck auf den Täter aufzubauen. Entsprechend widmeten sich seit dem späten 12. Jahrhundert Theologen wie Kanonisten verstärkt dem moralischen und rechtlichen Problem der Kollektivschuld bzw. -strafe. Aus den heterogenen Äußerungen der zeitgenössischen Kommentarliteratur gelingt es Clarke, ein konzises Gesamtbild der vorgeschlagenen Lösungswege zu zeichnen. Neben das theologische Konzept, dass Konsens zur Sünde ebenso strafwürdig sei wie die Sünde selbst, trat seit 1200 in zunehmenden Maße die römischrechtliche Korporationslehre, die der Vorstellung der kollektiven Verantwortung einer universitas für die Amtshandlungen ihrer Repräsentanten Bahn brach. Damit konnten Interdikte gegen Stadtkommunen und – über den Umweg des Feudalrechts – ganze Königreiche legitimiert werden, mithin also gegen jene sozialen Organisationsformen, die im 12. Jahrhundert rechtlich formiert wurden und deren Loyalitätsansprüche mit denjenigen der geistlichen Gewalt kollidierten – eine Konkurrenzsituation, die die Genese des Interdikts, so Clarke, ganz entscheidend prägte.

Im Zuge des allgemeinen Systematisierungstrends der Kanonistik zwischen 1140 und 1317 wurde auch das Strafprofil des Interdikts, das vorher von ad hoc-Lösungen und lokalen Gewohnheiten dominiert worden war, zunehmend präziser gemeinrechtlich fixiert. Dazu gehörte zunächst die Ausdifferenzierung verschiedener Arten des Interdikts – generelles und partikulares Lokalinterdikt, Personalinterdikte sowie die Mischform des interdictum deambulatorium. Gerade beim häufig anzutreffenden generale interdictum terre über ganze Städte oder Territorien bestand in der Praxis ein oft erheblicher Klärungs- und Entscheidungsbedarf: Wie und durch wen durfte ein Interdikt verhängt werden? Welche Sakramente durften auch zu Zeiten des Interdikts gespendet werden, welche kirchlichen Handlungen waren unter bestimmten Umständen und für bestimmte Personengruppen erlaubt? Hier sieht Clarke eine Milderungstendenz, die sich seitens der Päpste zunächst vorrangig in einzelfallbezogenen Reskripten und Privilegierungen, gegen Ende des 13. Jahrhunderts, unter Bonifaz VIII., aber in einer konzisen gemeinrechtlichen Gesetzgebung zeigte. Nicht zuletzt stand dahinter das Bestreben, das Interdikt als „political weapon“ (S. 117), als päpstliches „tool of [...] interventionism“ (S. 265) zu schärfen; dementsprechend sollte seine Anwendung exklusiver, seine Strafwirkung fokussierter werden.

Begreift man, wie Clarke, das Interdikt als Loyalitätstest zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt, so sind neben der kirchlichen Normierungsebene auch die Reaktionen der Betroffenen zu betrachten, um der Kardinalfrage nach der Effektivität näher zu kommen. Der Pendelverkehr von unschuldigen Gläubigen zu Gottesdiensten außerhalb des interdizierten Gebiets wurde von klerikalen Beobachtern als legitime, wenn auch ärgerliche Ausweichstrategie registriert, das Erstarken häretischer und antiklerikaler Einstellungen dagegen als gefährliche Nebenwirkung des Seelsorgenotstands.

Weitaus besser als die Haltung der Bevölkerung sind die organisierten Gegenmaßnahmen der betroffenen Obrigkeiten zu erschließen: Dem Klerus vor Ort wurde die Veröffentlichung der Interdiktssentenz untersagt, physische oder finanzielle Zwangsmittel wurden angedroht, oder der Klerus wurde durch Leihpriester ersetzt, die eine gottesdienstliche Grundversorgung sicherstellen sollten. Allerdings gleicht Clarkes Darstellung an dieser Stelle einer etwas losen Stoffsammlung, die Beispiele aus ganz Europa kompiliert, ohne sie freilich in ein analytisches Raster zu bringen4; auf diese Weise lassen sich kaum Rückschlüsse über die generelle Wirksamkeit des Interdikts im 13. Jahrhundert gewinnen. Schon eher scheinen dazu Mikrostudien zu einzelnen Städten geeignet, die Clarke für drei Fallbeispiele – San Gimignano (1289-1295), Dax (1242-1243), Béziers (1297-1298) – vorlegt, ohne freilich deren Repräsentativität zu problematisieren. In allen drei Städten zeigt sich in der Zusammenschau kirchlicher und kommunaler Quellen die Interaktionsdynamik des Interdikts im Zusammenspiel von lokalen Faktoren und externen Interventionen: klerikale Observanz, obrigkeitliche Gegenmaßnahmen, antiklerikale Ausbrüche, Einflussnahme höherer Autoritäten, Vermittlungsbemühungen. Gerade das Beispiel San Gimignanos hält faszinierende Innenansichten bereit, etwa wenn in Stadtrechnungsbüchern plötzlich die Entlohnung von Leihpriestern und Glöcknern auftaucht – eine Quellengattung, der von der Interdiktforschung bisher zuwenig Beachtung geschenkt wurde. Im Ergebnis steht allerdings immer das – teils mit hohem finanziellen Aufwand betriebene – Bemühen der Stadtkommunen, eine „offizielle“ Aufhebung der Seelsorgesperre zu erreichen. Auch wenn das Interdikt in seiner Wirkung immer wieder durchbrochen werden konnte, lästig („inconvenient“, S. 234) war es für die städtischen Obrigkeiten allemal.

Das Potenzial eines mikrohistorischen Zugriffs bringen Clarkes Fallanalysen klar zutage; damit lassen sich auch Pauschalurteile über die mangelnde Effizienz geistlicher Strafen vermeiden, die gerade in der Spätmittelalterforschung als unhinterfragtes Handbuchwissen immer wieder formuliert worden sind. Allerdings ist die Aussagekraft von Clarkes synchron angelegtem Querschnitt durch drei Einzelinterdikte in verschiedenen Städten doch eher begrenzt. Fundiertere Ergebnisse wären von einem diachronen Vergleich zu erwarten, der vor einem größeren Zeithorizont beispielsweise mehrere Interdikte über ein und dieselbe Stadt untersucht. Auf diese Weise ließen sich Konfliktkonjunkturen, Eskalationslogiken, Aushandlungsmuster und die Observanzbereitschaft einzelner geistlicher Institutionen in eine längere Perspektive einordnen, wären die wechselseitig getroffenen Maßnahmen in ihrem strategischen oder improvisierten Charakter qualifizierbar.

Für die künftige historische Interdiktforschung setzt Clarkes Studie wichtige Impulse. Verglichen mit seinen Ausführungen zur kanonistischen Profilierung des Interdikts, die zweifellos einen neuen „state of the art“ darstellen, stehen seine Skizzen zum „Interdict in Action“ (S. 169) sowie seine Ausflüge in die microstoria an analytischer Schärfe allerdings etwas zurück. Gleichwohl lassen sich in diesen Kapiteln Perspektiven für das Forschungsfeld „Stadt und Kirche“ erkennen: Die Fokussierung einer Phase, in der die urbane „Sakralgemeinschaft“ (Bernd Moeller) temporär aufgekündigt wird, könnte nicht nur die komplexe Beziehungsgeschichte zwischen Stadtklerus und Stadtobrigkeit bereichern, sondern darüber hinaus auch einen Beitrag zu frömmigkeits- und mentalitätsgeschichtlichen Fragestellungen leisten.

Anmerkungen:
1 Jean-Paul Laurens, 1828-1921, peintre d’histoire [Ausstellungskatalog Paris, Musée d’Orsay 6.10.1997-4.1.1998; Toulouse, Musée des Augustins 2.2.-4.5.1998], Paris 1997, S. 89f.
2 Trexler, Richard C., The Spritual Power: Republican Florence under Interdict, Leiden 1974.
3 Kaufhold, Martin, Gladius Spiritualis. Das päpstliche Interdikt über Deutschland in der Regierungszeit Ludwigs des Bayern (1324-1347), Heidelberg 1994.
4 Vgl. etwa die auch statistisch unterlegte Analyse von Gewalttaten gegen Bischöfe und den darauf folgenden kirchlichen Reaktionen bei Soria Audebert, Myriam, La crosse brisée. Des évêques agressés dans une Église en conflits (royaume de France, fin Xe-début XIIIe siècle), Turnhout 2005.

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