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Titel
Recht statt Rache oder Rache durch Recht?. Die Ahndung von Kriegsverbrechen in der internationalen fachwissenschaftlichen Debatte 1872-1945


Autor(en)
Segesser, Daniel M.
Reihe
Krieg in der Geschichte 38
Erschienen
Paderborn 2010: Ferdinand Schöningh
Anzahl Seiten
472 S.
Preis
€ 60,00
Rezensiert für den Arbeitskreis Historische Friedens- und Konfliktforschung bei H-Soz-Kult von:
Lars Hüning, University of Sheffield, Department of History

Der am 1. Juli 2002 ins Leben gerufene Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag sorgt unvermindert für ein breites öffentliches Interesse und kontroverse Debatten. Zentraler Diskussionsgegenstand ist der Vorwurf, dass durch den IStGH international ein doppelter Maßstab angelegt werde, wie dies Gerd Hankel schon 2003 angedeutet hatte.1 Insbesondere steht hier die nicht-Ratifizierung des Statuts des IStGH durch bedeutende Staaten der internationalen Gemeinschaft (hier besonders der USA, aber auch China, Russland, Indien) einer glaubwürdigen Vermittlung seines universellen Anspruches der Jurisdiktion des IStGH deutlich im Weg. Folglich kommt auch Daniel Marc Segesser im Vorwort seiner historischen Untersuchung zu dem Urteil, dass das Ziel einer internationalen strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen „allenfalls ansatzweise erreicht worden“ sei (S. 11). Ausdrücklich will Segesser aus diesem Grunde mit seiner Habilitationsschrift über die Ideengeschichte des Völkerrechts in der Zeit zwischen dem Deutsch-Französischen Krieg und den Nürnberger Prozessen (1872-1945) die Hintergründe für ein besseres Verständnis der aktuellen Diskussionen liefern (S. 11; S. 22). Den Ausgangspunkt seiner Studie bildet die implizite Verwunderung über die sich im Verlauf des Zweiten Weltkrieges durchsetzende Haltung unter den Alliierten, dass die als beispiellos empfundenen Kriegsverbrechen der Deutschen unbedingt auf dem Rechtsweg zu ahnden seien; Recht statt Rache sollte also maßgeblich für das alliierte Vorgehen sein (S. 17-20). Für den Leser ergeben sich demnach folgende zentralen Fragen: Auf welcher rechtshistorischen Grundlage fällten die alliierten Politiker und Diplomaten ihre Entscheidung? Wo sind die historischen Wurzeln dieser Vorstellungen der Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofes für die Verbrechen der Nationalsozialisten zu verorten; wie ist deren langfristige Entwicklung nachzuvollziehen? Primäres Ziel Segessers ist es daher, die Fülle der von Völkerrechtlern in die internationalen Diskussionen eingebrachten Ideen über mögliche Formen der Ahndung von Kriegsverbrechen zu rekonstruieren. Dementsprechend eng gebunden an den historischen Kontext und der parallel fortschreitenden Entwicklung des Rechts im Kriege soll dabei besonders der Einfluss dieser rechtswissenschaftlichen Diskurse auf die Entscheidungsfindungsprozesse der Regierungen berücksichtigt werden (S. 20-21).

Segesser gelingt es im Rahmen seiner Studie aufzuzeigen, dass für die Ahndung von Kriegsverbrechen im Zeitraum vor 1945 die „formellen wie informellen Netzwerke von Juristen [...] für die Form der Ahndung von Kriegsverbrechen [...] eine wichtige Rolle spielten“ (S. 415). Im Kern des breiten Spektrums der von europäischen und amerikanischen Völkerrechtlern eingebrachten Gedanken zur strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen konnte sich trotz wiederholter Rückschläge die Idee der Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofes zur Ahndung von Kriegsverbrechen herauskristallisieren und zu einem gewissen Grad auch politisch durchsetzten. Gerade hierfür ermöglicht Segessers minutiöse historische Studie ein kontextabhängiges Verständnis der wechselseitigen Beziehung zwischen den in internationalen Zusammenschlüssen vertretenen Völkerrechtlern und den diplomatischen und politischen Kreisen. Dementsprechend ist es den Bemühungen der zentral beteiligten Völkerrechtler zu verdanken, „dass es während und am Ende von Kriegen immer schwieriger, wenn nicht unmöglich wurde, willkürlich Rache oder Rache durch Recht zu üben“ (S. 415).

Den äußeren Rahmen bilden eine ausführliche Einführung in den historischen sowie historiographischen Kontext der Studie (S. 17-75) und ein Schlussteil, in dem Segesser überprüft inwiefern die historischen Konzepte einer Ahndung von Kriegsverbrechen „in Nürnberg und später auch in Den Haag wirklich eine Umsetzung erfuhren“ (S. 34; S. 394-416). Die sinnvolle chronologische Einteilung der vier aufeinander folgenden Hauptteile erfasst die Zeit nach dem Deutsch-Französischen Krieg bis zur zweiten Haager Friedenskonferenz im Jahre 1907 (2. Kapitel), die Ereignisse um den Ersten Weltkrieg (3. Kapitel), die Zwischenkriegszeit (4. Kapitel) und den Zweiten Weltkrieg (5. Kapitel). Gestützt auf eine große Vielfalt von rechtswissenschaftlichen Fachzeitschriften und allgemeineren zeitgenössischen Publikationen treten die großen in Europa geführten Kriege als die grundsätzlich treibende Kraft hinter der Verrechtlichung von Kriegsverbrechen hervor. Diese Kriege und die damit verbundene, „als exzessiv empfundene Gewalt“ selbst waren es, die „Politiker und Diplomaten“ auf der Grundlage der von Völkerrechtlern geführten Diskussionen „zum Handeln zwangen“ (S. 414). Nicht zufällig ist der Deutsch-Französische Krieg (1870-1871) der Ausgangspunkt für Segessers Analyse, war dieser Krieg doch Anlass für den Völkerrechtler Gustave Moynier die Einführung eines internationalen Strafgerichtshofes zu fordern (S. 90-95; 414). Insbesondere im Verlauf des Ersten Weltkrieges jedoch ergaben sich „im Hinblick auf die Ahndung von Kriegsverbrechen [...] erhebliche[n] Veränderungen“, wobei Segesser die „langfristig [...] wichtigste Veränderung auf der Ebene der Begrifflichkeit“ ausmacht (S.409-410).

Anders als bei den Erfahrungen vorheriger Kriege in denen ebenfalls exzessive Gewaltausübung eine große Rolle spielte, die aber keinen Einfluss auf die Weiterentwicklung der strafrechtlichen Ahndung von Verstößen im Krieg hatten, wie zum Beispiel der Burenkrieg (1899-1902), oder der Krieg gegen die Herero und Nama (1904-1908), trafen im Ersten Weltkrieg allgemein als „zivilisiert“ anerkannte Staaten aufeinander (S. 129-140). Unter den „zivilisierten“ Staaten, so Segesser, hatte die Überzeugung dominiert, „dass sie sich in einem Krieg anders verhalten würden als un- oder halbzivilisierte Völker“ (S. 150). Vor allem die wirkungsmächtigen Gräueltaten der deutschen Soldaten in Belgien zu Beginn des Krieges hatten umgehend alliierte Untersuchungskommissionen zur Folge und „rüttelte[n] die Öffentlichkeit auch in neutralen Staaten auf“ (S.158; 157-170). Vieles deutet darauf hin, dass es dieser Einschnitt war, der die begriffsgeschichtliche Durchsetzung des Terminus Kriegsverbrechen während und am Ende des Ersten Weltkrieges entscheidend forcierte. Vielleicht hätte Segesser hier mit Rückgriff auf Reinhart Koselleck diese begriffliche Etablierung anschaulicher darzustellen vermocht. Insofern könnte der Begriff „Kriegsverbrechen“ als „Kollektivsingular“ aufgefasst werden, der nicht nur Erfahrungen registrierte, sondern vielmehr als politischer „Vorgriff in die Zukunft“ fungierte.2 Die deutschen Verbrechen hatten zweifellos verdeutlicht, dass auch zivilisierte Staaten zu exzessiver Gewaltausübung untereinander in der Lage waren (S. 410). Für viele zeitgenössische Völkerrechtler schien es daher endgültig geboten, die ehemals als Verstöße gegen die Regeln des Krieges (Ius in Bello) aufgefassten Gräueltaten zukünftig als strafbare Handlungen - als Verbrechen - zu ahnden und somit auch grundsätzlich zu ächten (S. 231).

Die forthin mit dem Konzept Kriegsverbrechen verknüpften und vom politisch-gesellschaftlichem Kontext abhängigen veränderlichen Erwartungen bedingten seither eine starke Ambivalenz in der Bestimmung und Anwendung des Begriffes. Beispielhaft hierfür sind die Diskussionen während des Ersten Weltkrieges in denen eine Ausweitung von Kriegsverbrechen von den klassischen Regeln des Krieges auf das Auslösen von Kriegen als Tatbestand angeregt wurde. Obwohl sich diese Position zunächst nur teilweise durchsetzen konnte, wurde der Angriffskrieg „als größte Bedrohung der Gegenwart“ zum „wichtigsten Anklagepunkt“ in den Nürnberger Prozessen (S. 400). Unter dem veränderten politischen Kontext des Kalten Krieges verschoben sich die Prioritäten jedoch nachhaltig (S.401-402), so dass es erst auf der Tagung der Vertragsstaaten des IStGH im Mai 2010 wieder möglich erscheint, die Aufnahme des Angriffskrieges als Straftatbestand durchzusetzen und somit „eine empfindliche Lücke im Völkerstrafrecht“ zu füllen.3

Es sind nicht zuletzt historische Einsichten wie diese, die Segessers Arbeit als eine wichtige Orientierungshilfe für die heutigen völkerrechtlichen Debatten ausweisen. Darüber hinaus besetzt Segessers Studie über die für das Völkerrecht in der heutigen Form grundlegende Periode eine wichtige Nische in der Historiographie. Diese Studie ist daher eindeutig für alle an der Entwicklung des Völkerrechts im Allgemeinen und der Idee der Ahndung von Kriegsverbrechen auf internationaler Ebene im Besonderen Interessierten zu empfehlen.

Anmerkungen:
1 Gerd Hankel, Internationale Strafgerichtsbarkeit. Ein Garant für mehr Sicherheit und Frieden oder politische Spiegelfechterei?, in: Mittelweg 36 (2003), S. 77-91, hier S. 91.
2 Reinhart Koselleck, Begriffsgeschichten. Studien zur Semantik und Pragmatik der politischen und sozialen Sprache, Frankfurt am Main 2006, S. 85.
3 Prof. Dr. Claus Kress (Universität Köln) zitiert in: Deutscher Bundestag, Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe: Strafbestand Angriffskrieg, <http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2010/29479373_kw17_menschenrechtsausschuss/index.html> (15.05.2010).

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Die Rezension ist hervorgegangen aus der Kooperation mit dem Arbeitskreis Historische Friedens- und Konfliktforschung. (Redaktionelle Betreuung: Jan Hansen, Alexander Korb und Christoph Laucht) http://www.akhf.de/
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