H. Seliger: Die Verteidiger der Nürnberger Prozesse

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Titel
Politische Anwälte?. Die Verteidiger der Nürnberger Prozesse


Autor(en)
Seliger, Hubert
Reihe
Historische Grundlagen der Moderne 13
Erschienen
Baden-Baden 2016: Nomos Verlag
Anzahl Seiten
621 S.
Preis
€ 128,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Kim Christian Priemel, Department of Archaeology, Conservation and History, University of Oslo

In schöner Regelmäßigkeit erscheinen zu den Jahrestagen der zwischen 1945 und 1949 in Nürnberg gehaltenen alliierten Strafprozesse gegen die Elite des „Dritten Reiches“ mehr oder minder umfassende Darstellungen, die – anschaulich und unterhaltsam geschrieben – ein breiteres Publikum adressieren, in der Sache indes wenig Neues zu sagen haben.1 Die vorliegende Arbeit von Hubert Seliger, eine gekürzte Fassung seiner Augsburger Dissertation, zählt nicht dazu. Seliger hat vielmehr eine eklatante Forschungslücke geschlossen. Auf über 600 Seiten untersucht er das Nürnberger Verteidigerkorps und leistet dabei Bemerkenswertes. Bestände aus mehr als 50 deutschen Archiven sowie den amerikanischen National Archives wurden ausgewertet, um den 264 Mitgliedern des Verteidigerstabes empirisch zu Leibe zu rücken. Eine Kollektivbiographie im engeren Sinne habe er nicht schreiben wollen, stellt Seliger zwar einleitend fest, doch kommt seine Studie einer solchen so nahe, wie dies wohl realistischerweise zwischen zwei Buchdeckeln möglich ist.

Kein einziger der Haupt- und Hilfsanwälte, Gutachter und Rechtsberater fällt unter den Tisch, und entsprechend umfasst das Personenverzeichnis stolze 15 Seiten. Mit Hilfe seines Quellenberges – Seliger arbeitet in erster Linie mit Hintergrundmaterial wie Korrespondenzen, Handakten, Erinnerungswerken, weniger mit den eigentlichen Prozessunterlagen – vermag er das Personal der Verteidigung klar zu umreißen: fast ausschließlich männlich; den Jahrgängen nach hoch heterogen (*1877–1923), jedoch unter starker Beteiligung der sogenannten Kriegsjugendgeneration; fachlich überraschend schlecht ausgewiesen mit nur wenigen erfahrenen Strafverteidigern, einer noch geringeren Zahl von Völkerrechtlern und nahezu ohne Anwaltsprominenz; politisch ganz überwiegend rechtskonservativ positioniert, mit dem einsamen Sozialdemokraten Friedrich Wilhelm Wagner am einen Ende des Spektrums und zahlreichen NS-Parteigängern am anderen. Satte 61 Prozent der Verteidiger waren Parteigenossen (oder Anwärter), davon 13 Personen bereits vor Hitlers Ernennung zum Kanzler, und allein 64 kamen im März 1933 hinzu. Gleichwohl warnt Seliger davor, die Parteimitgliedschaft eins zu eins in politische Überzeugungen umzumünzen – keineswegs immer waren die schärfsten Kritiker des alliierten Strafprogramms auch NSDAP-Mitglieder. In der Masse jedoch, daran lassen Seligers Ergebnisse keine Zweifel, bestritten die Nürnberger Verteidiger nicht nur die Richtigkeit der Vorwürfe gegen ihre jeweiligen Mandanten, sondern in unterschiedlichen Schattierungen auch die Rechtsauslegung der Anklage und allzu oft die Rechtmäßigkeit der Verfahren selbst.

Eben um diese Schattierungen geht es Seliger, der sich nicht mit der prosopographischen Erhebung begnügt, sondern bestrebt ist, Ordnung ins biographische Durcheinander zu bringen. Dazu rekurriert er auf Otto Kirchheimers Konzept politischer Justiz als Kampf um Legitimität mit den titelgebenden „politischen Anwälten“ als zentralen Akteuren. Sie sucht die Studie mit den Mittel der Kategorienbildung zu identifizieren. Vier Typen werden einleitend unterschieden: der Parteianwalt, der demselben (politischen, wirtschaftlichen etc.) Lager angehört wie der Angeklagte; der Sympathisant, dessen Unterscheidung zum Parteianwalt fließend ist (was die Frage aufwirft, ob es sich dann um einen kategorialen Unterschied handelt); der idealistische Verfechter von Rechtsgrundsätzen; sowie der Pflichtverteidiger nicht im Sinne der Strafprozessordnung, sondern der juristische Fachmann, der sich seines Mandanten ohne eigene Agenda annimmt. Nur die ersten drei subsummiert Seliger unter den Typus des „politischen Anwaltes“.

Doch wie es so geht mit Typologien und Kategorien: die Empirie ist störrisch, und abseits einzelner klarer Fälle wie Otto Kranzbühler und Alfred Seidl sind viele Protagonisten kaum in wünschenswerter Eindeutigkeit zu fassen. Dies mag auch daran liegen, dass unklar bleibt, ob im Kontext politischer Justiz eine autonome Entscheidung darüber, als „politischer Anwalt“ zu agieren oder es zu unterlassen, mehr als eine theoretische Option ist. Im Umkehrschluss bleibt ebenso offen, ob und wie die strafrechtliche Eigenlogik – wenigstens in rechtsstaatlich geführten Verfahren – das politische Anliegen beider Parteien präformiert oder gar prädeterminiert. In den nachfolgenden Kapiteln spielen die vier Typen daher auch eher untergeordnete Rollen, und im dritten Kapitel, das am deutlichsten an die Fragestellung anknüpft, werden nicht vier, sondern sechs Gruppen, und diese mit abweichenden Grenzziehungen, unterschieden (S. 273–370).

Das Herzstück der Arbeit sind daher die Kapitel 2 und 4, in denen Seliger in Kärrnerarbeit Informationen zu allen und präzise Biographien der herausragenden Akteure vor, während und nach ihrer Nürnberger Zeit versammelt. Darunter finden sich zahlreiche Protagonisten, die bislang unter dem zeithistorischen Radar geblieben sind, aber auch zu so bekannten Namen wie Rudolf Aschenauer, Hellmut Becker, Rudolf Dix, Carl Haensel oder Hans Laternser hat Seliger neues, aufschlussreiches Material zusammengetragen. Dass kaum einer von ihnen – auch nicht Seidl, der skandalträchtige Verteidiger Rudolf Heß’, spätere bayerische Innenminister und Ratgeber von DVU-Gründer Gerhard Frey – bislang nennenswerte biographische Beachtung gefunden hat, muss erstaunen, zumal offenbar reiches Material vorliegt. Überzeugend kann Seliger die unterschiedlichen Profile nachzeichnen und die oft unscharfen Grenzen zwischen nationalkonservativen und kulturpessimistischen Stimmen (Dix) zum einen, den rechtsnationalistisch-militaristischen „jungen Radikalen“ (S. 313) um Kranzbühler und – den später geläuterten – Becker zum anderen sowie den unverbesserlichen Apologeten der NS-Verbrechen (Aschenauer und, quasi in umgekehrter biographischer Bewegung zu Becker, auch Laternser) zum dritten nachvollziehen. Nicht das geringste Verdienst der Arbeit ist, dass sie die vielfältigen Verbindungen der Nürnberger Anwälte in die frühe bundesdeutsche NS- und insbesondere die Täterforschung – namentlich am Münchner Institut für Zeitgeschichte und in der zeithistorischen Forschungsstelle am Göttinger Institut für Völkerrecht – sichtbar macht.

Seligers Studie bietet somit nicht weniger als eine Schatztruhe biographischer Informationen, ordnet diese und eröffnet weitergehende Fragen wie die – abschließend nur sehr kurz angerissene – nach vergleichbaren Juristengruppen. Ob die Nürnberger Verteidiger zur Festigung des Rechtsstaats beitrugen und darin Stefan Reineckes RAF-Anwälten2 gleichen, bedarf erst noch der Überprüfung. Das Material dafür liegt vor, und genauer als in Seligers Buch wird man es nirgendwo finden.

Anmerkungen:
1 Matthias Gemählich, Rez. zu Thomas Darnstädt, Nürnberg. Menschheitsverbrechen vor Gericht 1945, München 2015, in: Francia-Recensio 2016/2, veröffentlicht am 07.06.2016, http://www.perspectivia.net/publikationen/francia/francia-recensio/2016-2/zg/darnstaedt_gemaehlich (25.11.2016).
2 Stefan Reinecke, Otto Schily. Vom RAF-Anwalt zum Innenminister. Biografie, Hamburg 2003; Stefan Reinecke, Ströbele. Die Biografie, München 2016.

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