A. Klimo: Im Dienste des Arbeitseinsatzes

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Titel
Im Dienste des Arbeitseinsatzes. Rentenversicherungspolitik im »Dritten Reich«


Autor(en)
Klimo, Alexander
Reihe
Geschichte des Reichsministeriums im Nationalsozialismus
Erschienen
Göttingen 2018: Wallstein Verlag
Anzahl Seiten
419 S.
Preis
€ 39,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Helge Jonas Pösche, International Max Planck Research School 'Moral Economies of Modern Societies', Berlin

Im Jahr 2013 berief die damalige Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen eine internationale HistorikerInnenkommission zur Erforschung der Geschichte des Reichsarbeitsministeriums im Nationalsozialismus ein. Nun erschien in der projekteigenen Reihe im Wallstein-Verlag mit Alexander Klimos Dissertation zur Rentenversicherungspolitik im „Dritten Reich“ das erste der Teilprojekte als Monographie. Insgesamt steht die Arbeit der Kommission und der an der Humboldt-Universität angesiedelten Arbeitsgruppe mittlerweile kurz vor dem Abschluss.

Während die anderen Teilprojekte eher dem Ministerium selbst oder genuin nationalsozialistischen Akteuren und Handlungsfeldern gewidmet sind, untersucht die vorliegende Studie mit der deutschen Sozialversicherung eine ältere und traditionsreiche Institution. Sie wurde bisher selten mit der NS-Politik in Verbindung gebracht. Dass aus dem weiten Feld der Sozialversicherung gerade der Bereich Rente gewählt wurde, ist nachvollziehbar: Schließlich betrifft die 1889 als einer der klassischen „Bismarck’schen“ Sozialversicherungszweige eingeführte Invaliditäts- und Altersversicherung ein im gesamten 20. Jahrhundert zentrales soziales Problem. Deshalb hat die Rentenversicherung auch durchaus schon die Aufmerksamkeit der historischen Forschung erregt1 – jedoch selten mit Blick auf ihre Rolle im Nationalsozialismus. Das ist sicherlich auch auf die mittlerweile überholte, jedoch lange Zeit vorherrschende Vorstellung zurückzuführen, die traditionelle Verwaltung habe im NS-Herrschaftssystem nur eine nachgeordnete Rolle gespielt.2 Wenn dies vermeintlich selbst für Reichsministerien zutraf, dann konnte es wohl erst recht für die Sozialversicherung gelten, die durch Körperschaften des öffentlichen Rechts verwaltet wurde und damit formal von der zentralen Staatslenkung getrennt war.

Tatsächlich spricht aber viel für eine große Relevanz der Sozialversicherung und insbesondere der Rentenpolitik für das NS-Herrschaftssystem, auch weil die Forschung die herausragende Bedeutung von „Arbeit“ im Nationalsozialismus in den letzten Jahren stärker betont hat.3 Die Rentenversicherung, zu dieser Zeit noch vorwiegend eine Invaliditätsversicherung, regelte das gesundheitsbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsleben (S. 10–13). Damit war sie von doppelter strategischer Bedeutung: ökonomisch für den „Arbeitseinsatz“, ideologisch für die neben rassischer Zugehörigkeit auch durch Arbeit zusammengehaltene „Volksgemeinschaft“.4 Noch kaum untersucht ist überdies die Rolle der Rentenversicherung in der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik. Aus derlei Überlegungen resultiert die Absicht der Studie, „Adaption, Übernahme und Durchführung nationalsozialistischer Vorstellungen“ in der Rentenpolitik und der Praxis der Rentenvergabe zu untersuchen (S. 15).

Eine ganze Reihe von Organisationen dienen Klimo als Untersuchungsobjekte: wie die Landesversicherungsanstalten, die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, die Oberversicherungsämter und das Reichsversicherungsamt sowie das Reichsarbeitsministerium. Das ist dem Thema angemessen, denn schließlich gab es nicht ‚die Rentenversicherung‘, sondern „die mit der Durchführung der Rentenversicherung beauftragten Stellen in einem komplexen verwaltungsrechtlichen Gefüge“ (S. 50). Ein regionaler Fokus liegt auf der Landesversicherungsanstalt Baden, für die ein umfassender Quellenbestand vorliegt.

Nach einer Übersicht über die Behördenstruktur in Kap. I bieten die Kap. II-V eine chronologisch strukturierte Erzählung über die Entwicklung der Rentenversicherung unter den Überschriften „Sanierung“ 1932–1934, „Neuorganisation“ 1933–1935, „Forcierung des Arbeitseinsatzes“ 1936–1941 und „verstärkte Mobilisierung“ 1941–1945. Anschließend behandeln die umfangreichsten Kap. VI und VII zwei Themen im Längsschnitt, nämlich die über die Reichsgrenzen hinausreichenden Aktivitäten der Rentenversicherung, insbesondere in besetzten und annektierten Gebieten (Kap. VI), sowie die Diskriminierung von Juden in der Rentenversicherung (Kap. VII). Diese Struktur ermöglicht eine „rote Linie“ über den gesamten Untersuchungszeitraum, ohne die beiden zuletzt erwähnten, besonders wichtigen Aspekte zu sehr diesem chronologischen Narrativ unterzuordnen. Aus der Struktur folgt auch, dass es in Kap. II-V vorrangig um die Rentenversicherungspolitik gegenüber der deutschen Mehrheitsbevölkerung geht, während die Kap. VI und VII die Rentenversicherungspolitik gegenüber durch das Regime benachteiligten und verfolgten Gruppen in den Fokus rücken.

Die übergreifende These des Buches ist der titelgebende Primat des „Arbeitseinsatzes“: In zunehmenden Widerspruch zu traditionellen Prinzipien der Sozialversicherung sei die Vergabe von Renten an den Bedürfnissen der Arbeitskräfteplanung ausgerichtet worden. In den 1930er-Jahren überwogen repressive Mittel, etwa der Entzug bereits gewährter Renten wegen angeblicher Arbeitsfähigkeit (S. 91–100). Später wurde jedoch auch mit positiven Anreizen gearbeitet, so durften Rentner trotz Wiederaufnahme einer Arbeit weiter Rente beziehen (S. 178–195). Diese Veränderungen seien weniger infolge großer gesetzlicher Änderungen als vielmehr in Form manchmal konflikthafter, meist kooperativer Aushandlungen zwischen den verschiedenen Organisationen sowie kleinschrittigen Umstellungen in der täglichen Praxis erfolgt. Als wichtige Faktoren sieht Klimo dabei den Druck seitens des für den „Arbeitseinsatz“ maßgeblich verantwortlichen Reichsarbeitsministeriums als auch die Konkurrenz der Sozialversicherungsträger zu NS-Institutionen wie der „Deutschen Arbeitsfront“ (z. B. S. 136–139). Damit argumentiert er sowohl gegen den Mythos der neutral weiterarbeitenden Behörden als auch gegen Götz Alys umstrittene „Volksstaat“-These: Die Rentenversicherung wurde durchaus im Sinne der NS-Politik umgeformt, dabei stand aber nicht die materielle Besserstellung der „Volksgenossen“, sondern die Gewinnung von Arbeitskräften im Vordergrund.

Was die Entrechtung und Verfolgung von Juden anbetrifft, zeigt Klimo, dass die Rentenversicherung hieran keineswegs unbeteiligt war. Zwar konnten Juden in den ersten Jahren der Diktatur weiter Renten beziehen; erst ihre zunehmende Deportation aus dem Reichsgebiets gab eine rechtliche Handhabe, ihnen die Renten zu entziehen (S. 336–346). Die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger handelten jedoch keineswegs streng rechtsförmig: So wurden im Fall von innerhalb des Reichsgebiets deportierten Juden sowie von ausländischen Juden mit Rentenansprüchen in Deutschland vielfach kurzerhand ohne jede Rechtsgrundlage die Rentenzahlungen eingestellt (z.B. S. 355).

Die unterschiedlichen mit der Rentenversicherung zusammenhängenden Organisationen und Akteure werden nicht nacheinander abgehandelt, vielmehr wechselt die Erzählung immer wieder zwischen ihnen. Das führt zu einem Facettenreichtum der Darstellung, der an manchen Stellen zwar etwas vom Kernthema „Rente“ wegführt (z.B. S. 256–263), aber immer wieder interessante Transfers und Vergleiche ermöglicht. Was die Quellen und Untersuchungsobjekte anbetrifft, wechselt Klimo überdies gekonnt zwischen einer politischen Entscheidungsebene und dem konkreten, anhand von Massenakten überlieferten Verwaltungshandeln. Spannende Erkenntnisse bietet diese Art der Darstellung, die sich nicht auf das Aufzählen von Rechtsnormen beschränkt, sondern dynamische Aushandlungen auf verschiedenen Ebenen rekonstruiert, etwa zur Entstehung des „Kriegsgesetzes“ von 1941 (S. 179–204): Der formal erst jetzt ermöglichte „Arbeitseinsatz“ bei weiter laufendem Rentenbezug war tatsächlich schon seit Jahren auf Betreiben von Behörden und Parteistellen hin praktiziert worden.

Neben Aushandlungen um Rechtsnormen und konkreten Verwaltungsakten kommen als dritte Argumentationsebene noch Statistiken hinzu, zum Teil aus eigener Datenerhebung aus den Akten: etwa zur ärztlichen Anerkennung von Invalidität oder zur Entscheidungspraxis der Spruchbehörden (z.B. S. 211–213). Diese Methode hätte sogar noch häufiger zum Einsatz kommen können. So argumentiert Klimo, das Reichsversicherungsamt habe als oberste Spruchbehörde im Sinne der Arbeitseinsatz-Politik auf eine Verschärfung der Rentenvergabe hingewirkt (S. 153), belegt dies jedoch nur exemplarisch mit archivalisch überlieferten Fällen. Anhand der jährlich gedruckten Entscheidungssammlung des Reichsversicherungsamts5 wäre eine quantitative Aussage und insbesondere ein Vergleich mit den vor 1933 gefällten Entscheidungen möglich gewesen. Denn um argumentieren zu können, dass eine bestimmte Praxis in der NS-Zeit besonders restriktiv ausfiel, müsste man auch zeigen, dass sie vor der Machtübertragung an die Nationalsozialisten anders gehandhabt wurde.

Es fällt auf, dass Klimo sich mit seinen Befunden und Schlussfolgerungen überwiegend in den Jahren 1933–1945 bewegt und weitgehend auf darüber hinausreichende diachrone Vergleiche verzichtet. Die Bedeutung der untersuchten Periode für die Entwicklung des deutschen Sozialstaats vom 19. Jahrhundert bis heute wird – von einigen Stellen in der Einleitung abgesehen – kaum diskutiert. Hatte die nationalsozialistische Rentenpolitik irgendeine Bedeutung für die langfristige Veränderung von einer zum Leben oftmals kaum ausreichenden Armutsrente im Kaiserreich hin zur Figur des Wohlstandsrentners in der Bundesrepublik? Wie lässt sich die NS-Zeit einfügen in das oft gezeichnete Bild einer persistenten Dominanz leistungsorientierter Gerechtigkeitsprinzipien in der deutschen Sozial- und besonders in der Rentenversicherung, deren institutionelle Verwirklichung mehr den Mittel- als den Unterschichten zugutekam?6 Die Rolle der nationalsozialistischen Rentenpolitik in der langen Geschichte deutscher Sozialstaatlichkeit zu bestimmen, bleibt Aufgabe der Forschung. An den Befunden aus Alexander Klimos umfangreich recherchierter und überzeugend argumentierender Studie wird dabei sicherlich niemand vorbeikommen.

Anmerkungen:
1 Siehe etwa Stefan Fisch / Ulrike Haerendel (Hrsg.), Geschichte und Gegenwart der Rentenversicherung in Deutschland. Beiträge zur Entstehung, Entwicklung und vergleichenden Einordnung der Alterssicherung im Sozialstaat, Berlin 2000.
2 Vgl. Alexander Nützenadel, Einleitung, in: Ders. (Hrsg.), Das Reichsarbeitsministerium im Nationalsozialismus. Verwaltung – Politik – Verbrechen, Göttingen 2017, S. 11–29.
3 Siehe Marc Buggeln / Michael Wildt (Hrsg.), Arbeit im Nationalsozialismus, München 2014.
4 Vgl. Götz Aly, Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus, 2. Aufl., Frankfurt am Main 2011.
5 Entscheidungen und Mitteilungen des Reichsversicherungsamts. Herausgegeben von den Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, Berlin 1914–1944.
6 Vgl. Cornelius Torp, Gerechtigkeit im Wohlfahrtsstaat. Alter und Alterssicherung in Deutschland und Großbritannien von 1945 bis heute, Göttingen 2015; Dagmar Hilpert, Wohlfahrtsstaat der Mittelschichten? Sozialpolitik und gesellschaftlicher Wandel in der Bundesrepublik Deutschland (1949–1975), Göttingen 2012.

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