W. Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz

Titel
Opfer der NS-Militärjustiz. Urteilspraxis – Strafvollzug – Entschädigungspolitik in Österreich


Autor(en)
Manoschek, Walter
Erschienen
Anzahl Seiten
834 S.
Preis
€ 49,80
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Wolfgang Form, Institut für Kriminalwissenschaften, Philipps-Universität Marburg

In den letzten Jahren rückte ein Teilbereich der NS-Geschichte in die öffentliche Diskussion, der mit großer Anstrengung und argumentativer Raffinesse über Jahrzehnte hinweg unter den Mantel des Schweigens gehalten wurde: die deutsche NS-Wehrmacht. Viele Involvierte und deren Nachkommen erschufen die Legende einer sauberen, vor Ideologien gefeiten Truppe, die nur das eherne Ziel der Landesverteidigung im Sinn hatte und schließlich selbst – zwar ziemlich spät, aber eben doch – versuchte, dem braunen Spuk ein Ende zu bereiten. Zweifler an dieser Sicht der Geschichte gab es durchgängig, aber erst die Arbeiten von Messerschmidt und Wüllner und vor allem die Diskussion um die Wehrmachtsausstellung brachen endgültig das ohnehin dünne Eis. In dieser Hinsicht unterschieden sich die Entwicklungen in Österreich und Deutschland nicht grundsätzlich, wenn auch die Viskositäten in beiden Ländern unterschiedliche gewesen waren. Rückblickend erscheint es durchaus zutreffend zu sein, dass es in Österreich schwieriger gewesen war, sich dem Thema NS-Wehrmacht kritisch zu nähern. Zu tief saß das überkontrastierte Schwarz-Weiß-Bild einer sauberen Wehrmacht und den „bad gay’s“ von der SS. Der wohl sensibelste Bereich betraf die Militärjustiz. Auf der einen Seite war der nationalsozialistische Volksgerichtshof als Blutgericht bekannt, der das Gros der politischen Opposition mit drakonischen Strafen ausschaltete und im Krieg darüber hinaus zum Schutz der so genannten „Inneren Front“ breite Teile der Bevölkerung ins Visier nahm. Das Reichskriegsgericht, das Gericht der Wehrmachtskommandantur Berlin und die Divisionsgerichte standen über viele Jahre hinweg im Glorienschein systemneutraler Judifikation. Protagonisten wie Erich Schwinge waren unentwegt damit beschäftigt herauszustellen, dass es ausschließlich um die Aufrechterhaltung militärischer Tugenden ging.

Die vielen Tausend Opfer der NS-Militärjustiz passten selbstredend nicht in dieses Bild. So waren sie lange Zeit weder ein öffentliches noch ein wissenschaftliches Thema. Erst 1999 gelangte diese Opfergruppe ins österreichische politische und mediale Blickfeld. Mit breiter parlamentarischer Zustimmung – wie kaum anderes zu erwarten, ohne die Unterstützung der Freiheitlichen – wurde vom zuständigen Fachministerium eine Studie zur Verurteilung Österreicher durch die nationalsozialistische Militärgerichtsbarkeit ausgelobt. Ein wesentlicher Ausgangspunkt war, dass „ein Gesetz existiert, welches eine Rehabilitierung der von der Wehrmachtsgerichtsbarkeit Verurteilten vorsieht, dieses aber offensichtlich bisher nicht umfassend zur Anwendung gekommen ist“ (S. 2). Dass bis ins Jahr 2000 nur eine Hand voll Urteile aufgehoben wurde, ist der eigentliche Skandal.

Das Ergebnis des auf zwei Jahre angesetzten Forschungsprojekts liegt nunmehr als über 800 Seiten starke Publikation vor. Quantitativ wie qualitativ ein Meilenstein in der österreichischen NS-Forschung. Insgesamt sind Verfahren zu 3.001 Angeklagten in einer Datenbank erfasst worden. Erschreckend ist, dass insgesamt bedeutend mehr ÖsterreicherInnen in Militärgerichtsverfahren involviert waren. So konnte z.B. nur ein Sample (13% – 591 von rd. 4.500 Fällen) des Gerichts der Division 177 in Wien in der vorgegebenen Zeit erhoben werden.

Zur Auswertung kamen neben Akten von Feldkriegsgerichten auch Unterlagen aus der Zeit nach dem Ende der NS-Diktatur (z.B. Unterlagen der Opferfürsorge – vgl. S. 66ff.). Ihre statistische Auswertung ermöglichte es, erstmals gesicherte empirische Aussagen über die Opfer der NS-Militärjustiz, deren Delikte, über Sanktionen sowie über den Strafvollzug zu treffen. Nicht nur in methodischer Hinsicht handelt es sich bei den vorgelegten Arbeiten um Grundlagenforschung. Entsprechend umfänglich und facettenreich gestaltet sich der tabellarische Anhang. Hier finden sich auf mehr als 100 Seiten (S. 727 – 834) einmalige Einblicke in die Rechtsprechung der NS-Militärgerichtsbarkeit. Ohne bereits in die Lektüre einzelner Aufsätze einzusteigen, erschließt sich dem Leser ein überschwängliches Informationsangebot. Den Autoren ist dies vor allem aufgrund ihrer systematisch straffen aber dennoch feinengliedrigen Aufarbeitung der Daten (19 Unterkapitel) gelungen. Eine Gesamtübersicht des tabellarischen Materials fehlt allerdings, was eine Navigation sichtlich erschwert – lediglich im Inhaltsverzeichnis findet sich eine Grobgliederung (S. VII). Ein Personen, Orts- und Sachindizes hätte dem Werk einen noch besseren Handbuchcharakter gegeben. Den Gesamteindruck, dass bereits dieser Teil der Publikation für sich genommen eine zeitgeschichtlich-rechtshistorische Studie besonderer Qualität darstellt, schmälert dies indes nicht.

Das Hauptwerk teilt sich in drei Hauptteile: 1. Einleitung, 2. Forschungsergebnisse und 3. Schlussbetrachtung, sowie der bereits erwähnte Tabellenanhang, das Quellen- und Literaturverzeichnis, das Abkürzungsverzeichnis und Hinweisen zu den AutorInnen. Die Entscheidung des Autorenteams (David Forster, Maria Fritsche. Thomas Geldmacher, Walter Manoschek, Hannes Metzler und Thomas Walter), keine Monografie vorzulegen, sondern sich dem Thema in 26 Einzelbeiträgen zu nähern, hat für den Leser durchaus Vorteile. Die jeweils in sich abgeschlossenen Artikel können „selektiv“ wie ein Handbuch studiert werden. Ein für die Komplexität des Themas überaus angenehmer Zugang. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang die durchdachte thematische Zusammenstellung der Forschungsergebnisse in insgesamt 8 Themenkomplexe.

Im Abschnitt historische und methodische Grundlagen werden in vier Unterkapitel die wesentlichen Grundlagen der NS-Militärjustiz ausgebreitet. Einzelne Bewertungen, insbesondere die Bedeutung des § 2 RStGB in der Fassung von 1935 (S. 28), überzeichnen den Einfluss allgemeiner zeithistorischer, zumeist universitärer Diskussionen (hier das Analogiegebot). Wie in den darauf folgenden Seiten eindrücklich herausgearbeitet (insbes. S. 49), brauchten die Militärrichter das gegebene Rechtsinstrumentarium nicht über die „starren Grenzen des niedergeschriebenen Strafrechts“ hinaus auszudehnen. Die vom NS-Regime modifizierten bzw. neu geschaffenen Normen (insbesondere die so genannte Kriegssonderstrafrechtsverordnung – KSSVO) waren derart weit gefasst, dass man ohnehin unbegrenzt auslegen konnte. Das Kapitel Militärstrafverfahrensrecht (S. 41ff.) weist einige Ungenauigkeiten in der Darstellung der gerichtlichen Zuständigkeit auf. Die zugegebenermaßen sehr komplexen und zeitlich recht verschiedenen Zuständigkeitsregelungen der drei Begehungsformen von Wehrkraftzersetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 – 3 KSSVO) sind nur für einen bestimmten Zeitraum – für öffentliche Wehrkraftzersetzung ab Mitte 1942, für die beiden anderen Formen ab Mai 1940 – stimmig (S. 42f.).

Richtigerweise wird bei der Beantwortung der Fragen, was Widerstand war, was Verfolgung ausmachte und wer zum Opfer wurde, ausreichend Raum für definitorische Klarstellungen gelassen. Die Zentrale Aussage lautet: „Aufgrund der immensen Schwierigkeiten, im Nachhinein die Begleitumstände und Motivationen einer Tat zu klären, können wir uns nicht anmaßen, eine Einteilung der Opfer in Gute und weniger Gute vorzunehmen.“ (S. 59f.) Vor dem Hintergrund einer ungerechten, diktatorischen und menschenverachtenden NS-Militärjustiz sind so alle Angeklagten zunächst per se Opfer (siehe hierzu auch S. 104ff.). Dies umso mehr, als nunmehr, jenseits moralischer Hierarchisierungen, Opfergruppen in den Fokus der Forschung gelangen, die vor allem in Fragen der Entschädigung für NS-Unrecht bis in die Jetztzeit ausgegrenzt bleiben.

Im zweiten Themenkomplex (Allgemeine Betrachtungen) gibt Maria Fritsche einen sehr guten Überblick der quantitativen Auswertung wieder und leitet zugleich auf die Notwenigkeit über, dass es wenig Sinn machen würde, alle Opfer der NS-Militärjustiz als eine homogene Gruppe zu begreifen. Als richtungweisend erweist sich die Entscheidung, Deliktgruppen bzw. -kategorien zu bilden. Sie werden im 3. Unterabschnitt in 10 Einzelabhandlungen ausführlich dargestellt. Darunter zählen u.a. Kriegsdienstverweigerer, Fahnenflüchtige, Selbstverstümmeler und Wehrkraftzersetzer. Hier nur einige Zentrale Aussagen: Jegliche Verweigerung wurde vom NS-Regime als offener Widerstand betrachtet. Dazu gehörte nicht nur die Wehrdienstverweigerung und Desertion, als augenscheinlichste Form des Kriegsboykotts, sondern auch die öffentliche Wehrkraftzersetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO). In den Augen des NS-Regimes handelte es sich um die verweigerte politische Folgsamkeit, um einen Angriff auf die „Innere Front“. Dies traf praktisch die gesamt Bevölkerung. Darüber hinaus gab es auch spezielle (politische) Formen von Widerständigkeit. Es handelte sich in erster Linie um die Mitarbeit in politischen Gruppen, Partisanenverbänden oder die Unterstützung der Alliierten.

Der vierte Themenkomplex stellt zwei Opfergruppen in den Mittelpunkt der wissenschaftlichen Erörterung: Zeugen Jehovas und Kärntner Slowenen. Erstere spielten im Verfolgungskalkül des NS-Regimes eine besondere Rolle, denn sie verhielten sich in vielfacher Hinsicht nicht systemkonform und machten keine Anstalten, sich vereinnahmen zu lassen. Gleichschaltung galt schon früh als einer der wichtigsten machtpolitischen Grundsatzentscheidungen. Jede Abweichung hiervon, jedes auch noch so kleine Ausscheren wurde kriminalisiert. Dies galt vor allem hinsichtlich ihrer Weigerung Kriegsdienst zu leisten. Zu Recht bezeichnet Thomas Walter die Zeugen Jehovas als die „Einzigen, die sich geschlossen und kompromisslos dem System verweigerten“ (S. 356). Eine andere Gruppe, die sich in vielfältiger Weise dem Kriegsdienst zu entziehen versuchten, waren die Kärntner Slowenen. Allerdings nicht aus religiösen Gründen, sondern als Resultat der Verfolgung dieser ethnischen Minderheit durch das NS-Regime selbst (S. 384).

Im fünften Themenkomplex werden zwei Gerichte näher vorgestellt: das Reichskriegsgericht und das Feldgericht der Division 177 (Wien). Mit der Untersuchung des obersten Militärgerichts wurde lediglich an der Oberfläche gekratzt. Eine eingehende Untersuchung steht, wie David Forster zutreffend hervorhebt, noch aus. Aufgrund der Zuständigkeit des Reichskriegsgerichts handelte es sich in der überwiegenden Zahl der eruierten Verfahren (239 Angeklagte) um politische Strafsachen (Hoch- und Landesverrat sowie Wehrkraftzersetzung). Das Feldkriegsgericht der Division 177 hingegen war für ein breit gestreutes Aufgabengebiet zuständig. Der Strafrahmen reichte von „Bagatellsachen“ bis zu Todesstrafen (zwei). Freigesprochen wurde allerdings kaum jemand (nur 7 von 518 Angeklagten). Das typische Strafmaß war Gefängnis unter zwei Jahren. Vor dem Hintergrund, dass das ForscherInnenteam nur wenige Monate für die Bearbeitung dieses Gerichts zur Verfügung hatte – erst Anfang 2002 wurde die Einsichtsgenehmigung in die Verfahrensunterlagen gewährt – ist es nicht verwunderlich, dass keine Gesamteinschätzung des Feldgericht der Division 177 vorgelegt werden konnte. Nichtsdestotrotz sind die Ausarbeitungen mehr als nur ein Grundstein für weitere Forschungen.

Weitere Aufsätze widmen sich dem NS-Strafvollzug, insbesondere dem Aspekt der Sippenhaftung (S. 482ff.). Außergewöhnlich aufschlussreich ist der über 100 Seiten (S. 494ff.) umfassende Beitrag von Hannes Metzler: Die Opfer erzählen. Die Materialgrundlage bilden 31 Zeitzeugengespräche mit Überlebenden der NS-Gerichtsbarkeit aus Österreich. Die eindrücklich geschilderten Lebenserinnerungen sind vom Autor authentisch in die politisch-gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Kriegs- und Nachkriegszeit eingebunden worden. Insbesondere bei der Beantwortung der Frage, wieso sich über viele Jahrzehnte hinweg ein Mantel des Schweigens über die Opfer der NS-Militärjustiz ausbreitete, wird deutlich, dass es hier nicht nur um ein österreichisches Problem handelt. So wurde richtigerweise der Fokus auch auf die Entwicklungen in Deutschland ausgedehnt. Zugespitzt formuliert ergaben die Forschungen, dass sich über einen langen Zeitraum hinweg die Ansicht manifestierte, dass sich Überlebende der NS-Militärjustiz nicht zu ihrer eigenen Geschichte bekannten, keine Opferrolle annahmen, da sie gesellschaftliche und wirtschaftliche Nachteile befürchteten. Dabei spielte eine besondere pressure group eine führenden Rolle: der Österreichische Kameradschaftsbund, eine Interessensorganisation ehemaliger Soldaten, der die Verbrechen der Wehrmachtsjustiz bewusst ausblendete.

Im achten und letzten Themenkomplex werden verschiedene Aspekte der Nachkriegszeit bis heute thematisiert. Zwar bestand seit 1945 das rechtliche Instrumentarium für die Rehabilitierung der Opfer der NS-Militärjustiz, doch angewandt wurde es in der Praxis nicht. Thomas Walter spricht in diesem Zusammenhang richtigerweise von einem toten Recht (S. 614). Erst 1977 wurde das erste Todesurteil gegen einen Kriegsdienstverweigerer aufgehoben. Dieser Sachverhalt blieb nicht ohne Einfluss auf andere Bereiche der Politik, insbesondere auf Entschädigung- und Fürsorgeleistungen: Vielen Verfolgten und ihren Nachgeborenen blieben Anerkennung und staatliche Leistungen oftmals versagt (S. 688f.). Gesellschaftlich akzeptabel erwies sich der getreue Dienst in der NS-Armee, nicht aber der Widerstand gegen das verbrecherische Regime. Damit ist zugleich ein die gesamte Lektüre durchziehender Grundwiderspruch der österreichischen Nachkriegsgeschichte bis in die 1980er-Jahre hinein angesprochen: Österreich präsentierte sich der übrigen Welt gegenüber als ein Opfer nationalsozialistischer Aggression. Für die Innenpolitik allerdings galt ein anderes Maß.

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