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Titel
Weltmacht auf Abruf. Nation, Staat und Verfassung des Deutschen Kaiserreichs (1867–1918)


Herausgeber
Voigt, Rüdiger
Erschienen
Baden-Baden 2023: Nomos Verlag
Anzahl Seiten
1.404 S.
Preis
€ 199,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Hartwin Spenkuch, Akademienvorhaben Preußen, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

Nach den großen Synthesen zum Deutschen Kaiserreich von Thomas Nipperdey, Wolfgang J. Mommsen und Hans-Ulrich Wehler1 erschienen mehrere fundierte Sammelbände bescheideneren Umfangs, die wichtige Themenfelder durch einzelne Aufsätze behandelten.2 Nun liegt ein 1.400 Seiten umfassendes „multidisziplinäres Sammelwerk“ (S. 5) aus der Feder von 73 Autoren vor, darunter neben gut 30 Historikern auch 15 Juristen, zwölf Politologen, je einige Ökonomen und Philologen sowie Pädagogen und Kunsthistoriker. Die männliche Form ist angebracht, denn es finden sich ganze elf Autorinnen. Klarer Spitzenreiter unter den Beiträgern ist mit sieben Artikeln auf 110 Seiten der Jurist und Hagener Habilitand Martin Otto.

Die Anlage folgt dem 2021 publizierten Band zur Weimarer Reichsverfassung.3 Zehn Teile umfassen neben vier Großkapiteln zur politischen Ereignis-, Reichsinstitutionen- und Verfassungsgeschichte (rund 950 Seiten) den Rechtsbereich (50 Seiten), das Militär (90 Seiten), die Finanzen (40 Seiten), Kunst, Bildung und Forschung (90 Seiten) sowie Skizzen der fünf europäischen Großmächte (je 15 bis 20 Seiten). Am Ende stehen drei Essays, die zusammen konzentriert das Fazit darlegen sollen.

In seiner Einleitung skizziert Herausgeber Voigt, bekannt als Herausgeber der vielbändigen Reihe „Staatsverständnisse“ und verständnisvoller Interpret Carl Schmitts, die Inhalte der zehn Teile. Leitbegriffe seien Nation, Staat, Verfassung; der Zugang solle multidisziplinär, sozialwissenschaftlich und europäisch vergleichend sein (S. 33f.). Voigt betrachtet das Kaiserreich als „faszinierendes Gebilde“ und nennt Bismarck den „Reichsschmied“ (S. 44), dessen Erbe es sei, den Glauben an die Nation nicht aufzugeben, und dessen überzeitliche Lehre laute, dass man „ohne Berücksichtigung der Machtfrage nicht zu tragfähigen Ergebnissen“ komme (S. 46). Diesen volkspädagogischen Impetus teilen nicht viele Beiträge.

Neben renommierten AutorenInnen wie Marc Buggeln (Finanzwesen), Wolfgang Elz (Bismarck‘sche Außenpolitik), Michael Hartmann (Eliten), Eckard Jesse (Reichstagswahlen), Michael Kotulla (Reichsverfassung), Wolfgang Kruse (Sozialistengesetz), Dieter Langewiesche (Nationalstaat), Ulrich Lappenküper (Kulturkampf), Sylvia Schraut (Frauen), Rudolf Stöber (Medien) oder Moshe Zimmermann (Deutsche Juden) sind auch einige jüngere Kenner von Einzelthemen vertreten, etwa Lukas Grawe (Wehrpflicht), Paul Lukas Hähnel (Reichstag), Jan Markert (Wilhelm I.), Ulf Morgenstern (Bismarck). Freilich finden sich zudem AutorInnen, die nicht zur ersten Reihe der Fachleute zählen, so dass die Qualität der Beiträge uneinheitlich ausfällt.

Die kleinteilige Gliederung und die Trennung zwischen Institutionen- und Ereignisgeschichte bedingen, dass zentrale Protagonisten und diverse Sachthemen in mehreren Beiträgen behandelt werden. Dies betrifft unter anderem Wilhelm II. vielfach, Wilhelm I. (S. 921ff. und 951ff.), die Monarchie (S. 637ff. und 931ff.), die Kolonialpolitik (S. 564ff., 707ff., 863ff.), die Finanzen (S. 478ff. und 1135ff.), das formale Gesetzgebungsverfahren (S. 715ff. und passim), die Gerichtsgebäude-Architektur (S. 1037f. und 1192f.). Dass die Parteien Sozialdemokratie und Zentrum wie auch Institutionen wie der Bundesrat x-fach auftauchen mag unvermeidlich sein.

Zu den Essays über die fünf außerdeutschen Großmächte Europas, besonders gelungen der von Christian Jansen über Italien (S. 1297–1311), ist festzustellen, dass sie wohl wesentliche faktische Entwicklungen dieser Länder 1870–1914/18 pointiert wiedergeben, aber in der Kürze die Gründe dafür kaum mehr als andeuten können. Vor allem explizite Vergleiche mit dem Reich, erklärter Zweck (S. 33, 41) derartiger Beiträge, leisten sie nicht, schon wegen des verfügbaren Druckraums.

Hervorzuheben sind die beiden abschließenden Beiträge. Wolfram Pyta beantwortet (S. 1357–1362) die Frage: „Was bleibt vom Deutschen Kaiserreich?“ knapp, aber treffend. Er benennt als nachwirkende Elemente die Gestalt des Nationalstaats mit der Hauptstadt Berlin, den Föderalismus, Verfassungsinstitutionen und Parlamentarismus mit traditionsbildenden Parlamentariern. Ob das Kaiserreich auch eine politische Kompromisskultur vererbte, hält der Rezensent indes für zweifelhaft. Die Anfänge des Sozialstaats hätte man noch anfügen können. Breiter Konsens dürfte bezüglich der Differenzpunkte zwischen Reich und Bundesrepublik bestehen: Multilaterale, zumal europäische Einbindung, Westorientierung und Abkehr vom Nationalismus, Ablösung alter preußischer Eliten und Beseitigung der Sonderstellung des Militärs, Frauen- und Minderheitenemanzipation, generell partizipatorische Demokratie und pluralistische politische Kultur. Die Unterschiede zwischen wilhelminischer Monarchie und Bonner bzw. Berliner Republik überwiegen klar.

Die Eigenheiten des Kaiserreichs lagen maßgeblich der Denkfigur eines deutschen Sonderwegs zugrunde, der durch die Gleichzeitigkeit von Staatsbildung, Verfassungsgebung und sozialen Umbrüchen bedingt und von enormen Spannungen zwischen wirtschaftlich-gesellschaftlicher Modernisierung einerseits und überkommenem politischem System andererseits gekennzeichnet war. Die Folgefrage lautete, welche Strukturen und Traditionen in Deutschland als einzigem entwickelten Land Europas die Machtübernahme des radikalen Nationalsozialismus 1933 ermöglichten.4 Den Realitätsgehalt der Sonderwegsthese erörtert (S. 1363–1371) abwägend Altmeister Peter Graf Kielmannsegg (Jahrgang 1937). Dabei nimmt er die Argumente der älteren Historiographie ernst – und vermeidet somit jene pauschale Zurückweisung in wenigen Sätzen, die inzwischen als Standard-Textbaustein in vielen (Qualifikations-)Arbeiten zu lesen sind. Für Kielmannsegg gibt es viele Sonderwege, ermöglichen erst konzise Vergleiche ein Urteil und ist die Gleichsetzung von Modernisierung mit Demokratisierung und Parlamentssuprematie problematisch. Hingegen erkennt er reale politische Defizite des Kaiserreichs in monarchischen Prärogativen und der Machtbegrenzung des Reichstags, der Sonderstellung des Militärs, im konservativen Bollwerk Preußen und in der breit verankerten Ablehnung von Parlamentarisierung und Parteien. Der Nationalsozialismus profitierte von diversen unheilvollen kaiserzeitlichen Prägungen, am meisten von Krieg bzw. Kriegsniederlage, kapitalen Fehlleistungen der Reichsführung. Das Kaiserreich habe Deutschland keine gute Zukunft geöffnet, schließt Kielmannsegg kritisch.

Auch andere Autoren streifen den Sonderweg. Lars Viellechner hebt den Stolz vieler Zeitgenossen auf überlegene deutsche Eigenart hervor, hält die Verfassung aber nicht für unzeitgemäß (S. 135, 139). Die Geburt des Reichs im Krieg 1870 sei im Europa des 19. Jahrhunderts jedenfalls nicht als Sonderweg anzusehen, schreibt Dieter Langewiesche (S. 160). Demokratische Defizite taugten nicht als Maßstab eines deutschen Sonderwegs, denn auch die USA wiesen blutgetränkte Schwächen auf, argumentiert Eckard Jesse (S. 196, 685). Für Wolfgang Kruse ist die konkrete Frage nach der Reformfähigkeit des Kaiserreichs wichtiger als das Sonderweg-Theorem (S. 234). Dass die Negativ-Posten der Staats- und Gesellschaftsordnung bis 1914/18 in Beiträgen immer wieder aufscheinen, und nicht nur Aufbrüche in die Moderne konstatiert werden, hält der Rezensent mit anderen Fachleuten für angemessen. Jenseits der Sachfragen ist heute offenkundig, wie wichtig die Debatte über den Sonderweg im breiteren Prozess der Entwicklung demokratischer bundesrepublikanischer politischer Kultur nach 1945 war.5

Der Rechtsgeschichte werden ansehnliche Seitenzahlen zugemessen. Michael Kotulla breitet die Entstehungsgeschichte der Verfassung des norddeutschen Bundes bzw. der Bismarck‘schen Reichsverfassung auf 35 Seiten (581–616) aus, und den Zivil- und Strafrechtskodifikationen inklusive BGB widmen zwei Juristen 32 Seiten (995–1027). Auch im über 500 Seiten umfassenden I. Teil werden Rechtsbegriffe wie Bundesstaat, Souveränität, Rechtsstaat und die diesbezügliche Staatsrechtslehre mehrfach behandelt. Kritische wirkungsgeschichtliche Punkte wie Auswahl und Sozialgeschichte der Richter, kaiserzeitliche Justizkritik oder der Vorrang der Verwaltung trotz Verwaltungsgerichten kommen dort nicht zur Sprache; ferner fehlt die zeitgenössisch langjährig umstrittene Militärgerichtsbarkeit.6

Deutlich kürzere Seitenanzahlen bleiben in Teil VIII für die Malerei der Kaiserzeit (S. 1175–1181), die Literatur (S. 1181–1188), die Schulen (S. 1229–1237) und Hochschulen (S. 1237–1244). Peter Stephan versucht eine Ehrenrettung der historistischen Architektur, denn die deutsche Baukultur falle nicht aus dem europäischen Rahmen, technische Neuerungen steckten hinter auf alt stilisierten Fassaden und zudem entstanden um 1914 moderne Bauten von Bruno Taut und Hans Poelzig. Damals habe die bürgerliche Zivilgesellschaft bei ihren Gebäuden auf Stadtbild und Ästhetik geachtet – mehr als weithin heute (S. 1203f.). Anschließend (S. 1205–1218) entdeckt Stephan in Reinhold Begas‘ Berliner Kaiser-Wilhelm-Nationaldenkmal (errichtet 1895–1897) subversive Züge, denn weder sei Wilhelm I. als Heros noch Begleitfiguren pompös gestaltet, die Kriegsschrecken würden betont und das ganze Werk könne herrschaftskritisch gelesen werden. Jedoch arbeitet der Text vielfach mit Vermutungen oder Konjunktiven; ob die Zeitgenossen das Denkmal wirklich gegen den Strich lasen, steht dahin. An diesem Stück zeigt sich zudem, dass bei wissenschaftlichen Argumentationen genaue Nachweise von Zitaten und faktischen Behauptungen nötig sind. Präzise Anmerkungen, nicht nur diskretionär gesetzte Nachweise und sog. sozialwissenschaftliche Zitierweise, wären im ganzen Band am Platz gewesen.

Sachfehlerhaft und ohne adäquate Bibliographie fallen die Seiten zur Institution Auswärtiges Amt (S. 829–835) aus. Verzichtbar wäre der Abschnitt Bundesgebiet (S. 689–696) gewesen, der nur andernorts Ausgeführtes wiederholt. Sehr umfangreich stellt ein Artikel die Reichsbank und Währungsfragen dar (S. 891–917). Hingegen bleiben der Hegemonialstaat Preußen und die vier Mittelstaaten ohne Artikel, so dass divergente politische Systeme und Kulturen nicht in den Blick geraten. Einen zusammenhängend einordnenden Beitrag zur Historiographie über Politik und Gesellschaft des Kaiserreichs vermisst man schmerzlich.

Sicherlich haben der Herausgeber bzw. seine anonym bleibenden Hilfskräfte mit Themen-Formulierung, Autorengewinnung, Korrespondenz und Lektorat eine achtbare organisatorische Leistung erbracht. Wie solch ein Wälzer heute finanzierbar ist, wüsste man gerne. Es bleiben formale Monita. So weisen die Auswahlbibliographien der Essays krass unterschiedliche Längen auf. Keineswegs in Korrelation zu deren Textlänge findet man solche von 0,25, aber in der Spitze auch von solche von über drei, ja fünf Seiten (S. 249–252, 411–416, 1168–1171). Das indiziert die unterschiedliche Qualität von Beiträgen. Immer wieder fehlen in den Bibliographien einzelne der im Text abgekürzt zitierten Titel (z. B. S. 25 Krockow, S. 761 Fuchs, S. 1077 Rahn) oder Titel der Bibliographien weisen Fehler auf (zum Beispiel S. 563 Heinrich Meinecke). Das an sich hilfreiche Stichwortverzeichnis von 13 Seiten umfasst nicht alle Begriffe; nicht vertreten sind dort etwa Architektur, Frauen, Sozialpolitik oder die europäischen Großmächte. Auch im umfänglichen Personenregister sind nicht alle Namen des Haupttextes gelistet. Warum (S. 1083, 1086) Abbildungen ausgerechnet der Panzerung der Schlachtschiffe der Bayern-Klasse und einer 28cm-Granate von 1938(!) zuerkannt wurden, ist ein Rätsel.

Gute Beiträge erfassen den Forschungsstand und weisen Leitfragen, Fazit und Urteil auf. Weniger gute erschöpfen sich in der Darlegung von Abläufen bzw. Fakten und die zentrale geschichtswissenschaftliche Frage: „Warum?“ kommt zu kurz. Häufig sind die entsprechenden Abschnitte in Ernst Rudolf Hubers Deutscher Verfassungsgeschichte immer noch der unabdingbare Einstieg.7 Voigts Band ersetzt auch nicht die eingangs genannten (Sammel-)Werke zum Kaiserreich mit ihren analytischen Beiträgen. Ein Fazit in zwei Fragen: Müssen Kaiserreich-Forscher den Band gelesen haben? – Nein. Ist er in guten Teilen hilfreich? – Ja. Die Nutzer entscheiden.

Anmerkungen:
1 Thomas Nipperdey, Deutsche Geschichte 1866–1918, Bd. 1: Arbeitswelt und Bürgergeist, Bd. 2: Machtstaat vor der Demokratie, München 1990/1992; Wolfgang J. Mommsen, Das Ringen um den nationalen Staat. Die Gründung und der Ausbau des Deutschen Reiches unter Otto von Bismarck, Berlin 1993 und ders., Bürgerstolz und Weltmachtstreben. Deutschland unter Wilhelm II. 1890–1918, Berlin 1995; Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3: 1849–1914, München 1995. Zudem liegen weitere umfängliche Gesamtdarstellungen von Einzelautoren vor, insbesondere Volker Berghahn, Das deutsche Kaiserreich 1871–1914. Industriegesellschaft, bürgerliche Kultur und autoritärer Staat, Stuttgart 2003 sowie Christoph Nonn, 12 Tage und ein halbes Jahrhundert. Eine Geschichte des Deutschen Kaiserreichs 1871–1918, München 2020.
2 Sven Oliver Müller / Cornelius Torp (Hrsg.), Das Deutsche Kaiserreich in der Kontroverse, Göttingen 2009; James Retallack (Hrsg.), Imperial Germany 1871–1918, Oxford 2010; Matthew Jefferies (Hrsg.), The Ashgate Research Companion to Imperial Germany, Farnham 2015; Andreas Braune / Michael Dreyer u. a. (Hrsg.), Einigkeit und Recht, doch Freiheit? Das Deutsche Kaiserreich in der Demokratiegeschichte und Erinnerungskultur, Stuttgart 2021; Birgit Aschmann / Monika Wienfort (Hrsg.), Zwischen Licht und Schatten. Das Kaiserreich (1871–1914) und seine neuen Kontroversen, Frankfurt am Main 2022.
3 Rüdiger Voigt (Hrsg.), Aufbruch zur Demokratie. Die Weimarer Reichsverfassung als Bauplan für eine demokratische Republik, Baden-Baden 2021.
4 Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, B. 3, S. 1284–1295, fasst die nach seiner Ansicht zentralen zwölf Faktoren pointiert zusammen und skizziert Debattenverlauf und epistemologische Fragen knapp im Artikel Sonderwegsdebatte, in: Michael Behnen (Hrsg.), Lexikon der deutschen Geschichte 1945–1990. Ereignisse – Institutionen – Personen im geteilten Deutschland, Stuttgart 2002, S. 531–534. Die Besonderheiten von Preußens politischem System und Monarchie als wahrem Kern deformierter Modernisierung betonen: Lennart Bohnenkamp / Jan Markert, Von europäischen Normalitäten und preußisch-deutschen Besonderheiten. Das hegemoniale Regierungssystem des Kaiserreichs im Wandel der Zeit, in: Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 33 (2023), S. 133–173.
5 Jürgen Kocka, Looking back on the Sonderweg, in: Central European History 51 (2018), S. 137–142; Eckart Conze, Schatten des Kaiserreichs. Die Reichsgründung von 1871 und ihr schwieriges Erbe, München 2020, S. 199–221; Heinrich August Winkler, Gab es ihn doch, den deutschen Sonderweg? Anmerkungen zu einer Kontroverse, in: Merkur Nr. 865 (Juni 2021), S. 17–28.
6 Vgl. zu den Themen in der genannten Reihenfolge die Standardwerke: Thomas Ormond, Richterwürde und Regierungstreue. Dienstrecht, politische Betätigung und Disziplinierung der Richter in Preußen, Baden und Hessen 1866–1918, Frankfurt am Main 1994; Uwe Wilhelm, Das Deutsche Kaiserreich und seine Justiz. Justizkritik – politische Strafrechtsprechung – Justizpolitik, Berlin 2010; Ulrich Stump, Preußische Verwaltungsgerichtsbarkeit 1875–1914, Berlin 1980; Josef Anker, Die Militärstrafgerichtsordnung des Deutschen Reiches von 1898. Entwicklung, Einführung und Anwendung, dargestellt an der Auseinandersetzung zwischen Bayern und Preußen, Frankfurt am Main 1995.
7 Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Bd 3: Bismarck und das Reich, 3. Aufl., Stuttgart 1988; Bd. 4: Struktur und Krisen des Kaiserreichs, 2. Aufl., Stuttgart 1982.

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