E. Balz: Vergangenheitspolitik und Eigentumspolitik im Kalten Krieg

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Titel
Vergangenheitspolitik und Eigentumspolitik im Kalten Krieg. Das Oberste Rückerstattungsgericht für Berlin


Autor(en)
Balz, Eva
Erschienen
Berlin 2019: Metropol Verlag
Anzahl Seiten
352 S.
Preis
€ 24,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Henning Tümmers, Institut für Ethik und Geschichte der Medizin, Eberhard Karls Universität Tübingen

Obwohl sich die zeithistorische Forschung seit Beginn des 21. Jahrhunderts der Restitution von „arisiertem“ Vermögen intensiv gewidmet hat1, mangelte es bisher an einer Studie über eine höchstrichterliche Institution im geteilten Berlin, auf deren Entscheidungen tausende Geschädigte große Hoffnung setzten. Mit ihrer Dissertationsschrift rückt Eva Balz, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Constantin Goschler, einem Experten für die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht, das 1953 eröffnete Oberste Rückerstattungsgericht für Berlin (ORG) in den Fokus. Mit diesem Untersuchungsgegenstand und ihrem im Wesentlichen bis in die 1970er-Jahre hinein reichenden Untersuchungszeitraum verortet sich die Arbeit in drei Forschungskontexten: erstens der Geschichtsschreibung über die deutsche Wiedergutmachung, die noch kaum vor dem Hintergrund des Kalten Krieges diskutiert wurde, zweitens einer Zeitgeschichte des Rechts, die um die Analyse eines bestimmten Gerichtshofs ergänzt wird, und drittens der Historiografie über das geteilte Berlin, die Balz durch eine Analyse der lokalen Rechtsprechung bereichern will.

Wie der Buchtitel andeutet, fügt die Autorin der im Fach etablierten vergangenheitspolitischen Perspektive, die sich für Aushandlungsprozesse über die Definition von NS-Unrecht interessiert, jedoch laut Balz die Entwicklung der Rückerstattungspolitik in West-Berlin nicht hinreichend zu erklären vermag, eine eigentumspolitische Perspektive hinzu und setzt beide zueinander in Beziehung. „Die Komplexität der Rückerstattung“, so erläutert sie ihre zentrale These, „liegt gerade darin, dass sie beides war: ein vergangenheitspolitisches Projekt mit direkten Auswirkungen auf Überlebende wie Nutznießer des ‚Dritten Reiches‘ und eine weitreichende eigentumspolitische Maßnahme, die als Katalysator des Blockkonflikts wirkte“ (S. 42). Dabei geht die Arbeit von einer weit gefassten Definition von Vergangenheitspolitik aus, die neben dem „politischen, justiziellen und kulturellen Umgang einer demokratischen Gesellschaft mit ihrer diktatorischen Vergangenheit“ auch „symbolische Politikformen oder Diskurspolitik“ umfasst (S. 20). Ihrem zweiten Analysewerkzeug, der bislang in der Forschung recht zaghaft verwendeten Eigentumspolitik, schreibt Balz eine „herrschafts-definierende“ und „sozial-ordnende“ Funktion zu (S. 22). Die Notwendigkeit ihrer makro- und mikroperspektivischen Forschung leitet sie des Weiteren von dem Argument ab, die ORG-Urteile hätten für die gesamte Bundesrepublik als „Maßstäbe in der Rückerstattungsrechtsprechung“ (S. 315) gedient.

Das erste Kapitel widmet sich den Anfängen der Restitution in Berlin bis zum Arbeitsbeginn des ORG 1953. Der frühen Rückerstattungspolitik (1945–1949) attestiert die Autorin einen „autokratischen Ansatz“ (S. 76): Die verantwortliche Alliierte Kommandantur, die 1949 in der geteilten Stadt eine Rückerstattungsanordnung erließ, habe dort – anders als die Forschung es für die einzelnen Besatzungszonen herausgearbeitet hat – Initiativen von lokalen deutschen Politikern zugunsten der Geschädigten ignoriert. Hierfür ursächlich sei die angespannte Situation zwischen den westlichen Besatzungsmächten und der Sowjetunion gewesen; man wollte die Verhandlungen über ein gemeinsames Rückerstattungsgesetz nicht durch zusätzliche Akteure verkomplizieren. In dieser Gemengelage sei die Eigentumspolitik zu einer diskursiven Plattform avanciert, auf der die Systemgegner „grundlegende Vorwürfe“ (S. 115) formulierten und um territoriale Souveränität rangen. Eine Vielzahl an Rückerstattungsanträgen und die Tatsache, dass Geschädigte auf umständliche Weise nur an bestimmten Gerichten in den Besatzungszonen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Wiedergutmachungsämter einlegen konnten, entfachten daraufhin Bemühungen, vor Ort eine Revisionsinstanz zu etablieren. Ein eigenes Berufungsgericht in West-Berlin, das sowohl mit alliierten als auch mit deutschen Richtern besetzt werden sollte, versprach einerseits eine Entlastung der Wiedergutmachungsverwaltung, andererseits für die Westmächte inmitten des aufkeimenden Systemwettstreits „politisches Kapital“ (S. 133). Denn im Ostteil der Stadt wurde das nach 1933 entzogene Eigentum in der Regel nicht restituiert. Es ging in den Besitz der DDR über. Insgesamt, so legt es die Darstellung nahe, scheint der symbolische Wert des Gerichtshofs höher gewesen zu sein als sein verwaltungstechnischer, denn bis 1974 wurden von insgesamt 783.393 Rückerstattungsverfahren nur etwa 7.000 Fälle am ORG bearbeitet.

Das zweite Kapitel thematisiert die Auswahl der Richter und den „inneren Mechanismus“ (S. 38) des Gerichts. Das Gesetz Nr. 25 der Alliierten Kommandantur von 1953 sah eine symbolträchtige Zusammensetzung vor, bestehend aus drei deutschen Juristen und jeweils einem Richter aus den USA, aus Großbritannien und aus Frankreich; erster Gerichtspräsident wurde der Schwede Torsten Salén. Während hinsichtlich der Wahl der deutschen Juristen, so Balz, Faktoren wie Erfahrung und Expertise im Bereich der Wiedergutmachung eine Rolle gespielt hätten, sei bezüglich der alliierten Richter deren vermutete Loyalität zur Kommandantur entscheidend gewesen. In ihrem Berufsalltag leiteten die Richter jedoch weniger politische Motive denn Pragmatismus und Zeitökonomie. Beispielsweise stellten zeitintensive mündliche Verhandlungen am ORG die Ausnahme dar; in den ersten drei Jahren wurden lediglich 15 Fälle entsprechend verhandelt.

Das dritte Kapitel untersucht diverse zwischen 1953 und 1965 veröffentlichte ORG-Urteile, die laut Balz von der Fachöffentlichkeit besonders rezipiert worden seien und auch der Selbstdarstellung dienten. Bis 1963 habe sich das ORG aus Gründen der Stadtplanung zunächst Grundstücksfällen gewidmet, die zugleich den Richtern keine eigentumspolitischen Positionierungen abverlangten. Denn das geltende Recht sah auch nach Inkrafttreten des Bundesrückerstattungsgesetzes 1957 keine Möglichkeiten vor, Grundstücke aus Ost-Berlin an die Besitzer zu restituieren. Danach, bis 1968, entschied man vor allem über entzogene Konten oder Wertpapiere und schließlich über die Rückerstattung von privaten Gegenständen. Bezüglich seiner Entscheidungen präsentiert sich das ORG der Autorin als „konservative“ Revisionsinstanz (vgl. S. 263); bahnbrechende Neuauslegungen existierender Normen habe es nicht gegeben. Vielmehr konstatiert Balz ein „Vorgehen, das der Anforderung einer politischen Stellungnahme maximal auswich“ (ebd.). Vereinzelt kam es zwar zu vergangenheitspolitischen Äußerungen. Allerdings vor allem dann, wenn diese Auslegung nicht der Entscheidung einer Vorinstanz widersprach. Im Wesentlichen, betont sie, verhinderte das Selbstverständnis der Akteure, die sich vornehmlich als Juristen verstanden, politische Erklärungen. Gleichzeitig hätten solche Stellungnahmen des ORG, die eine Neubewertung der Verfolgungsrealität vornahmen, grundsätzlich über das Potenzial verfügt, die Geschädigten zu versöhnen und sie in die Nachkriegsgesellschaft zu integrieren.

Am Ende der Lektüre steht fest: Eva Balz hat mit ihrer Dissertationsschrift eine dicht an den Quellen gearbeitete Studie vorgelegt, um die in Zukunft nicht herumkommen wird, wer sich für die Rückerstattungspraxis in Berlin bis 1989/90 beziehungsweise für die Rechtsprechung des ORG interessiert, das ein Jahr nach dem Mauerfall seine Pforten schloss. Nichtsdestotrotz lassen sich einige Kritikpunkte benennen: So wird die „Vorbildfunktion“ des ORG für die bundesweite Rechtsprechung aus zeitgenössischen Äußerungen prominenter Juristen abgeleitet (vgl. S. 230), aber nicht am Beispiel der Rechtsprechung anderer Gerichte belegt. Zudem vermisst man Angaben über den Ausgang der rund 7.000 Verfahren: Wie häufig kam das Gericht der Klage von Geschädigten nach? Wie nahmen sie die Arbeit des ORG wahr? Daneben stellt sich die Frage, weshalb die Studie nicht versucht hat, die vergangenheits- und eigentumspolitischen Perspektiven auf die Rückerstattung konsequent gemeinsam, als miteinander verwobene Phänomene, zu diskutieren, anstatt in getrennten Unterkapiteln. Schließlich sind einige redaktionelle Schwächen und inhaltliche Redundanzen anzuführen. Die meisten dieser Wiederholungen zielen darauf, die zentrale These einer für das geteilte Berlin spezifischen Interdependenz zwischen Rückerstattungs-, Vergangenheits- und Eigentumspolitik zu unterstreichen. Dies wäre allerdings gar nicht nötig gewesen, denn Eva Balz‘ Darstellung vor und hinter solchen Sätzen spricht für sich.

Anmerkung:
1 Vgl. beispielsweise Jürgen Lillteicher, Raub, Recht und Restitution, Göttingen 2007; Marlene Klatt, Unbequeme Vergangenheit. Antisemitismus, Judenverfolgung und Wiedergutmachung in Westfalen 1925–1965, Paderborn 2009; Tobias Winstel, Verhandelte Gerechtigkeit. Rückerstattung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland, München 2006.

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