K. Rauschenberger u.a. (Hrsg.): Fritz Bauer und »Achtundsechzig«

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Titel
Fritz Bauer und »Achtundsechzig«. Positionen zu den Umbrüchen in Justiz, Politik und Gesellschaft


Herausgeber
Rauschenberger, Katharina; Steinbacher, Sybille
Reihe
Studien zur Geschichte und Wirkung des Holocaust 3
Erschienen
Göttingen 2020: Wallstein Verlag
Anzahl Seiten
278 S.
Preis
€ 34,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Kerstin Hofmann, Arolsen Archives, Bad Arolsen

Mehr als 50 Jahre nach seinem Tod ist der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer präsenter denn je. Er, dem das Zitat „Wenn ich mein Büro verlasse, betrete ich Feindesland“, zugeschrieben wird, ist inzwischen Mittelpunkt etlicher Spielfilme und Dokumentationen. Anlässlich seines 50. Todestages am 1. Juli 2018 widmete ihm das Fritz Bauer Institut, neben einem Gedenkakt in der Frankfurter Paulskirche, die Tagung „Fritz Bauer und die 68er. Verbindendes und Trennendes“ an der Goethe-Universität Frankfurt am Main.1 Der Jurist Bauer vertrat eine klare Haltung zu Fragen von Demokratie, Recht und Unrecht sowie zur personellen NS-Belastung der Justiz. Einerseits verband ihn dies mit den „68ern“, andererseits gab es eine klare Trennlinie in der Art und Weise, wie diese Überzeugungen um- und durchgesetzt werden sollten. Vollkommen zu Recht wird im Band immer wieder auf den hervorstechendsten Unterschied zwischen dem Generalstaatsanwalt und den „68ern“ hingewiesen: Für Letztere gehörte Bauer der Großelterngeneration an, und er sprach eine vollkommen andere Sprache als die Anfang-Zwanzigjährigen. Und dennoch gab es mal mehr, mal weniger offensichtliche Berührungspunkte.

Der vorliegende Sammelband umfasst bewusst nicht nur die vielfach bearbeitete Auseinandersetzung Fritz Bauers mit den NS-Verbrechen und deren juristischer Aufarbeitung.2 Neben diesem Themenfeld sind die Beiträge in drei weitere Abschnitte eingeteilt, die jeweils schlaglichtartig die Wechselwirkung des Juristen und Mitglieds der Frankfurter intellektuellen Szene mit der Generation der links orientierten Student/innen betrachten: Hier geht es um die Strafrechtsreform in den 1960er-Jahren, die Reform des Sexualstrafrechts sowie die Faschismus- und Genoziddebatte innerhalb der Sozialdemokratie und des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes (SDS).

Bei diesem breiten Themenspektrum ist es wichtig, dass Katharina Rauschenberger gleich zu Beginn der Einleitung festlegt, was sie und ihre Mitherausgeberin Sybille Steinbacher unter den „68ern“ verstehen, nämlich „die Generation der Mitte der 1940er Jahre Geborenen, die nicht mehr in der NS-Zeit sozialisiert wurden und in den 1960er Jahren mit Anfang zwanzig zu den politisch aktiven Linken gehörten“ (S. 7). Obwohl der Bezug zwischen dieser Generation und Bauer naheliegend zu sein scheint, füllt der vorliegende Sammelband mit seiner Vielfalt an Aufsätzen eine bislang bestehende Forschungslücke. Zugleich lässt er aber noch genügend Raum für die weitere Auseinandersetzung mit dem Leben und Werk Fritz Bauers.

Boris Burghardt befasst sich in seinem eröffnenden Beitrag mit Bauers Haltung zur strafrechtlichen Verfolgung von NS-Verbrechen. Bauer ging es bei seiner Arbeit nicht um die „Wurzel des nationalsozialistischen Handelns“, sondern um „eine Suche nach dem, was in der Gegenwart zu tun sei, um die freiheitlich-demokratische Verfassung einer Gesellschaft zu erhalten und damit für die Zukunft einer Wiederkehr menschenverachtender politischer Verhältnisse vorzubeugen“ (S. 31). Der Autor arbeitet sich geduldig durch Bauers Schriften und Interviews und stößt dabei immer wieder auf Leerstellen, etwa in Bezug auf die Bedeutung der Strafprozesse für die Opfer der NS-Verfolgung und ihre Angehörigen. Hannah Hecker wechselt die Perspektive und untersucht, wie der hessische Generalstaatsanwalt in der Frankfurter Studentenzeitschrift Diskus rezipiert wurde. Den Abschnitt „Recht und NS-Verbrechen“ rundet Annette Weinke ab. Sie spricht sich dafür aus, die von Bauer angestoßenen „neuen“ NS-Prozesse als eine „Variante einer bundesrepublikanisch gefärbten politischen Justiz“ zu betrachten und sie „als Linse zu benutzen, um nachzuvollziehen, warum die studentische Protestbewegung zwar den Rechtsreformer Bauer unterstützte, sein Projekt einer juristischen ‚Selbstaufklärung‘ aber […] zum Teil regelrecht ablehnte“ (S. 74). Weinke legt dieser Sichtweise die „Verrechtlichung“ bzw. „Justizialisierung“ der Politik in den 1950er- und 1960er-Jahren zugrunde.

Der zweite Teil des Bandes widmet sich den Debatten rund um die Reformierung des Strafrechts in den 1950er- und 1960er-Jahren. Jörg Requate untersucht Bauers innere Distanz zur bundesdeutschen Justiz, die auf der inhaltlichen wie personellen Kontinuität der NS-Zeit sowie auf deren Hang zur moralisierenden Rechtsprechung fußte. Besonders hervorzuheben ist der Beitrag von Sascha Ziemann, der überzeugend den Fokus auf Bauers langjähriges Eintreten für ein sozialeres und diverseres Strafrecht lenkt. Bauers radikale Forderungen etwa nach Resozialisierung von Straftätern oder nach Entkriminalisierung des Sexualstrafrechts fanden bei den „68ern“ Anklang. Die Tragik, dass Bauer die Umsetzung seiner Ideen nicht mehr selbst miterlebte, zieht sich wie ein roter Faden durch den gesamten Band. Kommunikation, sei es durch seine Vorträge oder Schriften, war für Bauer zeitlebens eine Form seines „politischen Engagements“. Wenn er sich nicht selbst zu Wort meldete, so bot er anderen das nötige Medium, etwa in der von ihm mitgründeten, seit 1968 erscheinenden Zeitschrift Kritische Justiz, auf die Alexandra Kemmerer hinweist: „Mit seinem Verständnis von Öffentlichkeit als Ort gesellschaftlicher und politischer Aufklärung […] eröffnete er den ‚Achtundsechzigern‘ einen Gestaltungs- und Möglichkeitsraum juristischer Intervention.“ (S. 142)

Die Beiträge im dritten und inhaltlich stärksten Abschnitt des Bandes widmen sich der Kriminologie und der Reformbedürftigkeit des Sexualstrafrechts in den 1960er-Jahren. Kirstin Drenkhahn präsentiert in klaren Worten die Grundzüge der aus den USA stammenden Punishment and Society-Forschung3 und zieht Parallelen zum Argumentationsmuster in Bauers Schriften zur Strafrechtsreform. Michael Schwartz und Malena Todt beleuchten in ihren Beiträgen aus verschiedenen Perspektiven Bauers Engagement für die Entkriminalisierung der männlichen Homosexualität und den Kampf um sexuelle Selbstbestimmung. Unabhängig von seiner eigenen sexuellen Orientierung setzte sich Bauer für die Abschaffung des seit 1871 bestehenden und 1935 von den Nationalsozialisten verschärften Paragraph 175 StGB ein. Für Bauer stand der gesamte Paragraph wie auch die Kriminalisierung einvernehmlicher homosexueller Handlungen erwachsener Männer im Widerspruch zum Grundgesetz und des für ihn wichtigsten Artikels 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Todt hingegen stellt die sich nach Bauers Tod formierende zweite Frauenbewegung in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung. Sowohl Bauer als auch die Frauenbewegung leisteten einen wichtigen Beitrag zur Enttabuisierung und Weiterentwicklung der sexuellen Selbstbestimmung – allerdings auf unterschiedlichen Ebenen: „Bauer fokussierte sich auf die einzelne Tat und den Täter, die Frauenbewegung löste sich von der singulären Täter-Opfer-Perspektive, schuf ein kollektives Bewusstsein und wurde zur Stimme für die Opfer.“ (S. 209) Es ist bedauerlich, dass der Vortrag von Werner Renz über Bauers Kritik am repressiven Sexualstrafrecht keinen Eingang in den Sammelband fand. Er hätte ihn inhaltlich sehr bereichert.4

Der Tagungsband schließt mit drei Untersuchungen zur Rezeption Bauers innerhalb der „Linken“. Kristina Meyer befasst sich mit Reinhard Streckers Wanderausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“ (1959–1962) und mit der von ihr ausgehenden Debatte innerhalb der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) und des SDS. Welchen Wandel die Theorieentwicklung der Neuen Linken in den 1960er-Jahren durchlief, wird von David Bebnowski betrachtet. Bauer vertrat die Ansicht, dass „durch die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit in die politischen Entwicklungen der Gegenwart“ eingegriffen werden könne (Bebnowski, S. 251). Die marxistische Interpretation von Student/innen teilte er indes nicht. Anna Pollmann schließt den Band mit einem erhellenden Beitrag zum Begriff des Genozids und seiner Verwendung im Kontext der NS-Verbrechen und des Vietnamkrieges.

Die Mehrheit der allesamt spannenden, wenn zum Teil auch mit wenig neuen Erkenntnissen aufwartenden Beiträge endet mit der Bemerkung, dass Bauers Haltung und seine Überlegungen zum jeweiligen Untersuchungsgegenstand nur bruchstückhaft überliefert sind. Fritz Bauer starb überraschend am 1. Juli 1968, nur wenige Tage nach dem Inkrafttreten der von ihm abgelehnten Notstandsgesetzgebung. Was bleibt, sind Bauers in Schriften, Vorträgen und Gesprächen festgehaltenen Bemühungen, seinen Beitrag für den politischen, gesellschaftlichen und juristischen Wandel der bundesdeutschen Nachkriegsgesellschaft zu leisten. Hier liegt einerseits die Schwäche des Bandes – vieles bleibt offen und unausgesprochen, da die Debatten ohne Bauer weitergeführt wurden. Zugleich ist darin andererseits aber auch eine Stärke zu sehen. Die Autorinnen und Autoren nähern sich aus ganz unterschiedlichen Richtungen der zentralen Frage, welche Gemeinsamkeiten es zwischen dem 1903 geborenen Juristen und NS-Verfolgten Bauer und der aktiven linken Studentenschaft, den „68ern“, gab. Insgesamt regen die Aufsätze dazu an, die gesammelten Schriften Bauers selbst zu lesen und festzustellen, wie reflektiert und teilweise ihrer Zeit voraus Bauers Ansichten waren – insbesondere zum Sexualstrafrecht und zum Reformbedarf des Strafrechts allgemein.5

Anmerkungen:
1 Siehe den Bericht von Max Aigner, in: H-Soz-Kult, 25.10.2018, https://www.hsozkult.de/conferencereport/id/tagungsberichte-7890 (02.03.2021).
2 Exemplarisch: Irmtrud Wojak (Hrsg.), „Gerichtstag halten über uns selbst …“. Geschichte und Wirkung des ersten Frankfurter Auschwitz-Prozesses, Frankfurt am Main 2001; Claudia Fröhlich, „Wider die Tabuisierung des Ungehorsams“. Fritz Bauers Widerstandsbegriff und die Aufarbeitung von NS-Verbrechen, Frankfurt am Main 2006; Ronen Steinke, Fritz Bauer oder Auschwitz vor Gericht, München 2013.
3 Vgl. David Garland, Kultur der Kontrolle. Verbrechensbekämpfung und soziale Ordnung in der Gegenwart. Aus dem Englischen von Andreas Wirthensohn, Frankfurt am Main 2008.
4 Vgl. Werner Renz, „Wider die Sittenwächter“. Fritz Bauers Kritik am überkommenen Sexualstrafrecht der 1950er und 1960er Jahre, in: Maria Borowski u. a. (Hrsg.), Jahrbuch Sexualitäten 2017, Göttingen 2018, S. 70–93.
5 Lena Foljanty / David Johst (Hrsg.), Fritz Bauer. Kleine Schriften, Bd. 1: 1921–1961, Bd. 2: 1962–1969, Frankfurt am Main 2018.