D. Deiseroth u.a. (Hrsg.): Zwischen Aufarbeitung und Geheimhaltung

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Title
Zwischen Aufarbeitung und Geheimhaltung. Justiz- und Behördenakten in der Zeitgeschichtsforschung


Editor(s)
Deiseroth, Dieter; Weinke, Annette
Extent
225 S.
Price
€ 35,00
Reviewed for H-Soz-Kult by
Christoph Gusy, Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Bielefeld

Das Forum Justizgeschichte1 engagiert sich für die bislang in Geschichts- wie Rechtswissenschaft etwas unterbelichtete Neueste Rechtsgeschichte. Der Sammelband (Stand überwiegend: 2018) befasst sich mit dem hier besonders schwierigen Problem des Materialzugangs. Die meisten Unterlagen haben noch gegenwartsbezogene Relevanz, ihr Bekanntwerden könnte auch politische Rückwirkungen oder gar Gerichtsverfahren gegen Wissenschaftler/innen auslösen. Im Jahr 2017 wurde die Materie im Bundesarchivgesetz neu und mit benutzerfreundlicher Tendenz geregelt. Das Zugangsproblem hat sich dadurch aber nicht gelöst, sondern eher verschoben. Gerichts- und Behördenakten sind keine „allgemein zugänglichen Quellen“ und daher nicht schon durch Art. 5 GG öffentlich, sondern werden dies erst im Archiv. Und die Zugangsansprüche richten sich nur gegen Archive. Doch gibt es keinen Automatismus, wonach ältere Unterlagen tatsächlich archiviert werden. Einige Stellen, namentlich Regierungen, Innen- und Sicherheitsverwaltungen sowie Obergerichte (bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht) sind dabei zurückhaltend. Hindernisse sind etwa das Vergessen der Unterlagen, ihre Privatisierung durch Abgabe an Partei- oder Firmenarchive und gelegentlich durch Mitnahme der Unterlagen in die privaten Bestände von Politikern. Das sind mehr als nur Einzelfälle, und hier liegt der Schwerpunkt des Bandes. Gewidmet ist er dem ehemaligen Bundesverwaltungsrichter Dieter Deiseroth (1950–2019), der sich in der Juristischen Zeitgeschichte vielfältig engagiert hat, wie Annette Weinke und Heribert Prantl zu Beginn hervorheben.

Nach einleitenden Problemaufrissen folgen vier Teile. Zunächst gibt es Überblicke zur Neufassung des Bundesarchivgesetzes von 2017 (Michael Hollmann, Roland Sommerlatte) mit dem Fazit: Gegenwärtig sei „kein wesentliches Regelungs-, sondern vielmehr ein Vollzugsdefizit“ festzustellen (Hollmann, S. 44). Wohlgemerkt: Ersteres gilt für die Zugangsfragen zum Archiv, Letzteres hingegen für die Abgabe des Materials. Sodann folgen drei Beiträge zur Relevanz von Ministerial- und Gerichtsakten für die NS-Forschung (Marion Eckertz-Höfer, Hans-Christian Jasch, Annette Weinke). Sie werfen selbst einen Blick zurück in die Zeit des kollektiven Beschweigens. Bekanntlich waren Gerichtsakten eine zentrale Quelle der Erforschung des NS-Unrechts, allen Defiziten seiner justiziellen Aufarbeitung zum Trotz. Diese Aufarbeitung führt zur wohl ältesten Bedeutung der historischen Aktenforschung zurück. Im Hinblick auf die Antike und das frühe Mittelalter waren Urkunden als schriftliche Zeugnisse sozialhistorisch relevante Dokumente für die Erforschung der Gesellschaft, die sich in Prozessakten partiell abbildete und so überhaupt historischer Forschung zugänglich wurde. Diese gleichsam ethnografische Bedeutung der Akten findet sich in den 1950er- und 1960er-Jahren wieder, als das NS-Unrecht zunächst von Sachverständigen für Gerichtsverfahren aufgearbeitet wurde. Illustriert wird dies durch zwei Beiträge zu damals unvollendet gebliebenen Projekten der Zeitgeschichtsforschung. Aber auch die beiden anderen tradierten Dimensionen der Aktenforschung werden deutlich: Da ist das Interesse an den beteiligten Personen (Richter, sonstige gerichtliche Akteure, Parteien und Zeugen), an ihren Rollen und ihrem Rollenverständnis einschließlich der Frage, wie sie in diese Rollen hineingelangt sind. Und da ist der institutionelle Aspekt der Außenbeziehungen von Behörden und Gerichten zu anderen Institutionen, welches zugleich Auskunft über deren Mit- und Gegenspieler sowie damit über das System der staatlichen Institutionen insgesamt ermöglicht. Hierzu findet sich ein instruktives, schon in den 1950er-Jahren publizistisch ausgeleuchtetes Beispiel einer Justizkarriere zwischen Weimarer Republik, NS-Staat und Bundesrepublik, das gut erforscht und spannend erzählt ist.

Der dritte Teil (Beiträge von Florian Meinel, Thomas Darnstädt, Regina Pawelletz) fokussiert auf das Bundesverfassungsgericht, dessen Umgang mit seinen Akten seit einigen Jahren im Fokus der interessierten Fachöffentlichkeit steht und das vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg 2013 ermahnt werden musste, sich an die gesetzlichen Transparenzregeln zu halten – ein ungewöhnlicher Vorgang! Die Studie zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) von 1956 (Darnstädt) ist von besonderer Bedeutung, weil dieser Aufsatz ein Kapitel der Selbstdefinition der frühen Bundesrepublik und ihrer Organe beleuchtet, dessen direkte Gegenwartsbezüge zu Akteuren, Institutionen und Betroffenen inzwischen gegen Null tendieren. Dass auch eine solche Chance für zeithistorische Arbeit nicht ohne erhebliche Hindernisse beim Materialzugang genutzt werden konnte, macht die Fragen des Bandes für den Einzelfall ebenso wie für seine übergreifenden politischen und rechtlichen Aspekte besonders anschaulich. Hier könnte ein weiteres Beispiel angeführt werden: Ein jüngst gerichtsnotorischer Fall2 ist der Umgang der deutschen Nachrichtendienste mit dem Fall Adolf Eichmann. Wo ist hier der rechtfertigende Grund für die Vorenthaltung der Akten nach (über) 60 Jahren? Der vierte Teil (Beiträge von Thilo Weichert und Raphael Thomas; Interviews von Dieter Deiseroth mit Gaby Weber und Josef Foschepoth) widmet sich Folgefragen: Es geht um Transparenz und Datenschutz, um öffentliche Akten in privaten Archiven sowie um eine Mauer des Schweigens aus Beamten- und Behördenkumpanei. Heutige Aktenverwalter mögen hier an die Frage denken, ob über sie selbst und mögliche Fehlleistungen oder Versäumnisse Unterlagen vorhanden sind, die später an die Öffentlichkeit gelangen könnten – und vermeiden deshalb Präzedenzfälle in Richtung ihrer eigenen Vor-(vor-vor-vor)-gänger. Die beiden Experteninterviews in diesem Teil verdeutlichen Irrungen und Wirrungen der Forschung auf dem Weg zu ihren Untersuchungsobjekten.

Der Band ist Bestandsaufnahme und Mahnung zugleich. Die Wege zum in letzter Zeit häufig thematisierten „Wissen des Staates“ hängen nicht allein von den Regelungen der Außenseite des Informationszugangs ab. Dass Transparenzregelungen den Zugang manchmal auch erschweren können, zeigt sich hier: Je weniger direkte Zugangsschranken es gibt, desto eher können sich indirekte Vorwirkungen auf die Innenseite, auf das Material auswirken, welches archiviert und so den namentlich durch Schutzfristen geprägten Zugangsregelungen der Archivgesetze unterstellt wird. Zugangsbeschränkungen treten offenbar gehäuft auf, wo Unterlagen in personeller, sicherheitsrechtlicher oder politischer Hinsicht als sensibel eingestuft werden – auch ein Untersuchungsgegenstand für die Zeitgeschichte! Dabei ist daran zu erinnern, wo Gründe für eine zurückhaltende Veröffentlichungspraxis liegen können. Sie kann die Neutralität und Unbefangenheit der Entscheidungsfindung schützen, wenn beim innerbehördlichen oder -gerichtlichen Brainstorming der Entscheidungsvorbereitung alternative oder unkonventionelle Gedanken nicht mehr geäußert werden, soweit Beteiligte fürchten müssen, dass diese später – eventuell auch noch unter Hinweis auf ihre Person – öffentlich zugänglich werden. Akten sind eben nicht nur für die Nachwelt da. Dabei stellt sich zugleich die Frage nach den sachlichen und zeitlichen Grenzen: Wann tritt die Person hinter der Sache zurück? Wann wird ihre Bedeutung für die Zeitgeschichte wichtiger als ihre persönlichen Belange? Der Umgang mit den Eichmann-Akten kann hierfür exemplarisch stehen. Eine andere Grenze mag wichtiger sein: die in den Akten enthaltenen Daten der damals Beteiligten und Betroffenen. Für sie ist – wo sie nicht selbst Kläger oder Antragsteller waren – das Verfahren Zwangskommunikation, also informationelle Fremdbestimmung. Sie müssen aussagen, unterliegen gegebenenfalls Wahrheitspflichten und müssen manchmal sogar schwören. Daraus entstehen besonders schutzwürdige Daten, die gegen Forschungs- und Informationsinteressen abgewogen werden müssen. Hier die richtigen Kriterien zu finden ist eine schwierige Aufgabe nicht nur genereller Regelungen, sondern auch im Einzelfall. Sollen die Unterlagen jedem unter den gleichen Bedingungen zugänglich gemacht werden oder soll es Privilegien geben für Opfer, Angehörige, Journalisten und Wissenschaftler? Vielleicht kann man hier aus dem Stasi-Unterlagen-Gesetz etwas lernen: Es kommt im Band nicht explizit vor, ist aber eine bereichsspezifische Regelung, welche ein juristisches Experiment ermöglichen könnte. Während Gesetze sonst oftmals für alle gleich sind, gibt es in diesem Fall abgestufte Regelungen, welche Alternativen und Vergleiche ermöglichen und so die zeitgeschichtliche Forschung vertiefen können.

Der Band enthält einen instruktiven Überblick zum gegenwärtig erreichten Stand der Diskussion und Mahnungen für die Zukunft. Beides ist wichtig. Doch gilt es zu bedenken: Manche auch hier geäußerten Erwartungen, wonach mithilfe der Akten Teile der Geschichte umgeschrieben werden müssten, sind zu relativieren. Einzelne Beiträge enthalten Ausblicke auf Desiderata der Forschung, die auch ohne staatliche Unterlagen schon erfüllt sind. Omnipräsente Medienpublizistik, Auskunftsbereitschaft von Zeitzeugen und Durchstechen interner Unterlagen im Netz: Die Wissens- und Informationsgesellschaft weiß inzwischen mehr. Behörden- und Gerichtsakten bleiben wissenschaftlich interessant, aber ihr Stellenwert wandelt sich – nicht hingegen derjenige der Juristischen Zeitgeschichte, die hier auf bislang zu wenig beachtete Hindernisse ihrer Arbeit aufmerksam macht. Darin liegt der Wert dieses Buches.

Anmerkungen:
1 Online unter: https://www.forumjustizgeschichte.de (31.03.2021)
2 Siehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2019, 6 A 1.17, https://www.bverwg.de/300119U6A1.17.0 (16.03.2021); dazu Neue Juristische Wochenschrift 72 (2019), S. 2.186.

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