H.-H. Kutscher: Politisierung oder Verrechtlichung?

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Titel
Politisierung oder Verrechtlichung?. Der Streit um die Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland (1921–1958)


Autor(en)
Kutscher, Hauke-Hendrik
Erschienen
Frankfurt am Main 2016: Campus Verlag
Anzahl Seiten
266 S.
Preis
€ 34,95
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Christian Wöhst, Institut für Politikwissenschaft, Technische Universität Dresden

Kontroversen um die Rolle und Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit in demokratischen Verfassungsstaaten werden oftmals im Rahmen der wechselseitigen Etikettierungen einer vermeintlichen „Verrechtlichung der Politik“ oder einer „Politisierung der Justiz“ geführt. Der Mehrwert einer solchen Unterscheidung ist allerdings umstritten, da sich im Zuge ihrer Diskussion oftmals rechts- und politikwissenschaftliche Beschreibungsperspektiven überschneiden und es darüber hinaus unklar ist, wann ein Verfassungsgericht die Grenze des Rechts überschreitet und eine politisch gestaltende Rolle einnimmt. Ob das der Fall ist oder nicht, hängt nämlich vom jeweils zugrundeliegenden Begriff des Politischen und damit vom historischen Kontext ab. Die Arbeit von Hauke-Hendrik Kutscher setzt an eben diesem Punkt an und verfolgt das Anliegen, die Diskussion um die Verfassungsgerichtsbarkeit zu historisieren und für die Zeit zwischen Weimarer Republik und Bundesrepublik (1921–1958) danach zu fragen, was die Zeitgenossen jeweils unter einer Verrechtlichung der Politik und einer Politisierung der Justiz verstanden. Ein besseres Verständnis darüber, wie sich das neu eingerichtete Bundesverfassungsgericht zu diesen vorhergehenden Diskursformationen verhielt, bildet aus diachroner Perspektive den Fluchtpunkt der Arbeit. Kutscher folgt somit der methodisch einleuchtenden Prämisse, dass „das Politische selbst zu historisieren ist, dass also in den Blick genommen werden muss, welche Vorstellungen und Konzeptionen das Politische unter den jeweiligen Zeitgenossen kursierten, akzeptiert und verworfen wurden“ (S. 18). Mit diesem kulturgeschichtlich informierten Blick auf das Politische folgt Kutscher somit dem Ansatz des ehemaligen Bielefelder Sonderforschungsbereichs 584, in dessen Rahmen diese Arbeit entstanden ist. Die Studie konzentriert sich auf den rechtswissenschaftlichen Expertendiskurs und greift dabei auf einen beeindruckend umfangreichen Quellenkorpus zurück, darunter die „Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer“, das „Archiv des öffentlichen Rechts“, die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ sowie die Akten und Protokolle des Parlamentarischen Rates.

Kutschers Analyse beginnt mit einer kurzen historischen Einordnung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland und arbeitet hierbei insbesondere die strukturbildenden Leistungen des Weimarer Verfassungsdiskurses heraus, da bereits dort umfangreiche verfassungsgerichtliche Kompetenzen vorhanden, wenngleich noch nicht institutionell gebündelt waren. Aus diesem Grunde sei es auch verfehlt, Weimar als rein negativen Bezugspunkt für die Institutionalisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik zu betrachten. Das gängige Narrativ einer sich aus den Lehren Weimars speisenden Erfolgsgeschichte des Bundesverfassungsgerichts versieht Kutscher damit durchaus überzeugend mit einem Fragezeichen. Im darauffolgenden dritten Kapitel wird sodann die Diskussion der Staatsrechtslehrer während der Weimarer Republik in den Blick genommen und auf das sprachlich artikulierte Verhältnis zwischen Politik und Recht hin befragt. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf der Debatte um das richterliche Prüfungsrecht, wie sie auf den Deutschen Juristentagen der Jahre 1921–1926 geführt wurde, sowie auf dem unter anderem in der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer von 1922 bis 1928 ausgetragenen Methodenstreit. Im Kern drehte sich dieser um die Frage, ob die staatsrechtlichen Kategorien des 19. Jahrhunderts auch nach der bereits 1918 vollzogenen Ablösung des monarchischen durch das Volkssouveränitätsprinzip noch angemessen waren, um den sich nun herausbildenden demokratischen Verfassungsstaat begrifflich zu fassen. Der noch für die Anfangsjahre der Bundesrepublik prägende Weimarer Methodenstreit bewegte sich innerhalb der dreistelligen Konfliktbeziehung zwischen einer positivistischen (Gerhard Anschütz, Richard Thoma, Hans Kelsen), einer geistes- und sozialwissenschaftlichen (Heinrich Triepel, Rudolf Smend und Herman Heller) sowie einer dezisionistischen Methode (Carl Schmitt) der Rechtswissenschaft. Kutscher kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass die artikulierten Vorstellungen des Politischen vorwiegend agonal geprägt waren und das Politische als eine Sphäre des Kampfes und des Streits betrachtet wurde. Den Gerichten wurde demgegenüber die Funktion von Schiedsrichtern und Schlichtern zugeschrieben, die im politischen Kampf Sicherheit und Ordnung versprachen. Keineswegs, so Kutscher, inszenierten sich die Weimarer Rechtswissenschaftler dabei als die vermeintlich besseren, weil „unpolitischen“ Politiker. Nahezu durchgängig wurde das Politisierungsargument aber pejorativ verwendet, um dem Gegner eine verdeckte politische Position zu unterstellen.

Nach dieser umfangreichen und beeindruckend klaren Rekonstruktion des Weimarer Staatsrechtsdiskurses widmet sich Kutscher im vierten und fünften Kapitel den Entstehungsprozessen des Grundgesetzes (GG) und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Sein besonderes Interesse gilt hierbei der Frage, ob die jeweiligen Beratungen an die Weimarer Diskussion anknüpften oder davon abwichen. Keineswegs, so Kutscher, habe sich nämlich die Arbeit des Parlamentarischen Rates ausschließlich im Weimarer Fahrwasser bewegt. Zwar spiegelte sich die Weimarer Trennung von Recht und Politik in der Unterscheidung zwischen dem – ursprünglich vorgesehenen – „unpolitischen“ Obersten Bundesgericht und dem als politisch verstandenen Verfassungsgericht. Allerdings hatte der Politisierungsbegriff seinen polemischen Gehalt hier zunächst abgelegt. Von zentraler Bedeutung war nun das nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus einsichtige Argument, vermittels des Verfassungsgerichts die Justiz vor einer Politisierung zu schützen. Demgegenüber trat in den Beratungen zum BVerfGG ein polemischer Gebrauch wieder stärker hervor, wenngleich auch hier mit der Einführung der Verfassungsbeschwerde ein neues und in Weimar noch nicht vorhandenes Element hinzukam.

Im sechsten Kapitel wendet sich Kutscher der Staatsrechtslehre der jungen Bundesrepublik zu und fragt, wie die Fachwissenschaft auf das Bonner Grundgesetz reagierte und es deutete. Hier kommt er zu dem differenzierten Ergebnis, dass zwar der pejorative Politisierungsvorwurf erhalten blieb, sich jedoch die Einschätzung der Justiz nach den Erfahrungen der NS-Zeit gewandelt habe. Die Formen einer Verrechtlichung der Politik, die bereits in der Weimarer Staatsrechtslehre gedanklich vorbereitet wurde, konnten nun von Befürwortern der neuen Verfassung aufgegriffen werden. Das siebte Kapitel schließlich befasst sich mit den Anfangsjahren des Bundesverfassungsgerichts seit 1951 und konzentriert sich auf die Interaktion der neugegründeten Institution mit den Politikern auf der einen und den Staatsrechtslehrern auf der anderen Seite. Der oftmals konflikthafte Verlauf dieser Interaktionen, so Kutscher in Anlehnung an das von Hans Vorländer für die Analyse von Verfassungsgerichtsbarkeit vorgeschlagene Konzept einer spezifischen Deutungsmacht,1 müsse hierbei nicht als Hindernis, sondern gerade als Voraussetzung für die Institutionalisierung des Gerichts als souveräner Interpret der Verfassung verstanden werden. Kutscher diskutiert einschlägige Urteile aus den Anfangsjahren des Gerichts und kann so zeigen, dass sich das BVerfG erfolgreich gegen den Vorwurf der Politisierung zur Wehr setzen konnte, indem es sich situativ entweder auf der vermeintlich unpolitischen Seite des Rechts verortete oder als politisch besonders akzentuiertes Gericht einen besonderen Status für sich beanspruchte.

Insgesamt handelt es sich bei dem Buch um eine methodisch klare und argumentativ überzeugende Analyse des Streits um die Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland zwischen Weimar und Bonn. Um den systematischen Ertrag der chronologisch aufgebauten Studie noch sichtbarer für den Leser zu machen, wäre es stellenweise hilfreich gewesen, die abschließende Analyse der frühen Verfassungsgerichtsurteile mit deutlicheren Rückbezügen zu den zuvor herausgearbeiteten Kontinuitäten und Brüchen zu versehen. Dann nämlich wäre noch deutlicher, wie sehr ein kulturgeschichtlich geschulter Blick auch die aktuellen Debatten um die Verfassungsgerichtsbarkeit im Zeitalter einer sich wandelnden Demokratie zu bereichern vermag. Zu einer dringend notwendigen historisierenden Betrachtung der Verfassungsgerichtsbarkeit und ihrer Rechtsprechung liefert diese Studie zweifellos einen wichtigen Beitrag.

Anmerkung:
1 Hans Vorländer (Hrsg.), Die Deutungsmacht der Verfassungsgerichtsbarkeit, Wiesbaden 2006.

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