Schweizerische Geschichtstage 2019: Alte Geschichte

Von
Pascal Mathéus, Historisches Seminar, Universität Zürich

Besprochene Sektionen:

Le partage des biens dans les communautés chrétiennes de l’Antiquité tardive: entre idéal et réalité (Occident latin, 4e-6e s.)

Reichtum, Rhetorik und Macht von Demosthenes bis Trump

Fund-reich?

Soziale Aspekte der früh- und vormodernen Vermögensstrafe

Formen und Funktionen der Inszenierung materiellen Reichtums durch Mitglieder der römischen Oberschichten (1. Jahrhundert v. Chr.-5. Jh. n. Chr.)

Die althistorischen Vorträge auf den Geschichtstagen zeichneten sich durch ihre große thematische Vielfalt aus. Aspekte des Reichtums wurden von den attischen Rednern der späten Klassik über die römische Republik und die Kaiserzeit bis zu den Theoretikern der Patristik beschrieben und analysiert. Einige dieser Betrachtungen waren in epochenübergreifende Panels integriert und lieferten so einen Beitrag zu einer vergleichenden Perspektive.

Ein Panel beschäftigte sich mit dem spätantiken christlichen Diskurs über Reichtum. MATTHIEU CAESAR (Genf) verwies in seiner Einführung auf die hohen moralischen Anforderungen der Bibel, die eine Herausforderung für die spätantiken Gesellschaften und vor allem für die Theologen dieser Epoche dargestellt hätten. Den im Neuen Testament postulierten Idealen von Gütergemeinschaft oder vollkommenen Verzicht auf materiellen Besitz konnte in der Realität kaum uneingeschränkt entsprochen werden. Der Referent konstatierte, dass die wissenschaftliche Beschäftigung mit diesem Themenkomplex in den letzten Jahren einen Aufschwung erlebt habe. Dennoch gäbe es noch viel zu tun: Es müsse vor allem damit begonnen werden, die Texte dieser Epoche nicht nur als Quelle von Sachinformationen zu verstehen, sondern vielmehr den interpretatorischen Gehalt ihrer Überlegungen ernst zu nehmen.

CHRISTINA SORACI (Catania) untersuchte in ihrem Beitrag die Unterschiede im Umgang mit Reichtum zwischen klassischem Altertum und christlich geprägter Spätantike. Konkret fragte sie nach der Möglichkeit der Implementierung neutestamentlicher Verhaltensvorschriften in die spätantiken Gesellschaften. Als biblische Grundlage diente ihr die bekannte Passage aus der Apostelgeschichte, in der das Prinzip der Gütergemeinschaft in der urchristlichen Gemeinde beschrieben wird (Apg 4,32–35), sowie das Gleichnis vom „reichen Jüngling“ (Mk 10,17–31; Mt 19,16–30, Lk 18,18–30). Mit Verweis auf eine Passage aus dem Jakobus-Brief belegte Soraci, dass bereits in der Frühphase der christlichen Gemeinden Konflikte bei dem Versuch aufgekommen seien, dem apostelgeschichtlichen Ideal zu entsprechen (Jak 2,1–9). In den Texten der spätantiken Autoren erscheine die Gütergemeinschaft denn auch als ein Lebensmodell, das sich primär an monastische Gemeinschaften richte. Allerdings fordert beispielsweise Augustinus die Ausweitung dieses Prinzips von den Klöstern auf die gesamte Christenheit (Aug. in Ps. 132,1) und auch in den Schriften Zenons von Verona und Cromatius’ von Aquileia begegne uns das Ideal der Gütergemeinschaft als strenges Gebot, zu dessen Einhaltung alle Christen ermahnt worden seien. Einen anderen Aspekt erblickte Soraci in Hieronymus’ Vita der heiligen Paula (Hier. epist. 108,16). Auch hier werde der Bezug auf die Passage aus der Apostelgeschichte durch eine sprachliche Engführung deutlich gemacht. Auffällig sei jedoch, dass Paula zwar nach biblischem Vorbild ihr Geld für die Armen zur Verfügung stelle, dabei jedoch nicht auf den Prestigegewinn verzichtete, der ein solches Verhalten in der damaligen Gesellschaft bedeutete. Eine ähnliche Haltung machte sie in den bischöflichen Epitaphien dieser Zeit aus: Auch dort sei von Gütergemeinschaft keine Rede, wohl aber von der Großzügigkeit der Bischöfe, die damit einen Ruhm suchten, den das Neue Testament nicht kannte. Das Beispiel des Paulinus von Nola (epist. 13,18) schließlich zeige eine an den gesellschaftlichen Realitäten orientierte gemäßigte Praxis im Umgang mit den biblischen Idealen. Entgegen der jesuanischen Aufforderung an den „reichen Jüngling“ sein ganzes Vermögen aufzugeben, poche dieser auf die Erhaltung seines Reichtums, um den Armen dauerhaft helfen zu können. Wenngleich die neutestamentlichen Ideale also von den Autoren dieser Epoche hochgehalten worden seien, habe die gesellschaftliche Ordnung zuweilen Abstriche erfordert, für die sie differenziert argumentiert hätten.

Im folgenden Vortrag befasste sich MARTIN ROCH (Genf) intensiv mit Salvian von Marseille. Zur Grundlage seiner Betrachtung machte Roch Salvians Bekenntnis zu einem asketischen Leben. Mit Salvians Biograph Michelle Pellegrino plädierte Roch dafür, diesen Wendepunkt im Leben des spätantiken Geistlichen ernster zu nehmen, als dies in der gegenwärtigen Forschung der Fall sei. In seinen Schriften zeichne sich Salvian durch seine besonders energische Forderung nach der Einhaltung des Gütergemeinschaftsgebots der Apostelgeschichte aus. Konkret habe er in Ad Ecclesiam die Gier als das zentrale Übel seiner Zeit bekämpft, durch das die Kirche gegenüber ihrer ursprünglichen Verfassung in einen defizitären Status eingetreten sei. Radikaler als Augustinus sei Salvian nicht bereit gewesen, soziale Ungleichheiten als gottgewollt anzusehen. Im Zeichen der „Barbareneinfälle“ stehe dagegen De Gubernatione Die. Hier verfolge Salvian nach biblischem Vorbild die Frage, wie sich die Erfolge der heidnischen „Barbaren“ mit dem Anspruch auf göttliche Gerechtigkeit vereinbaren ließen. Wie im Fall des Volkes Israel zeige sich in den Leiden der Römer ihr Abfall von Gott. Sie würden für die Missachtung seiner Gesetze durch die Einfälle der „Barbaren“ bestraft. Rochs Anliegen war es, zu zeigen, dass das Lebensmodell der Apostelgeschichte hinter der salvianischen Kritik stehe, auch wenn dies nicht explizit gemacht werde. Der Referent zeigte jedoch auf, wie das Ideal einer Gesellschaft, die ‚ein Herz und eine Seele‘ gewesen wäre, durch ein Netz von Anspielungen evoziert und von ihrem tatsächlichen Zustand abgehoben worden sei.

Im nächsten Panel gab Kommunikationswissenschaftlerin DOMINIQUE WIRZ (Fribourg) zunächst eine Definition des Begriffes Populismus, den sie als politische Ideologie verstanden wissen wollte, bei der ein als homogen und tugendhaft gedachtes Volk einer selbstsüchtigen, korrupten Elite gegenübergestellt werde. In ihrer Dissertation befasste sich die Referentin mit der Frage nach empirischen Belegen für die verbreitete Annahme, es sei die emotionale Affizierung des Publikums, die populistische Rhetorik so überzeugend erscheinen lasse. Im Zusammenhang mit der Appraisal-Theorie, wonach Emotionen das Ergebnis einer kognitiven Beurteilung bestimmter Situationen sei, kam Wirz auf die sogenannten Core Relational Themes. Diese stellte sie als emotionsauslösende Inhalte einer sprachlichen Botschaft vor, die das reale Erleben einer Situation ersetzen könnten. Im Rahmen von populistischer Rhetorik unterschied die Referentin advokative Statements, die die positiven Seiten des „Volks“ hervorhoben, und konfliktive Statements, die das Negative der Elite herausstrichen. Ersteren ließen sich beispielsweise die Core Relational Themes „Hoffnung“ und „Stolz“ zuzuordnen, letzteren „Ärger“ und „Angst“. Indem sie in einer empirischen Studie von ihren Probanden inhaltsgleiche Botschaften, die mit unterschiedlichen Core Relational Themes versehen wurden, hinsichtlich ihrer emotionalisierenden und ihrer überzeugenden Wirkung beurteilen ließ, kam sie zu dem Ergebnis, dass populistische Kommunikation in der Tat mehr Emotionen auslöse als nicht-populistische und dadurch auch überzeugender wirke.

ANDREAS OEFNER (Bern) betrachtete Predigten des 19. Jahrhunderts aus der Schweiz unter dem Aspekt der rhetorischen Funktion des Themas „Reichtum“. Zunächst hielt er den grundsätzlichen Gegensatz zwischen der Liebe zu Gott und der Liebe zum „Mammon“ fest, der zwar keine radikale Reichtumskritik bedeute, jedoch das Übermaß verurteile. In einer Basler Predigt Karl Rudolf Hagenbachs von 1846 fasse das Bild von „Gottes Brünnlein“ den Reichtum als allen Menschen zur Verfügung stehende, aus Gott herausfließende Quelle. Die menschliche Gier zerstöre als Eingriff in diese Ordnung den göttlichen Plan. In einer von Wendelin Elsener 1853 in Luzern gehaltenen Predigt werde der wahre Reichtum in der Schönheit der wohlgeordneten Schweizer Republik gesehen, der mit der Verschwendungssucht ausländischer Besucher kontrastiere. Auf ähnliche Weise fungierten „Luxus und Genusssucht“ bereits in der 1838 ebenfalls in Luzern gehaltenen Predigt von Georg Sigrist als Antithese zu einer verloren gegangenen Sittlichkeit. Zusammenfassend analysierte Oefner den rhetorischen Gebrauch des Reichtums auf zweierlei Weise: Bei Hagenbach sah er eine Rhetorik der Kohäsion, insofern die Gemeinschaft der Basler Bürger kollektiv zur Ordnung gerufen werde, während er bei Elsener und Sigrist eine Rhetorik der Distinktion konstatierte, mit der sie Fremde von der Zugehörigkeit zur Nation ausschlössen.

Als drittes beschäftigte sich RICCARDA SCHMID (Zürich) mit dem Zusammenhang zwischen Reichtum und Rhetorik bei den Rednern des spätklassischen Athens. Schmid bezeichnete die Rhetorik als die zentrale Ressource athenischer Staatsmänner. Dass der Einsatz der Rhetorik zum Wohle der Polis genau wie im Bereich der materiellen Ressourcen ausschlaggebend für die Akzeptanz dieses Vermögens durch den demos gewesen sei, belegte die Referentin mit einem Auszug aus einer Demosthenes-Rede: In Dem. 18,277 beteuert der Redner, er habe seine rhetorischen Fähigkeiten stets im Sinne des Volkes angewandt, während der von ihm attackierte Aischines dies nicht getan habe. In die Nähe von populistischer Rhetorik seien die athenischen Redner unweigerlich gerückt, indem ihre argumentative Strategie darauf hinauslief, den Gegner und dessen eigennützigen Erwägungen anzugreifen, statt das Volk für seine Entscheidungen anzugehen, auf dessen Zustimmung bei den Abstimmungen die Reden ganz ausgerichtet gewesen seien. In diesem Sinne zitierte die Referentin Dem. 19,337–339, wo sich Demosthenes ostentativ als gleichberechtigter athenischer Bürger inszeniert, während Aischines in seiner Rede gegen Timarchos (175f.) vor den manipulativen (hier als „sophistisch“) apostrophierten rhetorischen Tricks seines Kontrahenten warnt, dem es nur darum zu tun sei, das Volk zu überlisten. Zur Überzeugung ihres Publikums griffen die Redner auf Beispiele zurück, die die Zuhörer kognitiv zu involvieren suchten, wodurch die gewünschten Emotionen erzeugt worden seien. Hierzu führte Schmid beispielhaft Auszüge aus der Rede des Deinarchos gegen Demosthenes an (72–77), in der an das allen Athenern präsente Ereignis von der Zerstörung Thebens erinnert wurde, was durch die Parallelisierung mit der gegenwärtigen Lage Athens starke Befürchtungen bei den Zuhörern erzeugt habe. Sowohl im Hinblick auf ihre eigene Rolle im politischen System, als auch auf die Verortung der Polis Athen im Feld der vergangenen paradeigmata, seien von den attischen Rednern Deutungsrahmen gestiftet worden, die für Orientierung und Stabilität gesorgt hätten.

In einigen abschließenden Überlegungen zum Zusammenhang der Vorträge dieses Panels verwies Schmid auf die moralisierende Verurteilung des Reichtums in den neuzeitlichen Predigten, die bei den antiken Staatsmännern keine Entsprechung fände. In beiden Fällen ließe sich jedoch der Einsatz der immateriellen Ressource „Rhetorik“ zur Stiftung von Gemeinschaften beobachten. Sie konstatierte Gemeinsamkeiten zwischen antiker Rhetorik und modernem Populismus, wobei ein Unterschied in der von heutigen Populisten geforderten absoluten Volkssouveränität zu der tatsächlich realisierten Volkssouveränität im klassischen Athen bestünde. Schließlich hob sie den Beitrag der Kommunikationswissenschaft hervor, die historische Studien bereichern könnte, indem die zu allen Zeiten zu beobachtende emotionalisierende Wirkabsicht von Rhetorik erkläre.

Wie ELIAS FLATSCHER (Zürich) in seiner Einführung zum nächsten Panel hervorhob, waren es vor allem methodische Fragen, die den Anstoß für die folgenden Vorträge bildeten. Indem sie der Rolle von Objekten als Teil eines kommunikativen Prozesses nachgingen, beschäftigten sich die Teilnehmer/innen mit dem Problem der archäologischen Fassbarkeit von Reichtum und erörterten zudem, inwieweit die analytische Kategorie „Reichtum“ im archäologischen Fundkontext tragfähig ist.

Dass in der Archäologie eher der bourdieusche Habitus-Begriff eine Rolle spiele, konstatierte MATTHIAS GRAWEHR (Basel) zu Beginn seines Vortrages. Der Zugriff auf archäologische Zeugnisse erlaube kaum absolute Aussagen über den Reichtum einer Person oder einer Gruppe. Lediglich zuschaugestellter Reichtum ließe sich als ökonomisches Kapital archäologisch greifen. Wie sich dies mit Blick auf Bestattungen aus der römischen Kaiserzeit beobachten lasse, zeigte er beispielhaft an einzelnen Gräbern aus den Nekropolen Tenuta Vallerano und Castel Malnome. Das Grab 2 der Nekropole Tenuta Vallerano, eines Bestattungsareals einer in unmittelbarer Nähe befindlichen römischen Villa, enthielt die Bestattung einer jungen Frau mit reichen Beigaben. Schmuck und Preziosen aus Gold und Edelsteinen erlaubten es, die Verstorbene im Vergleich mit ähnlich ausgestatteten Begräbnissen als Angehörige einer höheren Schicht von Villenbesitzern zu bestimmen. Die Bestatteten von Castel Malnome dagegen ließen sich bereits durch den anthropologischen Befund, der eine wenig abwechslungsreiche, kohlenhydratlastige Ernährung sowie charakteristische Spuren biomechanischen Stresses zutage gebracht habe, einer niedrigeren sozialen Schicht zuordnen. Vermutlich habe es sich um Lastenträger gehandelt. Dass hier Beigaben weitgehend fehlten, interpretierte Grawehr zurückhaltend als Ausweis davon, dass Besitzzuschaustellung in diesen Kreisen offenbar unüblich gewesen sei. Ausdrücklich warnte Grawehr vor den Grenzen der Aussagekraft solcher Befunde. Im Folgenden richtete der Referent den Blick auf Tonlampen, die sich in den Gräbern unterschiedlicher sozialer Schichten finden ließen. Während die Lampen sich in ihrer Machart nicht unterschieden, wiesen sie jedoch verschiedene Bildmotive auf, die charakteristisch für die jeweilige Gruppenzugehörigkeit seien. Anhand dieser Motive skizzierte der Referent abschließend Elemente eines Selbstverständnisses sozialer Gruppen in der römischen Gesellschaft.

Wie sich historische und archäologische Methoden bei der Frage nach der Greifbarkeit von Reichtum ergänzen könnten, erörterten daraufhin MICHAEL NADIG (Zürich) und LOTTI FRASCOLO (Zürich). Am Beispiel der spätmittelalterlichen Stadt Zürich stellte Nadig zunächst Steuerlisten vor, die üblicherweise herangezogen würden, wenn es um die Ermittlung des Reichtums einer Person ginge. Dass Steuern unregelmäßig erhoben und außerdem die Schätzungen des Vermögens von den Besteuerten selbst vorgenommen worden seien, gab Nadig mit Blick auf die Zuverlässigkeit dieser Methode zu bedenken. Stattdessen schlug der Referent vor, den demonstrativen Konsum von einzelnen Bürgern zu betrachten. Dazu nahm er Haushalts- und Rechnungsbücher in den Blick. Durch den Vergleich solcher Quellen ließen sich Aussagen über die Seltenheit der darin vorkommenden Gegenstände treffen und auf einer relativen Reichtumsskala einordnen. Lotti Frascoli nahm daraufhin die Frage wieder auf, wie archäologischen Quellen in diesem Zusammenhang behandelt werden müssten. Besonders schwierig sei es hierbei, über den ökonomischen Status einer einzelnen Person etwas auszusagen. Nur ganz selten ließen sich archäologische Objekte eindeutig als Besitztum eines bestimmten Menschen zuordnen. Anhand von Keramikfunden aus einer im 15. Jahrhundert zur Erweiterung der Stadtmauer zugeschütteten Abfallgrube auf dem Gebiet des Zürcher Kratzquartieres erläuterte die Referentin, wie sich Reichtum als relatives Konzept archäologisch bestimmen lasse. Sie unterschied dazu eine Grundausstattung an Gebrauchsgegenständen von selteneren Gegenständen von ausgesuchter Herkunft und Machart.

Schließlich wandte Elias Flatscher die Aufmerksamkeit auf Latrinen aus dem 16. Jahrhundert. Als „Universalmüllschlucker“ mit guten Bedingungen zur Erhaltung organischer Materialien seien diese wahre Fundgruben bei der Beschäftigung mit der Frage nach dem materiellen Besitz von Haushalten in dieser Zeit. Es ließen sich darin jedoch nicht nur Artefakte finden, die den ökonomischen Status der Latrinenbesitzer erhellten, sondern auch Rückstände von Nahrungsmitteln, die Rückschlüsse auf die Ernährungsgewohnheiten erlaubten. Die zahlreichen erhaltenen Latrinen bildeten nach Flatscher eine hervorragende Quelle zur Erforschung von Reichtum, weil sich durch die hohe Anzahl gute Vergleichsmöglichkeiten ergäben. Jedoch sei eine Vielzahl dieser archäologischen Fundstätten entweder nicht ausreichend oder überhaupt nicht publiziert.

In seiner Einführung zum nächsten Panel stellte LUKAS-DANIEL BARWITZKI (Zürich) eine in den letzten Jahrzehnten erkennbare Fokusverschiebung in der rechtshistorischen Forschung fest, die nicht nur den normativen Rechtstext, sondern auch die gelebte Rechtspraxis in den Blick nehme. Mit den Geldstrafen rückten die Referent/innen einen zuweilen vernachlässigten Aspekt der Rechtsgeschichte ins Zentrum, der weniger Aufmerksamkeit erhalte als etwa die Erforschung von Körper- oder Todesstrafen. Was darüber hinaus häufig unberücksichtigt bleibe, sei die soziale Dimension einer solchen Strafe, die sich oftmals nicht nur gegen einen Einzelnen gerichtet, sondern vielmehr unmittelbare Folgen für dessen Umfeld gehabt habe. In einem Vorschlag zur Differenzierung dieses Phänomenbereichs unterschied Barwitzki drei Typen von Vermögensstrafen: 1. die finanzielle Buße für den Verstoß gegen eine soziale Norm, die einen eher kleinen Geldbetrag betreffe und daher keine gesellschaftliche Folge nach sie ziehe, 2. die eigentliche Vermögensstrafe, die das Vermögen einer Person oder einer Familie gezielt bedrohe und 3. die Strafe gegen die Vermögensgrundlage, bei der wirtschaftliche Handlungsfähigkeit eines Verurteilten durch die Enteignung seiner Produktionsmittel entzogen werde. Abschließend regte Barwitzki dazu an, unter Ausweitung der Quellengrundlage und unter Einbeziehung von modernen Ansätzen wie etwa der Netzwerkanalyse weitere Forschung auf diesem Feld zu betreiben.

MIRIAM BASTIAN (Zürich) beschäftigte sich in ihrem Vortrag mit Vermögensstrafen im Römischen Reich. Aus dem Corpus Iuris Civilis zitierte sie eine Stelle von Iulius Paulus (Cod. Iust. 9,8,6), in der es um die Behandlung von verurteilten Majestätsverbrechern geht. Neben der Todesstrafe oder Verbannung ging mit einer solchen Verurteilung auch die Einziehung des Vermögens einher, was die Nachkommen mittellos zurückgelassen habe. Einer weiteren Iulius Paulus-Stelle (Dig. 48,20,7) entnahm die Referentin jedoch, dass in der gängigen Rechtspraxis ein Anteil des Vermögens an die Kinder gegangen sei. Da aus den normativen Rechtstexten keine Klarheit zu gewinnen sei, was die genaue Höhe dieses Anteils betrifft, wendete sich die Referentin für den Rest des Vortrags der überlieferten Praxis zu. Dazu richtete sie den Blick auf den Senatsbeschluss über den unter Tiberius als Statthalter der Provinz Syria tätigen Cn. Calpurnius Piso, der 20. n. Chr. als Majestätsverbrecher verurteilt wurde. Die Erbregelung sei für die beiden Söhne und die Tochter Pisos kaum nachteilig ausgefallen; sie bekamen nahezu den üblichen Anteil am Vermögen ihres Vaters. Auch hier sei jedoch nichts von einer festen Quotenregelung zu finden. Vielmehr werde die Mildtätigkeit von Kaiser und Senat als Grund für die nachsichtige Behandlung der Erben angeführt.

Aus historiographischen Zeugnissen – wobei besonders Tacitus und Cassius Dio brauchbares Material lieferten – schloss Bastian, dass in den von den Geschichtsschreibern abgedeckten 1. und 2. Jahrhunderten n. Chr. häufig ein Anteil von fünfzig Prozent an die Kinder des Verurteilten gegangen, während die andere Hälfte an den Fiskus abgeflossen sei. Da dies aber nicht für alle Fälle gelte, folgerte die Referentin, dass die Entscheidung letztlich beim Senat bzw. beim Kaiser gelegen habe. Mit Blick auf die Söhne des bereits erwähnten Piso, die es beide bis zum Konsulat und zur Statthalterschaft brachten, konstatierte sie, dass zu Beginn der Kaiserzeit eine solche Verurteilung keine signifikanten Folgen für die Karrierechancen der Kinder gehabt haben müsse. Dies konnte die Referentin durch eine Zusammenschau weiterer Fallbeispiele stützen. Im zweiten und dritten Jahrhundert n. Chr. sei jedoch ein signifikanter Einbruch solcher Karrieren zu verzeichnen, was Bastian mit den bekannten Krisen des Reiches in Zusammenhang brachte.

Bei FABIAN HENGGELER (Zürich) ging es darauf um die Rechtspraxis der Vermögensstrafe in den alteidgenössischen Länderorten. Anders als heute sei es bei den von Henggeler betrachteten Fallbeispielen in erster Linie nicht um die Bestrafung eines Delinquenten gegangen. Vielmehr habe der Fokus auf der Wahrung des sozialen Friedens gelegen, der durch einen Ausgleich zwischen den Parteien angestrebt worden sei. Eine Geldstrafe, die zur Verarmung der betreffenden Familie geführt hätte, hätte sich schnell zu einer Belastung für das ganze Land auswachsen können. Konkret kam der Referent zunächst auf die sogenannte Hafturfehde am Beispiel Rudolf Holzachs zu sprechen. Nachdem der amtierende Amman des Einsiedler Gotteshausgerichts die Teilnahme an einem Schiedsgerichtsverfahren, zu dem er 1404 gerufen wurde, verweigert hatte, wurde Holzach im darauffolgenden Jahr in Zug inhaftiert. Holzach bekannte sich schuldig und schwor, keine Fehdehandlungen gegen die Zuger Bürger unternehmen zu wollen. Im Falle eines Eidbruches verpflichtete er sich zu einer Zahlung von 500 Goldgulden, was eine derart hohe Summe darstellte, dass Holzach allein nicht im Stande gewesen wäre, diese aufzubringen.

Die deshalb notwendige Stellung von zehn Bürgen wertete Henggeler als Ausweis seiner These von der ausgleichenden Wirkung dieses Rechtsinstrumentes, da jene allesamt aus dem engsten sozialen Umfeld Holzachs gekommen seien. In einem zweiten Fall diskutierte der Referent die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Familien Schorno und Reding im Übergang zwischen 17. und 18. Jahrhundert. 1698 kam der Magistrat Wolf Dietrich Reding von Biberegg bei einer handfesten Auseinandersetzung auf dem Heimweg von einer Feier durch Franz Anton Schorno ums Leben. Schorno wurde darauf für fünf Jahre des Landes verwiesen und zu einer Zahlung von 1000 Gulden verurteilt, die durch die gesamte Familie Schorno mitgetragen wurde. Dieses Urteil sei sowohl als gebührende Bestrafung des erlittenen Unrechtes der Familie Reding als auch als Ehrwahrung der Familie Schorno zu verstehen, die andernfalls samt ihrer Klientel in eine Lage geraten wäre, die die soziale Ordnung des Landes Schwyz gefährdet haben könnte.

In seinem Kommentar betonte THOMAS LAU (Fribourg) die Angewiesenheit der rechtshistorischen Forschung auf das Verständnis der normativen Ebene des Rechts. Dazu lieferte er zunächst weitere methodische Differenzierungen, die die jeweils strafenden Akteure sowie den Ort der Entscheidung über eine Sanktion in den Blick nahmen. Gegen das geläufige Vorurteil von schwach ausgebildeten Herrschaftsinstitutionen in der vormodernen Innerschweiz angesichts inneradeliger Aushandlungen wandte Lau ein, dass Gleichartiges auch andernorts zu beobachten sei. Lediglich der offen sichtbare Vollzug dieser Praxis habe ein Spezifikum dargestellt. Hinsichtlich der Differenzierung im Bereich der Vermögensstrafen verwies Lau auf die aus dem Codex Theresianus stammende Unterscheidung in Geldbuße, Geldstrafe und Vermögensstrafe. Was all diese Formen für Historiker so interessant machten, sei die in ihnen abgebildete Umrechnung eines immateriellen Schadens in ein zählbares Medium, was einen Einblick in die Ökonomie des Immateriellen erlaube. Weiterhin warnte Lau vor einer isolierten Betrachtung der Geld- und Vermögensstrafen, da auch andere Formen der Sanktion mit ökonomischen Folgen einhergegangen sein könnten. Daneben sei aber auch die zeichenhafte Dimension von Geldstrafen zu berücksichtigen, etwa, wenn man an die Übergabepraktiken einer Buße denkt. Lau schloss mit der Bemerkung, dass Geld- und Vermögensstrafen zwar nicht als Ausdruck einer Rationalisierung der Justiz betrachtet werden dürften, immerhin aber den Einzug einer merkantilen Sprache in das martialisch geprägte Recht bedeuteten.

In der letzten hier besprochenen Sektion ging es ANITA HARANGOZÓ (Zürich) in ihren Ausführungen um die soziale Dimension der römischen Villenkultur zwischen dem 1. Jahrhundert v. Chr. und dem 1. Jahrhundert. n. Chr. Seien Villen ursprünglich für die landwirtschaftliche Produktion relevant gewesen, habe sich dies im 2. und 1. Jahrhundert. v. Chr. zunehmend gewandelt, was sich in der immer aufwendigeren Ausstattung dieser für das Ansehen und den Status ihrer Besitzer wichtigen Anlagen ausdrücke. Die Referentin hob hervor, dass in der neueren Forschung kein Konsens über die soziale Funktion der Villen bestehe. Bedeutsam seien in der rezenten Forschung ihre Interpretation als Orte der Interaktion oder als Ausdruck senatorischer Konkurrenz. Bei Cicero erscheine die Villa zunächst als Ort der Gelehrsamkeit und der Anverwandlung griechischer Kultur. Allerdings lasse sich auch eine politische Dimension erkennen, wenn Cicero angesichts der Kontaktpflege mit der Landbevölkerung oder von Absprachen zwischen den Senatoren von seinem Landgut als einem „Rom im Kleinen“ (Cic. Att. 5,2,2) sprach. Während für Cicero also die Verbindung von otium und negotium für die Nutzung der Villa charakteristisch gewesen sei, habe sich die Villenkultur in der Kaiserzeit zugunsten von längeren Aufenthalten der Senatoren auf ihren Landgütern verändert. Auch die Kaiser selbst verlagerten einen Teil ihrer öffentlichen Aufgaben in die Villa, was sich mit der Schilderung von Gerichtstagen in Trajans Villa bei Plinius belegen ließe (Plin. epist. 6,31,1f.; 13,15). Gleichzeitig hätten die senatorischen Villen ihre politische Funktion eingebüßt (vgl. Plin. epist. 9,36,4); anders als noch bei Cicero sei die senatorische Geselligkeit in den Villen zum Selbstzweck geworden, der keine Bindung an die res publica mehr aufgewiesen habe.

SANDRA PANZNER (Erlangen-Nürnberg) ging in ihrem Vortrag anhand des Forum Romanum unter Augustus der Frage nach, wie eine ganzheitliche Annäherung an antike Architektur ihre Verwertung als historische Quelle erleichtern bzw. überhaupt erst ermöglichen könne. Sie stellte fest, dass in der Forschung Monumente, Inschriften oder Münzen gleichermaßen als Kommunikationsträger politischer Inhalte betrachtet würden. Panzner argumentierte, dass die Distinktion dieser Medien von einem reinen Assoziationsspiel der Inhalte wegführen und zu einer mediengerechten, fundierten Architekturanalyse hinleiten könnten. Die Referentin skizzierte vor diesem Hintergrund zunächst die Debatte zwischen Lessing und Winckelmann und argumentierte, dass die erste Mediendifferenzierung durch Lessing auch für die Baukunst immens wichtig gewesen sei, da sie zu einer zunehmenden Distinktion geführt und zudem eine Verschiebung von der Frage, was Architektur leisten solle, hin zu dem Ansatz, was Architektur leisten könne, geliefert habe. Anschließend nahm die Referentin zusammen mit dem Plenum die Besucherperspektive ein und arbeitete im Rahmen eines Spaziergangs durch die Gassen zwischen den Gebäuden auf dem Forum heraus, wie durch Architektur gezielt politische Botschaften übermittelt worden seien. Unterstützt wurde dieser immersive Zugang durch Abbildungen des Holzmodells vom Forum aus der Antikensammlung der Universität Erlangen-Nürnberg. Abschließend betonte Panzner, dass es die Medialität von Architektur sei, die es dieser ermögliche, Inhalte – wie z. B. Reichtum – nach außen zu zeigen und sichtbar zu machen. Um die Architektur zu verstehen, müsse dementsprechend erst ihre Medialität verstanden werden.

Im Vortrag von NIKOLAS HÄCHLER (Wien/Zürich) wurde zunächst auf die entscheidende Rolle des materiellen Reichtums für die sozio-politische Position in der römischen Kaiserzeit verwiesen. Er nannte in diesem Zusammenhang das bei Cassius Dio angeführte Mindestvermögen von 1.000.000 Sesterzen für die Aufnahme in den Senatorenstand (vgl. Cass. Dio 54,17,3; 54,26,3f.). Anhand der sogenannten Meerstadtplatte aus dem Silberschatz von Kaiseraugst machte Hächler jedoch darauf aufmerksam, dass neben der naheliegenden Kategorie des materiellen Reichtums auch andere Aspekte des Reichtums in der römischen Welt von Bedeutung waren, wobei z. B. an die kunstvolle Inszenierung von Idealvorstellungen des zeitgenössischen Bildungskanons zu denken sei. Auf dem Zentralmedaillon der Meerstadtplatte erkannte der Referent die Darstellung einer villa maritima, die als eine typische Form eines in der Spätantike anzutreffenden Rückzugsort für Vertreter der römischen Oberschicht gedeutet wurde. Da es in der Spätantike nicht mehr ein einziges Zentrum, sondern verschiedene, kleinere Zentren gegeben habe, seien solche Villenanlagen häufig an Standorten gebaut worden, die einen leichten Zugang zu den kaiserlichen Residenzen boten. Am Beispiel der Mosella des Ausonios belegte der Referent, dass die visuellen Qualitäten, die eine solche Anlage ermöglichte, von besonderer Bedeutung für die Zeitgenossen gewesen seien (Aus. Mos. 283–286; 318–334). Die Vita des heiligen Martin von Tours aus der Feder des Sulpicius Severus belegte für Hächler den veränderten, nunmehr negativen Blick auf den Reichtum unter dem Einfluss des Christentums (Sulp. Sev. v. Mart. 25,4f.). Dass dies allerdings nicht einer völligen Verdammung des Reichtums gleichkam, sondern vielmehr sein falscher Gebrauch gegeißelt worden sei, belegte Hächler mit einem Auszug aus Clemens von Alexandria (Clem. Al. Sozom. plus. 11,1-4; 14,1–6). Er schloss mit der These, dass es im aufkommenden Christentum veränderte Möglichkeiten für den Einsatz von Reichtum im Rahmen von Kircheninstitutionen gegeben habe.

ULRICH EIGLER (Zürich) fasste in seinem Kommentar die großen Linien der gehaltenen Vorträge zusammen, indem er auf die unterschiedlichen Bedingungen für Reichtum in den drei behandelten Phasen der römischen Geschichte verwies. Während sich hinsichtlich der römischen Villenkultur im Übergang von der Republik zur Kaiserzeit eine zunehmende Entpolitisierung beobachten ließe, habe der Vortrag über die Kaiserzeit ganz im Zeichen des gesteigerten Repräsentationsbedürfnisses des princeps gestanden. In der Reichsperspektive der späteren Kaiserzeit habe die Vorstellung eines Reichtums, der mehr sei als bloßer Besitz, an Bedeutung gewonnen, in dem er sich auch in Lebensart und Kultiviertheit gezeigt habe. Unter christlichen Vorzeichen habe der Reichtum hingegen aufgehört ein unhinterfragtes Distinktionsmittel zu sein. In Autoren wie Clemens spiegele sich ein pragmatischer Umgang mit dem zum Problem gewordenen Reichtum, der mit der asketischen Auffassung fortan konkurriert habe.

Konferenzübersicht:

Le partage des biens dans les communautés chrétiennes de l’Antiquité tardive : entre idéal et réalité (Occident latin, 4e–6e s.)

Mathieu Caesar (Genf): Einführung

Cristina Soraci (Catania): Divites e comunione dei beni: ideali e realtà nelle fonti letterarie ed epigrafiche (IV–VI sec.)

Martin Roch (Genf): Richesse et pauvreté chez Salvien de Marseille (5e siècle), entre devoirs des individus et idéal ecclésial

Reichtum, Rhetorik und Macht von Demosthenes bis Trump

Dominique Wirz (Fribourg): Die Persuasionskraft populistischer Rhetorik

Andreas Oefner (Bern): Sollten wir eigentlich reich(er) sein? Reichtum in Predigten im 19. Jahrhundert

Riccarda Schmid (Zürich): Persuasion mit allen Mitteln: Öffentliche Gerichtsprozesse im klassischen Athen

Fund-reich?

Matthias Grawehr (Basel): Bilder für Arm und Reich? Römische Grabfunde als methodischer Testfall

Michael Nadig (Zürich) / Lotti Frascoli (Zürich): Reichtum im Seewasser. Wohlstand in Zürich vor 1542 im archäologisch-historischen Methodenvergleich

Elias Flatscher (Zürich): Pecunia (non) olet. Latrinenarchäologie - Die schmutzige Seite des Reichtums

Soziale Aspekte der früh- und vormodernen Vermögensstrafe

Lukas-Daniel Barwitzki (Zürich): Das „Soziale“ und die „Strafe“ – Einführung in das Panel

Miriam Bastian (Zürich): Existentielle Vermögensstrafen im Römischen Reich. Folgen für Macht und Reichtum des sozialen Umfelds

Fabian Henggeler (Zürich): Die Vermögensstrafe in der Rechtspraxis der alteidgenössischen Länderorte

Thomas Lau (Fribourg): Kommentar

Formen und Funktionen der Inszenierung materiellen Reichtums durch Mitglieder der römischen Oberschichten (1. Jahrhundert v. Chr.–5. Jahrhundert n. Chr.)

Anita Harangozó (Zürich): Macht und Ohnmacht des ordo senatorius im Spiegel der römischen Villenkultur. Untersuchungen zur Darstellung und Funktion von Villenanlagen in den Schriften Ciceros und Plinius d.J. (1. Jahrhundert v. Chr.–1. Jahrhundert n. Chr.)

Sandra Panzner (Erlangen-Nürnberg): Reichtum und Architektur. Überlegungen eines ganzheitlichen Verständnisses architektonischer Bildsprache

Nikolas Hächler (Wien / Zürich): Von Schätzen, Villenanlagen und Almosengaben. Wandel der Inszenierung, Verwendung und Bedeutung materiellen Reichtums in spätrömischer Zeit

Ulrich Eigler (Zürich): Kommentar