G. Flümann: Streitbare Demokratie in Deutschland und den USA

: Streitbare Demokratie in Deutschland und den Vereinigten Staaten. Der staatliche Umgang mit nichtgewalttätigem politischem Extremismus im Vergleich. Wiesbaden 2015 : Springer VS, ISBN 978-3-658-08313-7 450 S. € 59,99

Virchow, Fabian; Botsch, Gideon; Kopke, Christoph (Hrsg.): Verbote extrem rechter Parteien und Organisationen. Staatliche Verbotspolitik in der Bundesrepublik Deutschland zwischen „wehrhafter Demokratie“ und symbolischer Politik 1951–2012. Heidelberg 2015 : Springer VS, ISBN 978-3-658001216 300 S. 10 Abb.

Rezensiert für H-Soz-Kult von
Phillip Wagner, Institut für Geschichtswissenschaften, Humboldt-Universität Berlin

Wie gehen Demokratien mit Parteien um, die auf legalem Wege die freie Grundordnung abschaffen wollen? Wie können sich demokratische Staaten dagegen wehren, dass ihre Feinde den Staatsapparat unterwandern? Kurzum, welche Mittel können Demokratien gegen nichtgewalttätigen politischen Extremismus anwenden, ohne die eigenen Standards von Liberalität und Rechtsstaatlichkeit zu verletzen? Mit diesen nicht nur vor dem Hintergrund wiederholter Diskussionen um ein NPD-Verbot aktuellen Fragen beschäftigt sich Gereon Flümann in einer Studie, die auf seiner Bonner politikwissenschaftlichen Dissertation von 2014 beruht.

Die Pointe von Flümanns Arbeit ist, dass er die Verteidigungsstrategien des deutschen Staates gegenüber Links- und Rechtsextremismus unterhalb der Gewaltschwelle mit denen der US-amerikanischen Demokratie vergleicht. Sein Ziel ist es dabei, vor allem das pauschale Urteil zu relativieren, dass die bundesdeutsche Demokratie das Paradebeispiel einer streitbaren Demokratie darstelle, die auch nichtgewalttätigen Extremismus relativ deutlich bekämpfe, wohingegen die USA als der Musterfall einer Demokratie zu sehen sei, die extremistische Meinungen und Bestrebungen weitgehend gewähren lasse. Dabei konzentriert sich der Autor auf die staatlichen Reaktionen gegenüber Links- und Rechtsextremismus. Er lehnt sich dafür an das Extremismuskonzept von Uwe Backes und Eckhard Jesse an, wobei er betont, keine Gleichsetzung der beiden Extremismen beitreiben zu wollen. Um die Selbstverteidigung demokratischer Staaten differenziert zu vergleichen, widmet er sich seinen Leitfragen in fünf „Clustern“: Er analysiert Kontextbedingungen für Demokratie, wertgebundene Verfassungselemente, Einhegungsinstrumente gegenüber extremistischen Parteien und Agitatoren, strafrechtliche Sanktionsmittel sowie Institutionen der Beobachtung und Benennung von politischem Extremismus. Flümanns Studie fügt sich dabei in eine breite Forschungsdiskussion über die Möglichkeiten und Grenzen demokratischer Selbstverteidigung ein, die nicht nur in den Rechts- und Politikwissenschaften, sondern auch zunehmend in den Geschichtswissenschaften geführt wird.1 Da der Autor beansprucht, sowohl systematisch als auch historisch den Wandel demokratischer Streitbarkeit in Deutschland und den USA zu analysieren, positioniert er sich an der Grenze zwischen den drei Disziplinen.

Im Hauptteil breitet Flümann in handbuchartiger Weise die Ergebnisse seiner Forschung aus. Wenig überraschend fällt die Analyse der Rahmenbedingungen der demokratischen Selbstverteidigung aus. Zwar findet in beiden Ländern der Umgang mit demokratischer Streitbarkeit vor dem Hintergrund unterschiedlicher historischer Entwicklungen (die Erfahrung mit dem Nationalsozialismus in der Bundesrepublik versus die Traditionen von Liberalismus und Rechtsstaatlichkeit in den USA) statt. Dennoch haben sich zumindest in den letzten 50 Jahren in der Bundesrepublik und den USA die Einstellungen zur Demokratie angeglichen, sodass das Gesellschaftssystem, Grundgesetz und Verfassung sowie Bundesverfassungsgericht und Supreme Court heutzutage überwiegend hohe Zustimmung genießen.

Wenig kontrovers sind auch die Ergebnisse im zweiten „Cluster“, der die Ewigkeitsklauseln in den beiden Verfassungen untersucht. Flüman interpretiert ausführlich den Artikel 79 Absatz 3 im deutschen Grundgesetz, welcher Föderalismus, Republik, Sozialstaat, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaat als unveränderliche Normen festschreibt. Dagegen stellt er die US-amerikanische Verfassung, die keine Ewigkeitsklausel kennt, welche sich direkt auf die Demokratie bezieht, aber hohe Anforderungen an einfache Verfassungsänderungen stellt.

Einen Hauptteil des Buches macht anschließend der Vergleich der Einhegungsinstrumente gegenüber extremistischen Parteien und Agitatoren aus, die Flümann rechtstheoretisch analysiert, demokratietheoretisch bewertet und in ihrer historischen Entwicklung darstellt. Wie zu erwarten war, zeigt sich, dass die Bundesrepublik mit dem Parteienverbot, dem Vereinsverbot, der Grundrechtsverwirkung, dem Versammlungsverbot und dem Schutz des öffentlichen Dienstes vor Extremisten über eine große Bandbreite unterschiedlicher Mittel zur Einschränkung extremistischer Agitation verfügt, wohingegen die US-amerikanische Demokratie nur in einem geringen Maß die Meinungsäußerung von Demagogen, das Versammlungsrecht radikaler Parteien und das Eindringen von Extremisten in den Staatsdienst einschränken kann.

Der Blick auf die Streitbarkeit beider Länder verändert sich im vierten „Cluster“, in dem sich Flümann mit strafrechtlichen Mitteln gegen nichtgewalttätigen Extremismus befasst. Der Autor zeigt, dass beide Länder trotz aller Unterschiede zumindest zeitweise über ähnliche strafrechtliche Mittel verfügten, um extremistische Bestrebungen einzuhegen. Beispielsweise war der strafrechtliche Umgang mit extremistischen Parteien in beiden Ländern bis spätestens in die 1960er-Jahre hinein vor dem Hintergrund der ideologischen Auseinandersetzungen im Kalten Krieg überwiegend antikommunistisch motiviert. Dagegen war die Durchsetzung von Volksverhetzungsparagraphen beziehungsweise „Hate Speech“-Gesetzen in beiden Staaten vor allem durch die Erfahrung mit unterschiedlichen Formen des Rechtsextremismus geprägt. Während die USA am Ende der 1960er-Jahre jedoch zunehmend von einer strafrechtlichen Verfolgung extremistischer Meinungsäußerung absahen, legte die Bundesrepublik die bestehenden Paragraphen in den folgenden Jahrzehnten insbesondere gegen den Rechtsextremismus aus.

Im fünften Teil der Untersuchung, der sich der nachrichtendienstlichen Beobachtung extremistischer Akteure widmet, zeigen sich wieder stärker die Unterschiede zwischen deutschen und US-amerikanischen Verteidigungskonzepten. In der Bundesrepublik wurde seit dem Ende der 1940er-Jahre der Verfassungsschutz bei der Überwachung von gewaltlosem Extremismus aktiv. Flümann räumt ein, dass diese Institution vor allem in ihrer Geschichte einen Fokus auf die Überwachung des Linksextremismus legte, allerdings in der Gegenwart sich um Objektivität und Ausgewogenheit in der Darstellung bemühe. In den USA machten sich Kongressausschüsse insbesondere in den 1940er- und 1950er-Jahren durch die Stigmatisierung von Kommunisten einen Namen. Auch das Federal Bureau of Intelligence (FBI) engagierte sich in dieser Zeit gegen nichtgewalttätigen Extremismus. Nach Skandalen unter anderem um das illegale COINTELPRO-Überwachungsprogramm durfte das FBI ab der zweiten Hälfte der 1970er-Jahre nur noch gegen gewalttätigen Extremismus ermitteln. Die These des Autors ist, dass zu dieser Zeit private „Watchdog“-Organisationen wie zum Beispiel die Anti-Defamation League die Aufgabe staatlicher Institutionen übernahmen und nun verstärkt extremistische Gruppen unterhalb der Gewaltschwelle zu beobachten begannen.

Im Fazit argumentiert Flümann, dass es nicht darum gehen könne zu entscheiden, welche der beiden Staaten als streitbar zu bezeichnen ist. Stattdessen hält er fest, dass beide Demokratien in unterschiedlichem Ausmaß Merkmale der Streitbarkeit besitzen. Darüber hinaus verdeutliche die USA der Bundesrepublik, dass man Extremisten „gewisse Freiräume“ (S. 407) gestatten könne, ohne die freie Grundordnung zu gefährden. Die Vereinigten Staaten können umgekehrt von Deutschland lernen, dass „maßvolle Beschränkungen der Freiheit“ (S. 407) nicht zu einer Auflösung der Demokratie führen.

Auch wenn dieser Abschluss plausibel erscheinen mag, fallen einige Aspekte der Untersuchung negativ ins Gewicht. Zuerst ist an der Darstellung die Trennung von systematischen Analysen, demokratietheoretischen Wertungen und historischen Untersuchungen zu bemängeln. Diese Dreiteilung führt nicht nur zu zahlreichen Redundanzen, sondern auch dazu, dass die historischen Abschnitte merkwürdig abstrakt als auch die systematischen Analysen eher kontextlos bleiben. Möglicherweise wäre es sinnvoller gewesen, die Arbeit konsequent systematisch oder konsequent historisch argumentierend anzulegen.

Zweitens ist es sowohl aus politologischer als auch aus historischer Perspektive fraglich, ob sich das Kriterium der Nichtgewalttätigkeit als Unterscheidungsmerkmal für unterschiedliche Manifestationsformen von Extremismus eignet. Folgt man dem Extremismuskonzept, das Ausgangspunkt von Flümanns Studie ist, dann stellt die Bejahung von Gewalt ein Kriterium zur Unterscheidung zwischen vermeintlich extremistischen und nichtextremistischen Positionen dar (S. 26). Der Autor gibt ebenfalls zu, dass sich zwischen gewalttätigen und friedlichen Extremismen keine eindeutige Grenze ziehen lasse (S. 104). Außerdem verzichtet er darauf, eine eigene Definition von Gewaltlosigkeit zu liefern. So verschwimmt sein Forschungsdesign. Auch ausgehend von den Geschichtswissenschaften lässt sich der Begriff der Gewaltlosigkeit kritisieren. Aktuelle Studien haben zum einen gezeigt, dass Semantiken von Gewalt historisch veränderlich sind, und dass sich Gesellschaften stets aufs Neue darüber verständigen, was sie unter Gewalt und Gewaltfreiheit verstehen.2 Über diese Wandlungsprozesse erfahren wir jedoch nichts bei Flümann. Historische Arbeiten haben zum anderen verdeutlicht, dass die staatliche Auseinandersetzung mit politischer Gewalt – zum Beispiel der Roten-Armee-Fraktion – auch den Umgang mit friedlichem Extremismus prägten.3 Auch diese Wechselbeziehungen bleiben beim Autor unterbelichtet.

Drittens wäre es aus geschichtswissenschaftlicher Perspektive sinnvoll gewesen, die Rolle gesellschaftlicher Akteure in der streitbaren Demokratie etwas anders zu akzentuieren. Den Rezensenten überzeugt Flümanns These nicht, dass in den USA nichtstaatliche Akteure für den Staat einsprangen, als dieser spätestens ab der Mitte der 1970er Jahre nicht mehr den gewaltfreien Extremismus überwachen durfte. „Watchdog“-Verbände kundschafteten bereits in den Jahrzenten davor insbesondere rechtsextremistische Gruppen aus und rivalisierten mitunter offen mit staatlichen Institutionen wie dem FBI bei der Aufklärung von politisch motivierten Verbrechen.4 Es bleibt offen, inwieweit diese Tradition privater Aufklärungsarbeit die neue Rolle der „Watchdogs“ in den 1970er- und 1980er-Jahren prägte.

Ungeachtet dieser Kritikpunkte ist die Arbeit von Flümann auch für Historiker von Relevanz. Der Autor hat eine materialgesättigte, umfangreiche und solide gearbeitete Studie vorgelegt. Ihr handbuchartiger Aufbau und ihre systematisch vergleichende Perspektive macht sie zu einem wichtigen Kompendium demokratischer Streitbarkeit in der Bundesrepublik und den USA. Der Wert des Buches liegt darin, zahlreiche verfassungstheoretische, rechtswissenschaftliche und politologische Debatten über die Chancen und Grenzen demokratischer Streitbarkeit in beiden Ländern zu erschließen. Damit finden sich in der Studie auch viele Anregungen für eine gegenwartsnahe Zeitgeschichtsschreibung und insbesondere für eine vergleichende Demokratiegeschichte der Bundesrepublik und der USA. Historiker sollten auf Flümanns Studie zurückgreifen, wenn sie ihre Arbeiten mit handfesten politik- und rechtswissenschaftlichen Informationen anreichern wollen.

Anmerkungen:
1 Die politik- und rechtswissenschaftliche Diskussion zusammenfassend: Jan W. Müller, Militant Democracy, in: Michel Rosenfeld / Andras Sajo (Hrsg.), The Oxford Handbook of Comparative Constitutional Law, Oxford 2012, S. 1253–1269; historisch: Dominik Rigoll, Staatsschutz in Westdeutschland. Von der Entnazifizierung zur Extremistenabwehr, Göttingen 2013; Karrin Hanshew, Terror and Democracy in West Germany, Cambridge 2012; Geoffrey Stone, Perilous Times. Free Speech in War Time, New York 2004; Robert J. Goldstein, Political Repression in Modern America. From 1870 to 1976, Urbana 2001.
2 Heinz-Gerhard Haupt, Gewalt und Politik im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts, Göttingen 2012.
3 Hanshew 2012.
4 Steven Weisenburger, The Columbians, Inc. A Chapter of Racial Hatred from the Post-World War II South, in: Journal of Southern History 4 (2003), S. 821–860.

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