N. May: Repräsentation und Statuspolitik

Cover
Titel
Zwischen fürstlicher Repräsentation und adliger Statuspolitik. Das Kongresszeremoniell bei den westfälischen Friedensverhandlungen


Autor(en)
May, Niels F.
Reihe
Beihefte der Francia 82
Erschienen
Ostfildern 2016: Jan Thorbecke Verlag
Anzahl Seiten
284 S.
Preis
€ 42,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Axel Gotthard, Universität Erlangen-Nürnberg

Nicht die derzeit ja besonders aktuelle Frage nach Wegen zum Frieden, zumal über weltanschauliche Gräben hinweg, trieb den Autor um, er wollte die traditionsreiche Ritualforschung bereichern, und zwar durch einige ausgewählte, besonders aufschlussreiche Fallbeispiele. Flächendeckend „das Kongresszeremoniell“ oder auch nur alle damals virulenten zeremoniellen Konflikte nachzuzeichnen, stand nicht auf seiner Agenda (der konzentriert nach Westfalen blickende Teil der Dissertation ist mit rund 120 Seiten denn auch recht schmal ausgefallen). Einen Präzedenzstreit nach dem anderen zu inspizieren, führe unweigerlich zu „Ermüdung“, findet May, das wolle er dem Leser nicht zumuten (S. 46).

Die langen hinführenden Passagen blicken zunächst in die Forschungsgeschichte (S. 17–90). Wir merken, dass sich außenpolitisch interessierte historiographische Arbeiten schon immer auch zeremonieller Inszenierungen angenommen haben, die Sensibilität hierfür verdankt sich in diesem Fall nicht irgendeinem neueren Turn. May weist zu Recht auf zahlreiche, auch ältere, zumal englisch- und französischsprachige Arbeiten hin. Sodann versucht er, Schneisen ins Dickicht des vormodernen Gesandtschaftswesens zu schlagen. Wir lernen das Koordinatennetz kennen, in das Zeremonialfragen vor der großen völkerrechtlichen Systematisierung (damit auch Vereinfachung, besser eigentlich: ‚Vereindeutigung‘) der Jahrzehnte um und nach 1700 einmal eingespannt gewesen sind. Die vier wichtigsten Bestimmungsgrößen waren der Rang des Entsendenden, die offiziell deklarierte Position des Emissärs innerhalb der Gruppe der Entsendeten, seine tatsächlichen Aktivitäten vor Ort (von interner Expertise über Verhandeln bis hin zum Vermitteln) sowie seine sozialen Rollen abseits des Kongressgeschehens (etwa vornehme Geburt oder Rang in der Kirchenhierarchie). Die beiden zuletzt genannten Gesichtspunkte werden ihre Relevanz verlieren. Die Frage nach dem Rang des Entsendenden wird sich auf das Kriterium zuspitzen, ob er denn souveränes Völkerrechtssubjekt sei, und nur solchen billigt der völkerrechtliche Konsens um 1700 noch das Recht zu, Ambassadeurs zu entsenden. Vor allem zwischen ihnen toben die Zeremonialkonflikte der Barockzeit. Aber 1648 waren alle diese Entwicklungen noch nicht abgeschlossen; der einschneidende völkerrechtliche Numerus clausus namens Souveränität, beispielsweise, kam in Westfalen nur gelegentlich zur Sprache. Wer um Themen wie „Staatensystem“ oder „Krieg und Frieden“ kreisende Studien selten zur Kenntnis nimmt, wird in diesen hinführenden Kapiteln Vieles lernen können; allerdings macht es May seinen Lesern nicht leicht, weil er allzu häufig zwischen Vorgeschichte (von ‚1648‘) und Ausblicken hin und her hüpft.

Natürlich gab es in Westfalen auch Zwistigkeiten, bei denen es um den Rang des Entsendenden ging: Der sattsam bekannte, gut untersuchte Streit zwischen Frankreich und Spanien zeigt es. Dieser hart ausgetragene Konflikt ist aber für die westfälischen Kongresse in vielerlei Hinsicht, auch seiner Unversöhnlichkeit wegen, untypisch und hat zu einer Überschätzung zeremonieller Fragen für das Gelingen von Friedensverhandlungen geführt. In den beiden anderen um die Ehre des Entsendenden kreisenden Fallbeispielen (Frankreich und sein Kriegsverbündeter Schweden, Frankreich und sein nicht erklärter Kriegsgegner Kaiser) suchte und fand man Kompromisse.

Häufiger waren 1648 Konflikte, die um die soziale Dignität des Emissärs kreisten, „der Botschafterrang war noch nicht von der Adelshierarchie entkoppelt“ (S. 72). Der französische Primarius d‘Avaux sträubte sich sogar dagegen, die weniger vornehmen Wiener Emissäre überhaupt als Verhandlungspartner zu akzeptieren: „Ce sont personnes de sy peu de considération qu´il n‘y a pas d´apparence qu‘on leur veuille confier tout le secret d´une affaire sy importante.“ (S. 119) Die Hofburg dachte natürlich trotzdem nicht daran, ihr diplomatisches Personal in Westfalen auszutauschen. Aber bei „Zeremonialforderungen“ waren 1648 „die Rollen jenseits der Fürstenhierarchie und des Gesandtschaftsrangs in fast allen Fällen schlagkräftiger“ (S. 143): Es stachen also der soziale Status eines Emissärs und/oder seine Verdienste um das Gelingen der Friedensverhandlungen. Letzteres zeigt May am Beispiel des venezianischen Gesandten Contarini: Ihn schätzte man als Mediator, weshalb viele Entsendehöfe auf zeremonielle Konzilianz ihm gegenüber pochten. Dass 1648 noch viele Rollen zeremoniell relevant sein konnten, begünstigte die Frequenz von Konflikten, erleichterte aber auch die Deeskalation.

Auch bei Konflikten, die der Binnengliederung der Gesandtschaft erwuchsen, wurde nicht die Ehre des Entsendenden verhandelt. Fein heraus war, wer als Ambassadeur und Prinzipalgesandter firmierte. Zeremoniell nichts zu melden hatte, wer gar kein Ambassadeur (sondern, beispielsweise, „conseiller“) war. Unklar, deshalb anfangs umkämpft war, wie mit als Ambassadeurs entsandten Sekundargesandten umzugehen sei. Beispielsweise wollte der französische Secundarius Servien dem vergleichbar vornehmen, doch als Prinzipalgesandter firmierenden Comte d´Avaux keinesfalls den Vortritt lassen.

Den Hauptteil beschließen „Akteure mit besonders umstrittener Position“, die „deswegen in den Quellen besonders viele Spuren hinterlassen haben“ (S. 177). Wir begegnen erneut Contarini, nun, weil er für die Markusrepublik „honores regii“ reklamierte (und sukzessive durchsetzte). Auch die Niederlande bekamen sie, nur dass das im Fall dieser Sezessionisten, also Neuankömmlinge auf der diplomatischen Bühne politisch natürlich ganz anders zu bewerten ist.

Ferner begegnen uns die Kurfürsten, deren Behandlung sich durchs ganze Buch zieht. Hier hat May nach Ansicht des Rezensenten das Kernproblem nicht erfasst. Es bestand nicht darin, dass „ihre Position zwischen den Polen Souveränität und Lehnspflichten“ oszillierte (S. 163). Tatsächlich wollten die Kurfürsten weder souverän sein, noch waren sie das je, aber sie ließen sich gern „Säulen des Reiches“ nennen und stilisierten sich in ihrem Kurverein zu Hütern des christlichen Abendlandes. Wenn sich der überkommene Führungsanspruch des Reiches über die Christianitas nicht im werdenden Völkerrecht niederschlug und wenn sich letzteres als Recht zwischen souveränen Völkerrechtssubjekten verstand, musste der Rang der nicht souveränen „Säulen des Reiches“ prekär werden. Mays Fallbeispiel firmiert in kurfürstlichen Akten als „venezianischer Präzedenzstreit“. Er währte jahrzehntelang, das musste May nicht nachzeichnen. Aber seine Hinweise auf die engere Vorgeschichte sind zu korrigieren. Dass der Kaiser während des Dreißigjährigen Krieges „die Macht der Kurfürsten stark“ eingeschränkt habe (S. 203), steht quer zur Wahrnehmung der Zeitgenossen, sonst hätten sie vor 1648 nicht wieder und wieder die sich abzeichnende „oligarchia“ perhorresziert (was deutliche Spuren in den Westfälischen Frieden eingraben wird und schon in den Jahren zuvor bewirkte, dass die Kurfürsten zeremoniell nun auch ‚von unten‘ bedrängt wurden). Und dass der Prager Frieden – den der Kaiser mit einem Kurfürsten, dem Dresdner, ausgehandelt hatte! – alle „uniones, ligae, foedera“ für aufgehoben erklärte, war schon deshalb keiner kurfürstlichen „Macht“ abträglich, weil das ausdrücklich nicht den Kurverein betraf („doch verstehet sich solches gar nicht auf eine aufhebung der churfürstlichen verein“)!1 Der Prager Frieden ist ein sehr kurfürstenfreundlicher Text, das ärgerte (beispielsweise) die Fürsten so, dass sie in der Spätphase des Dreißigjährigen Krieges gegen die „Oligarchicos“ anrannten. Ein Wort noch zum Ausgang der Sache in Westfalen: die kurfürstlichen Prinzipalgesandten erhielten die reklamierten Ehrungen, die „Secundarii“ mussten auf Ambassadeurs- und Exzellenztitel verzichten.

Dass es zumal in den Anfangsmonaten der Friedensverhandlungen so viele und heftige Konflikte gab, lag nicht zuletzt am Fehlen historischer wie theoretischer Wegweisung. May konstatiert zu Recht, dass sich weder die vor 1648 erschienene Fachliteratur über das Gesandtschaftswesen noch die völkerrechtlichen Pionierwerke für Zeremonialfragen auch nur interessierten. War nun der Mammutkongress ohne adäquate Vorbilder seinerseits das Musterbuch für die Folgekongresse? Der Autor ist skeptisch, den Nachfolgetagungen fielen im Rückblick weniger richtungsweisende Lösungen ins Auge denn abschreckende Beispiele – der westfälische Kongress firmierte als „negatives Beispiel, dessen spezifische Dynamik es zu verhindern galt“ (S. 214). Der Trend ging hin zu einer „Entlastung der Verhandlungen durch das Aussetzen von Formalitäten“ (S. 226). Wenn May an anderer Stelle von „seit den westfälischen Friedensverhandlungen ständig zunehmenden Rangstreitigkeiten zwischen den Gesandten“ spricht (S. 64), kann das mithin keine Kongresse meinen. Da wir nun schon bei Ausblicken sind: Die Behauptung, dass „im 18. Jahrhundert [...] das Zeitalter der Kongressdiplomatie schon zu Ende“ gewesen sei (S. 74), kann so nicht stehen bleiben. Die Jahre 1815–1822 sahen fünf große europäische Kongresse (Wien, Aachen, Opava, Ljubljana, Verona).

Die solide gearbeitete Dissertation will nicht brillant sein und hat keine eklatanten Schwächen. Sympathisch berührt, dass ihr Autor sein Thema nicht überhöht, wiederholt warnt er vor einer „Überbewertung des Zeremoniells für die Verhandlungen“ (S. 34). Wir merken immer wieder, dass zeremonielle Fragen für die meisten Entsendehöfe nicht besonders wichtig gewesen sind, dass sie hierum kreisende Querelen gar nicht schätzten. Die Instruktion für Contarini widmet Zeremonialfragen einen einzigen Satz (vgl. S. 139). Den besonders heftigen Streit der französischen Ambassade mit einer hanseatischen Delegation stufte Mazarin offenbar „als Bagatelle ein“ (S. 156). Es „pochten in vielen Fällen die Gesandten auf das Zeremoniell – weniger die entsprechenden Höfe“ (S. 144). Freilich gab es unter den Emissären ‚solche und solche‘. Den für die Schweizergeschichte so wichtigen Basler Gesandten Wettstein echauffierten nicht etwa (erhebliche) zeremonielle Zurücksetzungen, nein, in seinem Diarium notierte er zornig, wie da manche Kollegen „mitt diesen Ceremonien“ Zeit vertrödelten, während weiterhin auf den Schlachtfeldern Menschen stürben (vgl. S. 176f.). An den Entsendehöfen wurden außenpolitische Notwendigkeiten sowieso höher veranschlagt als die Eitelkeiten der Herren Emissäre; wenn deren Ehrenpusseligkeiten „zu starken Verhandlungsverzögerungen“ zu führen drohten, wurden sie „in einem Großteil der Fälle [...] nicht dauerhaft in Kauf genommen“ (S. 176). Wir finden in der Dissertation viele „Beispiele dafür, dass gegenüber den inhaltlichen Aspekten die symbolischen durchaus nachgeordnet“ wurden (S. 229). Auch wenn das nicht die Ausgangsfrage der Studie gewesen ist: Sie verneint doch implizit, dass es zuvörderst zeremonieller Querelen wegen so schwerfiel, zügig den schlimmsten Krieg der Weltgeschichte zu beenden.

Anmerkung:
1 Prager Vertrag vom 30. Mai 1635, abgedruckt in: Kathrin Bierther (Bearb.), Briefe und Akten zur Geschichte des Dreißigjährigen Krieges. Neue Folge, zweiter Teil, zehnter Band, vierter Teilband, München 1997, Nr. 564 A (Zitat: S. 1626).

Redaktion
Veröffentlicht am
Beiträger
Redaktionell betreut durch
Klassifikation
Region(en)
Mehr zum Buch
Inhalte und Rezensionen
Verfügbarkeit
Weitere Informationen
Sprache der Publikation
Sprache der Rezension