In der diesjährigen Sommerakademie des Münchner Zentrums für Mittelalter und Renaissancestudien wurden verschiedene Formen von Ausschluss thematisiert. Die Veranstalter:innen bemühten dafür den „Cancel“-Begriff, der seit Mitte der 2010er-Jahre weitgehend unabhängig von konkret verhandelten Inhalten international die öffentliche Diskussion über kulturelle Streitthemen prägt. In der Gegenwart spricht man vom „Canceln“, wenn eine Person oder Gruppe aufgrund von diskriminierend anmutendem Verhalten oder entsprechenden Aussagen aus dem Diskurs ausgeschlossen werden soll. In der Geschichtsforschung lässt sich dieser Begriff nicht ohne weiteres adaptieren, da er auf dem gegenwärtigen Verständnis von demokratischem Pluralismus und heutigen gesellschaftlichen Normen beruht.
Weil die politischen Rahmenbedingungen der Vormoderne von diesen Vorstellungen abweichen, schlugen die Veranstalter:innen vor, „Canceln“ als den Versuch zu bezeichnen, einer Person oder Gruppe aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äußerungen jegliche Unterstützung oder Plattform zu entziehen oder sie vollkommen aus Diskursen, Gruppenverbänden oder ganzen Gesellschaften auszuschließen. Das passt sowohl zu modernen als auch zu vormodernen Formen des „Cancelns“: In der Gegenwart nimmt das „Canceln“ häufig die Form eines lawinenartigen Massenphänomens an, das bevorzugt auf Sozialen Medien aus kollektiver Empörung über die Verletzung innerhalb dieses Kollektivs geteilter moralischer Maßgaben geboren wird, bevor es über die verletzende Person oder Gruppe hinweg rollt, um deren Diskursbeiträge in ihrer Gänze zu delegitimieren. Implizites Ziel ist es, die Akzeptanz der Vorstellungen des „cancelnden“ Kollektivs durchzusetzen.
Gewissermaßen handelt es sich also um eine Beugestrafe, wie das Interdikt eine ist. TOBIAS DANIELS (München) widmete sich dieser geistlichen Maßnahme, die Personengruppen oder ganze Territorien von Handlungen der temporalen Reinigung ausschloss. Wer gegen das Kirchenrecht agierte, den sollte die Beugestrafe zurück auf den rechten Weg führen – nicht zerstören also, sondern heilen. Seit seinen Ursprüngen an der Wende vom 10. zum 11. Jahrhundert entwickelte sich das Lokalinterdikt zunehmend zu einem Kampfmittel. Insbesondere kam es in Konflikten zwischen geistlichen und weltlichen Akteuren zum Einsatz.
Über einen solchen Fall sprach MAGDALENA WEILEDER (Darmstadt) im Detail. Ludwig der Bayer wurde nicht nur von Papst Johannes XXII. exkommuniziert, sondern dieser verhängte auch das Interdikt über das Reich. Die Referentin zeigte anhand einer Reihe von urkundlichen Quellen auf, wie Ludwig versuchte, mittels Belohnungen und Strafen zu gewährleisten, dass die Messe trotzdem weiterhin in seinem Herrschaftsbereich gelesen wurde und die Geistlichen das päpstliche Interdikt missachteten.
JAKOB MANDEL (Würzburg) legte im Kontext des Alexandrinischen Schismas – eines Konflikts, in dem sich weltliche und geistliche Kräfte auf beiden Seiten gegenüberstanden – seinen Fokus auf den Sprachgebrauch von Papst Alexander III. in dessen Briefen an den Rest der Christenheit, um den Gegenpapst Viktor IV. rhetorisch auszugrenzen.
Mithilfe dieses Mittels versuchte auch der Deutsche Orden, die Litauer weiterhin rhetorisch aus der Christenheit auszuschließen, selbst nachdem 1386 Großfürst Jagiello Hedwig von Polen geheiratet hatte und samt seinen Untertanen konvertiert war. SEBASTIAN KUBON (München) vertrat die These, dass die Angehörigen des Deutschen Ordens nicht wider besseres Wissen so handelten, sondern weil sie ihren angestammten Denkmustern verhaftet waren und die Litauer tatsächlich für nur vorgebliche Christen hielten.
Auch das mittelalterliche Judentum kannte den Ausschluss als Strafe für Gemeindemitglieder, die gesetztes Recht missachteten. EVA HAVERKAMP-ROTT (München) führte aus, wie eine Rechtsgemeinschaft innerhalb jüdischer Gemeinden sich sogar nur konstituieren konnte und ihre Gesetze nur wirksam werden konnten, wenn deren Nichteinhaltung Sanktionen nach sich zog. Als Sanktionen dienten verschiedene Stufen des Gemeindebanns, der Gemeindemitglieder ausschloss, welche die erlassenen Gesetze nicht respektierten. Der Ausschluss war zunächst zeitlich begrenzt, es konnte aber auch ein dauerhafter Ausschluss aus der Gemeinde drohen.
Ging es hier um neu zu begründendes Recht, so bewiesen jüdische Gelehrte in dem Beispiel, das CHAIMA HARSHO (München) vorstellte, im Hinblick auf althergebrachte Rechtsquellen Integrationsbereitschaft. Ein als Ammoniter identifizierter Konvertit zum Judentum begehrte, an einer jüdischen Lehrversammlung teilzunehmen. Deuteronomium 23:4–7 verbietet Ammonitern und Moabiten jedoch, in die Gemeinde des Herrn zu kommen. Dennoch gewährten die anwesenden Rabbis dem Ammoniter einzutreten, da die Grenzen zwischen den Völkern nicht mehr eindeutig zu definieren waren. Das Beispiel der Gelehrten zeigt, wie auf einen religiös-rechtlich vorgeschriebenen Ausschluss eine „Cancelation“ – eine Rehabilitierung im Angesicht neuer Zeitumstände – folgen konnte.
Mit einer weiteren jüdisch-rechtlichen Problemstellung beschäftigte sich THERESA BACHHUBER (München). Die Frage war, ob die Ehe eines Eunuchen mit einer bereits doppelt verwitweten Frau zu lösen sei. Rabbi Mosche ben Maimon bejahte dies und argumentierte vor allem mit der Zeugungsunfähigkeit des Mannes, die ihn für die Ehe disqualifiziere, wenngleich der Talmud in dieser Hinsicht ambivalente Interpretationen zulässt. Mosche ben Maimon hätte dem Eunuchen auch den Zugang zur Ehe gewähren können. Wie der oben erwähnte Fall des Ammoniters sensibilisiert diese Situation dafür, dass ein Ausschluss mitunter nicht zwingend war, sondern auf eine bewusste Erwägung der rechtlichen Situation und eine anschließende aktive Entscheidung zurückging.
Körperliche Makel konnten auch katholischen Priestern zum Verhängnis werden, egal ob sie angeboren, selbst- oder fremdverschuldet waren. BRENDAN RÖDER (München), dessen Thema die Irregularität war, nahm die Teilnehmer:innen der Sommerakademie auf einen Ausflug in die Frühe Neuzeit mit. Die Irregularität schloss Betroffene potenziell vom Erhalt der Weihe oder von der Ausübung bereits erhaltener Weihen aus. Körperliche Gebrechen wie fehlende Finger oder Irregularitäten wie eine überdurchschnittliche Körpergröße, die bei der Gemeinde Entsetzen hervorriefen, konnten dem Feiern der Messe im Weg stehen. Der Priester war nicht in der Lage, seiner Pflicht nachzukommen, und theoretisch – anders als bei der Exkommunikation – ohne weiteren performativen Akt von der Ausübung seines Amts ausgeschlossen.
Auf diese Art des Ausschlusses warf ISABEL GRIMM-STADELMANN (München) einen medizinhistorisch-byzantinistisch informierten Blick. Krankheit und physischer Makel konnten in Byzanz in vielerlei Hinsicht Ausschlusskriterien darstellen, wobei ihre vielleicht bekannteste Ausformung die Blendung als Disqualifikation für das Herrscheramt darstellte. Ausschluss von der Öffentlichkeit erfolgte aber auch mittels des Krankenhauses als Zuchthaus: Aufmüpfige und Häretiker, die unter keiner herkömmlichen Krankheit litten, sondern allenfalls als Geschwür der Gesellschaft betrachtet wurden, verwahrte man ob ihres Andersdenkens, um sie mürbezumachen.
Als „anders“ nahmen seine Zeitgenossen auch den Renaissance-Dichter Torquato Tasso wahr, über dessen soziale Exklusion ANGELA OSTER (München) referierte. Der Grund dafür lag nicht in seinen Werken, die Anklang fanden, sondern vielmehr in Tassos vermeintlichem Wahnsinn. Dieser konnte in der Renaissance positiv konnotiert sein, doch als das von seinen Zeitgenossen damit in Verbindung gebrachte Verhalten Tassos vermehrt auch an anderen Höfen auffiel, ließ man ihn am Hof von Ferrara einsperren. Er kam vorübergehend in ein Hospital, um die übrigen Höflinge, aber auch ihn selbst vor schlimmeren Konsequenzen seiner unbedachten verbalen und physischen Übergriffe zu schützen.
ANDREAS SCHMIDT (München) zeigte Ambivalenzen in der literarischen Behandlung des gesellschaftlichen Ausschlusses von altisländischen Gesetzlosen auf. Das Recht war der Kitt der isländischen Gesellschaft, weswegen sein Bruch zu einem zentralen Thema ihrer Sagas wurde. Während die „Kleine Acht“, ein dreijähriges Exil, zur Aufhebung der Schuld führte, so verlangte die „Große Acht“, den Geächteten straflos zu töten, auch im Ausland. Im Gegensatz zu den rechtlichen Anforderungen zeichnen die Sagas ihre gesetzlosen Protagonisten nicht ausschließlich als isolierte Waldläufer, sondern lassen sie immer wieder die Hilfe von Bekannten und Verwandten in Anspruch nehmen. Hier wird erneut deutlich, dass Recht nur nominell den Ausschluss vorschreiben konnte. Ob dieser Ausschluss auch umgesetzt wurde, hing von situationsgebundenen Faktoren ab.
ASTRID RIEDLER-POHLERS (München) berichtete von Regensburger Badern, die solche Verbrechen begingen, dass sie ebenfalls aus ihrer Heimatstadt verbannt wurden. Häufig kam es vor, dass die Kleidung der Badenden entwendet wurde und in vielen Fällen war der Herr des Hauses in solche Machenschaften verstrickt. Zur Strafe für den Mord an einem Badknecht musste ein Bader beispielsweise eine Romfahrt absolvieren, dem Spital ein Scheffel Holz stiften und durfte darüber hinaus Regensburg niemals wieder näher als 10 Meilen kommen.
Dafür, wie lange ein Ausschluss nachwirken konnte, präsentierte MARIA PIESCHACON-RAFFAEL (München) zwei politisch brisante Beispiele: Sie verglich den kirchlichen Prozess gegen Jeanne d'Arc mit jenem gegen deren einstweiligen Gefolgsmann Gilles de Rais. Jeanne wurde im Kontext des Hundertjährigen Krieges von englischen Autoritäten unter tätlicher Mitwirkung französischer Geistlicher ein politischer Ketzer-Prozess gemacht, auf dessen Urteil nach gut zwei Jahrzehnten ihre Rehabilitierung folgte. Im Gegenteil dazu musste sich Gilles de Rais mit jahrelanger Verspätung für die Schändung von über hundert Kindern und deren Ermordung verantworten. Dennoch wurden gegen Ende des 20. Jahrhunderts Stimmen laut, die seine Rehabilitierung forderten. Wie Jeanne, die heute ein TikTok-Star ist, taucht er ebenfalls in Videos auf der Social-Media-Plattform auf.
Den Bogen vom Mittelalter in die Gegenwart schlug auch JÖRG SCHWARZ (Innsbruck), der an aktuelle Debatten in der deutschen Mediävistik darüber, den Begriff des „Mittelalters“ abzuschaffen, anknüpfte. Sein Blick fokussierte sich dabei auf die Tendenz der anglophonen Mediävistik, den Begriff der „Angelsachsen“ aus Forschungsdiskursen zu streichen. Von der Frage danach, was die Forschung bisher unter „Angelsachsen“ verstanden hatte, gelangte der Referent über den populär gebrauchten Sammelbegriff der modernen „angelsächsischen“ Nationen und seinen impliziten Wertvorstellungen schließlich zum historischen Ursprung als rhetorischem Abgrenzungsbegriff, den bereits Alkuin von York am Hof Karls des Großen gebraucht hatte.
Bezüge vom Mittelalter zur Gegenwart und umgekehrt prägen auch das intellektuelle Ausschlussphänomen, dem sich ISABELLE MANDRELLA (München) widmete: Weil es Frauen im Mittelalter verboten war, Universitäten zu besuchen, wurden jene, die philosophisch interessiert und in hohem Maße befähigt waren, in die Randzonen der Mystik abgedrängt. Unter Zuhilfenahme des Begriffs der „Frauenmystik“ widerfährt das den philosophischen Autorinnen des Mittelalters noch heute in der Forschung, denn ihr Schaffen wird vor dem Horizont eines normativen, engen und rationalistischen Verständnisses von Scholastik als „der“ Philosophie des Mittelalters noch heute marginalisiert und nicht als gleichermaßen ernst zu nehmender Beitrag zur vormodernen Philosophie anerkannt.
Das Wissenschaftler-Ehepaar Menzel, über das MARTINA HARTMANN (München) sprach, wurde vom NS-Regime und den Lebensumständen während des Zweiten Weltkriegs immer stärker eingeengt und beging schließlich Suizid. Es gelang ihnen, ihre Abneigung gegen die Nationalsozialisten zu verschleiern, doch die Kriegssituation schloss sie von der Arbeit an Editionen für das Reichsinstitut für ältere deutsche Geschichtskunde – dem Vorgänger der MGH – aus. Die promovierte Philosophin Hildegund musste vorübergehend beim Statistischen Reichsamt arbeiten, der promovierte Mittelalterhistoriker Ottokar an einer Geschichte des erfolgreichen Feldherrn Adolf Hitler. Das Ehepaar Menzel war nicht direkt Opfer von Verfolgung durch das NS-Regime, wurde aber auch als eigentlich privilegiertes deutsches Ehepaar stark in seinen Möglichkeiten eingeschränkt. Der Fall der Menzels gibt Aufschluss darüber, wie divers, subtil und verheerend struktureller Ausschluss wirken konnte.
Die Referent:innen der Sommerakademie fassten den Begriff des „Cancelns“ bewusst weit. Ihre Vorträge regten zur Reflexion und zu intensiven Diskussionen darüber an, in welchen Formen der Ausschluss von Personen durch andere Personen in der Vergangenheit erfolgte, welche Motivationen dem zugrunde lagen und welche Mittel genutzt wurden. Stets mit verhandelt wurde die Frage, ob die Essenz eines historischen Phänomens gleich bleiben kann, während eine neue Umgebung ihm einen anderen Namen zuteilt.
Durch die Vielfalt an Themen lernten die Teilnehmer:innen Gründe für und Mittel zum Ausschluss kennen, die gemeinschaftsspezifisch aber auch -übergreifend sein konnten. Ein in den Vorträgen und Diskussionen häufig genannter Grund für den Ausschluss war das Brechen von Gesetzen. Der Ausschluss wurde in solchen Fällen sowohl in jüdischen Gemeinden als auch im alten Island in Form eines Banns durchgeführt, sodass es naheliegt, von „canceln“ zu sprechen.
Andere Gründe für einen Ausschluss konnten körperliche oder geistige Erkrankungen sein, wobei in diesen Fällen Personen von bestimmten Ämtern – wie dem des Priesters oder des Herrschers – und nicht aus einer Gemeinschaft ausgeschlossen wurden. Diese Form der Exklusion unterscheidet sich deutlich von der „Cancelation“ im heutigen Sinne, da gerade Rechte und Würde von marginalisierten Gruppen als besonders schützenswert erachtet werden. Legt man jedoch ein vormodernes Menschenbild zugrunde, demzufolge physische Merkmale eng mit psychischen und ethischen Dispositionen verbunden waren, so ließe sich postulieren, dass die Zeitgenossen jemanden „cancelten“, weil sie das Denken und Handeln ablehnten, das sie mit bestimmten physischen Merkmalen dieser Person assoziierten. Das unterstreicht, wie wichtig es ist, den „Cancel“-Begriff angemessen zu historisieren.
Auffällig ist, dass in Mittelalter und Früher Neuzeit nicht nur Individuen, sondern ganze Gruppen ohne eigenes Verschulden ausgeschlossen wurden. Beispielsweise konnte ein ganzes Reich vom Papst mit dem Interdikt belegt werden, oder eine große Zahl an Personen – wie die Moabiter – von der Teilhabe an einer Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Im Gegensatz dazu werden in der Gegenwart meist Einzelpersonen oder kleine Gruppen aufgrund von Handlungen oder Äußerungen „gecancelled“. Ein späterer Versuch der Rehabilitierung und damit der Wiederaufnahme in die Gemeinschaft oder in die Erinnerungskultur war möglich. Im Falle des Moabiters oder Jeanne d’Arcs war er erfolgreich. Ersterer durfte an einer jüdischen Lehrveranstaltung teilnehmen, während letztere heute als französische Nationalheldin und Heilige verehrt wird.
Konferenzübersicht:
Eröffnungsvortrag / Begrüßung
Jörg Schwarz (Innsbruck): Auenland ist abgebrannt. Die Streichung des Namens „Angelsachsen“ in aktuellen Diskursen zur englischen Geschichte des frühen Mittelalters
Angela Oster (München): „Nicht um zu bestrafen, sondern um zu heilen“. Strategien sozialer Exklusion und poetischer Inklusion bei Torquato Tasso
Isabelle Mandrella (München): Alles nur „erhabene weibliche Liebesmystik“? Die Marginalisierung intellektueller Frauen in den Philosophiegeschichten des Mittelalters
Maria Pieschacon-Raffael (München): Die Jungfrau und der Kindermörder vor Gericht: Die Prozesse gegen Jeanne d'Arc (1412–31) und Gilles de Rais (1405–40) im Vergleich
Eva Haverkamp-Rott (München): Störenfriede in der Synagoge? Partizipation und Exklusion in jüdischen Gemeinden des Mittelalters
Astrid Riedler-Pohlers (München): Kriminelle Bader in Regensburg und der Versuch, sie aus der Stadt auszuschließen
Tobias Daniels (München): Verbrannt auf dem Petersplatz! Exkommunikation und Interdikt als cancel culture der Päpste
Chaima Harsho (München): Ammoniter und Moabiten – Wer darf (nicht) an jüdischen Versammlungen teilnehmen?
Martina Hartmann (München): Zwischen Ablehnung und Anpassung. Zwei Mediävistenschicksale im Dritten Reich: Hildegund und Ottokar Menzel (1910–1945)
Magdalena Weileder (Darmstadt): Die Exkommunikation Ludwigs des Bayern im Spiegel der Urkunden
Geführte Tour durch die Monumenta Germaniae Historica
Theresa Bachhuber (München): Darf ein Eunuch eine „tötende“ Frau heiraten? Ausschluss aus der Ehe in der jüdischen Gemeinde in Syrakus
Jakob Mandel (Würzburg): Octavianum, apostaticum et scismaticum. Feindbilder in der päpstlichen Propaganda während des Alexandrinischen Schismas (1159–1177)
Andreas Schmidt (München): „Und nie wieder schien ihm sein Leben gleichgut, seitdem er in die Acht gefallen war“: Altisländische Gesetzlose
Sebastian Kubon (München): Ordensritter, die Christen canceln. Der Deutsche Orden und die Litauer um 1400
Isabel Grimm-Stadelmann (München): Krankheit als gesellschaftliches Ausschlusskriterium im byzantinischen Zeitalter
Brendan Röder (München): Lokales Cancelling? Gemeinde, Gewalt und der Ausschluss von Klerikern in der frühen Neuzeit