Gerechtigkeit und gerechte Herrschaft in vergleichender Perspektive (15.-17. Jahrhundert)

Gerechtigkeit und gerechte Herrschaft in vergleichender Perspektive (15.-17. Jahrhundert)

Organisatoren
Stefan Plaggenborg, Lehrstuhl für Osteuropäische Geschichte, Ruhr-Universität Bochum / Historisches Kolleg, München
Ort
München
Land
Deutschland
Vom - Bis
11.05.2016 - 13.05.2016
Url der Konferenzwebsite
Von
Agnieszka Zaganczyk-Neufeld, Universität Bochum

Unter der Leitung von Stefan Plaggenborg (Lehrstuhl für Osteuropäische Geschichte, Ruhr-Universität Bochum, 2015/2016 Fellow am Historischen Kolleg in München) fand vom 11. bis 13. Mai 2016 in dem Sitz des Historischen Kollegs in München, der Kaulbach-Villa, eine Tagung über „Gerechtigkeit und gerechte Herrschaft in vergleichender Perspektive (15.-17. Jahrhundert)“ statt. Das der Tagung zugrundeliegende Thema ist aus den bisherigen Forschungserkenntnissen ihres Leiters zum Konzept der gerechten Herrschaft im neuzeitlichen Russland hervorgegangen. 1

Die Tagung versammelte Forscherinnen und Forscher unterschiedlicher Disziplinen aus Deutschland, Österreich und den Niederlanden, die sich mit Fragen der gerechten Herrschaft in lateinisch-christlichen, christlich-orthodoxen und islamischen Rechts- und Herrschaftstraditionen befassen. Ziel des Treffens war, Gerechtigkeit und gerechte Herrschaft als miteinander verwoben für den Zeitraum des 15. bis 17. Jahrhunderts in vergleichender Perspektive zu untersuchen. In den Vordergrund rückten dabei die Problematik der Gerechtigkeit als Herrschaftslegitimation, der Zusammenhang zwischen Religion, Recht und Gerechtigkeit sowie das Verhältnis zwischen Gerechtigkeit und Gewalt. Der Vergleich zwischen den drei auf den ersten Blick sehr unterschiedlichen Gerechtigkeitstraditionen sollte gezielt zum Ausdruck bringen, dass die Gerechtigkeitsvorstellungen kein Spezifikum eines bestimmten Herrschaftstypus oder einer Region sein müssen, sondern sich als Teil einer Kulturgeschichte der Staatswerdung bzw. -konsolidierung fassen lassen.

Nach der Begrüßung durch MARTIN SCHULZE WESSEL (München) verwies STEFAN PLAGGENBORG (Bochum / München) in dem einleitenden Referat über Gerechtigkeit und gerechte Herrschaft in der Frühen Neuzeit auf die Schwierigkeiten, die bereits beim Versuch einer genaueren Begriffsbestimmung von Gerechtigkeit entstehen. Unter Berufung auf juristische, historische, soziologische und ökonomische Gerechtigkeitsauffassungen betonte er, dass Gerechtigkeit weder ein statisches, noch ein westeuropäisches Phänomen sei, sondern eine historisch kontextualisierbare Grundkategorie politischer und gesellschaftlicher Ordnung darstelle, die sich als solche für komparatistische Untersuchungen eigne, weil sie Fragen der Herrschaftslegitimation mit solchen der gesellschaftlichen Ordnung und des politischen Handelns verknüpfe.

Die erste Sektion zur Gerechtigkeit und Herrschaftslegitimation, moderiert von ARNDT BRENDECKE (München), eröffnete HANS GEORG MAJER (München) mit einem Vortrag über gerechte Sultane im Osmanischen Reich, die ihren Hof als „Zufluchtsort der Gerechtigkeit“ gesehen hätten. Nicht nur in ihrer eigenen Wahrnehmung, sondern auch in Augen der Bevölkerung seien sie durch das Verhindern und Beheben von Unrecht und das Lösen von Streitfällen für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Reich verantwortlich gewesen. Mehrere erhaltene Bittschriften mit Beschwerden, Protokollbücher und Urkunden verweisen nach Majer auf den ordnungsstiftenden Aspekt osmanischer Gerechtigkeit, auch wenn über die konkreten Urteile und Entscheidungen des Herrschers nicht viele Informationen vorliegen.

Auch wenn das Fallbeispiel von PETRA SCHULTE (Trier) in der westlichen Gerechtigkeitstradition verortet wurde, nämlich im Herzogtum Burgund in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, habe die Verantwortung der Herrscher für die Wahrung der gerechten sozialen Ordnung zum wichtigsten Legitimationselement gehört. Dies ging deutlich aus den Schriften von Guillame Fillastre hervor, der als Doktor des Kanonischen Rechts, Bischof von Tournai und Kanzler des Ordens vom Goldenen Vlies ein umfassendes Gerechtigkeitskonzept in Anlehnung an Aristoteles vorgelegt habe. Anders als im Osmanischen Reich habe sich jedoch die Gerechtigkeit infolge der Aristoteles-Rezeption vor allem im gerechten Zugang zu Ämtern, Würden und Eigentum geäußert, was den Gerechtigkeitsbegriff „rationalisiert“ habe.

Die Gerechtigkeitsvorstellungen in Russland um 1500 waren von einer solchen „Rationalisierung“ weit entfernt, wie der Beitrag von STEFAN PLAGGENBORG (Bochum / München) gezeigt hat. Sein Protagonist, der um 1440 geborene Iosif Volockij (Josef von Volokolamsk) sei in die Geschichtsbücher als der russische Theoretiker des „theokratischen Absolutismus“ eingegangen. Nach einer grundlegenden Kritik am Großfürsten sei Iosif nicht zur Kritik der Ordnung generell übergegangen, da sie als Abbild der göttlichen Ordnung alternativlos gut sei, sondern habe den Herrscher als Gottes Stellvertreter auf Erden zum Garanten der göttlichen Gerechtigkeit auf Erden aufgebauscht.

Wenn die Position des Herrschers politisch viel schwächer und nicht sakral legitimiert war, wie im frühmodernen Polen-Litauen, seien die Gerechtigkeitsvorstellungen stärker mit dem ius distributivum und einer angemessenen Machtverteilung und -sicherung verbunden. Diese These des Beitrags von HANS-JÜRGEN BÖMELBURG (Gießen) ähnelt den Erkenntnissen über das Herzogtum Burgund, denn in beiden Fällen sei die Gerechtigkeitsfrage zum Aushandlungsfeld zwischen Herrscher und Ständen geworden. Nicht ausgeschlossen sei dabei ein Transfer polnischer Gerechtigkeitskonzepte über Kiew und Weißrussland nach Russland, worauf die Entlehnung des russischen Begriffs „spravedlivostʾ“ aus dem polnischen „sprawiedliwość“ hinweisen würde.

In dem Kommentar zu der ersten Sektion unterschied WOLFGANG REINHARD (Freiburg im Breisgau) zwischen zwei Typen herrschaftslegitimisierender Gerechtigkeit, die in den Vorträgen deutlich wurden. In Russland und im Osmanischen Reich sei das eine theologische Denkfigur, eine Eigenschaft Gottes gewesen, die auf Erden realisiert werden sollte. In Polen und in Burgund sei die gerechte Ordnung als ein wichtiger Aspekt des Gemeinwesens und der Justiz gesehen worden. Die Widerstandsformen gegen eine ungerechte Herrschaft seien somit im zweiten Fall institutionalisiert worden, während sie im ersten Fall nur als eine passive Kritik möglich gewesen seien. Quellenbedingt könne jedoch in beiden Fällen eher die Theorie als die Praxis der gerechten Herrschaft rekonstruiert werden.

Die von ANDREAS RENNER (München) moderierte zweite Sektion beschäftigte sich mit Gerechtigkeit in Recht und Religion. Eröffnet wurde sie mit einem rechtshistorischen Blick auf die russische Gesetzgebung des 16. Jahrhunderts. An mehreren Beispielen zeigte GÜNTER BARANOWSKI (Leipzig), dass durchaus versucht worden sei, die Rolle der Gesetze und der zentralen Gerichtsorgane zu stärken, doch es lasse sich ein Spannungsverhältnis zwischen weltlichen und religiös geprägten Normen erkennen. Die juristische Denkweise und damit auch die Gerechtigkeitswahrnehmung sei in Russland, anders als im lateinischen Westen, nicht an den Grundlagen des römischen Rechts orientiert, sondern traditionsgebunden und durch die Patristik beeinflusst gewesen.

Wie schon bei ihrem Vorredner spielten auch im Vortrag von CLAUDIA RÖMER (Wien) die sprachlichen und rhetorischen Aspekte der Gerechtigkeitsdiskussion eine wichtige Rolle. Anhand der osmanischen Korrespondenz mit den Habsburgern des 16. Jahrhunderts stellte sie die gegenseitigen Spracheinflüsse und Übersetzungsprobleme dar. Dabei wurde deutlich, dass nicht nur die Rhetorik der Urkundensprache, sondern auch die Prozesse der Übertragung und Erläuterung von Gerechtigkeitskonzepten in andere Sprachen die Konzepte selbst beeinflussten.

Nicht nur juristisch kodifizierte Gerechtigkeitsvorstellungen können mehrdeutig sein. Auch religiös geprägte gerechte Herrschaft kann in der Praxis vor unlösbaren Problemen stehen, besonders wenn sie über multikonfessionelle Gesellschaften herrscht. Für ALEXANDER SCHUNKA (Berlin) habe diese Aufgabe vor allem zu pragmatischen Lösungen geführt, die wenig mit der Toleranz zu tun gehabt hätten. Da im Alten Reich Einigkeit darüber geherrscht habe, dass es in Gewissensfragen weder Gerechtigkeit noch völlige Gleichheit geben könne, hätten die Herrscher „aus Liebe und Moderation“ ihre multireligiösen Untertanen gleich behandeln müssen, auch wenn sie die Hoffnung nicht verloren hätten, sie irgendwann doch auf den „rechten Weg“ bringen zu können.

Auch in Russland bemühte sich die Herrschaft um ein Gleichgewicht zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt, doch da nur Gott als legitimer Ursprung des Rechts in Frage gekommen sei, habe in Russland das Ideal der „symphonia“ – der Harmonie zwischen beiden Gewalten gegolten. ALFONS BRÜNING (Nijmegen) wies dennoch darauf hin, dass die Harmonie zwischen Kaiser und Patriarch in der Praxis schwer zu erreichen gewesen sei, was Konflikte und Krisen nach sich gezogen habe. Interessanterweise hätten diese jedoch nicht zu ideologischen Systemdebatten über die Veränderung der Ordnung geführt, da säkulare Gerechtigkeitstheorien in Russland nicht rezipiert worden seien.

In dem Kommentar von LUDWIG STEINDORFF (Kiel) kam zunächst die Frage der „Zeitverschiebung“ von intellektuellen und rechtlichen Entwicklungen in Russland gegenüber Westeuropa näher in den Blick, wobei sich die Forschung mehr auf die gegenseitigen Einflüsse, Netzwerke und Verflechtungen konzentrieren solle. Einen zweiten wichtigen Schwerpunkt bildete die Überlegung, ob die Suche nach Gerechtigkeit trotz aller historischer und systemischer Unterschiede als eine „anthropologischer Konstante“ angesehen werden könne, da unabhängig von der Existenz oder Nichtexistenz des säkularen Rechts die Bestrebungen nach einer gerechten Herrschaft in ihrem Kern sich ähnelten.

NIKOLAJ PLOTNIKOV (Bochum) moderierte die dritte Sektion, die das Verhältnis von Gerechtigkeit und Gewalt als Gegenstand hatte. Am Beispiel der südosteuropäischen Provinzen des Osmanischen Reiches im 17. Jahrhundert verwies MARKUS KOLLER (Bochum) darauf hin, dass auch eine gerechte Herrschaft Gewalt anwendet, um Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten. Im Unterschied zu einer Tyrannei werde diese Gewalt jedoch in der Gesellschaft als „moralisch begründet“, „normativ angehängt“ wahrgenommen. Die Gewaltanwendung werde somit legitimisiert und akzeptiert.

Die Akzeptanz für gewaltsame Herrscher schien auch für Russland des 16. und 17. Jahrhunderts charakteristisch zu sein, wie CORNELIA SOLDAT (Köln) dargelegt hat. Das zunächst stabile „kulturelle System Moskoviens“ sei im 17. Jahrhundert aber aus innen- und außenpolitischen Gründen erodiert. Die Hauptschuld hätten in Augen der Gesellschaft die Zaren selbst getragen, da sie als „schlechte Hirten“ das System zerstört hätten. Trotzdem sei der Dissens sehr schwer und sogar nicht erstrebenswert gewesen, weil er die Verbindung des „heiligen Volkes“ zu Gott hätte unterbrechen können.

Ein Vorwurf der tyrannischen Herrschaft hatte im Heiligen Römischen Reich an der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert ganz andere Konsequenzen als in Russland. In der Zeit zwischen 1490 und 1520 seien gleich acht wichtige Fürsten entmachten worden, was in Einschätzung von MICHAELA HOHKAMP (Hannover) bemerkenswert sei. Die Gewaltvorwürfe, meistens in Kategorien von „Krankheit“ formuliert, hätten aber nur dann zu Fürstenenthebungen geführt, wenn sie als solche sowohl vom Kaiser / König, als auch von den Ständen und von der fürstlichen Verwandtschaft selbst gesehen worden seien. Gerechtigkeit habe sich somit auf die Herrschafts- und Nachfolgepraxis bezogen.

Der die Sektion abschließende Kommentar, vertretungsweise von STEFAN PLAGGENBORG (Bochum / München) übernommen, hat den Handlungsoptionen und Normüberschreitungen des Herrschers eine große Bedeutung beigemessen. Eine gewisse Strenge des Herrschers sei allgemein akzeptiert worden, was auch eine Art Kommunikation des Herrschers mit den Empfängern der Gewalt suggeriere. Die Beantwortung der Fragen, ab wann der Herrscher als nicht mehr gerecht wahrgenommen worden sei und aus welchen Gründen er die Ordnung verlassen haben sollte, sei zentral für die Klärung des Verhältnisses zwischen Gerechtigkeit und Gewalt.

In den Diskussionen haben sich folgende Aspekte der gerechten Herrschaft herauskristallisiert, die einem interkulturellen Vergleich dienen können:

(1) Netzwerke, Verflechtungen, Rezeption von Gerechtigkeitstraditionen;

(2) Gerechtigkeit als Mittel der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung;

(3) Gerechtigkeit als Tugend des Herrschers oder kodifizierte Eigenschaft der Institutionen;

(4) Bedeutung von sakralen Gerechtigkeitsvorstellungen;

(5) Verhältnis zwischen Theorie und Praxis der gerechten Herrschaft;

(6) Recht auf Widerstand und seine Institutionalisierung;

(7) Gerechte Herrschaft in Zeiten der Konsolidierung von multiethnischen, multireligiösen Reichen;

(8) Grenzen der gerechten Herrschaft;

(9) Sprachliche und rhetorische Dimension der gerechten Herrschaft.

Die Gefahr, gegenwärtige Vorstellungen auf die historischen Gerechtigkeitswahrnehmungen zu übertragen, ist groß. Die Betrachtung der frühneuzeitlichen gerechten Herrschaft in vergleichender Perspektive machte deutlich, dass es viele Geschichten von Gerechtigkeit gibt, und die westeuropäische ist nur eine von ihnen.

Konferenzübersicht:

Begrüßung
Martin Schulze Wessel (München)

Stefan Plaggenborg (Bochum / München): Gerechtigkeit und gerechte Herrschaft in der Frühen Neuzeit

Sektion I: Gerechtigkeit und Herrschaftslegitimation
Moderation: Arndt Brendecke (München)

Hans Georg Majer (München): Sultan und Gerechtigkeit im Osmanischen Reich
Petra Schulte (Trier): Gerechtigkeit im politischen Denken Burgunds
Stefan Plaggenborg (Bochum / München): Gerechtigkeit und Herrschaft in Russland um 1500
Hans-Jürgen Bömelburg (Gießen): Gerechtigkeit, gerechte Herrschaft und Herrschaftslegitimation. Das frühmoderne Polen-Litauen im Schnittpunkt europäischer Kulturen
Wolfgang Reinhard (Freiburg im Breisgau): Kommentar

Sektion II: Gerechtigkeit in Recht und Religion
Moderation: Andreas Renner (München)

Günter Baranowski (Leipzig): Gerechtigkeitsaspekte in den russischen Rechtsbüchern der Mitte des 16. Jahrhunderts (Sudebnik 1550, Stoglav)
Claudia Römer (Wien): Zur Rhetorik von Macht und Legitimität, Gerechtigkeit und Freundschaft in osmanischer Korrespondenz mit den Habsburgern des 16. Jahrhunderts
Alexander Schunka (Berlin): Aus Liebe und Moderation? Gerechte Herrschaft und Multikonfessionalität im Alten Reich
Alfons Brüning (Nijmegen): Symphonia als moralische Ordnung: Moskauer Diskurse über den gerechten Herrscher und seine Funktion
Ludwig Steindorff (Kiel): Kommentar

Sektion III: Gerechtigkeit, gerechte Herrschaft und Gewalt
Moderation: Nikolaj Plotnikov (Bochum)

Markus Koller (Bochum): Die südosteuropäischen Provinzen des Osmanischen Reichs im 17. Jahrhundert – Das Ideal der Gerechtigkeit im Zeichen einer resilienten Herrschaftspraxis
Cornelia Soldat (Köln): Ein gerechter Herrscher für das Heilige Volk. Zustimmung und Dissens im kulturellen System Moskowiens
Michaela Hohkamp (Hannover): Die rechte Herrschaft: Gerechtigkeitsvorstellungen im Kontext frühneuzeitlicher Fürstenabsetzungen im HRR an der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert
Stefan Plaggenborg (Bochum / München): Kommentar

Anmerkungen:
1 Prof. Dr. Stefan Plaggenborg leitete 2009-2012 das Forschungsprojekt „'Gerechte Herrschaft'. Konzept und Wahrnehmung eines Topos im neuzeitlichen Russland“, das als ein Teilprojekt des BMBF-Verbundprojektes „Kulturen der Gerechtigkeit. Normative Diskurse im Transfer zwischen Westeuropa und Russland“ bearbeitet wurde.


Redaktion
Veröffentlicht am
Klassifikation
Weitere Informationen
Land Veranstaltung
Sprache(n) der Konferenz
Deutsch
Sprache des Berichts