Fast 60 Jahre nach dem Ende der Nürnberger Prozesse wirbelte ein Vorgang zeitweise in der amerikanischen Öffentlichkeit erheblichen Staub auf: Gemeinsam mit anderen Menschenrechtsexperten und in Vertretung von elf Geschädigten erhob der Berliner Strafverteidiger Wolfgang Kaleck in Karlsruhe Strafanzeige gegen John Yoo, Professor an der Berkeley School of Law. Yoo, zwischen 2001 und 2003 hoher Regierungsbeamter im Office of Legal Counsel des Washingtoner Justizministeriums, wurde dafür verantwortlich gemacht, der Politik einen juristischen Freifahrtschein für illegale Folterpraktiken an Terrorverdächtigen geliefert zu haben. Yoos frühere Alma Mater, die Yale Law School, reichte daraufhin eine Entschädigungsklage gegen ihren Absolventen ein. Als Yoo, unterstützt durch einflussreiche neokonservative Medien, in die Gegenoffensive ging und die „enhanced interrogation techniques“ öffentlich rechtfertigte, forderten Kritiker der Bush-Regierung, die Maßstäbe des Nürnberger Verfahrens vor dem amerikanischen Militärtribunal III erstmals nach Ende des Zweiten Weltkriegs auf einen amerikanischen Regierungsbeamten anzuwenden. So meinte der New Yorker Menschenrechtsanwalt Scott Horton 2008 mit Bezug auf den „Fall 3“: „If the principles that the United States announced in Altstoetter were applied to John Yoo, he’d be in serious trouble.“1 Ebenso wie die Angeklagten im „Juristen-Prozess“ (darunter der ehemalige Ministerialdirektor Josef Altstötter) habe Yoo gegen die Haager Landkriegsordnung und die Genfer Konvention verstoßen und sich der Verschwörung schuldig gemacht. Während die Bundesanwaltschaft das Verfahren bereits im Frühjahr 2007 einstellte, entschied ein amerikanisches Berufungsgericht 2012, Yoo habe während seiner Amtszeit Immunität genossen. Er lehrt heute wieder Verfassungsrecht in Berkeley – der Veranstaltungsort seiner Seminare wird aufgrund nicht abreißender Proteste nur Eingeweihten bekannt gemacht.
Die juristisch geführte Kampagne gegen schwere Menschenrechtsverletzungen im Zuge des „War on Terror“ lieferte einen entscheidenden Anstoß dafür, dass die Verfahren vor den amerikanischen Nuremberg Military Tribunals (NMT) in den letzten Jahren mehr und mehr aus dem Schatten des Internationalen Militärtribunals (IMT) herausgetreten sind.2 Eine Hürde für vertiefende Untersuchungen ergibt sich aber bis heute daraus, dass die Prozesse zumeist nur unter dem Gesichtspunkt der dort abgehandelten Delikte und historischen Sachverhalte ausgewertet wurden. Sieht man von herausgehobenen Einzelverfahren wie dem „Ärzte-Prozess“ („Fall 1“) ab, hat sich zumindest die Geschichtswissenschaft mit den meisten anderen Verfahren noch nicht intensiver befasst. Hinzu kommt, dass es angesichts der Fülle verstreuter Einzelstudien schwierig ist, sich über die Vielfalt an Forschungsansätzen und Debatten zu orientieren.
Diesen Defiziten versuchen Kim C. Priemel und Alexa Stiller mit gleich zwei Sammelbänden zur Geschichte des NMT-Programms abzuhelfen. Die Entscheidung der beiden Herausgeber, parallel zur deutschen Veröffentlichung zusätzlich mit einem englischsprachigen Band auf den Markt zu kommen, kann man wohl als publikationsstrategisches Novum bezeichnen. Anders als es zunächst erscheint, bietet dieser englischsprachige Band allerdings mehr als die übersetzte Fassung ausgewählter Einzelbeiträge.3 Während das bei der Hamburger Edition erschienene Buch den Schwerpunkt auf realgeschichtliche Abläufe legt, widmet sich das bei Berghahn publizierte Werk vor allem der Genese von Geschichtsbildern und erinnerungskulturellen Repräsentationen.
In der Einleitung zum deutschsprachigen Band machen Priemel und Stiller deutlich, dass es ihnen nicht etwa um eine enumerative Darstellung von Einzelverfahren geht, sondern um die Vermessung eines Forschungsfeldes, dessen Potenzial erst ansatzweise ausgelotet wurde. Die „multiperspektivische und multidisziplinäre“ Ausrichtung des Bandes schlägt sich zum einen in der Auswahl der Autoren nieder – so sind dort neben gestandenen Vertretern aus Geschichts- und Rechtswissenschaft viele Nachwuchsforscher/innen versammelt. Zum anderen manifestiert sich dies in übergreifenden Leitfragen, die den Handbuchcharakter des Unternehmens begründen sollen.
Zwar trifft die von einem Kritiker geäußerte Feststellung zu, dass das von Priemel und Stiller proklamierte „einheitliche Erkenntnisinteresse“ (S. 26) tatsächlich in höchst unterschiedlicher Intensität umgesetzt wurde.4 Auch der Anspruch eines Handbuchs wird nur partiell eingelöst, handelt es sich doch nur beim dritten Teil („Die Fakten“) um eine systematische, nach Fällen geordnete Zusammenschau von Prozessdaten und Namen. Dessen ungeachtet ist es den Herausgebern aber gelungen, eine umfassende Bestandsaufnahme vorzulegen und dabei gleichzeitig auf Anknüpfungspunkte zu verwandten Forschungsthemen zu verweisen. Schon darin liegt eine wesentliche Leistung dieses Bandes. Zu bekräftigen ist auch dessen Zielsetzung, das Thema auf eine mehrdimensionale Ebene zu heben, welche die Verflechtungs- und Interaktionsprozesse zwischen den beteiligten Institutionen und Akteursgruppen in den Fokus rückt. Weniger überzeugend wirkt hingegen, dass dies teilweise im Gestus eher konstruiert wirkender Abgrenzungen geschieht. So lässt sich weder die pauschale Behauptung belegen, der vergangenheitspolitische Fokus neige zur Ausblendung beziehungsgeschichtlicher Dimensionen, noch schließt der Begriff des „Transnationalen“ die Berücksichtigung nationaler Identitätsentwürfe notwendigerweise aus.
Der fast tausendseitige Band setzt sich aus drei Hauptabschnitten zusammen. Während im ersten Teil („Die Prozesse – Planung, Verfahren, Wirkung“) die zwölf Einzelverfahren nacheinander abgehandelt werden, beleuchtet der zweite Teil („Die Hintergründe – Akteure, Recht, Rezeption“) übergeordnete Fragen wie die Zusammensetzung der Nürnberger Prozessgemeinde, die Rolle der Opferverbände und die Bedeutung einzelner Rechtsfiguren. Wie schon erwähnt, enthält der letzte Teil („Die Fakten – Personen, Daten, Ergebnisse“) eine Reihe nützlicher, aus den Quellen gearbeiteter Statistiken und Tabellen zum amerikanischen Prozessprogramm, die es in dieser Dichte bislang nicht gab. Bei der Präsentation der Einzelprozesse wurde das numerisch-chronologische Prinzip der „Green Series“ durch den institutionell-personellen „Vier-Säulen“-Ansatz der amerikanischen Anklagevertretung ersetzt – wie es auch schon Chefankläger Telford Taylor in seiner frühen Gesamtdarstellung praktiziert hat.5 Die Ordnung nach vier Einzelblöcken (Partei, Bürokratie, Wehrmacht, Privatwirtschaft) hebt wichtige Bezüge und Verbindungslinien hervor, die sich dem Leser allerdings noch besser erschlossen hätten, wenn sie durch kommentierende Einschübe der Herausgeber ergänzt worden wären. Womöglich hätte dies den Rahmen des Buches aber endgültig gesprengt.
In den ersten drei Beiträgen zum SS-Komplex (Jan Erik Schulte, Isabel Heinemann, Hilary Earl) werden nicht nur Vorgeschichte, Verlauf und Wirkungsgeschichte der Prozesse geschildert, sondern es wird – teils explizit, teils implizit – auch die Frage nach dem „Erfolg“ oder „Scheitern“ der amerikanischen Anklagestrategie aufgeworfen. Unter Rückgriff auf Niklas Luhmanns systemtheoretisches Modell kommt beispielsweise Heinemann zu dem Befund, die deutschen Verteidiger hätten das kommunikative Setting des Gerichtsverfahrens weitgehend zugunsten ihrer Mandanten nutzen können. Wie die Autorin jedoch selbst einräumt, bleiben die Diskrepanzen zwischen harten Anklageforderungen und milden Urteilssprüchen letztlich weiter erklärungsbedürftig, da die Richter ihre Entscheidungskriterien nicht offengelegt haben. Nach dem „Ärzte-Prozess“, kompetent abgehandelt von Paul Weindling, beschäftigen sich drei weitere Aufsätze mit führenden Wehrmachtsrepräsentanten. So geht Lutz Budraß in seinem Beitrag zu Generalfeldmarschall Erhard Milch näher auf die Geschichtsbilder des führenden Anklagevertreters ein, die auf der Hypertrophierung einer preußischen „Kriegerkaste“ und einer Marginalisierung der Luftwaffenführung gefußt hätten. Mit den ambivalenten Ergebnissen des „Geiselmord-Prozesses“ gegen die Südost-Generäle und die Angehörigen des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) beschäftigen sich die Fallstudie von Florian Dierl und Alexa Stiller sowie ein Beitrag aus der Feder von Valerie Hébert. Dierl und Stiller setzen sich kritisch mit der völkerrechtlichen Bewertung der Repressalien und Geiselerschießungen auseinander. Nach ihrer Auffassung war es vor allem dem zeitgenössischen Kontext der Dekolonisierungskriege geschuldet, dass dieses Rechtsinstitut im „Fall 7“ so „bemerkenswert unkonturiert“ geblieben sei (S. 245). Hébert schreibt hingegen das PR-Desaster des OKW-Prozesses sowohl der kleinteiligen Urteilsbegründung als auch dem unangefochten hohen Popularitätsgrad der Wehrmachtsgeneräle in der deutschen Öffentlichkeit zu.
Der anregende Beitrag der kanadischen Rechtswissenschaftlerin Christiane Wilke, der einzigen Nichthistorikerin in diesem Abschnitt, zum „Juristen-Prozess“ hebt sich vor allem dadurch von den übrigen Fallstudien ab, dass er die ideengeschichtlichen Prämissen der amerikanischen Anklageerhebung in eine längere Kontinuitätslinie einbettet. In kritischer Auseinandersetzung mit den Befunden Mark Mazowers, Antony Anghies und Devin O. Pendas’ arbeitet Wilke heraus, dass dem völkerrechtlichen Zivilisationsstandard im „Fall 3“ eine bedeutende legitimierende Funktion zukam. Wie Wilke des Weiteren hervorhebt, sei dieses anachronistische Konzept in der vereinigten Bundesrepublik beim Umgang mit DDR-Justizunrecht ironischerweise revitalisiert worden. Der „Wilhelmstraßen-Prozess“ ist das einzige Verfahren, dem gleich zwei Beiträge gewidmet sind. Während Dirk Pöppmann ein Doppelporträt der beiden Angeklagten Ernst von Weizsäcker und Gottlob Berger vorlegt, nutzt Ralf Ahrens seinen Beitrag für eine erneute Auseinandersetzung mit „Behemoth“, dem lange unterschätzten Opus magnum Franz L. Neumanns. Er begreift die Verfahren gegen die „Manager mit politischem Mandat“ als einen Kristallisationspunkt, wo eine strukturgeschichtliche Interpretation der NS-Wirtschaft, eine personenzentrierte Anklagestrategie und ein reformorientiertes rechtspolitisches Anliegen aufeinandergeprallt seien.
Die juristische Aufarbeitung der NS-Raub- und Plünderungswirtschaft bildet auch den Gegenstand der letzten vier Beiträge dieses Teils, die von Axel Drecoll, Stephan H. Lindner, Kim Christian Priemel, Francoise Berger und Hervé Jolie verfasst wurden. In seiner soliden Fallstudie zum Flick-Prozess macht Drecoll – ähnlich wie zuvor Heinemann – vor allem die prozessualen Kommunikationsbedingungen dafür verantwortlich, dass die Ankläger mit ihrer marxistisch inspirierten Basiserzählung zur Rolle der Privatwirtschaft im „Dritten Reich“ nicht durchgedrungen seien. Priemel nimmt demgegenüber die verschiedenen historisch-politischen Vorarbeiten zum Krupp-Verfahren in den Blick. Sein diskursgeschichtlicher Parforceritt macht deutlich, dass die Anklage auch als ein Gemisch aus wissenschaftlichen und populärgeschichtlichen Interpretamenten verstanden werden kann, die seit den 1930er-Jahren über nationale Grenzen hinweg rezipiert worden waren. Letztlich relativiert dies seine zuvor getroffene Einschätzung, dass transnationale Transferprozesse beim NMT-Programm nur von untergeordneter Bedeutung gewesen seien.
Im Vergleich zum ersten Teil wird der rechtlichen Problematik des NMT im zweiten Teil ein deutlich höheres Gewicht zugemessen. Angesichts der Tatsache, dass die Prozesse in der neueren Transitional-Justice-Forschung oftmals auch als „liberal show trials“ (Mark Osiel) charakterisiert werden, arbeitet Ralf Oberndörfer luzide den hohen Stellenwert verfahrensrechtlicher Regularien heraus. Daniel Marc Segesser untersucht die Anwendung des Tatbestands „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ in einzelnen NMT-Verfahren. Lawrence Douglas geht der Frage nach, warum der Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne [vorheriges] Gesetz) unter westdeutschen NS-Strafverfolgern zu einer Art Mantra werden konnte, von dem bis in die jüngste Zeit NS-Tatverdächtige unterschiedslos profitierten. Eine etwas irritierende Gemeinsamkeit des Beitrags von Douglas und des oben erwähnten Aufsatzes von Wilke ist, dass beide die Langzeitwirkungen des Nürnberger Juristenprozesses ausschließlich in der alten und neuen Bundesrepublik verorten, während die aktuelle Debatte über die amerikanischen Folter-Memos ausgeblendet bleibt.
Einige weitere Beiträge konzentrieren sich auf einzelne Akteure und Gruppen. So liefert Jonathan A. Bush eine komprimierte Zusammenfassung seiner prosopographischen Studien zum Nürnberger Prozesspersonal, S. Jonathan Wiesen zeichnet die erfolgreiche Lobby-Arbeit des Düsseldorfer Industriebüros nach, Heike Krösche handelt die Rolle der Verteidiger exemplarisch am Fall des OKW-Rechtsanwalts Hans Laternser ab, und Laura Jockusch untersucht die Multiplikatorenrolle jüdischer Verbände und Journalisten. Eher enttäuschend ist der Aufsatz von Markus Urban, der sich zwar um eine differenzierte Einordnung der Medienberichte bemüht, letztlich aber nur eine impressionistische Aneinanderreihung von mehr oder weniger aussagekräftigen Quellenfunden bietet. Als regelrecht überflüssig erweist sich hingegen der Beitrag von Donald Bloxham. Was großsprecherisch als Verlaufsstudie angekündigt wird, entpuppt sich als eine langatmige Rekapitulation hinlänglich bekannter Fakten.
Die Grundlage des zweiten NMT-Bands ist ein internationaler Workshop, der im August 2008 am Washingtoner United States Holocaust Memorial Museum stattfand. In ihrer Einleitung konturieren Priemel und Stiller die Prozesse als einen diskursiven Streitraum, der konfligierende Narrative hervorbrachte. Sie beziehen sich dabei vor allem auf die laufenden Forschungsdiskussionen zur Transitional Justice. Auch wenn die Gemeinsamkeiten von Recht und Geschichte dabei teilweise überzeichnet werden und es zudem eher abwegig ist, den sozialistischen Rechtsgelehrten Otto Kirchheimer als Vordenker der Transitional Justice zu klassifizieren, ist dieser Ansatz insofern weiterführend, als damit der Blick für die Wechselwirkungen zwischen juristischen und historischen Diskursen geschärft wird.
In der Zeitgeschichtsforschung ist die Bedeutung des NMT für die historische Wissensproduktion überwiegend unter dem normativen Aspekt diskutiert worden, welchen Anteil die Prozesse an der Aufklärung des Judenmords hatten. Das Thema Holocaust nehmen auch einige der Autoren dieses Bandes in den Blick – allerdings in einer deutlich erweiterten Perspektive. So zeigt Alexa Stiller in ihrer begriffsgeschichtlichen Studie die konzeptionellen Verengungen auf, die Raphael Lemkins „Genozid“-Begriff während der ersten Nachkriegsjahre durchlief. Stiller zufolge bildeten sich schon während des IMT zwei divergierende Interpretationen heraus, von denen sich schließlich das engere Verständnis durchsetzte, Genozid als Synonym für den Holocaust zu begreifen. Auch Ulrike Weckels fundierte Analyse zu den „atrocity films“ relativiert die vorherrschende Forschungsmeinung, dass das NMT-Programm für die öffentliche Wahrnehmung der nationalsozialistischen Judenverfolgung kaum eine Rolle gespielt habe. Ansonsten seien hier noch die Aufsätze von Jan Erik Schulte und Valery Hébert erwähnt, die nach den Langzeitwirkungen der prozessualen Repräsentation auf die Wahrnehmung von SS und Wehrmacht fragen (ein entsprechender Beitrag zur SA fehlt leider).
„Nürnberg“ wird bis auf weiteres ein ebenso anspruchsvolles wie spannendes Thema für die Geschichtswissenschaft bleiben – daran haben alle medialen Banalisierungen à la „Speer und Er“ nichts ändern können. Da sich die Zeithistoriker derzeit auf die menschenrechtliche Wende nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs konzentrieren, war eine historische Ortsbestimmung der amerikanischen Nachfolgeprozesse seit langem überfällig. Beide NMT-Bände füllen nicht nur empirische Lücken, sondern geben auch wichtige methodische Anregungen. Gleichzeitig ist es den Herausgebern gelungen, einen transatlantischen Dialog anzustoßen, der über disziplinäre Grenzen hinausreicht.
Anmerkungen:
1 Scott Horton, Deconstructing John Yoo, in: No Comment / Harper’s Magazine, 23.01.2008, URL: <http://harpers.org/blog/2008/01/fisking-john-yoo/> (16.08.2013); Kevin Jon Heller, John Yoo and the Justice Case, in: Balkinization, 1.5.2008, URL: <http://balkin.blogspot.de/2008/05/john-yoo-and-justice-case.html> (16.08.2013).
2 Vgl. etwa Kevin Jon Heller, The Nuremberg Military Tribunals and the Origins of International Criminal Law, Oxford 2011; Patricia Heberer / Jürgen Matthäus (Hrsg.), Atrocities on Trial. Historical Perspectives on the Politics of Prosecuting War Crimes, Lincoln 2008 (rezensiert von Kerstin von Lingen, 06.05.2009: <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2009-2-086> [16.08.2013]).
3 Unangenehm fällt auf, dass die Namen der Übersetzer in beiden Publikationen nirgendwo erwähnt werden.
4 Vgl. Rainer Huhle, NMT – ein Handbuch zu den Nürnberger Nachfolgeprozessen, in: Nürnberger Menschenrechtszentrum, 23.07.2013, URL: <http://www.menschenrechte.org/lang/de/rezensionen/nmt-ein-handbuch-zu-den-nurnberger-nachfolgeprozessen> (16.08.2013).
5 Vgl. Trials of War Criminals before the International Military Tribunals under Control Council Law No. 10 [TWC], 15 Bde., Washington 1950–1953; Telford Taylor, Die Nürnberger Prozesse. Kriegsverbrechen und Völkerrecht, Zürich 1951.