Während der Diskussion um EU-Kredite führte die griechische Regierung unter Ministerpräsident Zipras noch bestehende Reparationsschulden des ehemaligen Deutschen Reiches ins Feld. Ihrer Ansicht nach bestand eine schuldrechtliche Verpflichtung des Nachfolgestaates Bundesrepublik Deutschland gegenüber Griechenland, die bei der Diskussion über die Vergabe von Krediten Berücksichtigung finden müsse. Sie vermengte dabei die Reparationsfrage auch mit Entschädigungs- und Restitutionsansprüchen der Erben oder Nachkommen der griechischen Juden.
Die Reparationsfrage war nach der bedingungslosen Kapitulation Hitler-Deutschlands Gegenstand der zunehmenden Auseinandersetzung zwischen den West-Alliierten und der Sowjetunion, doch einigte man sich auf der Londoner Schuldkonferenz auf eine Verschiebung dieser Frage bis zum Abschluss eines Friedensvertrags mit einem vereinten Deutschland. Mit der deutschen Einheit im Jahr 1990 wurde dieses Thema wieder aktuell und Gegenstand der Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen. Der Vertrag sah keine weiteren Reparationsleistungen vor, zumal nach 1945 von den Großmächten aus dem besetzten West- und Ostteil Deutschlands einseitig Reparationen entnommen worden waren. Griechenland wie auch zahlreiche andere Staaten erhielten nach 1945 und auch nach 1990 vertragsgemäß keine Reparationsleistungen. Versuche Italiens und Griechenlands, Deutschland auf Zahlung von Wiedergutmachungsleistungen – nicht Reparationen – zu verklagen und im Zuge dessen deutsches Auslandsvermögen zu requirieren, erteilte 2009 der Internationale Gerichtshof in Den Haag eine Absage.
Nun legen die Historiker Karl Heinz Roth und Hartmut Rübner eine 700seitige Studie vor, die sich in eine 200seitige Erörterung des Problems und eine 500seitige Dokumentensammlung gliedert. Ziel der Autoren ist es, mit ihrem Werk eine abschließende Reparationskonferenz in Gang zu setzen (S. 24). Dies ist eine ungewöhnliche Vorgabe für eine wissenschaftliche Studie, die zu einer Vermengung von wissenschaftlicher Erörterung eines Problems und politisch moralischer Auseinandersetzung über die NS-Vergangenheit führen kann. Erstrebenswert wäre allerdings, die hitzige Diskussion zunächst auf ein wissenschaftliches und quellengesättigtes Fundament zu stellen.
Die von Karl Heinz Roth verfasste Abhandlung gliedert sich nach einer Klärung der komplexen Begrifflichkeiten und einem Rekurs auf den Versailler Friedensvertrag in grob drei Abschnitte. Zunächst geht es um die Okkupation Griechenlands, die mit der NS-Besatzungspolitik im übrigen Europa verglichen wird. Danach geht es um den Verlauf der unterschiedlichen Reparationspolitiken nach 1945 bis hin zur Wiederaufnahme des Problems im Zug der deutschen Einheit und der Verhandlungen des Zwei-plus-Vier-Vertrags. Danach versucht der Autor eine Gegenüberstellung von teilweise sehr kühn und manchmal auch willkürlich geschätzten Reparationsschulden auf der einen Seite und tatsächlichen gezahlten Reparationsleistungen auf der anderen Seite, um dann Argumente für eine abschließende Reparationsakte zum Zwei-plus-Vier-Vertrag anzuführen.
Die von Hartmut Rübner verantwortete Quellensammlung umfasst insgesamt 100 Dokumente, die im Zeitraum 1941 bis 2014 entstanden. Viele davon sind schon veröffentlicht und entstammen dem Bundesarchiv, dem Politischen Archiv des Auswärtigen Amtes, den Nationalarchiven in Großbritannien und USA, den digital zugänglichen Akten des FRUS (Foreign Relations of the United States) und den edierten Akten zur Auswärtigen Politik der Bundesrepublik Deutschlands. Die Autoren konnten auch auf das Privatarchiv des Historikers Hagen Fleischer zurückgreifen. Leider wird nicht erwähnt, wodurch sich dieses offenbar noch unbekannte Quellenkorpus auszeichnet und welche neuen Gesichtspunkte es offenlegt. Griechenland ist laut Götz Aly bis heute die einzige Regierung, die ihre Akten zur Verfolgung und Ausraubung der griechischen Juden unter Verschluss hält. Stammen Fleischers Akten aus diesen Konvoluten?
Die Dokumentation soll nach Hartmut Rübner „ein Begleitmedium für eine Publikation mit Handbuchcharakter“ (S. 204) sein. Die Sammlung berührt daher ebenfalls die Themenfelder nationalsozialistische Okkupation, alliierte Nachkriegsregelungen, bundesdeutsche Reparationspraxis und die Neuauflage der „Restitutionsdebatte“ (S. 204) im Zuge des Einigungsvorganges. Die Autoren verzichten auf eine ausführliche Kommentierung und Annotationen der Quellen, weil diese nach ihrer Ansicht schon durch die zeitgeschichtliche Kontextualisierung im voran geschalteten Analyseteil erfolge. Dies ist ebenfalls ein sehr ungewöhnliches Vorgehen, sind doch Analyse von Quellen und ihre möglichst neutrale Präsentation in einer Dokumentation zwei sehr unterschiedliche Angelegenheiten. Die Auswahl aus insgesamt 1.000 recherchierten Quellen erfolgte nach den Kriterien: Konkretisierung von zeithistorischen Ereignissen, Relevanz politischer Vorgänge und Motivlagen und Gestaltungsspielräume bei Entscheidungsprozessen. Etwa 20 Prozent der Dokumente werden nur in Auszügen wiedergegeben. Die Konstruktion des Bandes macht eine Einordnung in gängige wissenschaftliche Publikationsarten schwierig. Wäre es eine klassische Quellenedition, dürfte ein ausführlicher Kommentierungs- und Annotationsapparat nicht fehlen. Für dieses Genre ist der erste Teil des Buchs allerdings zu umfänglich und entspricht nicht dem Charakter einer Einführung in einen Quellenkorpus. Es ist aber auch keine reine Studie zur griechischen Reparationsproblematik. Für ein Handbuch ist wiederum der Dokumentenapparat recht umfänglich geraten.
Karl Heinz Roth möchte gleich zu Anfang seiner Analyse die oft komplexen Begrifflichkeiten von Reparationen, Innerer und Äußerer Restitution und Entschädigung, die in ihrer jeweiligen Übersetzung ins Englische wiederum andere Bedeutungen haben, erläutern und einordnen. Um einzelne Ansprüche und ihre Klärung auseinanderhalten zu können, ist jedoch eine exakte und völkerrechtlich akzeptierte Definition der Begriffe notwendig. Reparationsforderungen und Forderungen nach äußerer Restitution (z.B. Kriegsbeute) sind staatliche Ansprüche und können daher auch nur zwischenstaatlich vertraglich geregelt werden. Die Klärung dieser Forderungen in diesen Verträgen hat einen Ausschluss individueller Ansprüche zur Folge. Die Rechtsgebiete der inneren Restitution (Rückerstattung) und Entschädigung umfassen grob formuliert nur Ansprüche von Opfern deutscher Staatsangehörigkeit. Eine Rückübertragung von Werten an Opfer nichtdeutscher Nationalität war nur möglich, wenn diese nachweisen konnten, dass ihr Eigentum im Zuge der Verfolgungsmaßnahmen nachweislich in die Bundesrepublik und West-Berlin gelangt war. Ferner konnten deren Ansprüche nur befriedigt werden, wenn ihr Heimatland diplomatische Beziehungen zu Deutschland pflegte.1 Beide Rechtsgebiete wurden in Deutschland mit dem Begriff Wiedergutmachung zusammengefasst. Hierbei handelte es sich nicht um Reparationen.
Roth führt individuelle und staatliche Ansprüche wieder zusammen und will Fragen der inneren Restitution und Entschädigung als Teil der Reparationsansprüche verstanden wissen. Einmalzahlungen (Innere Restitution) und Renten (Entschädigung) würden nach Roth als „Wiedergutmachung“ verharmlost, „als ob Mord, Totschlag, KZ Haft […] durch materielle Kompensationsleistungen aus der Welt geschafft werden könnten“ (S. 16). Der Autor vermengt somit moralisch berechtigte individuelle Forderungen von Opfern der NS-Herrschaft mit Fragen der Regelung zwischenstaatlicher Ansprüche nach Kriegen. Abweichend von den völkerrechtlichen Prinzipien zahlte die Bundesrepublik Deutschland 1960 im Rahmen eines Globalabkommens 115 Mio. DM an den griechischen Staat, der wiederum die Verteilung der Entschädigungsgelder an individuelle NS-Opfer übernahm.2
Der historische Hintergrund, respektive die deutsche Okkupations- und Ausplünderungspolitik in Griechenland sowie die Vernichtung der griechischen Juden nimmt einen großen Teil in Roths Analyseteil ein. Er vergleicht die deutsche Okkupation Griechenlands auch mit den übrigen von NS-Deutschland besetzten Gebieten in Europa.
Die Lage in Griechenland war äußerst komplex und anfänglich auch durch die anderen Okkupationsmächte Italien und Bulgarien geprägt. Hinzu kamen die Existenz einer Kollaborationsregierung und ein zersplittertes griechisches Widerstandsspektrum.
Eine genaue Auseinandersetzung mit den von Götz Aly3 vorgelegten Ergebnissen unterbleibt jedoch. Dieser hatte schon 2005 das perfide System der Ausbeutung der europäischen Volkswirtschaften und Staatskassen zugunsten des deutschen Vernichtungsfeldzuges eindrücklich dargelegt. Wer diese Studie nicht kennt, wird manche Ausführungen Roths nicht verstehen und kritisch einordnen können. Nur vor dem Hintergrund von Götz Alys Analyse sind die Ungenauigkeiten in Roths Darstellung zu finden. So gibt Roth an, dass der deutsche Zentralbankkommissar das Gold der Juden Thessalonikis an der Athener Börse verkauft habe (S. 43). Das in der Quellensammlung aufgeführte Dokument 23 spricht jedoch von Verkäufen des griechischen Finanzministers, die lediglich unter Aufsicht des deutschen Bankenkommissars erfolgt seien. Das Gold wurde also von griechischen Stellen an Griechen verkauft, um teilweise die von deutscher Seite auferlegten Besatzungskosten zu finanzieren und die griechischen Staatsfinanzen zu stabilisieren. Nach Aly wurde hier der „Wohlstand eines neuen (griechischen) Raubbürgertums von Kriegs- und Holocaustgewinnlern“ begründet.4 Roth verschweigt damit die Reichweite griechischer Kollaboration und Nutznießerschaft, die aber unbedingt zu einer Analyse des grausamen und unmenschlichen Gesamtbilds deutscher Besatzungsherrschaft und Vernichtungspolitik in Griechenland gehört. Die deutsche Gesamtverantwortung steht dabei außer Frage. Die Kollaborationsgeschichte gibt auch Aufschluss über möglicherweise noch bestehende Rückerstattungsansprüche griechischer Juden gegenüber nichtjüdischen Griechen, die während der NS-Herrschaft von der Ausplünderungspolitik profitiert hatten.
Roth behandelt den in der Öffentlichkeit viel diskutierten Betrag von 476 Millionen Reichsmark (S. 43), den er wie Hagen Fleischer als unzulässige deutsche Zwangsanleihe bezeichnet. Durch eine Übertragung dieses Betrages auf die heutige Kaufkraft errechnet Roth Schulden in Höhe von 5 Mrd. Euro, die das heutige Deutschland gegenüber Griechenland habe. Tatsächlich hatten deutsche Beamte mit dem deutschen Rückzug aus Griechenland die verbleibende Restschuld des Deutschen Reiches gegenüber Griechenland berechnet, die in dieser Höhe von der griechischen Kollaborationsregierung akzeptiert wurde. Es handelt sich hier also ausschließlich um eine deutsche Restschuld und nicht um eine Zwangsanleihe. Das von Hartmut Rübner editierte Dokument Nr. 24 endet mit der Berechnung dieser Restschuld. Nur über Götz Aly erfahren wir, dass die griechische Kollaborationsregierung bemüht war, ihr Guthaben auf dem Gebiet der Besatzungskosten mit noch bestehenden Schulden Griechenlands gegenüber dem Deutschen Reich zu verrechnen. Hierzu gehörten Importe zur Stabilisierung Griechenlands, die im selben Bericht mit mindestens 300 Mio. RM angegeben werden5, jedoch nicht aus dem Deutschen Reich, sondern aus den anderen von Nazi-Deutschland besetzen Gebieten Europas stammten. Vollzogen wurde der Ausgleich jedoch nie.
Der geneigte und informierte Leser fragt sich, warum gerade dieses doch sehr heftig öffentlich diskutierte Dokument in der vorliegenden Studie so ungenau behandelt und nur in Ausschnitten präsentiert wird. Dies stimmt auf unnötige Weise misstrauisch.
Der Band, in dem eine respektable Arbeitsleistung steckt, hat daher viele Chancen vertan, die doch komplexe Thematik zunächst einmal auf eine neue solide kommentierte und annotierte Quellenbasis zu stellen, von der aus sich womöglich eine neue und weniger politisch geleitete Rekonstruktion der Besatzungs- und Wiedergutmachungsgeschichte in Griechenland anstellen ließe, auch in der Hoffnung, dass der griechische Staat die bisher unter Verschluss gehaltenen Akten zugänglich macht. Die Entscheidung, weder eine klassische Edition noch eine neue historische Studie vorzulegen, lässt die Leser aber orientierungslos zurück. Teilweise müssen sie sich mangels Annotation und Erläuterung mit den Dokumenten überfordert fühlen, zumal der Handbuchteil die notwendigen Erklärungen nicht liefert, sondern ihre tendenziös geratene Interpretation. So fordert Karl Heinz Roth am Ende seiner Ausführungen, Deutschland möge 1,2 Billion Euro an Griechenland zahlen. Eine Summe, die seiner Ansicht nach durch die Anhebung des Spitzensteuersatzes und die Wiedereinführung einer Vermögenssteuer in den nächsten 15 bis 20 Jahren finanziert werden könne (S. 196). In einer neuen Reparationsrunde „sollten nicht mehr die großen Siegermächte des Zweiten Weltkriegs das Sagen haben, und auch die jüdische Welt der westlichen Hemisphäre […] sollten in die zweite Reihe treten, weil sie an der Prosperität der Nachkriegsjahre teilhatten“ (S. 198). Auch durch derartige Formulierungen entzieht sich der Band einer wissenschaftlichen Leserschaft, von politischen Entscheidungsträgern ganz zu schweigen.
Anmerkungen:
1 Diese Ansprüche regelte das Bundesrückerstattungsgesetz von 1957.
2 Zu den schwierigen Verhandlungen über das Globalabkommen mit Griechenland und zur Verteilung der Wiedergutmachungsgelder an die Opfer siehe: Hagen Fleischer / Despina Konstantinakou, Ad calendas graecas? Griechenland und die deutsche Wiedergutmachung, in: Hans Günter Hockerts u.a. (Hrsg.), Grenzen der Wiedergutmachung. Die Entschädigung für NS-Verfolgte in West- und Osteuropa 1945–2000, Göttingen 2006, S. 375–457.
3 Götz Aly, Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus, Frankfurt am Main 2005, S. 274–308.
4 Götz Aly in Berliner Zeitung vom 10.04.2014, http://www.berliner-zeitung.de/kolumne-griechen--deutsche---reparationen-ii-3323762 (15.08.2017).
5 Götz Aly in Berliner Zeitung vom 12.05.2014, http://www.berliner-zeitung.de/kolumne-griechische-schuldenlegenden-2636140 (15.08.2017); Sven-Felix Kellerhoff in Welt Online, 18.03.2015, https://www.welt.de/geschichte/zweiter-weltkrieg/article138498430/Griechenlands-476-Millionen-Anleihe-gibt-es-nicht.html (15.08.2017); dagegen: Hagen Fleischer auf Tagesschau online 10.02.2015, http://www.tagesschau.de/ausland/nsbesatzung-griechenland-101.html (15.08.2017).