Cover
Titel
Donation of Constantine and Constitutum Constantini. The Misinterpretation of a Fiction and its Original Meaning. With a Contribution by Wolfram Brandes: "The Satraps of Constantine"


Autor(en)
Fried, Johannes
Reihe
Millenium-Studien zur Kultur und Geschichte des ersten Jahrtausends n. Chr. / Millenium Studies in the Culture and History of the First Millenium C.E. 3
Erschienen
Berlin 2007: de Gruyter
Anzahl Seiten
IX, 201 S.
Preis
€ 68,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Jürgen Miethke, Mittelalterliche und Neuere Geschichte, Universität Heidelberg

Der Titel des jüngst als Originalausgabe in englischer Übersetzung erschienenen (weil auf den US-amerikanischen Markt spekulierenden?) schlanken Buches des Frankfurter Mediävisten geht auf einen Vortrag zurück, den der Verfasser in deutscher Sprache zuerst 2003 in Frankfurt am Main, sodann in Köln, Düsseldorf und Bonn gehalten hat. Die Studie geht von der These aus, es sei eine fundamentale Unterscheidung zu treffen zwischen der berühmten gefälschten Urkunde Konstantins, gemäß der der Kaiser an Papst Sylvester I. in Rom aus überströmender Dankbarkeit für Wunderheilung durch die Taufe eine lange Reihe von Geschenken gemacht haben soll (künftig als CC bezeichnet) und der „Konstantinischen Schenkung“ von weltlicher Herrschaft an den Papst (‚Donation of Constantine’, künftig DC), als welche der Text seit dem Hochmittelalter, genauer gesagt spätestens seit den Kirchenreformern des 11. Jahrhunderts aufgefasst worden ist. Erst in dieser Umdeutung habe sich die Vorstellung einer Legitimation der weltlichen Ansprüche der Kirche durch das kaiserliche Geschenk entfaltet, bis sie bei den Juristen der Hochscholastik des 12. und 13. Jahrhunderts mit den weltlichen Herrschaftsansprüchen des Bischofs von Rom zusammenwuchs zu den spätmittelalterlichen Weltherrschaftsideen der Päpste, innerhalb deren und als deren Begründung und Legitimation die DC hinfort verstanden wurde. Fried bemüht zur Erklärung dafür immer wieder suggestiv die These, das CC sei gewissermaßen in das „kulturelle Gedächtnis“ des Mittelalters gelangt, von wo aus es ohne eigene Bemühung der einzelnen Autoren um den exakten Wortlaut des Textes der Fälschung immer deutlicher deformiert worden sei zu der Vorstellung einer Schenkung von weltlicher Herrschaft über den gesamten Westen des Römischen Reiches, als welche das CC dann bereits etwa in den paleae, den Zusätzen zu Gratians Dekret verstanden worden sei (D. 96 cc. 13f.), was die wenigen, aber deutlichen Varianten zum ursprünglichen Text beweisen könnten. Fried formuliert diese These am sprechendsten zu Beginn des IV. Kapitels und zweiten Teils (S. 35): „Recollection plays base tricks with past reality; it reconstructs it and constantly creates it anew. This applies equally to individual and to collective memory. It changes its reference as and when it pleases. The reality of forgeries is not immune from such distortions, and once they have become the subject of memory they themselves can be forged and altered dramatically…” Es geht demnach um einen Probelauf der Erklärungskraft der Memorik, wie sie der Autor als neue Methode der Geschichtswissenschaft erdacht und immer wieder eingefordert hat.1 In unserem Fall bedeutet das: Erst wenn man sich von der fälschenden Depravierung des ursprünglichen Sinnes des Dokuments frei macht, könne man mit Aussicht auf Erfolg nach dem originären Sinn und damit auch nach der Datierung der Fälschung fragen.

Jedenfalls entspricht dieser These der Untersuchungsgang des Buches konsequent. Zuerst wird die Verfallsgeschichte von CC zu DC nachgezeichnet (ohne dass bereits sicher wäre, worum es sich beim CC handelt), sodann werden die Fragen nach dem ursprünglichen Sinn und der Datierung der damit gewissermaßen freigeschaufelten Fälschung des CC erörtert. Nach einer kurzen „Introduction“, die präludierend stärker auf den Text und seine Geschichte als auf die Bedeutung des CC abhebt (S. 1-5), folgt eine an den berühmten Sangspruch Walthers von der Vogelweide (Lachmann 25.11) anschließende Reflexion auf die vom CC zu unterscheidende DC, wie sie in das „kulturelle Gedächtnis“ des Abendlandes eingegangen sei (S. 7-10). Die legendarische Erweiterung des kaiserlichen Schenkungsaktes, wie sie bei Walther durch den Bericht über eine Himmelsstimme (hier die eines Engels, nicht die des Teufels, wie in wenig älteren Ketzertexten), die der „Welt“ aus diesem Akt „vil leit“ erwachsen sah, wird eingehend besprochen und in die entsprechende Tradition eingeordnet, ohne schon die Mainzer Habilitationsschrift von Wolf-Friedrich Schäufele berücksichtigen zu können.2

In ausführlicherer Darlegung wird sodann zunächst die „reformation[!] of cultural memory through the practise of recollection“ (so S. 10) unter der Überschrift „The origin and fate of the ‚Donation of Constantine’“ behandelt (S. 11-33). Dabei wird immerfort das kollektive oder kulturelle Gedächtnis (cultural memory, etwa S. 18) bemüht, als „authoritative memory“ (S. 12, wo es doch nur um einen Autoritätsbeweis geht), als „communicative memory“ (S. 14), usw. Einer „vague public awareness“ kraft solchen Gedächtnisses wird bescheinigt, sie habe keine „precise knowledge“ (des Textes des CC) gehabt (S. 15). Später wird einer Oppositionsgruppe auch noch ein „counter-memory“ bescheinigt (S. 91), wo es sich nur um eine radikal abweichende Sicht auf geschehene Entwicklungen handelt. Es geht immer wieder um einzelne mehr oder minder distanzierte Rückgriffe auf die DC: durch Otto von Freising etwa, durch Gerhoch von Reichersberg, und weiterhin um eine lange Kette von sehr verschiedenen Berufungen auf CC und DC vom 10. bis zum 16. Jahrhundert, das heißt über den endgültigen Nachweis der Fälschung durch Lorenzo Valla hinaus bis hin zu den Reformatoren und Cesare Baronio. Freilich begründet Fried die Annahme meist nicht näher, vielmehr setzt er voraus, dass diese „Rückgriffe“ auf das kulturelle Gedächtnis selten auf den wie auch immer greifbaren Text des CC hin erfolgt seien. Er nennt sie immer wieder „recollections“ (Erinnerungen), was doch allenfalls eine mehr oder minder treffende Metapher sein kann und keineswegs einem realen psychischen Vorgang entspricht, ja ihm nicht entsprechen kann, da ein „kulturelles Gedächtnis“ ja keinem Menschen innewohnt, sondern von jedem allererst, und sei es vom Hörensagen oder angelesen aktualisiert werden muss. Müsste da nicht auch die bei der Konstruktion eines „Erinnerungs“-bildes aktive psychische Arbeit eines Textproduzenten jetzt bei wissenschaftlicher Bemühung zuerst genauer rekonstruiert werden, das heißt müsste man nicht im Sinne des klassischen Paradigmas einer Rezeptionsforschung die Aufnahme und Umbildung einer Tradition möglichst präzise bestimmen und analysieren, anstatt das sogenannte „cultural memory“ gewissermaßen mythisch für sich stehen und wirken zu lassen?

Wenn immer Fried einen Rückgriff (recollection) auf die DC beobachtet, sieht er ihn begründet in der durch das kollektive oder kulturelle Gedächtnis vorgeprägten Bezugnahme auf eine Schenkung von weltlicher Macht, nicht in einem (wie auch immer begründeten) Verständnis (oder Missverständnis) des Textes des CC. Solche quasi unwillkürliche Erinnerungen hätten, so wird angenommen, die zahlreichen hoch- und spätmittelalterlichen Äußerungen zum CC (als DC) bestimmt. Konnte man jedoch nicht auch im Mittelalter eine „Schenkung“ oder zumindest „Schenkungen“ bei einer mehr oder minder sorgfältigen Lektüre von Textvarianten des CC berichtet finden? Dass der Kaiser schenkt und gewaltig schenkt, betont das CC doch unaufhörlich. Strittig oder auch nur different konnte zunächst nur Umfang oder Inhalt der Schenkung(en) sein, die der Kaiser dem Papst angeblich gemacht hat. Dabei ist es freilich nötig, die Nachrichten über solche Rückgriffe exakt zu werten: Otto von Freising spricht (um bei einem der ersten Beispiele Frieds zu bleiben) in seiner Chronica (IV.3, worauf Fried S. 12 hinweist, vgl. auch S. 15) ausdrücklich davon, dass Konstantin ut Romanorum habet hystoria, non solum his […] assensum prebebat, set et aliis exempla dans caput omnium in tantum Romanam exaltavit ecclesiam, „ut beato Sylvestro eiusdem urbis pontifici insignibus regni traditis ipse se Byzantium transferret ibique sedem regni constitueret.“ Der Herausgeber der maßgeblichen Edition Adolf Hofmeister hat wohl zu Recht hier ein zusammenfassendes Zitat aus dem CC [§14-18] erkennen wollen und seinen Text auch danach im Druck petit, das heißt als Zitat ausgezeichnet (S. 187)! Dagegen kann es doch nur metaphorische Beschreibung sein, wenn Fried Otto von Freising hier eine Einschränkung machen lässt: „Otto also accepted the DC, although he again did qualify this‚ ‚as is required of the story circulated by the Romans’ (ut Romanorum habet hystoria)“, woran sich nach einigen weiteren Bemerkungen der Satz anschließt: „His [i.e. Otto’s] sceptical common sense wasn’t prepared to accept cultural memory blindly, even though all he had to set against it was his own logic“, weil Otto zuvor auf den Widerspruch in der Datierung der Taufe im Bericht der Sylvesterlegende, hier und bei Euseb (und Cassiodor) aufmerksam gemacht hatte. Otto hat, so kann man es doch auch verstehen, deutlich zwei Texte(!) verschiedenen Inhalts zitiert, ohne sich von einem von ihnen zu distanzieren: Historia(e) ist für den Bischof von Freising nach Ausweis des Titels und des Registers seiner ‚Historia(!) de duabus civitatibus’ ein durchaus honoriges Wort, kann auch (wie in I.26, S. 59) gegen fabulae gestellt erscheinen. Otto hat hier demnach eher eine hystoria bei den Romani lokalisiert, ohne damit eine deutliche Präferenz gegenüber Euseb auszusprechen, wie es dann später ein Leser des 13. Jahrhunderts tat, auf den Fried (S. 12 mit Anm. 23) hinweist. Geht es hier wirklich um einen Abgleich eines bestimmten Textes bzw. autoritativen Zeugnisses über die Taufe Konstantins mit einem vagen „cultural memory“ oder geht es um einen Widerspruch zweier Autoritäten, wie sich ihm mittelalterliche Gelehrte (und letzten Endes auch heute noch die Menschen) immer wieder zu stellen hatten (und die Otto – vielleicht aus Skepsis – nicht entscheiden wollte)?

Die Entwicklung der Verfallsgeschichte im Verständnis der DC, wie sie der Autor zeichnet, ist geradlinig, ohne Brechungen. Sie führt von einer Auffassung des CC als kaiserliche „Schenkung“ sozusagen direkt auf die Weltherrschaftsansprüche des spätmittelalterlichen Papalismus hin, die einige Autoren im CC, also in einer kaiserlichen Verfügung begründet sahen. Doch werden in diesem verkürzenden Zugriff viele Erörterungen einfach übersprungen, Brüche der Entwicklung nicht wahrgenommen. Dass Bernhard von Clairvaux den früheren Zisterziensermönch Papst Eugen III. warnt, sich in seinem Verhalten nicht zum Nachfolger Konstantins zu machen (‚De consideratione’, IV.iii.6), was noch am ehesten als so etwas wie ein Aufruf des „cultural memory“ durchgehen könnte, taucht hier gar nicht auf. All die heftigen Diskussionen und unterschiedlichen Positionen der spätmittelalterlichen Scholastik, bei einem Tholomeo von Lucca, Johannes Quidort, Aegidius Romanus, Alvarus Pelagius, Marsilius von Padua, Wilhelm von Ockham, Lupold von Bebenburg werden gar nicht erwähnt. Dafür werden dann die paleae im Decretum Gratians (S. 27-29) in eine einzige ungebrochene(!) Linie mit der revolutionären Uminterpretation der „Schenkung“ zu einer cessio oder resignatio gesetzt, durch welche Konstantin seine vorher illegitime Herrschaftsgewalt demütig an Papst und Kirche zurückgegeben habe, um dann erst voll legitimiert seine Herrschaft zu üben. Nach wenigen unsicheren und noch dazu in den uns überkommenen Zeugnissen geradewegs abgelehnten Vorläufern dieser Vorstellung in der Dekretistik des 12. Jahrhunderts (beispielhaft angeführt etwa S. 21 Anm. 56) ist diese Sinnverkehrung aber erst eigentlich durch Papst Innozenz IV. und das (von ihm selbst stammende, oder doch in seiner unmittelbaren Umgebung entstandene) Pamphlet ‚Eger cui lenia’ erfolgreich durchgesetzt worden (S. 26f.). Die beiden diametral verschiedenen kanonistischen Auffassungen der Schenkung als kaiserliche Gabe und kaiserliche Resignation, können darum von Fried in chronologisch umgekehrter Reihenfolge gemeinsam besprochen werden. Ein Unterschied und innerer Widerspruch dieser Auffassungen lässt sich auch an den vom Verfasser aufgerufenen kunsthistorischen Zeugnissen des 13. Jahrhunderts zeigen: Auch die bekannten Fresken der Sylvesterkapelle in der Römischen Kirche SS. Quattro Coronati werden von Fried nicht erkennbar von der sinnverkehrenden Umdeutung der DC zu einer resignatio unterschieden. Dabei zeigen doch selbst die (vom Verlag mehr als technisch nötig angegrauten) schwarz-weiß-Abbildungen im Buch (S. 199f. Tafel 4-5) deutlich, dass hier Kaiser und Papst in gleicher Größe einander gegenüberstehen und die Überreichung des frygium kaum mit Innozenz’ IV. Auffassung eines genuin aus Gottes Auftrag fließenden Herrschaftsanspruches des Papstes identifiziert werden darf: Auf dem Bilde wird der Papst wirklich durch den prächtig gewandeten Kaiser begabt, ja anscheinend wird ihm auch noch der Schirm als Herrschaftszeichen (auf den Percy Ernst Schramm so deutlich hingewiesen hat) durch einen Laien überreicht (Tafel 4), den dann folgerichtig beim folgenden Ausritt mit kaiserlichem Strator-Dienst (Tafel 5) ein Kleriker hinter dem Papst über ihn hält. Auf keinen Fall gibt hier der Kaiser eine zuvor von ihm selbst tyrannisch ausgeübte Herrschaft an ihren wahren Eigentümer zurück. Man wird vielmehr eine deutlich unterschiedliche Auffassung der Bedeutung der DC in Rom und an der Kurie um die Mitte des 13. Jahrhunderts. erblicken dürfen, ja müssen. Der Auftraggeber der Fresken, der Kardinal und Vikar des Papstes in der Stadt Rom hatte sich die Auffassung Innozenz’ IV. jedenfalls (noch) nicht zu eigen gemacht.

In Frieds Buch finden sich derartige Differenzierungen nicht. Ebenso wenig geht die Darstellung ernsthaft darauf ein, dass die „Rückgriffe“ auf das CC (verstanden als DC) vor allem in juristischen Zusammenhängen und kanonistischen Texten erfolgt sind, und dass zunehmend die juristische Frage nach den Herrschaftsansprüchen, die aus der Schenkung folgen, die Diskussionen bestimmt hat. Bei dem Gebrauch, den die spätmittelalterlichen Päpste vom CC machten, wird von Fried wohl der Brief Gregors IX. an Kaiser Friedrich II. (23. Okt. 1236, also nach der Publikation des ‚Liber Extra’ geschrieben) aufgerufen, der lange wörtliche Zitate aus dem CC enthält 3, der jedoch dann nicht in die späteren Dekretalensammlungen eingegangen ist (vgl. S. 1f. mit Anm. 2; S. 21f. mit Anm. 58; vgl. S. 112 – Gregor IX. fehlt dann im Index, wo er im Lemma ‚Frederick II’ in der kollektiven ‚papacy’ verschwindet). Nicht aber findet sich bei Fried ein Hinweis auf die Dekretale ‚Fundamenta militantis ecclesiae’ des Orsini-Papstes Nikolaus III. vom 18. Juli 1278, die später von Bonifaz VIII. in den ‚Liber Sextus’ aufgenommen wurde (VI 1.6.17).4 Hier ist aber nach noch ausführlicherer Zitation des CC (natürlich in Gratians Version) mit keiner Silbe von Weltherrschaft die Rede, nur von päpstlicher Stadtherrschaft in der Ewigen Stadt, die schon für Gregor IX. wichtig gewesen war. Der Text hat also das CC auch nach Frieds Verständnis genauer gelesen als viele andere mittelalterlichen Benutzer. Bezeugen nicht beide päpstlichen Zitationen des CC von einem auch an der Kurie unterschiedlichen Leseverständnis (zusammen gewiss mit unterschiedlichen Absichten des jeweiligen Schreibens)?

Ohne hier derartige Fragen auch an anderen von Fried vorgeführten Fällen der Berufung auf das CC durchkonjugieren zu wollen, die Fried als „recollection“, als eine Erinnerung aus dem kulturellen Gedächtnis der Zeit verstehen will, halten wir fest, dass der Text des CC durchaus seit dem 9. Jahrhundert in greifbarer Form (wenn auch gewiss nicht in dem von Horst Fuhrmann maßgeblich kritisch erstellten Editionstext 5) zur Verfügung stand und dass er sogar in einer gewissen Breite in Europa greifbar war, nicht allein an einem einzigen Ort (etwa in Rom oder einem bestimmten fränkischen Kloster oder am königlichen Hof). Der Text war nämlich sehr früh, noch im zweiten Drittel des 9. Jahrhunderts unter anderem in die fränkische Großfälschung der sogenannten Pseudoisidorischen Dekretalen aufgenommen worden (allerdings enthielt nur die Langfassung des Pseudo-Isidor die Passagen des CC zu den kaiserlichen Dankesgeschenken!). Von dort war er in andere Sammlungen von kirchenrechtlich erheblichen Texten übernommen worden (nicht freilich in das ‚Decretum’ Burchards von Worms, wie Fried zu Recht feststellt, und nicht in die ursprünglichen zwei Redaktionen von Gratians Dekret – wir kennen jedoch nicht die Gründe für diese Unterlassung). Angesichts der ungewöhnlich weiten Verbreitung Pseudo-Isidors und seiner Ableitungen in ganz Europa 6 ist davon auszugehen, dass der Text weit wirken konnte. Es war nicht von vorneherein unwahrscheinlich oder gar unmöglich, seiner habhaft zu werden, wenn man ihn haben wollte. Bei intensivem Suchen war ein Finden nicht ausgeschlossen. Dazu bedurfte es keines mystischen „cultural memory“. Gelehrte konnten sich mit guter Aussicht auf Erfolg auf die Suche machen. Damit freilich ist noch nicht geklärt, wie sie den Text verstanden oder ob sie ihn so wie seine ursprünglichen Urheber verstanden haben.

Darum ist es zweifellos weiterführend, wenn Fried schließlich mit Kapitel V: „The origin of the ‚CC’ “ (S. 53-72) und Kapitel VI: „The date and context of the composistion of the ‚CC’“ (S. 73-109), immer weiter ausgreifend, Untersuchungen zur historischen Erläuterung des ursprünglichen Sinns der Fälschung und zur Frage ihrer Datierung und historischen Einordnung an seinen Durchgang durch die Geschichte ihrer Benutzung anschließt. Diese Erörterungen stehen unabhängig von der Geschichte des „Missverständnisses“ einer Fälschung für sich. In diesen Analysen folgt der Autor zudem zweifellos seinem Hauptinteresse und er gebraucht ein anderes methodisches Vorgehen. Er liefert zunächst eine penible Analyse des CC bis in sorgfältig nachgeprüfte Wortbedeutungen einzelner Passagen hinein. Dicio oder potestas werden so mithilfe eines reichen Vergleichsmaterials aus Quellenschriften karolingischer Provenienz mehr oder minder nahe an der päpstlichen Kurie penibel und in scharfer Argumentation gegen abweichende Forschungsmeinungen erkundet und für das CC als kirchliche, wie es später heißen wird, also geistliche (bischöfliche), keinesfalls kaiserliche oder kaisergleiche Oberhoheit identifiziert. Die imitatio imperii nostri (CC Zl. 259-261) sei gerade nicht identisch mit der genuin kaiserlichen Kompetenz. Es ist unmöglich, in einer Besprechung die einzelnen Argumente und Argumentationsschritte zu wiederholen. Im Ergebnis seiner kriminalistisch anmutenden Bemühungen jedenfalls kommt Fried zu dem Schluss, das CC gewähre dem Papst die geistliche Kompetenz über alle Patriarchate und die Kirchen, beschränke zugleich kaiserliche Ansprüche (wie sie Ludwig der Fromme über die Kirche erhoben hatte) und mache so den Papst erst eigentlich zu einem möglichen kompetitiven Rivalen der Frankenherrscher. Nur über die Stadt Rom erhalte der Papst hier Sonderrechte über die geistliche Hoheit hinaus. Der Verfasser findet im Vergleich zu sonstigen päpstlichen Äußerungen des 8. und 9. Jahrhunderts im CC bereits deutliche Hinweise auf „very different, non-Roman powers … at work“ (S. 48f.) und erkennt, dass die Fälschung „legal consequences“ aus einem besonderen „historical construct“ der Pseudo-Isidorischen Dekretalen zieht. Die Vorstellung, dass Konstantin sich bei der Gründung von Byzanz/Konstantinopel aus Rom entfernt habe, wird als Nachricht im Westen des Reichs bis in anglosächsische Vorläufer (etwa bei Beda) genau verfolgt und chronologisch schließlich (auf das beginnende 9. Jahrhundert) fixiert (was freilich problematisch bleiben muss, da Konstantin in der zweiten Hälfte seiner Regierungszeit sich ja wirklich in den Osten seines Reiches begeben hat, wo er auch gestorben ist, unabhängig davon, wann das im Westen ausdrücklich bemerkt worden ist. So ist eine chronologische Fixierung dieser Vorstellung wohl doch höchst schwierig).

Wenn als der eigentliche Verdienst der umsichtigen, aber natürlich nicht und vor allem nicht in seinen vielen Einzelargumenten gegen jeden Einwand erhabenen Untersuchung Frieds die Aufmerksamkeit auf chronologische Aspekte einer breiten oder schmaleren Ideenentwicklung gesehen werden kann, so ist doch die methodische Ungewissheit derartiger Argumente nicht eigentlich aufgehoben. Allenfalls die Summierung zahlreicher derartiger Hinweise verstärkt den gewünschten Eindruck (ja soll die These „unbestreitbar“ [incontestable] machen, wie Fried selber einmal siegessicher schreibt, S. 69). Das ganze Kapitel stellt erkennbar einen zielführend aufgebauten Vorlauf zum endgültigen Antwortangebot auf die Datierungsfrage dar. Mit Recht stellt der Autor zunächst mit Energie die Kernfrage, die bei jeder Fälschung zu beantworten ist: cui bono? Mit dem ersten Satz seiner Untersuchung erklärt er harsch: „There is no evidence whatsoever that Stephen II, Paul I, Hadrian I or Leo III ever knew of the ‚CC’, let alone had it passed to the Frankish kings Pepin or Charlemagne.“ (S. 53) Mit solcher Feststellung lehnt er die Aussagen eines ganzen Waldes bisheriger Literatur ab, in dem vielfältig von Anspielungen im 8. Jahrhundert auf das CC ausgegangen worden war. Natürlich wird diese Behauptung ausführlich mit ganz verschiedenen (und verschieden beweiskräftigen) Argumenten unterlegt, etwa damit, dass alle Berührungspunkte zwischen CC und Texten des 8. und frühen 9. Jahrhunderts wie der ‚Divisio regnorum’ Karls des Großen (806) und anderen Texten jeweils auch in der gegenüber der bisherigen Auffassung umgekehrten Reihenfolge gelesen werden können, dass also das CC hier nimmt und nicht gibt (aber beweisen lässt sich das ja wohl nicht!) oder auch mit einem argumentum e silentio, dass dem CC einige für das Rom des 8. und 9. Jahrhundert spezifische Vorstellungen fehlen (etwa der patricius, die Romana pietas – doch ist ein argumentum e silentio immer so etwas wie eine theologia mystica, nach dem Zeugnis der Scholastik gilt von dieser jedoch: non est argumentativa, das heißt sie darf nicht als wissenschaftliches Argument gelten!); dass die für Liturgie und Papstzeremoniell im CC gebrauchten Bezeichnungen und Beschreibungen ungenau und lückenhaft sind und sich in wichtigen Fragen des Selbstbewusstseins der römischen Kirche (wie zum Beispiel der eigenen Stellung im Rahmen der Patriarchate) eine bestenfalls flüchtige Kenntnis zeige, sodass sich die Frage stellt, ob die Fälscher etwa nicht besser Bescheid wussten (weil sie nicht in Rom beheimatet waren); dass Byzanz mangels nachweisbarer griechischer Versionen des CC vor dem 11. Jahrhundert nicht der Adressat der Fälschung gewesen sein kann; dass fränkische Interessen dagegen mehrfach deutlich sichtbar würden; dass man in Rom selbst vor dem 11. Jahrhundert kaum Kenntnis des Textes der CC besaß und ihn auch nicht für uns erkennbar gebrauchte (und dergleichen). Schon Horst Fuhrmann hatte ja die fränkische Textversion als die philologisch „älteste“ des Textes ausgemacht. Bezeichnend genug argumentiert das Buch relativ häufig mit dem Satz: „Could it be …?“ und gibt dann auch mehrfach die Antwort: „Be that as it may!“ (z.B. S. 90) oder „I would not like to exclude this possibility, even if any answer can be no more than hypothesis and speculation“ (S. 106). Ist ein derartiges Argumentieren ein Beweisgang? Es ist Überredungskunst, die Einwänden mehr als eine offene Flanke bietet.

Zum Schluss stellt das Buch noch einige hochspezielle Überlegungen zur Existenz und Lage des kaiserlichen und päpstlichen palatium Lateranense an, auf der Höhe gegenwärtiger archäologischer Ergebnisse und Überlegungen und unter Einschluss noch unveröffentlichter Münzfunde, die alle mit großer Subtilität in die gewünschte oder erhoffte Richtung hin interpretiert werden, dass nämlich in der Frühgeschichte der Stadtregion um die heutige Basilica S. Giovanni in Laterano von einem an Papst und römische Kirche geschenkten kaiserlichen Palast nicht nachweislich oder auch nur mit Wahrscheinlichkeit die Rede sein kann und dass dieses „Geschenk“ nicht einmal die römische Vorlage des CC, die legendarische Sylvester-Vita der sogenannten Actus Sylvestri gekannt hätte. Erst der Fälscher habe diesen Text offenbar so verstanden, verstehen wollen und den kaiserlichen Palast als kaiserwürdiges Geschenk (vielleicht mangels eigener genauerer Ortskenntnis) erfunden (freilich ist es mit unserer Kenntnis der historischen Region, wie gerade die ausführlichen Überlegungen Frieds zeigen, auch nicht gerade gut bestellt und seine Annahmen mögen gute Gründe haben, sind jedoch keineswegs bereits bewiesen!). Immer wieder betont Fried, dass er seine Thesen nicht eindeutig beweisen könne, aber dass seine Überlegungen mögliche Zustände treffen könnten. Das ist nicht von der Hand zu weisen, kann ihm aber auch nicht als Beweisführung abgenommen werden. Besonders schwach freilich sind jene Argumente, die F. zugunsten von Wala, Paschasius Radbertus und Hilduin als möglicherweise in die Herstellung des CC involviert anführt. Der Leser wird mit einiger Kunst und bisweilen überspannter Dramatik (so etwa S. 95) durch die Geschichte der Opposition gegen Ludwig den Frommen und in deren Reformprogramm für Reich und Kirche geführt, aber wirkliche Übereinstimmungen, die sich etwa in verbalen Parallelen zu erkennen gäben, werden nicht aufgezeigt (z.B. S. 96f.: beim besten Willen kann ich keine nähere Verwandtschaft zwischen Walas Programm und dem CC erkennen, die als Argument spezifischer Nähe verwertbar wäre; ähnliches gilt auch zu S. 99). Auch die (S. 103-109) aufgesuchten Verbindungen zwischen CC und Pseudo-Isidor (bzw. von dessen Urhebern) greifen ein Thema auf, das sich einer genaueren Aufsicht entzieht, kennen wir doch vielleicht den Ort der Entstehung de Pseudo-Isidoriana inzwischen, nicht aber mit genügender Sicherheit den Ort der Entstehung des CC. Man kann doch auch nicht sagen, die Fälschungsmethode Pseudo-Isidors und des CC sei „dieselbe“ (identical) gewesen „inspite of the fact that the vocabulary, style and dramatic technique of the three or four texts – CC, Epitaphium Arsenii, Ps.Isidore’s decretals, and Gregory’s Litterae in favour of Aldric of Le Mans – were very different” (S. 103). Diese Aussage entzieht sich jedenfalls meinem Verständnis auch in Anbetracht der Erläuterungen (S. 104).

Das Buch gibt demnach eine Fülle möglicher Hinweise auf eine romferne Entstehung des CC, gewiss; doch kann es schlüssige Beweise nicht liefern. Allenfalls kann die Menge der Hinweise zusammengenommen den Eindruck verstärken, den Fried erzielen will. Er weiß, dass die Quellenlage verzweifelt löchrig ist, darum setzt er immer wieder neu seine Überlegungen in Gang, die dann in eine bestimmte Richtung laufen. So entsteht ein Strudel, der alle Überlegungen auf den einen Punkt konzentriert. Aber diese Richtungsstabilität ist eher dem Arrangement des Buches verdankt als einem Sachzwang. Fried gelangt auf dem Wege einer kumulativen Bekräftigung seiner Thesen sicherlich ein gehöriges Stück vorwärts und überwältigt den Leser geradezu mit entlegenen und möglicherweise(!) bedeutungsvollen Nachrichten. In der Kombination seiner Argumente zusammengenommen kann er sein Beweisziel wenn nicht erreichen, so doch sicherlich plausibel darstellen. Die These einer Entstehung des CC im Westfrankenreich wird in Zukunft ohne Frage als begründet zu gelten haben, sie ist kein bloßer Einfall mehr. Man wird freilich die einzelnen Argumente immer noch jeweils genauestens überprüfen müssen und dürfen. Ob wir jemals ein sicheres Wissen in dieser Frage erreichen können, wird keine künftige Mehrheitsmeinung der Scientific community zu entscheiden haben, es wird allein davon abhängen, ob sicherere Quellenzeugnisse auftauchen.

Knappe „Conclusions“ (S. 111-114) schließen die Überlegungen zu Herkunft und Entstehung des ‚Constitutum’ ab. Im Anschluss kann der Leser noch zwei überraschende Beigaben zur Kenntnis nehmen: Einmal eine terminologiegeschichtliche Untersuchung des Frankfurter Byzantinisten Wolfram Brandes: „The Satraps of Constantine“ (S. 115-127): Hier soll gezeigt werden in der Absicht „to higlight a seemingly peripheral aspect of the question on the dating and provenance of the CC“, in welchem Verhältnis die kaiserlichen satrapes nostri (CC Zl. 119, 158) und satrapes (Zl. 282) des CC zu der byzantinischen Hofterminologie und zum allgemeinen Sprachgebrauch des 8. und 9. Jahrhunderts stehen. Dass in zwei römischen und päpstlichen Texten satrapes sich damals auf Langobarden beziehen und mit negativen Emotionen verbunden scheinen, während das CC sie ohne weiteres neutral im Sinne von optimates verwendet, hält Brandes für ein Argument nichtrömischen, genauer fränkischen oder fränkisch-sächsischen Ursprungs des CC. Sodann bietet eine „Appendix B: Sources“, wiederum vor allem auf den amerikanischen Markt gezielt, noch einmal den kritischen Text des CC nach der autoritativen Edition Fuhrmanns zeilenidentisch, jedoch ohne den Variantenapparat (wie er in gleicher Weise bereits dreimal im Internet zu finden ist) 7 samt einer englischen Übersetzung, wie sie bisher meines Wissens noch nicht existiert (S. 129-145). Es folgt (S. 146f., diesmal ohne englische Übersetzung, da die Reproduktion dieses Drucks einer Fehlanzeige gleichkommt) „The ‚DC’ with the ‚Glossa ordinaria’, das heißt die Version Gratians, repräsentiert durch zwei Seiten eines nicht näher identifizierten alten Druckes (das hätten Verlag und Autor den Lesern schon genauer mitteilen dürfen, evtl. mit Hinweisen auf die Textgeschichte der Glosse[n] und der Drucke). Der Leser erhält hier die Abbildung eines Drucks, der die ‚Glossa ordinaria’ in besonders spärlicher Form bietet: meine eigene Druckausgabe (Venedig 1584, also bereits unter Benutzung der Correctores Romani) enthält einige, freilich ebenfalls nur wenige weitere Glossen sowie auch noch ‚Additiones’, das heißt gelehrtes Beiwerk der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Kanonistik, das in der Vorlage Frieds noch fehlt. Insgesamt gesehen jedoch bestätigt sich die Aussage im ‚Casus’ zu Beginn der Glosse (Venedig 1584, Sp. 623): Palea ista non legitur in scholis … (hierzu vgl. die Bemerkungen Frieds, S. 27! Freilich wurde die CC in der ‚Glossa ordinaria’ (zu D. 63 c. 30 [Ego Ludovicus], Gl. s. v. viculis) in ihrer Rechtsgültigkeit – und damit in ihrem [Gratianschen] Text bereits von Johannes Teutonicus verteidigt, was von Fried nicht beachtet wird). Schließlich folgen die beiden paleae nach dem Druck Friedbergs und ihre englische Übersetzung, wiederum ohne den Variantenapparat (S. 148-150 mit 151-153). Am Ende finden Leser das übliche gelehrte Beiwerk (Quellen und Literatur, einen Index der Personennamen und sechs unnötig grau geratene Abbildungen: Münzen, Kartenskizzen zum Lateranpalast, eine Rekonstruktion des verlorenen Mosaiks in der Fassadenportikus des Lateran nach Herklotz, die beiden genannten Fresken aus der Silvesterkapelle in Rom).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung über Wahrscheinlichkeiten hinausgelangt. Dabei ist sicherlich einzuräumen, dass sie das Reich der Hypothesen deshalb nicht verlassen kann, weil hier viele Fragen, wie es in der historischen Wissenschaft nicht selten geschieht, sich mangels Zeugnissen nicht mit Sicherheit beantworten lassen. Diese Einschränkung muss gemacht werden. Doch wird man dem Buch, besonders seinen letzten beiden Kapiteln Suggestivität nicht absprechen. Es bleiben jedoch andere, auch widersprechende Annahmen möglich. Selbst die Annahme einer Entstehung des Textes im Rom des späteren 8. Jahrhunderts ist auch in Zukunft nicht ausgeschlossen. Die Ableitung der DC aus dem „kulturellen Gedächtnis“ gewinnt nach Überzeugung des Rezensenten keine die Geschichte des Textverständnisses grundsätzlich neu aufhellende Kraft. Hier wäre eine geduldige Rezeptionsgeschichte fruchtbarer gewesen. Insgesamt gesehen wird man das Buch künftig beachten müssen, auch wenn es zu bedauern bleibt, dass hier ein deutscher Autor der deutschen Wissenschaftssprache offenbar wenig Vertrauen entgegenbrachte.

Anmerkungen:
1 Zusammenfassend Fried, Johannes, Der Schleier der Erinnerung. Grundzüge einer historischen Memorik, München 2004; vgl. dazu die Besprechung in H-Soz-u-Kult unter <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2005-1-194>.
2 Schäufele, Wolf-Friedrich, Defecit Ecclesia. Studien zur Verfallsidee in der Kirchengeschichtsanschauung des Mittelalters, Mainz 2006; vgl. dazu die Besprechung in H-Soz-u-Kult unter <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2007-2-141>. Fried selber hat inzwischen eine Rezension des Buchs veröffentlicht in: Historische Zeitschrift 284 (2007), S. 728-731.
3 Ediert von Carl Rodenberg, in: Monumenta Germaniae Historica, Epistolae saeculi XIII ex regestis pontificum Romanorum selectae, Bd. 1 (1883), Nachdruck 2001, S. 600-605 Nr. 703, hier S. 604; auch unter: <www.dmgh.de> aufzurufen.
4 Dazu Linehan, Peter, A papal constitution in the making, in: Life, Law and Letters, Historical Studies in Honour of Antonio García y García, ed. P. Linehan u.a., Rom 1998, Bd. 2, S. 575-591.
5 Fuhrmann, Horst (Hrsg.), Constitutum Constantini, Hannover 1968.
6 Eine neuere Übersicht über die erhaltenen Handschriften und eine vorläufige kritische Edition des Textes (die der Edition von Paul Hinschius überlegen ist) bei Karl Georg Schon im sogenannten „Pseudoisidor-Projekt“ der Monumenta Germaniae Historica, <http://www.pseudoisidor.mgh.de/html/teil_ii.html>, wo nicht weniger als 105 Handschriften in einem „vorläufigen Handschriftenverzeichnis“ mit Grobdatierung vorgestellt (und teilweise klassifiziert) werden. Vgl. auch ebenda Schons kurz gefassten „Überblick über die Fälschungen“ (von 2005).
7 <http://www.12koerbe.de/arche/const.htm>; sowie <http://www.fh-augsburg.de/~harsch/Chronologia/Lspost08/DonatioConstantini/don_text.html>. Auch Fuhrmanns Editionstext samt Varianten steht im Internet zur Verfügung unter: <http://www.dmgh.de>.

Redaktion
Veröffentlicht am
Redaktionell betreut durch
Klassifikation
Region(en)
Mehr zum Buch
Inhalte und Rezensionen
Verfügbarkeit
Weitere Informationen
Sprache der Publikation
Sprache der Rezension