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Title
Die Wehrmachtjustiz 1933-1945.


Author(s)
Messerschmidt, Manfred
Published
Paderborn 2005: Ferdinand Schöningh
Extent
511 Seiten
Price
€ 39,90
Rezensiert für den Arbeitskreis Historische Friedens- und Konfliktforschung bei H-Soz-Kult von:
Magnus Koch, Hamburg

Die Frage, was die Soldaten der deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg dazu bewog, trotz aussichtsloser Lage so lange weiter zu kämpfen, bewegt die Forschung seit geraumer Zeit. Als ein wichtiger (wenn auch nicht hinreichender) Grund hierfür wird häufig der Terror einer mit Inhalten wie Zielen des NS-Staates weitgehend konform gehenden NS-Militärjustiz genannt. Deren Wirken stellten einige der ehemaligen Richter bis in die 1970er Jahre in apologetischer Absicht noch selbst dar. So reklamierte der Kommentator des NS-Militärstrafrechts und spätere Rektor der Marburger Universität Erich Schwinge für sich und seine Berufsgenossen, stets unabhängig und sogar anti-nazistisch eingestellt gewesen zu sein. Allein die in der deutschen Justizgeschichte beispiellose Bilanz von rund 30.000 Todesurteilen gegen Soldaten und das Gefolge der Wehrmacht zeigt allerdings den mythischen Charakter solcher Deutungen.

Manfred Messerschmidt, zwischen 1970 und 1988 wissenschaftlicher Leiter des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes in Freiburg und Vorreiter einer kritischen Militärgeschichte, widmet sich seit nunmehr 40 Jahren der verbrecherischen Praxis der Wehrmachtjustiz. Seine hier vorgestellte Studie bezeichnet nicht nur die Zusammenfassung dieser Forschungsarbeit. Der Autor hat zudem in den letzten Jahren neues Material ausgewertet. Das von ihm gezeichnete Bild hat auch deshalb an Tiefenschärfe gewonnen, weil er zeigt, dass es trotz der Masse mörderischer Urteile auch Militärjuristen gab, die den (völker-)rechtswidrigen Charakter des eigenen Tuns erkannten. Dadurch verdeutlicht er einerseits die ideologische Prinzipientreue des Richterkorps insgesamt und gleichzeitig die Handlungsspielräume, die den Akteuren dabei blieben.
Um die furchtbare Bilanz der Wehrmachtjustiz während des Zweiten Weltkrieges zu erklären, setzt Messerschmidt bei der für die deutschen Armeen dominanten Rolle der preußisch-militaristischen Tradition an. Dabei grenzt er diese von liberaleren Codices etwa der königlich-bayerischen Armee ab, die sich nicht durchsetzen konnten. Als wichtigste Kontinuitätslinien seit dem 19. Jahrhundert hebt er die Tendenz der preußischen Militärgerichtsbarkeit hervor, sich jeglicher Kontrolle von außen zu entziehen und dem Gerichtsherren eine praktisch unumschränkte Autorität im Verfahren einzuräumen.

Die für die Wehrmachtjustiz der Jahre 1933 bis 1945 entscheidende Voraussetzung ist für Messerschmidt die deutsche Niederlage des Jahres 1918. Er rekonstruiert, wie nationalkonservative und rechtsradikale Militärs gemeinsam mit der schon während des Ersten Weltkrieges einflussreichen Militärpsychiatrie „Drückberger“, „Schwächlinge“ und (politisch links stehende) „Zersetzer“ für den militärischen Zusammenbruch verantwortlich machten – ein Feindbild, das bis 1945 für die Aburteilungen von Deserteuren und anderen straffällig gewordenen Soldaten maßgeblich blieb. Der in der Zwischenkriegszeit abgeschafften Militärjustiz wurde vorgeworfen, diese als „Volksfeinde“ apostrophierten Akteure nicht konsequent genug bekämpft zu haben. Vor diesem Hintergrund schafften Militärjuristen bereits vor 1933 die Grundlagen für eine Wehrgerichtsbarkeit, die der „Aufrechterhaltung der Manneszucht“ und allgemein den Nutzbarkeitserwägungen der Kriegsführung grundlegende Prinzipien des Rechts und der Humanität unterordnete.

Nach dieser Vorgeschichte gliedert Messerschmidt seinen Stoff sowohl systematisch wie auch chronologisch in zehn Kapitel. Zunächst erläutert er das Modell des „politischen Soldaten“ im NS. Dieser hatte dem „Führer“ „unbedingten Gehorsam“ zu leisten und dabei gleichzeitig „überparteilich“ zu sein. Während des Krieges sollten Parteiämter oder politische Betätigungen deshalb ruhen. In der Wehrmacht dominierte das Vorbild eines „rassebewussten Kriegers“, der sein Leben bedingungslos für die deutsche „Blut- und Schicksalsgemeinschaft“ einzusetzen hatte.
Im dritten Kapitel widmet sich Messerschmidt eingehend der engen Verbindung zwischen Militärjustiz und NS-Staat. Dabei wird deutlich, wie intensiv gerade die führenden Köpfe die weltanschaulichen Prinzipien des Führerstaats verinnerlicht hatten. So betrachtete der Chef der Wehrmachtjustiz Rudolf Lehmann das Gesetz lediglich als „vornehmste Form des Führerbefehls“ (S. 54). Für ihn wie auch für Erich Schwinge ging es – anders als etwa noch im Ersten Weltkrieg – weniger um die „subjektive Tatseite“, also die individuellen Beweggründe der Beschuldigten. In den Urteilen sollte vielmehr auf die Tat als „Treuebruch“ gegenüber der „Volksgemeinschaft“ abgehoben werden.

Im diesem wie auch im vierten Kapitel geht es außerdem um den organisatorischen Aufbau der Wehrmachtjustiz. Messerschmidt informiert detailliert über Anzahl von Gerichten und Richtern und auch über eine der „wichtigsten Schleusen für die Durchsetzung nationalsozialistischer 'Rechtsauffassungen'“ im Wehrrecht (S. 90). Die Rede ist von der 1939 in Kraft gesetzten und später immer weiter verschärften Kriegssonderstrafrechtsverodnung (KSSVO). Diese eng an die NS-“Volksschädlingsverordnung“ angelehnten Bestimmungen waren vor allem für die „Zersetzer“ geschaffen worden, richteten sich aber im Prinzip gegen jegliche Form der Insubordination. Vor allem durch dieses Paragraphenwerk konnte aus Wehrmachtrichtern eine 'kämpfende Justiz' werden.
Im fünften Kapitel („Rechtsprechung im Kriege“) wird detailliert auf das Schicksal unterschiedlicher Akteursgruppen (Deserteure, „Wehrkraftzersetzer“, Zwangsrekrutierte usw.) vor Gericht eingegangen. Es geht hier auch darum, wie die rechtlichen Bestimmungen angewendet wurden und wie sich die Richter gegenüber Erlassen, Befehlen, Weisungen und anderen Bestimmungen Hitlers und der Wehrmachtsführung verhielten. Ausführlich behandelt Messerschmidt auch die Frage, inwiefern die zivile Justiz und der Parteiapparat versucht haben, den Militärgerichten die Zuständigkeit für die politischen Verfahren streitig zu machen. Diese Versuche hatte Erich Schwinge zum Anlass genommen, die Unabhängigkeit der Justiz gegenüber den ideologischen Zumutungen des NS-Staates zu reklamieren. Messerschmidt argumentiert demgegenüber überzeugend, dass sich die Wehrmachtjustiz wenn überhaupt aus formalen Gründen, keinesfalls aber wegen ideologischer Differenzen, hiergegen gesperrt habe (S. 138f.).

Im Rahmen der Behandlung der Deserteure, von denen allein rund 20.000 1 von Wehrmachtgerichten zum Tode verurteilt wurden, berichtet Messerschmidt von einem bisher kaum thematisierten Aspekt: dem Zusammenwirken von Richtern, Gerichtsherren und deren juristischen Gutachtern. Die Gerichtsherren waren in der Regel Kommandeure von Divisionen oder übergeordneten Gliederungen der Wehrmacht, selbst nicht juristisch fachkundig und von daher auf die Gutachter angewiesen. Messerschmidt erläutert, dass milde Urteile wohl auch deshalb eine Seltenheit waren, weil hierfür im Prinzip alle drei in das Verfahren involvierte Instanzen mäßigend hätten wirken müssen (S. 188f.).

Die Wehrmachtjustiz war auch zuständig für Zivilisten in den besetzten Gebieten und für die Kriegsgefangenen (Kapitel 6). Angesichts der rasseideologischen Zielsetzungen des Krieges verwundert die von Messerschmidt beschriebene weitaus härtere Justizpraxis auf den östlichen und südöstlichen Kriegsschauplätzen wenig. Insbesondere für die Sowjetunion bewirkte der so genannte Kriegsgerichtsbarkeitserlass, dass deutsche Soldaten, die Verbrechen an der Zivilbevölkerung begingen, nicht verfolgt werden mussten – es sei denn, die Truppenführung sah wiederum die „Manneszucht“ in Gefahr. Die obersten Juristen der Wehrmacht lieferten die Vorlagen für diese verbrecherischen Befehle; darüber hinaus wird deutlich, dass die Wehrmachtjustiz Zuständigkeiten offenbar immer wieder bereitwillig aufgab – etwa wenn so genannte Sühnemaßnahmen gegen Zivilisten (auch im Westen) von der Truppe auch ohne vorherige kriegsgerichtliche Untersuchung exekutiert wurden.

Im siebten Kapitel weist Messerschmidt nach, dass die Richter nicht nur hinsichtlich der Todesurteile eine besondere Energie an den Tag legten. Tödliche Gefahr drohte den von Kriegsgerichten Verurteilten auch durch den Strafvollzug: Die Überlebensbedingungen in Wehrmachtgefängnissen, Straf- und Sonderabeteilungen und anderen Formationen kamen denen der NS-Konzentrationslager in vielerlei Hinsicht nahe (S. 396). Die Richter waren hierüber informiert; nur einige wenige protestierten jedoch. Nicht nur hier deutet sich an, dass all jene Wehrmachtjuristen, denen die bedingungslose Unterordnung rechtlicher Standards unter den „Führerwillen“ zu weit ging, als Konsequenz offenbar allenfalls mit Versetzungen oder dem Vorruhestand rechnen mussten.

Die völlige Unterordnung der Militärjustiz unter die Erfordernisse von „Kriegsnotwendigkeiten“ schlug sich schließlich auch in der Begnadigungspraxis nieder. So sollten Gnadenverfahren keinerlei aufschiebende Wirkung mehr haben. Die Steigerung bis hin zur völligen Willkür der letzten Kriegsmonate (Kapitel 9) belegt Messerschmidt eindrucksvoll anhand einer Reihe militärstrafrechtlicher Bestimmungen und deren Vollzug. Die ohnehin geringen juristischen Standards aufgebend schufen diese zuletzt die Möglichkeit, dass jeder Offizier das Recht erhielt, zur Aufrechterhaltung von Disziplin und „Manneszucht“, über Soldaten (und auch Zivilisten) zu richten. Die von zahlreichen hohen Wehrmachtsoffizieren noch wenige Tage vor dem Zusammenbruch beschworene Treue zu 'Führer und Volksgemeinschaft' liefert ein bedrückendes Beispiel dafür, wie weit die Übereinstimmung zwischen Wehrmachtjustiz und NS-Staat ging. In zwei kurzen Schlusskapiteln beleuchtet Messerschmidt schließlich die 'Nachgeschichte' der Militärgerichtsbarkeit: zum einen die fortgesetzten Todesurteile improvisierter Standgerichte sogar noch in den alliierten Gefangenenlagern, zum anderen ein Ausblick auf das unbehelligte Weiterwirken der Militärjuristen von einst an bundesdeutschen Gerichten und Universitäten nach 1945 – keiner von ihnen wurde justiziell für sein Handeln zur Rechenschaft gezogen. Dieser Umstand findet seine Entsprechung darin, dass es bis zum Jahre 2002 gedauert hat, bis die NS-Militärjustizopfer rehabilitiert wurden.

Angesichts der Qualität der vorliegenden Studie nimmt sich die Kritik bescheiden aus: Zwar hat Messerschmidts These einer Mischung aus „Führerglaube und Dolchstoßtrauma“ (S. 417) als Movens gerade für die höchsten Wehrmachtsjuristen einiges für sich. Gerade anhand der obersten Juristen von Luftwaffe (Hammerstein) und auch des Chefs der Heeresjustiz Karl Sack zeigt Messerschmidt allerdings auch deren partielle Distanz zum NS-Staat. Um neben ideologischen Aspekten auch andere Aspekte von Erfahrungen und Motiven der Masse der Richter in den Blick zu bekommen, wären auch Faktoren wie Karrieredenken und Gruppendruck zu berücksichtigen. Einzeluntersuchungen hierüber liegen bisher allerdings nicht vor. Über den Vergleich der Opferzahlen hinaus wäre zudem ein struktureller Vergleich der deutschen und alliierten Justizapparate aufschlussreich gewesen. Der Verlag muss sich fragen lassen, warum er den Band weder mit einem Quellenverzeichnis noch mit einem Sachregister versehen hat.

Manfred Messerschmidt hat mit dieser bisher umfassendsten und auch von der Quantifizierung der Ergebnisse her präzisesten Studie über die Wehrmachtjustiz neue Standards gesetzt. Die durchgängig schlechte Materiallage gleicht er immer wieder durch eine große Vielfalt von Belegtexten aus. Hierzu zählen eine Reihe unveröffentlichter Manuskripte ebenso wie Vortragsnotizen und Zeitzeugengespräche, die die langjährige Arbeit des Autors besonders deutlich hervortreten lassen. Das Buch ist zudem gut geschrieben und besticht durch seine durchgängig eng an den Quellen gearbeitete Darstellung.

1 Zum Vergleich: Laut den US-amerikanischen Statistiken wurde ein Soldat wegen Desertion hingerichtet (S. 171).

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Die Rezension ist hervorgegangen aus der Kooperation mit dem Arbeitskreis Historische Friedens- und Konfliktforschung. (Redaktionelle Betreuung: Jan Hansen, Alexander Korb und Christoph Laucht) http://www.akhf.de/
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