„Dachauer Prozesse“. NS-Verbrechen vor amerikanischen Militärgerichten in Dachau 1945-48. Verfahren, Ergebnisse, Nachwirkungen

„Dachauer Prozesse“. NS-Verbrechen vor amerikanischen Militärgerichten in Dachau 1945-48. Verfahren, Ergebnisse, Nachwirkungen

Organisatoren
Stadt Dachau, Jugendgästehaus Dachau in Zusammenarbeit mit dem Haus der Bayerischen Geschichte und der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
Ort
Dachau
Land
Deutschland
Vom - Bis
13.10.2006 - 14.10.2006
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Von
Felizitas Raith, Seminar für Neuere und Neueste Geschichte, LMU-München

Das Thema des 7. Dachauer Symposiums zur Zeitgeschichte lautete: „Dachauer Prozesse“ NS-Verbrechen vor amerikanischen Militärgerichten in Dachau 1945-48. Die wissenschaftliche Leitung der Tagung hatten Ludwig Eiber (Haus der Bayerischen Geschichte Augsburg) und Robert Sigel (Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit) inne. Die Tagung richtete sich sowohl an Historiker als auch an die interessierte Öffentlichkeit. Thematisch war die Veranstaltung breit gefächert. Der erste Tag des Symposiums war den Prozessen um das Konzentrationslager Dachau gewidmet. Am zweiten Tag verlagerte sich der Blickwinkel auf die Dachauer Prozesse zu den Verbrechen in den Konzentrationslagern Mauthausen und Buchenwald und zu österreichischen Prozessen über Verbrechen in Konzentrationslagern. Der Abschlussbericht ging über die Zeit des Nationalsozialismus hinaus und befasste sich mit der gerichtlichen Aufarbeitung der Völkermorde in Südafrika, Ruanda und Jugoslawien.

Ludwig Eiber hielt den Einführungsvortrag mit dem Thema „Kriegsverbrechen vor Gericht“. Das Ziel des Symposiums, so Eiber, sollte eine Zusammenfassung der Prozesse in Dachau zu den Konzentrationslagern Dachau, Buchenwald und Mauthausen sein, wobei auch die nachfolgenden Prozesse zu Verbrechen in diesen Konzentrationslagern Beachtung fänden. In seinem Vortrag sprach Eiber drei Themenkomplexe an. Er machte erstens deutlich, dass die Dachauer Prozesse aufgrund der Kürze der Tagung nicht in ihrer Ganzheit zur Sprache kommen würden, dass also jene Verhandlungen zu Flossenbürg, Mittelbau-Dora und Mühldorf unerwähnt bleiben müssten. Zweitens gab Eiber einen knappen Überblick über die im KZ Dachau begangenen Verbrechen in den Jahren 1933 bis 1945. Dieser Überblick erfolgte nicht zuletzt, um aufzeigen, welche Delikte vor Gericht unverhandelt blieben. Er konstatierte aber auch, dass eine Zuordnung der Taten zu einzelnen Tätern schwierig sei. Zum einen, weil die SS kurz vor Kriegsende viele Akten vernichtet hätte und zum anderen weil ehemalige Häftlinge die Taten oft nicht genau zuordnen könnten. In einem dritten Punkt sprach Eiber über Pläne der deutschen politischen Emigration während des Zweiten Weltkriegs zur Bestrafung der NS-Verbrechen.

Anschließend gab Wolfgang Form (Universität Marburg, Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse) einen Überblick über die Militärgerichtsprozesse der Westalliierten. Aus Zeitgründen ließt er die der Sowjetunion außer Acht. Im ersten Teil seiner Darstellung gab Form eine kurze Einführung in die historische Entwicklung der gerichtlichen Ahndung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Im Anschluss daran nannte er einzelne Vorstöße während des Zweiten Weltkriegs, die zur Durchsetzung der Idee von einer strafrechtlichen Verfolgung der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit führten. Den zweiten Teil seines Vortrags widmete Form den westalliierten Kriegsverbrecherprozessen. Gemeinsam war den Kriegsverbrecherprozessen in den westalliierten Zonen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 (KRG), das sowohl Auslieferungsregeln festschrieb als auch die Anwendbarkeit des Nürnberger Statuts für nationale Prozesse. Form sprach für die US-Zone zwei verschiedene Prozesstypen an. Dies waren zum einen die Prozesse, die aufgrund der Ordinance No 7 geführt wurden und als Nürnberger Nachfolgeprozesse bekannt geworden sind. Sie waren auf die Verfolgung der Führungsspitzen aus Militär, Politik und Wirtschaft beschränkt. Zum anderen waren es die so genannten Dachau-Trials, die größte Gruppe von bekannten Prozessen in der US-Zone. Auch bei den britischen Prozessen, die auf Grundlage des Royal Warrant geführt wurden, waren nur Anklagen wegen Kriegsverbrechen möglich. Verbrechen gegen Deutsche oder Staatenlose wurden nicht verhandelt. Form betonte besonders die Unterschiede zur US-Zone: es wurde das gesamte Räderwerk des Grauens erfasst. Zudem fanden auch viele Hundert Verfahren wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor deutschen Gerichten statt. Form sprach zum Schluss seines Vortrags über die französische Strategie, Kriegsverbrecher zu verfolgen. Frankreich war anders als die beiden bereits beschriebenen Länder verstärkt direkt von Kriegshandlungen im eigenen Land betroffen. So ahndete Frankreich Straftaten, die auf eigenem Territorium begangen worden waren, auch vor Militärgerichten im eigenen Land. Alle anderen Fälle wurden in der französischen Besatzungszone vor Militärverwaltungsgerichten verhandelt. Die Mehrzahl der Prozesse wurde vor dem Tribunal Général in Raststatt verhandelt, da nur dieses Gericht Delikte verhandeln durfte, die mit der Todesstrafe bestraft werden konnten.

Nationalsozialistische Verbrechen vor amerikanischen Gerichten in Dachau war das Thema von Robert Sigel. In Dachau fanden insgesamt sechs Hauptprozesse und eine Vielzahl von Nachfolgeprozessen statt. In diesen Prozessen wurden Verbrechen verhandelt, die in jenen Konzentrationslagern begangen worden waren, die von der US-Army befreit worden waren oder die in der amerikanischen Besatzungszone lagen. Sigel beschäftigte sich in seinem Vortrag vor allem mit der zunehmenden Nicht-Akzeptanz der Urteile in der deutschen Bevölkerung und den daraus resultierenden Bemühungen der amerikanischen Besatzungstruppen, die Urteile überprüfen zu lassen, um deren Anerkennung zu vergrößern. Sigel zeigte kurz die Verteidigungsstrategien der Angeklagten auf, zu denen vor allem die Argumente Opfertum, Nichtwissen und Widerstand zählten. Genauer ging er auf den so genannten Malmedy-Prozess ein, der von Mai bis Juli 1946 in Dachau verhandelt wurde. Die 73 Angeklagten dieses Prozesses wurden unter anderem beschuldigt, im Dezember 1944 bei Malmedy 77 gefangene US-Soldaten erschossen zu haben. 43 Angeklagte wurden zum Tode verurteilt. Die Öffentlichkeit, so Sigel, kritisierte die Prozesse und deren als hart empfundenen Urteile, woraufhin die US-Regierung die Simpson-Commission nach Deutschland beorderte, um die Urteile zu überprüfen. Die Kommission bezeichnete die Urteile als korrekt, wandelte sie jedoch in Haftstrafen um. Trotzdem verstummte die Kritik an den Prozessen nicht. Verschiedene gesellschaftliche Gruppen engagierten sich zugunsten der Angeklagten. So sprachen beispielsweise kirchliche Kritiker, zu denen auch Martin Niemöller und Johannes Neuhäusler gehörten von „Siegerjustiz“, beide waren ehemalige KZ-Häftlinge. Es wurde das Heidelberger Dokumentenarchiv gegründet, das eng mit der Regierung zusammenarbeitete und die Kritik koordinieren sollte. Diese Aktion zeigte Erfolg: Es wurden zwei "amnesty boards" eingerichtet, die viele Todesurteile in Haftstrafen umwandelten. Die Öffentlichkeit forderte nach diesen ersten Erfolgen die Umwandlung aller Todesstrafen in Haftstrafen. 1956 wurden zunächst die Malmedy-Täter freigelassen, 1958 alle weiteren auf Bewährung. Die zunehmende Westintegration ermöglichte dies. Sigel konstatierte, dass Aufklärung hier nicht wirklich stattgefunden habe.

Michael Bryant (Universität von Toledo/Ohio, Department of History, Department of Criminal Justice) behandelte in seinem Vortrag die 119 US-amerikanischen Militärgerichtsprozesse gegen SS-Personal, Ärzte und Kapos des Konzentrationslagers Dachau, die von 1945 bis 1947 in Dachau stattfanden. Bryant gliederte seinen Beitrag in vier Abschnitte. Er sprach zunächst kurz über den historischen Kontext der Errichtung von Militärgerichten, zweitens thematisierte er die Besetzung der Gerichte und die Prozessordnung, drittens gab er einen zusammenfassenden Überblick über die Verfahren und viertens thematisierte er die Bedeutung der Dachauer Verfahren für den Umgang der Vereinigten Staaten mit Kriegsverbrechern in ihrer Besatzungszone.
Bryant betonte, dass die Dachauer Prozesse vor dem prozessualen Hintergrund der Beteiligung an Verbrechen im „common design“ erfolgten. Die Anklage musste demnach lediglich beweisen, dass sich die Angeklagten der Kriegsrechtswidrigkeit ihrer Taten bewusst waren. Angeklagt wurden insgesamt 476 ehemalige Wachen des KZ Dachau, sieben Ärzte und elf Kapos. Die strengsten Urteile wurden, so Bryant, im so genannten Parent Case gefällt: alle Angeklagten wurden hier mit schweren Strafen belegt. In den Folgeprozessen ließen sowohl die Verurteilungsraten, als auch die Strafhöhen bei allen drei Kategorien der Angeklagten nach. Bryant begründete die Tendenz zu milderen Urteilen zum einen damit, dass die späteren Richter nur noch auf der Grundlage von Fotos und Zeugenaussagen urteilten, ganz im Gegensatz zu den ersten Militärrichtern, die das ehemalige KZ Dachau kurz nach der Befreiung besucht hatten und sich selbst von den schlimmen Zuständen überzeugen konnten. Zum anderen führte auch Bryant die Auswirkungen des aufziehenden kalten Krieges an. Abschließend konstatierte er, dass das „Streben nach Gerechtigkeit im Völkerrecht immer der weltpolitischen Lage unterworfen“ sei.

Das Internierungslager Dachau und die Verteidigungsstrategien der Beschuldigten thematisierte Gabriele Hammermann (KZ-Gedenkstätte Dachau). In der amerikanischen Besatzungszone war, so Hammermann, genau festgeschrieben, wer verhaftet werden sollte: Kriegsverbrecher, aktive Nationalsozialisten und Personen, die die Besatzungsziele gefährden konnten. Das Kriegsgefangenen- und Internierungslager Dachau, das von Juli 1945 bis August 1948 bestand, war in verschiedene Teile gegliedert. So gab es das „War Crimes Enclosure“, das ab Juli 1946 das einzige Kriegsverbrecherlager in der amerikanischen Besatzungszone war. Zudem existierte bis Juni 1946 das „SS-Compound“, in dem Angehörige der SS und ehemalige Funktionäre der NSDAP untergebracht waren. Schließlich existierte ab Juni 1946 das Zivilinterniertenlager Nr. 29, das ab August 1947 schrittweise in deutsche Hände übergeben wurde. Zum Sozialprofil der Internierten sagte Hammermann, dass sich in den amerikanischen Internierungslagern im Gegensatz zum Kriegsverbrecherlager nicht die Elite, sondern die mittlere und untere Führungsschicht des NS-Regimes befand.
Auf die individuellen und kollektiven Verteidigungsstrategien ging Hammermann im zweiten Teil ihres Vortrags ein. Zur Kategorie der individuellen Verteidigung zählte sie das Schweigen und Leugnen der Angeklagten. Fast alle führten außerdem mangelnde Kompetenz als Unschuldsbeweis an, das heißt sie machten sich zu Opfern des Befehlsnotstandes und zu Opfern von Unwissenheit über den wahren Charakter des Nationalsozialismus’. Zudem verharmlosten viele die Bedingungen in den Konzentrationslagern und erklärten sich zu Opfern. Gleichzeitig verleumdeten Sie die Dachauer Prozesse als Siegerjustiz. Zur zweiten Kategorie, der der kollektiven Verteidigungsstrategien, zählte Hammermann einen starken Zusammenhalt unter den Internierten, die auch enge Absprachen hinsichtlich der Verteidigungsstrategien vor Gericht trafen und sich gegenseitig von einer Beteiligung an den vorgeworfenen Verbrechen freisprachen. Auch wurde die eigene Haft negativer dargestellt, als dies tatsächlich der Fall war. Die innere Verwaltung der Lager oblag überdies ehemaligen hochrangigen SS-Angehörigen, die enge Verflechtungen schufen. Es herrschte kaum Einsicht oder Reue.
Die Schuldentlastung der Angeklagten wurde, so Hammermann, ab April 1947 zusätzlich durch die deutschen Spruchkammern erleichtert. Nahezu alle Angeklagten wurden von diesen in die Kategorie der Mitläufer eingeteilt oder konnten sogar eine Einstellung der Verfahren erwirken. Durch diese Maßnahmen wurden die Gefangenen umfassend rehabilitiert. Wie Sigel bereits zuvor, so zeigte auch Hammermann, dass dieses Vorgehen im weitgehenden Konsens mit der deutschen Öffentlichkeit stand.

Edith Raim (Institut für Zeitgeschichte München) betonte in ihrem Vortrag über westdeutsche Ermittlungen und Prozesse zum KZ Dachau, dass es bis heute noch keine Gesamtdarstellung zu den Ermittlungsverfahren gibt. Raim begründete dies mit der nur schwer überschaubaren Aktenlage zu den Prozessen. So stellten Staatsanwaltschaften in allen westdeutschen Bundesländern mit Ausnahme von Schleswig-Holstein Ermittlungen zu Verbrechen im KZ Dachau und den Außenlagern an. Möglich war dies, da nicht nur der Tatort, sondern auch der Wohnort eines Beschuldigten die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft bewirkte, manchmal sei sogar weder das eine noch das andere erkennbar, so Raim. Sie betonte, dass die Bemühungen der deutschen Staatsanwaltschaften ungefähr bis zum Jahr 1960 reichen, wobei vor allem Verbrechen aufgeklärt wurden, die in der Vorkriegszeit lagen. In lediglich fünf Fällen verhängten die Gerichte eine lebenslange Haftstrafe, wobei alle Urteile in den Zeitraum von 1945 bis 1961 fallen. Nicht alle Straftaten wurden geahndet. Möglich war dies häufig nur in den Fällen, über die es schriftliche Aufzeichnungen gab. Dies war vor allem für jene Verbrechen der Fall, die zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft begangen worden waren und bei denen noch Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelt hatten. Ebenfalls gut aufgeklärt waren die medizinischen Versuche und die so genannte Aktion 14 f 13. Dies ist laut Raim damit zu begründen, dass beide Tatkomplexe auch Gegenstand der alliierten Prozesse waren. Keine Urteile ergingen im Fall der Ermordung der sowjetischen Kriegsgefangenen ab 1941. Zu den meisten Dachauer Außenlagern gab es keine Prozesse. Ein weiteres Problem bei der Aburteilung von Straftaten war die Verjährung. Allerdings hatte sich die Bundesrepublik im Überleitungsvertrag (1955) zur Anerkennung der alliierten Urteile verpflichtet. Selbst wenn Freisprüche aufgrund von neuer Beweislage möglich gewesen wären, wurden diese Verfahren nicht noch einmal eröffnet, außer es waren nicht alliierte Opfer betroffen. Trotz all dieser Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten bei der Strafverfolgung kommt Raim zu dem Schluss, dass Dachau zu den besser ermittelten Konzentrationslagern zählt, wenn auch in erster Linie durch die amerikanischen und weniger durch die bundesdeutschen Prozesse.

Bertrand Perz (Universität Wien, Institut für Zeitgeschichte) sprach über die Prozesse zum KZ Mauthausen. Im ersten Teil seines Vortrags stellte er die Leitfrage, wie ergiebig die Prozessakten als Quelle für die Binnenstruktur der Lager sind. Perz skizzierte zunächst die Verhältnisse in den Konzentrationslagern Mauthausen und Gusen. Er zeigte auf, dass die Täter nur auf den ersten Blick leicht zu identifizieren waren. Denn allein dem Kommandanturstab gehörten mehrere Hundert SS-Männer an, den Wachmannschaften sogar mehrere Tausend. Für die Verwaltungsbeamten war es daher schwer zu sagen, wer direkt Gewalt ausgeübt hatte und wer „nur“ dem System angehört hatte. Nach Ansicht Perz’ stellte das ein Problem für die juristische Aufarbeitung dar: Verantwortliche für die strukturelle Gewalt wurden kaum juristisch verfolgt. Würde man die Gerichtsakten als alleinige Quellengrundlage für die Geschichtsschreibung nutzen, entstünde ein schräges Bild.
Im zweiten Teil seines Vortrags sprach Perz über die Prozesse zu Mauthausen. In Dachau gab es einen Hauptprozess zu Mauthausen sowie 61 Nachfolgeprozesse. Dies stellt die größte juristische Aufarbeitung zu Mauthausen dar. Aber auch vor österreichischen Gerichten kam es zu Prozessen über Mauthausen. Die meisten fanden in der Zeit zwischen 1946 und 1948 statt. Nach 1955 kam es lediglich zu einem einzigen Prozess, der 1975 mit einem Freispruch endete. Auch in Österreich gab es zur Freilassung der Verurteilten ähnliche Kampagnen wie in Deutschland.

Auf die österreichischen Prozesse zu Verbrechen in Konzentrationslagern ging Claudia Kuretsidis-Haider (Wien, Forschungsstelle Nachkriegsjustiz, Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes) ein. Nach eigener Aussage griff Kuretsidis-Haider in ihrem Vortrag ein bislang wenig bearbeitetes Thema auf. Die Ahndung von NS-Verbrechen oblag in Österreich den Volksgerichten. Diese ahndeten die Kriegsverbrechen, zu denen auch Quälereien zählten. Die Volksgerichte wurden 1955 abgeschafft. Mit der NS-Amnestie von 1957 wurde die Tendenz zur Bagatellisierung verstärkt. Nach 1957 gab es noch 37 Prozesse in ganz Österreich, von denen 30 mit einer Verurteilung endeten. Das letzte Verfahren wurde 2000 eingestellt. Der letzte Urteilsspruch erging jedoch schon 1975. In den 1960er-Jahren gab es kaum mehr Prozesse, ganz im Unterschied zur BRD. Die Staatsanwaltschaften haben in Österreich zudem nicht selbst ermittelt, sondern sind erst aktiv geworden, wenn es Anfragen aus Deutschland gab, oder Opfer auf sie zugetreten sind. Es wurden überproportional viele Kapos angeklagt, dagegen keine Personen, die in der Hierarchie höher standen. Das ist laut Kuretsidis-Haider auch ein Grund für das mangelnde Interesse der Bevölkerung an den Prozessen.

Katrin Greiser (Weimar, KZ-Gedenkstätte Buchenwald) wollte in ihrem Vortrag über die Dachauer Prozesse zum KZ Buchenwald sprechen. Aufgrund einer Erkrankung der Referentin konnte der Vortrag nur verlesen und nicht diskutiert werden. Laut Greiser dauerte es relativ lang, bis es in Dachau zu dem Buchenwald-Prozess kam. Das lag zum einen daran, dass das ehemalige KZ Buchenwald, zwar von der US-Armee befreit worden war, aber seit Sommer 1945 in der sowjetischen Zone lag. Zum anderen gab es drei Tonnen Beweismaterial, das für die Ermittler kaum zu bewältigen war sowie große Probleme mit Übersetzungen, Zeugen, die verschwanden und Verdächtigen, die flohen. Die zuständigen US-amerikanischen Ermittler waren an einer Zusammenarbeit mit den sowjetischen Verantwortlichen interessiert, die jedoch nach schwierigen Verhandlungen nicht zustande kam. Das Hauptverfahren zum KZ Buchenwald fand schließlich vom 11. April bis zum 14. August 1947 statt. Es wurden 22 Todesstrafen, fünf lebenslange und drei zeitliche Strafen ausgesprochen. Im Anschluss an diese Ausführungen beschäftigte sich Greiser mit Kritik- und Schwachpunkten des War Crime Program. Sie konstatierte erstens, dass die Verfahren schlecht vorbereitet waren. Zweitens relativierten die Überprüfungsverfahren die Wirkung der Verfahren, die Verurteilten wurden zu früh entlassen. Als dritten Punkt führte Greiser an, dass die Prozesse ihre Wirkung auf die Zivilbevölkerung verfehlt hätten: es habe keine Distanzierung vom NS-Regime stattgefunden.

Den Abschlussvortrag der Tagung hielt Christine Hess (Frankfurt am Main) über Völkermord und Kriegsverbrechen vor Gericht am Beispiel von Südafrika, Ruanda und Jugoslawien. Hess zeigte in ihrem Vortrag die verschiedenen Möglichkeiten zur Ahndung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf. Sie zeichnete damit die Prinzipien nach, die aus den Nürnberger Prozessen bis heute folgten. Anhand der konkreten Beispiele Südafrika, Ruanda und Jugoslawien zeigte sie die Unterschiede zwischen einer Wahrheitskommission, ad hoc Gerichten und internationalen Gerichtshöfen auf.

Die Beiträge gaben einen guten Einblick in die derzeitige Forschungslage zu einigen der westalliierten Nachkriegsprozesse in Dachau und den folgenden westdeutschen Verhandlungen zu Verbrechen im KZ Dachau, sowie zu den österreichischen Prozessen zu Mauthausen. Es bleibt festzuhalten, dass beispielsweise die beiden österreichischen Vorträge Forschungsdesiderate aufgegriffen haben. Die Ergebnisse der Tagung erscheinen im Sommer im siebten Band der Reihe Dachauer Symposien zur Zeitgeschichte (Wallstein Verlag). Das achte Dachauer Symposium wird am 5./6. Oktober 2007 zum Thema "Sie waren dabei. Mitläuferinnen, Nutznießerinnen, Täterinnen im Nationalsozialismus" unter der wissenschaftlichen Leitung von Marita Krauss (Ludwig-Maximilians-Universität München) stattfinden.


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