Gleichheit und Ungleichheit sind basale Pfeiler gesellschaftlicher Interaktion von permanenter Aktualität. Über ihre Strukturen in Praxis und Theorie diskutierten im Rahmen der Sektion „Institutionelle Stabilisierung von Ungleichheit. Historische Fallstudien von der Antike bis zur Neuzeit“ namhafte Vertreter und exponierte Mitglieder des zum Jahresende auslaufenden Dresdner Sonderforschungsbereiches 537 „Institutionalität und Geschichtlichkeit“, der auf ein ausgesprochen ertragreiches Wirken zurückblicken kann, wie es der Sektionsleiter und Sprecher des SFBs, Gert Melville, versicherte. Weil das Dresdner Forschungsdesign methodisch auf das Institutionelle gesellschaftlicher Strukturen und ihrer Mechanismen, also auf eine Dimension kultureller Ordnungsleistungen abziele, die mittels symbolischer Darstellung ihrer Prinzipien und Geltungsansprüche auf kulturelle Sinn- und Wertvorstellungen verwiesen und eben damit Verlaufsformen sozialen Handelns und Kommunizierens mit Stetigkeit und ritueller Wiederholbarkeit ausstatteten, spräche das Thema des Historikertages gerade auch einen Analyseaspekt des Dresdner Untersuchungsspektrums an. Darin ginge es nämlich nicht um eine Ontologie von Ordnungsleistungen, sondern um Ordnungsbehauptungen, nicht um unbefragte Geltungen, sondern um Geltungsansprüche, nicht um institutionelle Erfüllungen der Norm, sondern um Handlungs- und Rollenstilisierungen. Der Begriff „Institutionalität“ beschreibe in diesem Sinne Spannungszustände von Handlungs- und Kommunikationsstrukturen „zwischen Dauer und Wandel“, mit der Suggestion, die Geltungsansprüche von Verhaltensnormen, lebenspraktischen Regulationen, kommunikativen Gattungen, ästhetischen Ordnungen, politischen Systemen oder religiösen Weltdeutungsmodellen dauerhaft durchsetzen zu können. Die dank eines breit angelegten Untersuchungsfächers von der Antike bis zur Neuzeit stets aufs Neue eruierten paradoxen Spannungszustände zwischen der institutionellen Machtformierung durch gesteigerte Sichtbarkeit auf der einen und einer spezifisch institutionellen Machtverdrängung auf der anderen Seite beinhalteten auch die Kategorien der Gleichheit und der Ungleichheit als Momente der Stabilisation oder Destabilisierung in diversen symbolischen Ordnungen. Die Geschichtlichkeit freilich sei für alle institutionellen Formierungen grundlegend, obwohl es sich analytisch als besonders aufschlussreich zeige, dass das Institutionelle bekanntermaßen tendenziell seinen eigenen Prozesscharakter verberge.
Im direkt anschließenden Vortrag mit dem Thema „Gleichheit vor dem Gesetz? Der römische Senat als Verwalter der Privilegien und Hüter der dignitas“ demonstrierte MARTIN JEHNE (Technische Universität Dresden) dann auch gleich die spannungsreiche Durchwebung der Bürgerschaft mit hierarchisierenden und egalisierenden Elementen im antiken Rom. Jehne, dessen SFB-Teilprojekt sich den ritualisierten Formen politischer, religiöser und sozialer Interaktion des Epochenübergangs von der Republik zum Prinzipat sowie der Analyse der Selbstbeschreibung römischer Institutionalität widmet, begann mit der noch über 150 Jahre später literarisch verarbeiteten Anklage und der Prozesseröffnung gegen den Kriegshelden Scipio Africanus durch zwei Volkstribune im Jahr 187 v. Chr. Scipio, so schreibe Livius, sei es durch mitreißende Reden und großes Gefolge gelungen, dass die Anerkennung seines enormen Prestiges die eigentliche Anklage völlig verdeckt hätte und zur Farce habe werden lassen. Am Beispiel auch des livianischen Gracchus oder der misslungenen Klageführung gegen M. Aemilius Scaurus zeigte Jehne, dass es für viele durchaus angemessen schien, wenn verdiente und anerkannte Männer in eine unantastbare Stellung gelangten. Die hiesige Konfliktlage zwischen Gleichheits- und Ungleichheitsvorstellungen gestaltete sich derart, dass für die einen ein bedeutender Feldherr keinem öffentlich schädlichen Prozess ausgesetzt werden könne, für die anderen aber gleiches Recht für alle gelten müsse. Die Gleichheit vor dem Gesetz sei die basale Konsequenz der aequa libertas als gleicher Freiheitszumessung. Die ständige kommunikative Bestätigung solcher Grundregeln habe einzelne Senatoren nicht daran gehindert, im konkreten Fall Sonderrechte einzufordern bzw. einfach selbstverständlich in Anspruch zu nehmen. Solche Ausnahmen von den Rechtsregeln, Privilegien im eigentlichen Sinne, hätten sich wiederum kaum formalisieren lassen und wären zwangsläufig strittig geblieben. In einer von massiven und generell akzeptierten Ungleichheiten dominierten Gesellschaft, wie der römischen, seien die Zonen der Gleichheit ohnehin begrenzt, vielfältig durchdrungen und überlagert von Ungleichheiten gewesen, die aus anderen Feldern „herübergeschwappt“ wären. Als beweiskräftige Momente der Ungleichheit benannte Jehne in diesem Sinne die divergierende Autorität der Individuen, formalisierte Sonderrechte für Hochgestellte, die Propagierung der gradus dignitatis, die zugrundeliegende Theorie der Angemessenheit, die Kleiderordnung, die gesonderten Sitzplätze für Senatoren im Theater seit 194 v. Chr. oder private Legationen. Die Bereitschaft, solche Deformationen der bürgerlichen Gleichheit vor dem Gesetz hinzunehmen, brachte Jehne mit dem Erfolg jenes auch von Cicero beglaubigten Konzepts der gradus dignitatis zusammen: Gleichheit sei selbst ungleich, da sie keine Abstufungen nach Würde kenne. Nichtsdestotrotz pointierte Jehne auch die andere Seite, im Speziellen die in kommunikativen Ritualen mit dem Volk beschworene Gleichheit. Derartige Spannungen von „Gleichheits- und Ungleichheitssymbolisierungen“ hätten im Übrigen auch den Senat selbst betroffen. Mit Hilfe der institutionellen Perspektive präzisierte Jehne schließlich die Thesen von Jochen Bleicken, für den der Gleichheitsgedanke in Rom der bestehenden Sozialstruktur stets untergeordnet war, und doch zu dieser Struktur in keinem Widerspruch stand. Das hiesige Institutionelle, namentlich die symbolisch vermittelte „Aufdauerstellung von Ordnungsmustern“, sei gerade nicht „durch Widerspruchsfreiheit gekennzeichnet, im Gegenteil“. Vielmehr zähle die Stabilisierung von genau solchen Spannungszuständen zu den „größten Leistungen institutioneller Arrangements“. Mit der Gleichheit vor dem Gesetz und der Abstufung nach dignitas hätten sich merklich widersprüchliche, doch gleichermaßen akzeptierte und vertretene Geltungsansprüche verfestigt. In Konfliktfällen habe indes nicht selten „Unsicherheit“ bestanden und das Pendel zwischen den Geltungsbehauptungen in beide Richtungen ausschlagen können. Den Mangel an Dauerlösungen sah Jehne in der Tatsache, dass es nicht nur um das Verhältnis des Volkes zu den Großen der res publica, sondern nicht minder um die Reibungen zwischen egalitären und hierarchischen Symbolen und Praktiken innerhalb der senatorischen Führungsschicht gegangen sei.
Im Anschluss referierte GERD SCHWERHOFF (Technische Universität Dresden) über „Bürgerliche Gleichheit in der Ständegesellschaft? Die Stadt im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit“. Schwerhoff, dessen SFB-Teilprojekt die frühneuzeitlichen Öffentlichkeiten vom 16. bis zum 18. Jahrhundert erschließt, das heißt, mit dem Instrumentarium der institutionellen Analyse die sozialen Ordnungsarrangements in Wirtshäusern, Ratshäusern oder Kirchen erforscht, fragte nach Spannungsverhältnissen aus den Geltungsansprüchen von Gleichheit und Symbolisierungen ständischer Ungleichheit. Selbst dort, wo die städtischen Gemeinschaften keinen geschlossenen Geburtsstand ausgebildet hätten, seien durch nicht wenige „symbolische Ehrzuweisungen und Markierungen“ die ungleichen ständischen Qualitäten akzentuiert worden. Schwerhoff berief sich treffsicher auf die fünf Stände ansprechende Frankfurter Kleiderordnung von 1621, auf den Gründungsmythos der fünfzehn führenden Kölner Geschlechter, auf exklusive Zugänge zu speziellen Vergesellschaftungsorten, exponierte Sitzplätze im Gottesdienst oder privilegierte Grablegen, die Versuche der Obrigkeiten abbildeten, Ungleichheiten in öffentlichen Ritualen „sinnfällig“ zu reproduzieren und (respektive oder) „im Kreis der Bürgerrechtsinhaber ständisch zu zementieren“. Die Zeichenhaftigkeiten der politischen und kulturellen Renaissance des Patriziats blieben freilich immer wieder den Geltungsbehauptungen einfacher Bürger auf Gleichrangigkeit ausgesetzt. Neben derartigen Gleichheitspostulaten – Schwerhoff nannte den Kölner Jost Dünnwald und den dortigen Kornmesser Thomas Kramer – sei die Dimension der Gleichheit vor dem Gesetz und der gleichberechtigten Teilnahme an politischen Entscheidungen überhaupt als zentrale Normvorstellung perpetuiert worden, wie es beispielsweise der Schwur der Nürnberger Schultheißen im 14. Jahrhundert, die Einrichtung der Mainzer Kriegssteuer von 1444 oder die Abgabepflicht der Baseler Geistlichen von 1529 bis hin zur 1603 durch Althusius postulierten, amicitia, iustitia und aequitas einschließenden städtischen Eintracht unter den Bürgern kund täten. „Unbestechlichkeit, Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit“ hätten die Gleichheitspostulate geheißen, die (wenn auch mit Einschränkung) im Rechts-, Wach- und Steuerwesen nicht selten eidlich zu beglaubigen gewesen wären. Jene „Verhärtung der Ständegesellschaft“ sah Schwerhoff als „kompensatorische Reaktion der Oberschichten auf die gewachsene Differenzierung der Gesellschaft […] vor dem Hintergrund [dieser] normativ vorgegebenen Gleichheit. Das sich hier dennoch scheinbar eröffnende institutionelle Defizit einer stärker öffentlich-rituellen Kommunizierung von Ungleichheit im Verhältnis zur Gleichheit löste Schwerhoff über die Relevanz der Gerechtigkeit auf. Als eine eminent darstellende Form der Gleichheit habe gerade sie über die Illustrationen des Jüngsten Gerichts oder über die Exempel der abwägenden iustitia bzw. anderen gerechten Richter, wie Kambyses und Salomo, „ihren festen Platz im Symbolhaushalt der Stadt besessen, und schon durch die griechische Philosophie wäre die Gleichheit als Mutter der Gerechtigkeit aufgetreten. Eine zweite „Säule des Gleichheitsdenkens“ erkannte Schwerhoff schließlich in „politischen Egalitätsansprüchen“, die zumeist auf der Ebene der Regeln, auch der städtischen Obrigkeit, hervortraten und sich maßgeblich in diversen repräsentativen Selbstdarstellungen ausdrückten, wie man es anhand verschiedener Ratswahlordnungen exemplifizieren könne. Resümierend wies Schwerhoff darauf hin, dass gerade das Spannungsverhältnis aus Gleichheit und Ungleichheit „die Möglichkeit [eröffne], die verschiedenen Modi institutioneller Ordnungen zu unterscheiden – sei es das im Kölner Verbundbrief von 1396 oder das im Nürnberger Idealtypus der Geschlechterherrschaft geprägte Bild. Jene Modi könnten die traditionellen Kategorien der Verfassungsgeschichte ebenso bestätigen wie variieren.
Den Weg in die neueste Zeit beschritt der Soziologe KARL-SIEGBERT REHBERG (Technische Universität Dresden), dessen SFB-Teilprojekt die Kunstinstitutionalisierung in der Moderne unter der Leitfrage der Spannungen zwischen „institutionengebundenen“ versus „autonomen“ Künsten untersucht und dabei auch die Feindsetzungen zwischen beiden deutschen Kunstprägungen nach 1945 erforscht. In seinem Vortrag über „Gleichheit durch Ungleichheit? Deutungen der Sozialstruktur von DDR und Bundesrepublik im Vergleich“ betonte Rehberg zunächst, dass erst die wirtschaftlichen Unwägbarkeiten nach 1990 und die Ungereimtheiten um zahlreiche Versprechen zur Heilung des Markts das „Verhältnis der Gruppen zueinander“ und nicht minder die Klassenstrukturen sichtbarer hätten werden lassen. Anhand zahlreicher Exkurse benannte Rehberg die Gleichheit der Bevölkerung in der DDR wie auch in der BRD als „Gründungsmythos“ des jeweiligen Staats. Dabei, und dies sei interessant, handele es sich um ein typisches Phänomen der deutschen Geschichte, dessen Kern bereits im 19. Jahrhundert von Philosophen und Soziologen als eine Antwort auf den immer stärker um sich greifenden Kapitalismus konstruiert worden sei. Die Gesellschaftsformen des Nationalsozialismus, des real existierenden Sozialismus in der DDR und ansatzweise die soziale Marktwirtschaft in der BRD hätten dieses Fundament nun aufgegriffen, ausgeweitet und „durchdekliniert“. An dieser Idee der quasi Invisibilisierung des Klassencharakters halte man bei genauerer Betrachtung selbst heute noch fest, so Rehberg, und das, obwohl sich die Geschichte offenkundig anders darstelle und entwickle. Die Ursprünge eines solchen ohne Frage institutionellen Mechanismus machte er mehr oder weniger im Lebensgefühl innerhalb einer „Gesellschaft des Aufbruchs“ in einer „gewissen Phase der 60er, 70er, 80er Jahre“ aus, geprägt von vergleichsweise verbesserten Lebensperspektiven oder bisweilen der Unabhängigkeit von der Herkunftsfamilie. Dieses Lebensgefühl habe eine solche Illusion nahe gelegt.
Die vorangegangenen Vorträge von Martin Jehne, Gerd Schwerhoff und Karl-Siegbert Rehberg band HANS VORLÄNDER (Technische Universität Dresden) dessen SFB-Teilprojekt das Gefüge aus symbolischen und instrumentellen Verfassungsformen analysiert, in seinem abschließenden Kommentar auch ausblickend zusammen. Mit Elvis Presleys Stationierung in Deutschland leitete er seine Schilderungen ein; sei doch der Musiktitan, der zunächst ostentativ als Gleicher zwei Wochen in einer Kaserne unterkam, dann aber als Ungleicher mit zahlreichen Sonderrechten in einer Villa logierte, quasi gleicher als seine Mitsoldaten gewesen. Vorländer erinnerte daran, dass Gleichheit erst durch den Unterschied erkannt und interessant würde, da es ohne Gleichheitsanspruch freilich keine Wahrnehmung des Privilegs, ohne den Sonderstatus keine „Gleichheitsaspiration“ gäbe. Er sprach von einem „wechselseitigen Prozess“ aus „Behaupten und Bestreiten“, aus „Gleichheit und Ungleichheit“, der allein im „Spannungsverhältnis des Geltungsanspruchs von Gleichheit und der faktischen Privilegienstruktur“ ein Muster erkennbar werden lasse. Solche Muster der Behauptung von Gleichheit und ihres Bestreitens durch faktische Ungleichheit seien es, an denen sich „jede soziale oder politische Ordnung“ abarbeite. Das von Martin Jehne am Beispiel des Scipio Africanus geschilderte Muster der Sonderbehandlung eines ausgewiesenen Ungleichen trotz eines allgemeinen Gleichheitspostulats 'aktualisierte' Vorländer nicht zu Unrecht um den Fall Helmut Kohl und die dortige „Durchbrechung des formalen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz durch Privilegien, durch zugeschriebene Werte von Dignitas oder Ehre“. Die von Jehne offen gelegten Rituale, die sich durch choreographische Vergegenwärtigungen von Sonderrechten aber auch durch Dimensionen formaler Gleichheit auszeichneten, seien als „institutionelle Mechanismen zu verstehen, die einer Ordnung Stabilität zu geben“, sie aber ebenso zu destabilisieren vermocht hätten. Auch die von Gerd Schwerhoff pointierte These ständischer Ungleichheiten als Reaktion auf bürgerliche Gleichheitspostulate habe nicht nur „hohe Plausibilität“. Sie sei darüber hinaus der soziologischen Analyse des 20. Jahrhunderts, in der „dann wirklich entwickelten bürgerlichen Gesellschaft“, bekannt gewesen. Gemeint sei etwa die „Theory of the Leisure Class“ Thorstein Veblens und – beispielhaft – der demonstrative Konsum bestimmter Lebensmittel innerhalb einer egalitären Gesellschaft. Indes betonte Vorländer die Tatsache, dass sich die Gleichheitsvorstellungen, etwa die „formale Gleichheit vor dem Gesetz“ und die „Egalität der politischen Partizipation“ unterschieden und in Konkurrenz befunden hätten. Soziale Gleichheit sei ein Thema des 19. und 20. Jahrhunderts, formale Rechtsgleichheit aber schon in der griechischen Polis Betrachtungsgegenstand. Das Soziale habe erst als Element des Politischen begriffen werden müssen, ehe „soziale Unterschiede und soziale Umverteilung“ zu konkreten Formen der Politik hätten werden können.
Die rege Diskussion der gelungenen Beiträge im Anschluss zeigte einmal mehr, dass sich das in seiner Konstanz geradezu solide Spannungsverhältnis aus Gleichheits- und Ungleichheitspostulaten, näherhin aus ihrer sozialen Anerkennung und Negation, in differenten sozialen Strukturierungen und Ordnungsformationen zwar nicht minder different vorstellte. Die dahingehende Historizität aber lässt sich empirisch eruieren und in den Epochen von Antike, Mittelalter und Neuzeit jenseits der vermeintlichen Brüche und Wendungen (auch sprachlicher Art) mit dem Instrumentarium der institutionellen Analyse ergründen und für andere Sachverhalte vergleichend nutzbar machen. Hierarchisierende Binnendifferenzierungen trugen eigene Mechanismen zeichenhafter Generierung und Perpetuierung. Sie alle jedoch blieben in facettenreiche Horizonte egalitärer Prinzipien eingewoben, also kritisierbar. Das Empfinden von „Ungleichheit“ verfügt zweifelsfrei auch darum über eine lange, nur allzu menschliche Tradition, deren Ende schon deshalb ebenso zweifelsfrei nicht in Aussicht steht.
Sektionsübersicht:
Gert Melville (Dresden): Einleitung
Martin Jehne (Dresden): Gleichheit vor dem Gesetz? Der römische Senat als Verwalter der Privilegien und Hüter der dignitas
Gerd Schwerhoff (Dresden): Bürgerliche Gleichheit in der Ständegesellschaft? Die Stadt im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit
Karl-Siegbert Rehberg (Dresden): Gleichheit durch Ungleichheit? Deutungen der Sozialstruktur von DDR und Bundesrepublik im Vergleich
Hans Vorländer (Dresden): Kommentar