Kirchenvogtei und adlige Herrschaftsbildung im europäischen Mittelalter. Herbsttagung des Konstanzer Arbeitskreises für mittelalterliche Geschichte e.V.

Kirchenvogtei und adlige Herrschaftsbildung im europäischen Mittelalter. Herbsttagung des Konstanzer Arbeitskreises für mittelalterliche Geschichte e.V.

Organisatoren
Kurt Andermann, Generallandesarchiv Karlsruhe / Albert-Ludwigs-Universität Freiburg; Enno Bünz, Universität Leipzig; Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte e. V.
Ort
Reichenau
Land
Deutschland
Vom - Bis
29.09.2015 - 02.10.2015
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Von
Johannes Waldschütz, Historisches Seminar, Universität Freiburg

Die Kirchenvogtei habe als zentrales Thema der mittelalterlichen Landes- und Verfassungsgeschichte in den letzten Jahrzehnten eher wenig Berücksichtigung in der Forschung empfangen. So begründete KURT ANDERMANN (Karlsruhe), gemeinsam mit ENNO BÜNZ (Leipzig) Organisator der Herbsttagung 2015 des Konstanzer Arbeitskreises für mittelalterliche Geschichte, die Notwendigkeit, sich dieser Thematik zuzuwenden. Anders als in der älteren Literatur, die mehrheitlich die Herkunft der Vogtei thematisiert habe, sollte sich die Tagung mit deren Wirkung und Bedeutung für die Entstehung und Verdichtung der Territorien im Europa des hohen und späten Mittelalters befassen. Von dem auf einen regionalen Vergleich ausgerichteten Zugriff erhoffte sich Andermann Erkenntnisse darüber, welche Bedeutung die Kirchenvogtei für adlige Herrschaftsbildung in den verschiedenen Teilen Europas hatte.

Der Rechtshistoriker DIETMAR WILLOWEIT (Würzburg) widmete sich den römisch- und kirchenrechtlichen Regelungen zur Vogtei in einem Überblick von der Antike bis ins Spätmittelalter. Die aus der römischen Rechtspraxis bekannten rechtskundigen advocati und defensores seien in nachkonstantinischer Zeit auch für Kirchen bestellt worden, um deren Besitz vor Eingriffen des Bischofs und anderer Kleriker zu schützen. Im Frühmittelalter finden sich dagegen kaum Belege für advocati, vor allem habe kein „institutionelles Band“ zwischen der advocatia und einzelnen Kirchen bestanden. Auch wenn mit dem Aachener Kapitular Karls des Großen ein Wandlungsprozess zu einer „lokalen auf Grundbesitz gestützten Herrschaftsausübung“ der advocati begonnen habe, stünden diese advocati noch in der römischrechtlichen Tradition. Erst seit dem 12. Jahrhundert erscheine dagegen die seit dem frühen 11. Jahrhundert auftretende hochmittelalterliche Vogtei als „weitgehend akzeptierte Institution“ im Kirchenrecht. Anders als beim Patronatsrecht sei es allerdings nie zu einer kirchenrechtlichen Definition gekommen, die Vogtei sei vielmehr eine „Einrichtung weltlichen Rechts“ geblieben. Die Kirche habe sich dagegen darauf beschränkt, den Kirchenbesitz vor Entfremdung durch weltliche Vögte zu schützen.

Den Konflikten geistlicher Gemeinschaften mit ihren Vögten widmete sich ANDREA STIELDORF (Bonn). Seit dem 11. Jahrhundert hätten die Klöster eine Lösung von ihren Vögten angestrebt sowie deren Rechte durch normative Regelungen und die Einsetzung von Amtsträgern, die in unmittelbarer Abhängigkeit vom Kloster standen, zurückzudrängen versucht. Berichte über Konflikte zwischen Klöstern und ihren Vögten seien deshalb häufig als Topoi zu interpretieren, die eine rechtliche Neuregelung legitimieren sollten. In Bezug auf die Konfliktführung zeigte Stieldorf, dass die geistlichen Gemeinschaften in Konflikten mit den Vögten versuchten, durch Glockenläuten oder Prozessionen eine regionale Öffentlichkeit herzustellen (Bamberg, Schaffhausen). Berichte über Strafwunder hätten dagegen die Legitimation von Neuregelungen gesichert und Vögte als „unrechtmäßige Tyrannen“ portraitiert. Eine weitere Strategie habe darin bestanden, sich dem Status als Königs-, Bischofs- oder Hauskloster entsprechend, an die jeweilig höhere Instanz zu wenden. Insgesamt hätten die Bischöfe als „zuverlässigste Partner“ der Klöster zu gelten, weil diese die adligen Vögte als Konkurrenten beim Aufbau von Landesherrschaft betrachteten. Königsklöster hätten dagegen besonders häufig zu Fälschungen gegriffen. Trotz der vielfältigen Möglichkeiten der Konfliktführung sei die Durchsetzung der klösterlichen Anliegen aber in hohem Maße von regionalen Machtkonstellationen und Interessen abhängig gewesen.

MARTIN CLAUSS (Chemnitz) diskutierte in seinem Vortrag verfassungsgeschichtliche Axiome anhand von Beispielen aus den Rheinlanden. Am Beispiel der Vogteien der Grafen von Berg machte Clauss deutlich, dass die von der älteren Forschung herausgearbeitete Vogteibündelung und die daraus resultierende Herrschaftserweiterung der Grafen die Zustände der späteren Zeit auf das 11. und 12. Jahrhundert zurückprojiziere. Auch für Kloster Siegburg amtierten die Berger Grafen im 12. Jahrhundert als Vögte. Allerdings habe deren Tätigkeit nur in wenigen Urkunden Resonanz gefunden. Ihr Wirken als Vögte sei vielmehr „sehr eng“ an die Kölner Erzbischöfe gebunden gewesen. Es sei deshalb für das 12. Jahrhundert eher von einem persönlichen und zeitlich begrenzten Verhältnis als von einem kontinuierlichen institutionalisierten Amt des Vogtes auszugehen. Das Siegburger Beispiel zeige zudem, dass die als Vogteisplitterung (Stefan Weinfurter) bezeichnete Aufteilung der Vogtei auch als Schutzmechanismus des Klosters gegenüber adligen Übergriffen dienen konnte. Auch die Einsetzung von Untervögten sei nicht zwangsläufig als Indiz für eine adlige Herrenvogtei zu sehen, vielmehr handelte es sich dabei um ein „Herrschaftsinstrument“ des Kölner Erzbischofs als Eigenkirchenherren. Aufgrund dieser Beobachtungen charakterisierte Clauss die Vogtei abschließend als „flexibel einsetzbares Instrument“, dessen unterschiedliche Ausgestaltung in der regionalen Machtverteilung begründet läge.

Die Reihe der dezidiert landeshistorischen Vorträge eröffnete KURT ANDERMANN (Karlsruhe und Freiburg), der anhand von vier Fallbeispielen die Bedeutung der Kirchenvogtei für die Herrschaftsbildung im spätmittelalterlichen deutschen Südwesten unterstrich. Dabei machte Andermann deutlich, dass wohl nur selten eine offen widerrechtliche Aneignung von Klostergütern und -rechten erfolgte, sondern eine „schleichende, sich über Generationen hinziehende Entfremdung“ durch faktische Herrschaftsausübung den Regelfall darstellte. So hätten beispielsweise die Edelherren von Dürn seit der Stauferzeit eine Territorialherrschaft aufgebaut, die weitgehend aus einstigem Besitz des von ihnen bevogteten Klosters Amorbach bestand. Während Andermann für diesen Fall auch Stadterhebungen als Mittel der adligen Strategie ausmachte, hätten ansonsten vor allem Burgen als Ausgangspunkt adliger Herrschaftsbildung auf Kirchengut zu gelten. Aber auch Ortsvogteien wurden entsprechend genutzt. Blickt man auf die Möglichkeiten der geistlichen Einrichtungen, sich gegen diese schleichende Entfremdung von Kirchenbesitz zu wehren, seien einerseits Fälschungen zu beobachten – so etwa der im 13. Jahrhundert gefälschte Öhringer Stiftungsbrief –, andererseits hätten insbesondere Bischofskirchen und Benediktinerklöster seit dem 12. Jahrhundert immer wieder versucht, entfremdete Besitzungen mit Hilfe des Lehnrechts zurückzubinden.

JÜRGEN DENDORFER (Freiburg) strebte in seinem Vortrag eine Neuperspektivierung der von der bayrischen Landesgeschichte hervorgehobenen Bedeutung der Kirchenvogtei für die adlige Territorienbildung und die Entstehung der wittelsbachischen Landesherrschaft an. Dazu unterzog er zunächst Hermann von Niederaltaichs paradigmatische Schrift „De advocatis Altahensibus“ einer Detailanalyse und zeigte, dass deren Ziel keine umfassende, rechtliche Definition der Vogtei war. In einem zweiten Schritt machte Dendorfer deutlich, dass die Hochstiftsvogteien (Freising, Regensburg) aber auch die Vogteien über die älteren Königsklöster (Benediktbeuern, Tegernsee) zur „entscheidenden Grundlage“ für die Herrschaft von Adelsgeschlechtern wurden. Demgegenüber seien bei jüngeren Königsklöstern (Ebersberg, Seeon) und bei Reform- und Dynastenklöstern wenig über Konflikte zwischen Vögten und Klöstern bekannt. Am Beispiel von vier adligen Familien des 12. Jahrhunderts verdeutlichte Dendorfer in einem dritten Schritt, dass die Kirchenvogtei zwar ein „zentrales Mittel des Herrschaftsaufbaus“ war, aber auch der Erwerb von Allodien und Lehen sowie Rodung und Grafschaftsrechte Bedeutung besaßen. Abschließend forderte Dendorfer, die auf die Entstehung des Staates ausgerichtete und durch langfristige Strategien der Adligen geprägte Meistererzählung aufzugeben und stattdessen den Blick auf die Handelnden,ihre Motive und situativen Entscheidungen zu richten. Durch eine Analyse der Konflikte um die Vogtei könnten zeitgenössische Vorstellungen von Herrschaft weit über die engere Diskussion um Vogteien hinaus erfasst werden. Weniger als auf ein geordnetes Gerichts- und Rechtswesen sei auf die „Emotionen“ der Beteiligten zu achten; Vögte und Klöster seien in gewisser Weise als „emotional communities“ (Barbara Rosenwein) zu verstehen.

Der Hochstiftsvogtei von Säben-Brixen und adligen Herrschaftsbildungsprozessen in Tirol war der Vortrag von GUSTAV PFEIFER (Bozen) gewidmet. Obgleich der Bischof bis ins 12. Jahrhundert nicht unwesentlichen Besitz, zahlreiche Rechte und dadurch eine „herzogsgleiche Stellung“ erreicht habe, sei es – anders als im Fall von Salzburg – nicht zur Ausbildung eines geistlichen Territoriums gekommen. Vielmehr hätten ab dem letzten Drittel des 12. Jahrhunderts die sich in der Vogtei ablösenden Grafengeschlechter der Andechs-Meranier, der Grafen von Tirol und der Grafen von Görz die Hochstiftsvogtei nach und nach ausgehöhlt. Dieser als „Übervogtung“ (Hermann Wiesflecker) charakterisierte Prozess zeige sich, so Pfeifer, unter anderem im Burgenbau auf hochstiftischem Gebiet, im Konnubium von Dienstleuten des Bischofs mit gräflichen Ministerialen und in der Übernahme von Lehnsrechten des Bistums. Obgleich die Territorienbildung der Andechser durch deren Entvogtung 1208/09 unterbrochen und die Übertragung der Vogtei an die Grafen von Tirol 1210 mit einer Einschränkung der Vogteirechte verbunden war, sei diese Übervogtung danach fortgeführt worden und habe in der von „aggressiv-agonalem Gebahren“ geprägten Politik der Grafen von Görz einen Höhepunkt gefunden.

Für Frankreich machte PHILIPPE DEPREUX (Hamburg) deutlich, dass advocati in karolingischer Zeit als Rechtsvertreter relativ häufig erscheinen. Während im 10. Jahrhundert kaum advocati belegt sind, hätten in St. Victor in Marseille noch im 11. Jahrhundert advocati im karolingischen Sinne als Rechtsvertreter agiert. Oberster Schutzherr der Klöster seien im Süden in Stellvertretung des Königs die Grafen geblieben. Seit dem Anfang des 11. Jahrhunderts seien dagegen im Norden Frankreichs Regelungen zur hochmittelalterlichen Vogtei belegt. Besonders gut sei die Quellenlage für Fleury, wo Vögte ab dem Ende des 10. Jahrhunderts Güter in Empfang nahmen und in den hagiographischen Quellen als gut oder schlecht portraitiert wurden. In Streitigkeiten mit den Vögten habe sich Fleury an den König gewandt, der dem Kloster die Immunität bestätigte und in den Quellen als dessen defensor und advocatus bezeichnet wird. Am Beispiel von Corbie hinterfragte Depreux schließlich die traditionelle Annahme, dass die Zunahme der Vogtei im flandrischen Raum durch mangelnde staatliche Macht zu erklären sei und sah die zunehmende Einsetzung von Vögten durch das aufkommende Lehnswesen bedingt. Abschließend plädierte Depreux dafür, das Aufkommen der Kirchenvogtei in Frankreich durch Akkulturationsprozesse aus dem Reich über Flandern zu erklären.

MARTIN WIHODA (Brno) unternahm es in seinem Vortrag, die Rolle der geistlichen Institutionen für die adlige Herrschaftsbildung in den böhmischen Ländern zu konturieren. Allerdings gab es die Kirchenvogtei im eigentlichen Sinn in den böhmischen Ländern der Přemyslidenzeit nicht. Klöster und Stifte hätten unter dem direkten Schutz des Herzogs gestanden. Um die Befugnisse und Möglichkeiten von adligen Kirchenstiftern näher zu bestimmten, betrachtete Wihoda die nur spärlich dokumentierten ländlichen Kirchengründungen. Solche „frommen Stiftungen“ seien von deren patronus fundator als vererbbares Eigentum gesehen worden. Ein ähnliches Phänomen sei auch bei den böhmischen Zisterzienserklöstern zu beobachten. Dementsprechend sah Wihoda die Bemühungen um das Seelenheil und den Repräsentationswillen als Hauptfunktionen von Kirchen- und Klostergründungen. Für den Ausbau der adligen Herrschaft hätten die Klöster dagegen keine größere Rolle gespielt. Die herausragende Stellung des böhmischen Adels sei vielmehr in der „politisch einheitlichen Genese“ der gens Bohemorum zu suchen.

Mit den geistlichen Ritterorden nahm KARL BORCHARDT (München) in den Reformbewegungen des 12. Jahrhunderts verankerte Gemeinschaften in den Blick, welche die herkömmliche Vogtei ablehnten und weltlichen Schutz durch Könige aber auch durch die „werdenden Landesherrschaften“ erhielten. Obwohl auch nach dem Fall der Kreuzfahrerherrschaften die Vorsteher der Niederlassungen im lateinischen Westen nicht durch Adlige bzw. Könige bestimmt wurden, sei es dennoch zu einem größeren Einfluss des Adels gekommen, beispielsweise durch die Stiftung von Ordensniederlassungen und die Einbindung von Ordensangehörigen in „regionale Machtstrukturen und Hofgesellschaften“. Dagegen seien die Abgaben für die weltliche Schutzherrschaft ähnlich wie bei bevogteten geistlichen Einrichtungen einzuschätzen, wobei insbesondere die Gastungspflichten für die Kommenden potentiell sehr belastend waren. Bei der Ausübung der weltlichen Gerichtsbarkeit sei ein Spezifikum der geistlichen Ritterorden zu beobachten. Da die Ritterbrüder keine geistliche Weihe erhielten, konnten sie die weltliche Gerichtsbarkeit ausüben. Zumeist hätten sie sich dabei jedoch zurückgehalten und insbesondere im Inneren der lateinischen Christenheit die Rechtsprechung wie weltliche Herrschaftsträger durch bezahlte Bedienstete besorgen lassen.

In seiner Zusammenfassung charakterisierte STEFAN TEBRUCK (Gießen) die Vogtei als „Schnittstelle zwischen schriftlich-sakralem und weltlichem Raum“, deren Bedeutung jedoch zeitlich, regional und typologisch zu differenzieren sei. Weil sie kein kirchenrechtliches Instrument war, hätte von kirchlicher Seite auch kein Druck zur Vereinheitlichung bestanden. Vielmehr seien die ab dem 12. Jahrhundert vermehrt auftretenden Konflikte zwischen Adligen und Klöstern als Folge von generellen Verrechtlichungs- und Systematisierungsbemühungen des 12. Jahrhunderts zu betrachten. Als Ergebnisse der Tagung hielt Tebruck fest, dass Hochstiftsvogteien das höchste Potential für eine überregionale Herrschaftsbildung aufwiesen, allerdings mit Köln und Salzburg auch Beispiele dafür zu nennen seien, dass sich adlige Vögte nicht zwangsläufig durchsetzten. Klostervogteien hätten insbesondere dann zu einer Herrschaftsbildung in der Fläche beitragen können, wenn mehrere Vogteien gebündelt in einer Hand waren oder wenn die jeweiligen Klöster über ein geschlossenes Gebiet verfügten. Zwar sei deshalb unstrittig, dass die Vogtei einen Beitrag zur adligen Herrschaftsbildung leistete, jedoch sollte auch nach den jeweiligen politischen Konstellationen und Netzwerken sowie dem regionalen Umfeld gefragt werden. Außerdem sollten strukturgeschichtliche Fragen wie der Wandel der Grundherrschaft und die Urbanisierung und Kommunalisierung berücksichtigt werden. Während in der Normandie, England und Böhmen das Instrument der Vogtei keine Rolle spielte, regte Tebruck an, in den Tagungsband noch weitere Vergleichsstudien zu Italien, Lothringen und Mitteldeutschland aufzunehmen. Systematisch sei verstärkt nach einer Bedeutung der Kirchenvogtei in ottonischer Zeit und bei den Reformorden des 12. Jahrhunderts zu fragen. Zuletzt seien weitere Aspekte der Vogtei zu thematisieren. So sei unter frömmigkeitsgeschichtlichen Fragestellungen der Blick auf diejenigen Vögte zu richten, die ihre Aufgaben „ganz im Sinne ihres Klosters“ erfüllten und deshalb in die Memoria des Konvents aufgenommen wurden und eine Grablege im Kloster erhielten.

Die Tagung machte somit deutlich, dass eine vertiefte, sowohl räumlich als auch strukturell vergleichende Beschäftigung mit der (Kirchen)-Vogtei und ihrem Perspektivenreichtum – wie Kurt Andermann zu Beginn der Tagung anmerkte – „kein Retrotrip des Konstanzer Arbeitskreises“ sei, sondern eine Aufgabe, die es verdient, künftig größere Aufmerksamkeit zu finden, und solche gerade in jüngerer Zeit international (Charles West, Jonathan Lyon) auch bereits gefunden hat.

Konferenzübersicht:

Kurt Andermann (Karlsruhe/ Freiburg im Breisgau): Einführung in das Tagungsthema

Dietmar Willoweit (Würzburg): Kirchenrechtliche Grundlagen und Regelungen der Vogtei

Andrea Stieldorf (Bamberg): Klöster und ihre Vögte zwischen Konflikt und Interessenausgleich im 11. und 12. Jahrhundert

Martin Clauss (Chemnitz): Vogteibündelung, Untervogtei, Landesherrschaft. Adlige Herrschaft und Kirchenvogtei in den Rheinlanden

Kurt Andermann (Karlsruhe/ Freiburg im Breisgau): Aspekte von Kirchenvogtei und adliger Herrschaftsbildung in Südwestdeutschland

Jürgen Dendorfer (Freiburg im Breisgau): Adlige und herzogliche Herrschaftsbildung durch Vogteien in Bayern (11.-13. Jahrhundert). Vorannahmen – Ergebnisse – offene Fragen

Gustav Pfeifer (Bozen): Landwerdung durch Übervogtung. Überlegungen zu einem zentralen Deutungsmuster der Tiroler Geschichte

Karl Borchardt (München): Vogtei und Königsschutz bei den geistlichen Ritterorden des 12. und 13. Jahrhunderts

Philippe Depreux (Hamburg): Unterschiedliche Ausprägungen der Vogtei in Frankreich: ein regionaler Vergleich

Martin Wihoda (Brno): Kirchenvogtei und adlige Herrschaftsbildung in den böhmischen Ländern zur Zeit der Přemysliden

Stefan Tebruck (Gießen): Zusammenfassung


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