Die Germania Sacra spielte gemäß dem aktuellen Forschungskonsens bei den Hexenverfolgungen im Heiligen Römischen Reich eine bedeutsame Rolle. Die bestimmenden Faktoren sind jedoch, wie WOLFGANG BEHRINGER (Saarbrücken) in der Tagungseinführung erläuterte, nicht hinlänglich erforscht. Ebenso wenig der Umstand, dass für einzelne geistliche Territorien keine intensiven Prozesswellen nachweisbar sind, was nicht ausschließlich auf Quellenverluste zurückzuführen ist. Erklärungsansätze auf diese Leitfragen zu erarbeiten, war Zielsetzung der zwölften internationalen Tagung des Arbeitskreises Interdisziplinäre Hexenforschung (AKIH).
Die erste Sektion „Allgemeine Rahmenbedingungen“ leitete GERD SCHWERHOFF (Dresden) mit einer Übersicht zur Typologie geistlicher Staaten ein, die im Wesentlichen eine Eigenheit des Heiligen Römischen Reiches waren. Der geistliche Fürst hatte ein Doppelamt als princeps et episcopus inne und verfügte aufgrund der Reichsunmittelbarkeit seiner Landesherrschaft über weitgehende Souveränität, die sich auch auf den Justizbereich erstreckte. Die geistlichen Gebiete machten lediglich etwa 15 Prozent des Alten Reiches aus, doch gerade auf diese entfallen rund 40 Prozent aller belegten Hexerei- und Zaubereiprozesse. Hier fanden auch die Früh- und Spätphasen der Hexenverfolgungen statt. Daraus ergab sich die Frage, welche Merkmale die Verfolgungen begünstigen konnten und ob es sich im Vergleich zu weltlichen Territorien um Sondermerkmale handelte. In Anlehnung an das politikwissenschaftliche Konzept der fragilen bzw. scheiternden und gescheiterten Staaten (fragile/failed states) verwies WOLFGANG BEHRINGER (Saarbrücken) auf Defizite kirchlicher Staatlichkeit als mögliche relevante Faktoren. Diese unterteilte er in die verknüpften Ebenen der Structure und Agency. Zur ersteren zählt etwa der Wahlcharakter des geistlichen Fürstenamtes, da sich beispielsweise Konflikte zwischen dem Kirchenfürsten und den ihn erwählenden Landständen (Dom- oder Stiftskapiteln) ergaben. Zur Agency die weitgehend konfessionell motivierten Reformbestrebungen des Landesherrn. Letztlich seien die beiden Ebenen hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkung gegeneinander abzuwägen. In ihrem öffentlichen Abendvortrag erörterte RITA VOLTMER (Trier) die Genese des „Hexenbischof“-Stereotyps in unterschiedlichen konfessionellen Diskursen und dessen Popularisierung in heutigen Medien. Die Behauptung, katholische Fürstbischöfe initiierten Massenverfolgungen vermeintlicher Hexen, findet sich in kontroverstheologischen Schriften ab dem 16. Jahrhundert. Hauptsächlich lutherische Theologen (z. B. Georg Nigrinus), doch auch einzelne katholische Kritiker (Adam Tanner) waren an der Verbreitung des Narrativs beteiligt. Es wurde vermittels frühneuzeitlicher Medien, insbesondere protestantischer Flugblätter, reichsweit rezipiert. Später trug aufklärerische Literatur zur Perpetuierung des Stereotyps bei (Christian Thomasius). Die plakative Bezeichnung „Hexenbischof“, zunächst im frühen 19. Jahrhundert belegt, wird in der heutigen Mediensprache synonym zu „Hexenbrenner“ verwendet und ostentativ für eine unterstellte Hauptverantwortung der katholischen Kirche an Massenhinrichtungen Unschuldiger.
Am zweiten Konferenztag begann die Sektion „Inquisition und Seelsorge“ GEORG MODESTIN (Freiburg im Üechtland) mit dem Vortrag zu einem Epizentrum früher Hexenverfolgungen, das im Wesentlichen der heutigen Westschweiz entspricht, wobei die Fürstbistümer Lausanne, Sitten und Genf im Fokus waren. Hier urteilte über das Hexereidelikt seit dem frühen 15. Jahrhundert zunächst ein geistliches Gericht, dem ein dominikanischer Inquisitor und je ein Vertreter des Ortsbischofs sowie des Herzogs von Savoyen (Vogt) beiwohnten. Im Falle eines Schuldspruchs folgte ein weiterer Prozess vor einem weltlichen Gericht, präsidiert durch den savoyisch-herzoglichen Vogt, das für die Strafzumessung zuständig war. Vor dem Hintergrund interferierender Gerichtsbarkeits-Ansprüche kam es wiederholt zu Konflikten zwischen den geistlichen und weltlichen Autoritäten. Nach Auflösung der Dominikanerinquisition im frühen 16. Jahrhundert übernahm die weltliche Justiz die Prozessabwicklung. Aus vergleichender Perspektive beleuchtete IRIS GAREIS (Frankfurt am Main) die Jurisdiktion in den spanischen Königreichen (Aragon und Kastilien) sowie Überseegebieten. In der Rechtspraxis wurde zwischen brujería "Hexerei" unterschieden, deren Hauptbestandteil das Maleficium war, und hechicería "Zauberei", besonders Glücks- und Liebeszauber, Krankenheilung oder Schatzsuche. Delikte der letzteren Kategorie wurden grundsätzlich milder geahndet. Die Inquisition (die Spanische Inquisition sowie die apostolische Inquisition Aragons) und die geistlichen Gerichte führten überwiegend Prozesse wegen Zauberei und nahmen zur Hexerei eine kritische Stellung. Die geistliche Obrigkeit versuchte gar, den populären Hexenglauben einzudämmen: So wandten sich einzelne Bischöfe an die Priester mit einer Bitte, die Bevölkerung in Predigten über die natürlichen Ursachen für Unwetter aufzuklären. Dennoch brach immer wieder Hexenpanik aus und die Verdächtigten wurden in erster Linie vor weltlichen Gerichten, teils zu Hunderten, exekutiert. Aus Jahresberichten (Litterae annuae) erschloss FRANK SOBIECH (Würzburg) die Tätigkeit des Jesuitenordens als Kerkerseelsorger und Prediger in den Hochstiften Würzburg und Paderborn im 16. bzw. 17. Jahrhundert. Bei der Seelsorge, welche die Constitutio Criminalis Carolina (1532) maßgeblich regelte, war es den Jesuiten nicht gestattet, in das Prozessgeschehen einzugreifen. Somit war auch Fürsprache für Hexerei-Angeklagte untersagt, dennoch kam es zu Ausnahmefällen. Andererseits predigten die Mitglieder der Societas über das dämonologische Hexereidelikt. Welche Auswirkungen dies haben konnte, wurde im Plenum ausgiebig diskutiert.
In der Sektion über „Geistliche Kurfürstentümer“, die zu Gebieten mit den Höchstzahlen der Prozessopfer gehören, analysierte PETER ARNOLD HEUSER (Bonn) die Justizpraxis in Kurköln. Hier fiel die Hexenverfolgung größtenteils mit der Regierung der bayerischen Wittelsbacher-Linie zusammen (reg. 1583-1763), die sich ihre Herrschaft durch eine Quasi-Sekundogenitur sicherte (ein jüngerer Bruder des bayerischen Herzogs wurde Kurfürst von Köln). Die Verfolgung intensivierte sich unter Erzbischof Ferdinand von Bayern (reg. 1612-1650), der 1607 Die kurkölnische Hexenprozessordnung erließ. Die Urteilsfällung erfolgte indessen dezentral, durch die obrigkeitlich legitimierten Lokalgerichte. Heuser betonte abschließend die Bedeutung Kölns als eines Zentrums des europäischen Buchdrucks, welcher zur Verbreitung der Hexenlehre wesentlich beitrug. An sein Promotionsthema anknüpfend, erörterte JOHANNES DILLINGER (Oxford) die politische Bedeutung der Hexenverfolgungen im Kurfürstentum Trier. Die Kurtrierer Herrschaftspraxis war kommunalistisch geprägt: Die Zentralregierung berief Landtagsversammlungen, wo Abgeordnete der Stadt- und Dorfgemeinden Mitsprache an der Regierung hatten. Die weitreichende Selbstverwaltung äußerte sich auch darin, dass von den dörflichen Kommunen gewählte und finanzierte Hexenausschüsse die Prozesse organisierten. Diese waren jedoch nicht nur kostenaufwendig, durch die eigenständige Anstellung von Beamten (Rechtsanwälten, Schreibern) schien eine alternative Institutionen- und Staatsbildung voranzugehen. Hinzu kam, dass Mitglieder der stadttrierischen Elite, Gefolgsmänner des Kurfürsten, als Hexenmeister verurteilt wurden (z. B. Dietrich Flade). 1652 veranlasste Kurfürst Karl Kaspar von der Leyen die Beendung der Verfolgung, da sie inzwischen die Form eines radikalisierten Kommunalismus angenommen hatte und somit einer Aberration der Kooperation zwischen Staat und Gemeinde.
Zum Thema „Klosterterritorien“ leistete BIRGIT KATA (Kempten) einen Beitrag über die benediktinische Fürstabtei Kempten. In diesem ostschwäbischen Südteil des Reiches scheint es verhältnismäßig wenige Hexereiverfahren gegeben zu haben. Insgesamt sind zehn Prozesse mit Todesurteil zwischen 1618 und 1755 dokumentiert. Hingegen kam es in benachbarten Landesbezirken, besonders in dem südöstlich angrenzenden Fürstbistum Augsburg, seit dem 16. Jahrhundert zu intensiven Verfolgungen, teils angeregt durch den Oberallgäuer „Hexenfinder“ Chonrad Stoeckhlin, worüber Wolfgang Behringer eine mikrohistorische Studie verfasst hat. Diese Diskrepanz ist gemäß Kata auf eine ablehnende Stellungnahme der Fürstäbte zurückzuführen, auf die der Quellenbefund hindeutet. Die Medien zeichnen indes ein anderes Bild: Der Prozess gegen Anna Maria Schwegelin (1775) wird weiterhin als die letzte Hexenhinrichtung auf dem Gebiet des heutigen Deutschlands inszeniert, obschon Wolfgang Petz nachgewiesen hat, dass das von Fürstabt Honorius Roth von Schreckenstein handsignierte Todesurteil nicht vollstreckt wurde.
Zu Beginn des dritten Konferenztages wurden „Fränkische Hochstifte“, eine weitere verfolgungsintensive Gegend, in Augenschein genommen. ROBERT MEIER (Marburg) referierte über die Hexenprozesse im Fürstbistum Würzburg, deren Beginn mit dem Episkopat Julius Echters von Mespelbrunn (reg. 1573-1617) zusammenfällt. Unter der Prämisse, in den fränkischen Reichsstiften wurden die Verfahren nach dem top-down Schema initiiert, wies die frühere Forschung dem Fürstbischof die Einleitung der Prozesse zu. Meier machte auf seinen bedeutenden Quellenfund aufmerksam, der auf ein bottom-up Muster hindeutet: Suppliken bezüglich Hexereiverdächtigungen aus den Remlinger Gemeinden, die Echter urschriftlich an das zuständige Zentgericht in Remlingen weiterleitete. Für die Zent (Gerichtsbezirk) Gerolzhofen mit den höchsten Verurteilungsquoten des Hochstiftes bis 1618 betonte Meier die Initiative des Zentgrafen Valentin Hausherr und plädierte für eine Entlabelung Echters als Hexenverfolger. Im ähnlichen Sinne verwies JONATHAN DURRANT (Pontypridd) auf die Relativität eines Zusammenwirkens von konfessionell geprägter Verfolgungsinitiative und Justizgewalt. Als Beispiel nannte er die Massenverfolgungen in dem fränkischen Hochstift Eichstätt, die zur Amtszeit Fürstbischofs Johann Christoph von Westerstetten (reg. 1612-1637), eines strebsamen Gegenreformators, kulminierten. Zum Vergleich zog Durrant die größte bekannte Ermittlung gegen vermeintliche Hexen auf englischem Boden heran, die sich im elisabethanischen England (1582) in der Küstenstadt St Osyth zutrug, im Osten der Grafschaft Essex. Zwei der vierzehn Verdächtigten, Ursley Kempe und Elizabeth Bennet, legten vor dem städtischen Magistratsangestellten Brian Darcey ein Geständnis ab, nachdem er ihnen Nachsicht zusicherte. Aufgrund dieser Selbstbezichtigungen wurden beide durch das zuständige Gericht in Chelmsford zur Todesstrafe verurteilt, die anderen freigesprochen. Durrant merkte an, es hätte womöglich mehr Verurteilungen (oder eine weiterreichende Hexenermittlung) gegeben, hätte Darcey ein höheres Justizamt ausgeübt.
Wie USCHI BENDER-WITTMANN (Minden) nahelegte, zählte unter „Rheinisch-westfälische Hochstifte“ mit hohen Prozessraten wohl auch Minden, das mit dem Westfälischen Frieden 1648 ein Fürstentum wurde. Von den rund 240 dokumentierten Verfahren datieren lediglich acht vor die Säkularisierung und in die Amtszeit eines Mindener Administrators, Herzog Christians des Älteren von Braunschweig-Lüneburg (reg. 1599-1630). Allerdings ist die Quellenlage für das Hochstift prekär. Dass in der östlich angrenzenden Grafschaft Schaumburg und im Mindener Fürstbistum zeitgleich Prozesse nachweisbar sind (1604-1607), wertet Bender-Wittmann als ein Indiz auf überterritoriale Verfolgungswellen und darauf, dass die Prozesszahlen weiter nach oben zu korrigieren sind. SARAH MASIAK (Detmold) präsentierte die Ergebnisse ihres unlängst publizierten Dissertationsprojekts zur Hexenverfolgung und sozialer Stigmatisierung in der Gemeinde Fürstenberg im Hochstift Paderborn. Mit kriminalsoziologischem und sozialpsychologischem Forschungsansatz erschloss sie die Lebensumstände der sogenannten „Teufelskinder“ (deüffelskinder), Angehöriger von Familien, deren einzelne Mitglieder im Laufe des 17. Jahrhunderts generationsübergreifend der Hexerei verdächtigt und verurteilt wurden. Aus Gerichtsakten arbeitete Masiak die Ausgrenzungspraktiken der Ortsgemeinschaft heraus sowie die Verteidigungsstrategien der Betroffenen. Grundsätzlich sollte kein sozialer Kontakt mit den „Hexenfamilien“ gepflegt werden, die sich wiederum durch Heiratsbündnisse zusammenschlossen.
Im Themenfeld „Außerdeutsche geistliche Territorien“ untersuchte HANSJÖRG RABANSER (Innsbruck) das Hochstift Brixen an der Ostgrenze der Grafschaft Tirol. Anhand des bislang gesichteten Quellenmaterials ist für keines der beiden Bezirke auf obrigkeitlich angeordnete Hexenermittlungen zu schließen. Bekanntlich hat Georg II. Golser Heinrich Kramers Bemühungen, 1485 in Innsbruck eine Hexeninquisition zu veranstalten, ein schnelles Ende bereitet. Indessen wurden mehrere der Hexerei Denunzierte nach Brixen überstellt, verfügte doch das Stadtgericht über Hochgerichtsbarkeit (so etwa 1573 zwölf Personen aus dem südlich liegenden Val di Fassa). Die Letztentscheidung oblag jedoch stets dem Bischof bzw. seinem Hofrat. PETR KREUZ (Prag) stellte einen außergewöhnlichen Fall vor: Als das schlesische Fürstentum Neisse unter Karl Ferdinand Wasa, Erzbischof von Breslau, intensive Prozesswellen erschütterten, wurden 1651 in der Stadt Zuckmantel (heute Zlaté Hory in Tschechien) zwei Frauen festgenommen: Maria Anna Tittel und ihre Mutter. Erstere bezichtigte im peinlichen Verhör ihre in Prag wohnhafte Schwester Ursula Kupferschmiedin der dämonischen Hexerei. Diese wurde im Folgejahr auf Befehl Kaiser Ferdinands III. durch das Prager Appellationsgericht zwei Mal verhört, ehe sie in Haft verstarb.
Der letzte Konferenztag wurde mit der Sektion „Komparative Ansätze“ beschlossen. ROLF SCHULTE (Ahrensburg) zeigte am Beispiel protestantischer Hochstifte, welche Dynamiken Hexenverfolgungen antreiben oder eindämmen konnten. Für Bremen erließ Fürsterzbischof Johann Friedrich von Schleswig-Holstein-Gottorf 1603 das Edikt in Zauberei-Sachen, welches die Beweisführung abmilderte. Während des Dreißigjährigen Krieges, nachdem sich Johann Friedrich nach Lübeck zurückziehen musste, begannen die lokalen Gerichte auf der Ostseeinsel Fehmarn, einem Periphergebiet seiner Herrschaft, autonom zu verurteilen. Für das Hochstift Verden sind die meisten Verfahren in der gleichnamigen Stadt zu verzeichnen, die der bischöflichen Gerichtsbarkeit gegenüber Autonomität beanspruchte, da sie jener des Domkapitels und des städtischen Rates unterstand. Ab 1642 trug Heinrich Rimphoff als Superintendent zum Anstieg der Prozesszahlen in der Stadt bei. WALTRAUD MAIERHOFER (Iowa City) analysierte die Darstellung eines Kinderhexenprozesses im zweiten Teil des historischen Romans Die Vogelmacherin von Eveline Hasler. Die Geschichte, welche die Autorin im freiweltlichen Damenstift Buchau am Federsee verortet, basiert auf Gerichtsakten, den zufolge 1662 an der 15-jährigen Maria Lehnerin und ihrem 13-jährigen Bruder Isau Lehner wegen vermeintlicher Hexerei das Todesurteil vollstreckt wurde. Maierhofer stellte abschließend die Frage nach der Sinnhaftigkeit historischen Erzählens, woraus sich eine kontroverse Diskussion ergab. Einerseits kann dies eine Art der Geschichtsvermittlung an ein größeres Lesepublikum sein. Andererseits verschwimmen oft die Grenzen zwischen Faktizität und Fiktion, was zu einer verzerrten Geschichtswahrnehmung führen kann.
Die erkenntnisreiche Tagung gewährte gehaltvolle Einblicke auch in wenig erforschte Territorien der Germania Sacra und zeigte viele begünstigende Faktoren der Hexenverfolgungen auf. Der Einfluss der bischöflichen Zentralregierung, den die frühere Forschung nachdrücklich betonte, wurde zwar relativiert, aber nicht negiert. Hervorgehoben wurde die oft konfliktbeladene Dynamik zwischen geistlichen und weltlichen Obrigkeiten, Kirchenfürsten und Landständen, Zentralstaat und Gemeinde oder Stadt- und Dorfkommune. Inwieweit es Sonderfaktoren gab, kann erst ein Vergleich zwischen geistlichen und weltlichen Verfolgungsregionen offenlegen. Weiterführende Forschungen sollten zudem eingehender die Infrastruktur geistlicher, auch kleinräumiger Gebiete wie Klosterherrschaften untersuchen.
Konferenzübersicht:
Johannes Kuber (Stuttgart): Begrüßung
Wolfgang Behringer (Saarbrücken): Einführung
Sektion 1: Allgemeine Rahmenbedingungen
Gerd Schwerhoff (Dresden): Geistliche Territorien im Alten Reich: Ein struktureller Überblick
Wolfgang Behringer (Saarbrücken): Failed States? Frühmoderne Staatlichkeit in der Germania Sacra
Rita Voltmer (Trier): Die Tyrannei der Hexenbischöfe: Zum Ursprung eines populären Narrativs
Sektion 2: Inquisition und Seelsorge
Georg Modestin (Freiburg im Üechtland): Hexenverfolgung in den geistlichen Herrschaften der nachmaligen Westschweiz
Iris Gareis (Frankfurt am Main): Hexenverfolgung im spanischen Weltreich: Zur Rolle der Inquisition im Vergleich mit der geistlichen und weltlichen Justiz
Frank Sobiech (Würzburg): Jesuiten im Einsatz: Kerkerseelsorge in geistlichen Territorien
Sektion 3: Geistliche Kurfürstentümer
Peter Arnold Heuser (Bonn): Hexenjustiz im Kurfürstentum Köln: Konjunkturen, Strukturen und Akteure
Johannes Dillinger (Oxford): Hexenverfolgungen im Kurfürstentum Trier
Sektion 4: Klosterterritorien
Birgit Kata (Kempten): Die Hexenprozesse in der Fürstabtei Kempten
Sektion 5: Fränkische Hochstifte
Robert Meier (Marburg): Hexenverfolgung im Hochstift Würzburg
Jonathan Durrant (Pontypridd): The Eichstätt Witch Persecutions in Comparative Perspective
Sektion 6: Rheinisch-westfälische Hochstifte
Uschi Bender-Wittmann (Minden): Whodunit? Hexenverfolgungen im Fürstbistum (und Fürstentum) Minden: Ein Problemaufriss
Sarah Masiak (Detmold): Teufelskinder: Hexenverfolgung und gesellschaftliche Stigmatisierung im Hochstift Paderborn (1601-1703)
Sektion 7: Außerdeutsche geistliche Territorien
Hansjörg Rabanser (Innsbruck): Hexenverfolgungspraxis im Hochstift Brixen
Petr Kreuz (Prag): Der Widerhall der Hexenprozesse im Fürstentum Neisse 1651-1652 in Prag und Ostböhmen
Sektion 8: Komparative Ansätze
Rolf Schulte (Ahrensburg): Protestantische Fürstbischöfe und die Hexen: Hexenverfolgungen in geistlichen Territorien im Norden des Reichs
Waltraud Maierhofer (Iowa City): Eveline Haslers Gestaltung eines Hexenprozesses im weltlichen Damenstift Buchau im Roman „Die Vogelmacherin“
Schlussdiskussion