Das Anliegen des Workshops war es, den konzeptionellen, im Laufe des 20. Jahrhunderts geprägten Begriff des „Ausnahmezustands“, der wiederum eng mit den Konzepten des „Kriegs- und Belagerungszustands“ sowie dem des „Notstands“ verbunden ist, neu zu denken und zu kontextualisieren. Der Workshop wurde von LUTZ KLINKHAMMER (Rom) eröffnet, der nach seinem Grußwort auf verschiedene, vom Tagungskonzept aufgeworfene Fragen einging, darunter die des ‚Erbes‘ der europäischen faschistischen Diktaturen mit Blick auf zeitgenössische Interpretationen des „Ausnahmezustands“ und seiner Konsequenzen.
Anschließend gingen die beiden Organisator:innen, AMERIGO CARUSO (Bonn) und STEFANIE MIDDENDORF (Jena), weiter auf die konzeptionellen Leitfragen, grundlegenden Bestrebungen und Beweggründe des Workshops ein. Die Ausgangsposition war hierbei die Feststellung, dass sich die Geschichtsforschung bisher beinahe ausschließlich mit dem Konzept des „Ausnahmezustands“ in rechtlich-normativer Perspektive auseinandergesetzt hat, wobei die soziokulturellen und individuellen Dimensionen ebenjenes Phänomens oft außen vor geblieben sind. Um dem entgegenzuwirken, schlugen Caruso und Middendorf im Rahmen der Veranstaltung eine Neuauslegung des Begriffs „Ausnahmezustand“ vor, die darauf abzielte, die von den Politik- und Rechtswissenschaften geprägte Definition auszudehnen und durch innovative Forschungsansätze zu bereichern, in denen Aspekte wie Gender, Klasse, Ethnizität und Raum aufgegriffen würden. Der „Ausnahmezustand“ wurde dementsprechend als Differenzbegriff bzw. als ein Begriff der aktiven Grenzziehung aufgefasst, wohingegen der benachbarte Krisenbegriff eher als Verlaufsbegriff und „Moment der Verzeitlichung“ charakterisiert wurde.
Im Laufe des Workshops wurde also eine theoretisch angewandte Ausweitung des Konzepts des „Ausnahmezustands“ unter Einbezug der oben genannten Kategorien angestrebt, ein Ziel, das innerhalb der verschiedenen Panels besonders auf drei Wege verfolgt wurde: erstens durch die Erläuterung und Infragestellung des semantischen sowie konzeptionellen Ursprungs des „Ausnahmezustands“, zweitens durch die Frage nach dem Entstehungsprozess von neuen gesellschaftlichen und räumlichen Ordnungen als Konsequenz normfremder Zustände. Drittens wurde die Erschließung verschiedener Quellen und deren Relevanz für die Erforschung historischer Ausnahmephänomene reflektiert.
Zu Beginn der ersten Sektion trug PETER TECHET (Freiburg) zum „Ausnahmezustand“ in der Rechtstheorie und seiner Definition im Sinne Carl Schmitts und Hans Kelsens vor. Während der erste den „Ausnahmezustand“ als rechtlich klar festgelegtes und aus einem konkreten Ereignis heraus entstandenes Phänomen deutet, wird in Kelsens Perzeption dagegen besonders dessen Risikopotential mit Blick auf eventuelle Machtmissbräuche und die Rechtfertigung letzterer im Kontext einer Notsituation hervorgehoben. Zusammenfassend, so Techet, seien die weit verbreiteten, rechtlich-normativen Definitionen des „Ausnahmezustands“ sowohl durch Schmitt als auch durch Kelsen durchaus weiterhin auch für die Geschichtswissenschaften hilfreich, da sie es ermöglichen, die konkrete Einbettung des angewandten „Ausnahmezustands“ sowie seine Kausalordnung zu erschließen.
Im Anschluss hat auch GIA CAGLIOTI (Napoli) die Wichtigkeit der juristischen Definition des „Ausnahmezustands“ für die Arbeit der Historiker:innen betont, ganz besonders mit Blick auf den Umgang der Nationalstaaten mit Notsituationen. In diesem Sinne rückte Caglioti im Laufe ihres Vortrags den Ersten Weltkrieg in den Fokus, ein Konflikt, der die Konzepte „Ausnahme“ und „Norm“ in Frage gestellt habe und somit einen einzigartigen Blick auf das Phänomen des „Ausnahmezustands“ biete. Caglioti verwies in diesem Zusammenhang beispielsweise auf das Entstehen von kollektiven Kategorien, wie die der enemy aliens (zivile Staatsbürger einer verfeindeten Nation), gegen die die Staaten außergewöhnliche Maßnahmen ergriffen, welche wiederum häufig zu Ausgangspunkt und Legimitation für weitere Freiheitseinschränkungen wurden. Veränderungen, die durch einen zunächst als temporär klar begrenzt wahrgenommenen „Ausnahmezustand“ herbeigeführt wurden, währten also nicht selten fort und wurden, in diesem Fall durch das direkte Wirken der Staaten, zu einer Art alltäglicher Praxis.
Die drei Vorträge der zweiten Sektion konzentrierten sich dagegen auf die sozialen, sexuellen und psychologischen Dimensionen des „Ausnahmezustands“. Zuerst präsentierte MARTINA SALVANTE (Nottingham) Aspekte ihrer Forschung zu Kriegsversehrten und Invaliden in Italien nach dem Ersten Weltkrieg. Aufgrund der unmittelbaren Sichtbarkeit ihrer Wunden und Narben führten die Kriegsversehrten und Invaliden der Öffentlichkeit das Erbe des Krieges und seiner normfremden Zustände vor Augen und stellten den Staat gleichzeitig vor die Herausforderung eines neuen „Ausnahmezustands“ aufgrund der von ihnen benötigten Pflege und Fürsorge. Das Beispiel der Invaliden und Kriegsversehrten beweise also, so Salvante, dass der „Ausnahmezustand“ keineswegs als chronologisch strikt limitiertes Phänomen aufzufassen sei, da in ihrem Fall eine Rückkehr zur „Normalität“ auch nach Kriegsende beinahe undenkbar gewesen sei.
Es folgte LAURA SCHETTINI (Padova) mit ihrer Analyse des Verhältnisses zwischen Norm, Ausnahme und öffentlicher Ordnung mit Blick auf das Kriterium der Sexualität. Hierbei wurde besonders das Phänomen des Transvestitismus und dessen Wahrnehmung als Bedrohung für die öffentliche Ordnung zwischen 19. und 20. Jahrhundert ins Licht gerückt. Die beinahe obsessiv anmutende Besorgnis seitens der staatlichen Institutionen gegenüber dem Transvestitismus belegt somit laut Schettinis These dessen Wahrnehmung als Destabilisierungsfaktor für die dem modernen Nationalstaat zugrunde liegende traditionelle Geschlechterordnung. In der Tat stützte sich das Konstrukt der Nation auf eine unumstößliche Trennung zwischen den Geschlechtern, durch die jedem Individuum eine klare soziale Funktion innerhalb der Gesellschaft zugeschrieben wurde. Dass Phänomene wie der Transvestitismus anfangs des 20. Jahrhunderts perzipierte „Ausnahmezustände“ hervorriefen, spiegelte sich klar in den Medien, in den damaligen wissenschaftlichen Studien, sowie im Verhalten der Behörden und Institutionen wider. Auch in der breiten Öffentlichkeit ließ sich in diesem Zusammenhang laut Schettini ein Klima der Angst und der Ausnahme angesichts einer angeblichen Bedrohung der Trennung zwischen Mann und Frau verzeichnen.
Das Panel wurde von HEIKE KARGES (Graz) Vortrag zum Spannungsverhältnis zwischen Krieg und Psyche abgerundet. Im Mittelpunkt stand hierbei der Fall der europäischen Veteranen und ihrer psychologischen Leiden nach der Heimkehr von der Südostfront des Ersten und Zweiten Weltkriegs. In diesem Zusammenhang wendete Karge das Konzept des „Ausnahmezustands“ analytisch auf zwei Arten an. Einerseits erweist sich der Begriff als relevant für die Erforschung der medizinisch-psychiatrischen Diskurse des frühen 20. Jahrhunderts, die die Reaktionen der Soldaten auf die an der Front erlebten Traumata als „anormal“ und auf eine vorhergegangene Erkrankung zurückgehend auffassten. Andererseits wurde gezeigt, wie die Psychiatrie später wiederum den Krieg als „anormalen“ Zustand definierte und somit das Leiden der Soldaten als normale proportionale Reaktion ansah, die auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei.
Die erste Sektion des zweiten Tages behandelte den „Ausnahmezustand in kolonialen Kontexten“. Einführend trug ALESSANDRO VOLTERRA (Rom) zum angewandten italienischen Strafrecht innerhalb sowohl interner als auch kolonial-externer, im „Ausnahmezustand“ befindlicher Räume vor. Anhand des Beispiels der Kolonie Eritrea schilderte Volterra zunächst die sowohl perzipierte als auch strafrechtliche Verschmelzung zwischen internen und externen Staatsfeinden des italienischen Königreichs – Briganten einerseits und „oppositionelle“ Kolonisierte andererseits – , die sich zwischen Mitte und Ende des 19. Jahrhunderts vollzog. Am Fallbeispiel Libyens und der Einrichtung spezieller Militärgerichte vor Ort wurde anschließend die Kontinuität zwischen Heimat und kolonialem Raum während des Faschismus weiter verdeutlicht. Volterra hielt vor allem die Ausweitung der strafrechtlichen Verfolgung von Einzeltätern auf ganze Bevölkerungsgruppen als Spezifikum der italienisch-kolonialen repressiven Gewalt fest.
Im Laufe des zweiten Vortrags von TOM MENGER (München) wurden die grundlegenden Differenzen zwischen Wahrnehmungen und Definitionen des „Ausnahmezustands“ in kolonialen und nicht-kolonialen Räumen seitens sowohl der Kolonisierenden (Totalität der Beherrschung) als auch der Kolonisierten (existentielle Bedrohung) ins Licht gerückt und gleichzeitig die ausschlaggebende Rolle der Gewalt für eine solche angewandte bzw. perzipierte siege mentality in den Kolonien hervorgehoben. So verwies Menger beispielsweise auf die starke Ähnlichkeit zwischen den verschiedenen Fällen kolonialer Gewaltausübung, betonte jedoch gleichzeitig die Notwendigkeit, zukünftig den Horizont der internationalen Forschung zum Ausnahmezustand in kolonialen Räumen auszuweiten, da diese nach wie vor überwiegend von britischen Fallbeispielen geprägt sei.
Abschließend stellte FLORIAN WAGNER (Erfurt) seine Reflektionen zu Ähnlichkeiten und Unterschieden von Rechtfertigungen und Rechtfertigungsstrategien des „Ausnahmezustands“ in kolonialen und nicht-kolonialen Kontexten vor. Im Mittelpunkt stand dabei die europäische Wahrnehmung verschiedener „Ausnahmezustände“ (nicht-kolonial: temporär, kolonial: permanent) sowie die strikte Trennung zwischen europäischer und indigener Rechtskultur („Eingeborenenrecht“). Die koloniale Repression und die damit einhergehende Überspitzung des Freund-Feind-Schemas in den Kolonien, so Wagner, führten zu einer graduellen Umwandlung des „Ausnahmezustands“ für die indigenen Bevölkerungen in einen normalisierten und später strukturell sowohl in den Kolonien als auch in den Mutterländern verankerten Dauerzustand der Ausnahme. Laut Wagner habe ein solcher Prozess aus der Sicht der europäischen Kolonialmächte zunächst ein Stadium des „impliziten Ausnahmezustands“ durchlaufen, um dann zwischen Anfang und Mitte des 20. Jahrhunderts – insbesondere im Zuge der Dekolonisierung – in seine „explizite“ und konstitutionell geprägte Phase zu treten.
Im Zuge der anschließenden Diskussion wurde einerseits die Frage nach der Definition der europäischen Wahrnehmung des „kolonialen Ausnahmezustands“ Ende des 19. Jahrhunderts als implizit bzw. explizit thematisiert, andererseits wurde über die Notwendigkeit einer klareren Unterscheidung zwischen objektiven und subjektiven „Ausnahmezuständen“ in kolonialen Räumen sowie die womöglich beabsichtigte „Modernisierungsfunktion“ letzterer gesprochen.
Die letzte Sektion zum „Ausnahmezustand in staatsfernen Räumen“ eröffnete MARIAMICHELA LANDI (Salerno) mit ihrem Vortrag zur Repression des Brigantentums in Süditalien zwischen 1863 und 1865. Den Ausgangspunkt stellte die bereits im 18. Jahrhundert weit verbreitete norditalienische Wahrnehmung des Südens als „exotisch“ und fremdartig, teils sogar als „Raum der Ausnahmezustände“ dar. Dem Phänomen des Brigantentums, Verkörperung des sich der „Norm“ des Nordens widersetzenden Mezzogiorno, wurde die Einrichtung von Militärgerichten und der Erlass von Ausnahmegesetzen (Pica-Gesetz, 1863) entgegengestellt. Die Bekämpfung des brigantaggio und die damit verbundene Anwendung repressiver Gewalt führte zu einem massiven Eingriff der militärischen Komponente in die zivilrechtliche Sphäre Süditaliens und kann laut Landi gleichzeitig als Erziehungsmaßnahme des jüngst vereinten Königreichs gegenüber dem „unzivilisierten“ Süden des Landes gesehen werden.
Anschließend trug FELIX SCHNELL (Essex) zum Verhältnis peripherer Räume in Osteuropa zu „Ausnahmezuständen“ und damit einhergehenden Gewaltphänomenen vor. Einleitend hob Schnell die grundlegenden Unterschiede zwischen Wahrnehmungen von „Ausnahmezuständen“ seitens verschiedener sozialer Akteure am Beispiel der Krise des späten Zarenreichs, des darauffolgenden Bürgerkriegs sowie der stalinistischen Herrschaftsperiode hervor. Dennoch hielt Schnell die Anwendung des rechtlich-normativen Begriffs „Ausnahmezustand“ in diesen Fällen für wenig hilfreich. Einerseits scheine das Quellenmaterial auf einen graduellen Normalisierungsprozess einer russischen bzw. sowjetischen Gewaltkultur und die daraus resultierende Anpassung seitens der Bevölkerung hinzudeuten, die zu einer Umwandlung des objektiven „Ausnahmezustands“ in eine Art normalen Dauerzustand führten. Andererseits seien die sowohl von Schmitt als auch von Agamben gegebenen und auf der Macht des zentralen, souveränen Staats aufbauenden Definitionen des „Ausnahmezustands“ im Fall staatsferner spätzaristischer bzw. sowjetischer Räume fehl am Platz. Anlehnend an das Konzept der „Gewalträume“ wurde die grundlegende Subjektivität des „Ausnahmezustands“ und seiner sozialen Resonanzräume empirisch aufgezeigt und die ausschlaggebende Rolle von Ego-Dokumenten für die Forschung in diesem Zusammenhang betont.
Die Sektion wurde durch CARLOTTA LATINIS (Camerino) Präsentation eines juristisch-chronologischen Überblicks über die in Italien angewandten Notstandsgesetzgebungen vom frühen 20. Jahrhundert bis in die Gegenwart abgerundet.
Die Kommentare von FRANCESCO BENIGNO (Pisa) und MARTIN H. GEYER (München) bildeten den Abschluss der Tagung. Beide führten die Möglichkeit auf, verschiedene, aus dem Workshop hervorgegangene Forschungsperspektiven zu vertiefen. Geyer betonte vor allem die Notwendigkeit einer Begriffsgeschichte des Not-, Belagerungs- bzw. „Ausnahmezustands“. Der weiteren Erforschung bedürfe auch die Frage der Verflechtung zwischen Wohlfahrtsstaat und „Ausnahmezustand“; außerdem erscheine die Zusammenführung von neuen Studien zum „Ausnahmezustand“ und methodischen Ansätzen der security studies durchaus vielversprechend.
Die anschließende Diskussion setzte sich unter anderem mit dem Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Gesetzgebung bzw. staatlichen Notmaßnahmen angesichts verschiedener objektiver und subjektiver „Ausnahmezustände“ auseinander. So wurde beispielsweise nach jenen Akteuren gefragt, die von Krisen und vom Normalzustand abweichenden Situationen profitieren und in deren Fall der „Ausnahmezustand“ demnach keineswegs strikt als solcher gelten kann bzw. wahrgenommen wird.
Die von Caruso und Middendorf angestrebte Ausweitung des Begriffs „Ausnahmezustand“ scheint besonders für eine weitere Erforschung von objektiven und subjektiven „Ausnahmezuständen“, sowie für die Rolle letzterer als Machtinstrument vielversprechend. Das Konzept des „Ausnahmezustands“ erlaubt es also, die Verflechtungen zwischen „Norm“ und „Ausnahme“ mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Institution, Ordnung und Unordnung sowie Macht und Unterdrückung zu erschließen.
Konferenzübersicht:
Amerigo Caruso (Bonn) / Stefanie Middendorf (Jena): Einführung
Panel 1: Staatsrechtliche und politische Konstruktionen
Peter Techet (Freiburg): Rechtswissenschaftliche Konzepte des Ausnahmezustandes: Recht, Unrecht, Politik?
Gia Caglioti (Neapel): Ridisegnare i poteri dello stato. Eccezione e normalità nella Prima guerra mondiale
Panel 2: Subjektbezogene Ausnahmezustände in ihrer politischen und gesellschaftlichen Tragweite
Laura Schettini (Padua): Confini tra i generi, paure sociali ed "emergenze" a inizio Novecento
Heike Karge (Graz): Seelische Verletztheit im Krieg als Ausnahmezustand
Martina Salvante (Nottingham): Mutilati e invalidi della Prima Guerra mondiale in Italia: diverse interpretazioni dell'emergenza
Panel 3: Der Ausnahmezustand in kolonialen Kontexten
Tom Menger (München): Der Regelfall und das Verlangen nach Ausnahmezustand. Koloniale Gewalt, Angst und Gesetzlichkeit in der Erfahrung britischer und deutscher Kolonisierender um 1900
Alessandro Volterra (Rom): Ordine pubblico e ruolo dei militari nella giustizia penale: una gestione emergenziale
Florian Wagner (Erfurt): Ausnahme als Norm im Kontext von kolonialer Dualität und Indigenität
Panel 4: Der Ausnahmezustand in "staatsfernen" Räumen
Mariamichela Landi (Teramo): Guerra al brigantaggio. Legislazione eccezionale e giustizia militare nel Mezzogiorno postunitario (1863–1865)
Felix Schnell (Essex): Ausnahmezustände in staatsfernen Räumen und ihr Verhältnis zur Gewalt – Beispiele aus Osteuropa
Carlotta Latini (Camerino): La regola e l'eccezione. Necessità ed emergenza tra passato e presente. Un itinerario giuridico
Kommentare und Abschlussdiskussion
Francesco Benigno (Pisa) / Martin H. Geyer (München)