Jurist:in werden. Ausbildung, „Handwerkszeug“, Haltung (1869–2023)

Jurist:in werden. Ausbildung, „Handwerkszeug“, Haltung (1869-2023)

Organisatoren
Forum Justizgeschichte e. V.
PLZ
48155
Ort
Wustrau
Land
Deutschland
Fand statt
In Präsenz
Vom - Bis
20.10.2023 - 22.10.2023
Von
Johanna Jaspersen / Jakob Härterich, Universität Leipzig; Theresa Tschenker, dka Rechtsanwälte Fachanwälte

Das Forum Justizgeschichte nahm sich für seine 25. Jahrestagung nicht weniger als die letzten 150 Jahre der Ausbildung von Jurist:innen zum Gegenstand. Vom 20. bis 22. Oktober 2023 diskutierten Mitglieder des Vereins und weitere Interessierte in Wustrau zum Thema „Jurist:in werden. Ausbildung, „Handwerkszeug“, Haltung (1869–2023)“. Franziska Brachthäuser, Felix Speidel und John Philipp Thurn stellten anlässlich der Reform des Paragraphen 5a DRiG ein Tagungsprogramm zur historischen Genese von Habitus, Lehrprogramm und Methodik der Jurist:innen zusammen und luden zu Reflexionen über die aktuelle Ausbildungssituation ein.

Zum Auftakt der Tagung führte ANJA BÖNING (Hagen) aus, wie in Anlehnung an Pierre Bourdieu die juristische Subjektwerdung vonstattengeht. Die Universität nehme dabei eine Doppelrolle ein. Dort werde nicht nur der formelle Lehrplan unterrichtet, vielmehr entstünden über das Einüben eines bestimmten Habitus extrafunktionale Sozialisationseffekte. Nach Böning ist die Rechtswissenschaft als Disziplin dadurch geprägt, wenig reflexiv und eine unkritische Anwendungs- und Handlungswissenschaft zu sein. Sie sei nicht auf Kooperation, sondern auf das Durchsetzen eigener Entscheidungen ausgerichtet. Soziale Phänomene würden nur spezifisch und mit einem verengenden Blick betrachtet werden. Es handele sich um eine Ordnungs- und Herrschaftswissenschaft. Sie sei konstitutiv für die staatliche Herrschaftsarchitektur, da sie den Status quo der wirtschaftlichen und politischen Machtverhältnisse stabilisiere. Der Fachhabitus forme sich aus zwei Strängen: den Dispositionen des Herkunftshaushalts und der Prägung der sozialen Muster des Wahrnehmens, Denkens und Handelns während der Ausbildungszeit. Jurastudierende kämen überproportional aus bildungsbürgerlichen Haushalten, auch wenn der Studiengang tendenziell die Möglichkeit des sozialen Aufstiegs biete. Während der Ausbildung erfolge die Wissensvermittlung wenig diskursiv und die Studierenden hätten kaum Gelegenheit eigenes Wissen einzubringen. Die Beurteilungsstruktur sei nicht wertschätzend. Studierende würden diese Struktur dadurch bewältigen, entweder das Studium abzubrechen oder sich anzupassen und unterzuordnen. Die asketische Ausbildung würde auf das Ausüben von Herrschaft vorbereiten und außerjuristische Erfahrungen verunmöglichen. Böning resümierte, dass die einstudierte Selbstherrschaft die Voraussetzung für Fremdherrschaft bilde.

FELIX SPEIDEL (Passau) widmete sich der Falllösung als besonderem Literaturformat der juristischen Ausbildung. Seines Erachtens baue die Falllösung die Brücke zwischen Wissenschaft und Justiz. Sie suggeriere eine Eindeutigkeit der Lösung, die jedoch die Wissenschaft selbst nicht herstellen könne und dies auch nicht zum Ziel habe. Das Genre grenze sich zu anderen Textgattungen in der Wissenschaft ab: Es sei weder wissenschaftlicher Debattenbeitrag noch Gutachten, da unklar bleibe, für wen es geschrieben sei und es keine Entscheidungsgrundlage bilde, weil am Ende eine eindeutige Lösung stehen müsse. Die Falllösung unterscheide sich auch vom Urteil, da sie nicht Teil des Instanzenzugs sei. Insgesamt sei die Falllösung als Genre nicht gänzlich abzulehnen, aber zu optimieren. Der Entscheidungsprozess müsse transparent gemacht werden, indem die Überlegungen aus den Grundlagenfächern dargestellt würden. Die Falllösung biete durchaus die Möglichkeit, rechtshistorische, -soziologische und -theoretische Argumente darzustellen.

Am Abend diskutierten INGO MÜLLER (Hamburg) und HANS-ERNST BÖTTCHER (Hamburg) vor dem Hintergrund ihrer eigenen Juristenausbildung in den 1960/1970er-Jahren, was es bedeutete mit einem antifaschistischen Anspruch Rechtswissenschaften zu studieren.

CHARLOTTE JOHANN (Cambridge) sprach am nächsten Tag über die juristische Ausbildung in der historischen Rechtsschule. Die Berliner Rechtsschule – allen voran Carl Friedrich von Savigny – wusste um die zentrale Bedeutung der wissenschaftlichen Arbeit, die auf diese Art und Weise auch nur an der Universität stattfinden konnte: im Austausch zwischen Lehrenden und Studierenden und gebunden an den physischen Ort der Hochschule. Die Vorlesung bot die Möglichkeit den wissenschaftlichen Geist der Studierenden zu wecken. Im 19. Jahrhundert geriet die Rechtswissenschaft als Wissenschaft und nicht als praxisorientierte Ausbildung in Konflikt mit dem preußischen Staat. Die Berliner Rechtsschule bewegte sich im Spannungsfeld von Römischem Recht, nach Savigny das Recht, das tatsächlich zur wissenschaftlichen Arbeit taugte, sowie dem Allgemeinen Preußischen Landrecht (APL). Letzteres war in Savignys Augen unwissenschaftlich und der wissenschaftlichen Arbeit, so zum Beispiel der Auslegung nicht zugänglich. Aber nicht nur in der Wissenschaft zeigten sich die Spannungen. Das Juristen-Monopol des Staates und der gestiegene Bedarf an staatstreu ausgebildeten Juristen führte dazu, dass sich der Preußische Staat vermehrt in die Universitäten einmischte und eine stärkere Betonung des APL forderte. Die Berliner Rechtsschule wehrte sich vehement gegen die staatliche Einmischung in die Ausbildung. Ein technisches Verständnis von Recht, das lediglich der Praxis von späteren Beamten diente, widerspreche dem Verständnis von Rechtswissenschaft, wie Savigny es formulierte. So wirkte auch die Berliner Rechtsschule tief in Staat und Gesellschaft hinein, war aber ihrerseits nicht vor äußeren Einflüssen sicher und führte bis in die 1840er-Jahre hinein Abwehrkämpfe gegen staatliche Einmischung. Johann zeigte, dass nicht nur die Frage nach der Art und Weise der juristischen Ausbildung, sondern auch ihr Ziel und Zweck damals schon hoch kontrovers und entsprechend der Besonderheit der juristischen Ausbildung zwischen Staat und Universität stehend diskutiert wurden.

Die besondere Bedeutung von Gesetzeskommentaren arbeitete DAVID KÄSTLE-LAMPARTER (Münster) heraus. So dienten Kommentare seit langer Zeit als juristische Instrumente, von der Glosse des Accursus im Mittelalter bis zum Kommentar von Bartolus in der frühen Neuzeit. Ab dem 19. Jahrhundert erlebten Kommentare, insbesondere durch das entstehende Bürgerliche Gesetzbuch, eine Blütezeit. Darüber hinaus seien sie eine Art Autorität und fungierten als Gatekeeper, indem sie Informationen filterten, selektierten und sortierten, aber auch sammelten und speicherten. Sie dokumentieren nicht nur die vorherrschende Meinung, sondern versuchten auch, diese zu beeinflussen. Außerdem dienten Kommentare seit jeher als Hilfsmittel für Klausuren in der Zweiten juristischen Prüfung und zeitweise auch in der Ersten. Die Auswahl der zugelassenen Hilfsmittel obliege dabei den Prüfungsämtern, die damit auch die Sozialisierung der Jurist:innen beeinflussen, so Kästle-Lamparter. Außerdem sei eine kritische Reflexion im Umgang mit Kommentaren notwendig. Sie trügen nicht nur zur Rechtsfindung bei, sondern prägten auch die Rechtskultur und stellten eine informelle Autorität im juristischen Diskurs dar.

CLEMENS BOEHNCKE (Hamburg) berichtete von seiner Untersuchung der Zeitschriftenbeilage „Der junge Jurist“, die von 1925 bis 1936 als Beilage der Deutschen Juristenzeitung erschien. Darin wurden Referendar:innen dazu aufgerufen die Beweggründe der Wahl ihrer Profession für ein Preisausschreiben zu schildern. Für die Herausgeber sei das Preisausschreiben eine Möglichkeit gewesen, um in die Diskussion über das Jurist:innenleitbild einzugreifen. Die Einsendungen und deren Bewertung gäben Aufschluss darüber, welches Jurist:innenleitbild in der Weimarer Republik vorherrschend war. Bei der Auswertung fiel Boehncke auf, dass hinsichtlich des Berufswahlgrundes von der Redaktion Traditionalismus und Vernunfterwägungen abgelehnt und kindliche Schwärmereien sowie eine Art Urbestimmung anerkannt wurden. Honoriert wurden außerdem Einsendungen, die von einem „Bekenntnis“ zum Berufsstand schrieben und die Rechtswissenschaft als un- bis überpolitische Ordnungswissenschaft hervorhoben. Ein Bekenntnis zu Volk und Staat wurde positiv bewertet, während ein Bekenntnis zur Republik keine Erwähnung fand. Die Auswertung Boehnckes zeigt die unrealistisch idealisierten Beweggründe für die Berufswahl und thematisiert das Verhältnis zwischen Jurist:innen und Staat, wobei der Glaube an die Stärke des deutschen Geistes und das Verlangen die Welt wieder in Ordnung zu bringen, deutlich wurden.

BENJAMIN LAHUSEN (Frankfurt an der Oder) eröffnete seinen Vortrag mit einem Zitat des derzeitigen Justizministers Marco Buschmann (FDP), der die Reform des Paragraphen 5a DRiG historisch wie folgt begründete: „All dies, und zuvor die Perversion des Rechts während der NS-Zeit, zeigt: Wenn Juristinnen und Juristen nur Techniker des Rechts sind, die jede beliebige politische Idee in Paragraphen gießen und sie vollstrecken, dann droht höchste Gefahr.“ Lahusen führte aus, dass entgegen diesem Schreckensbild in keiner Epoche, auch nicht im NS, das Ideal des Rechtstechnikers bestanden habe. Ganz im Gegenteil, der Zweck der heutigen Reform sei nicht neu. Im Jahr 1934/35 trat die neue Justizausbildungsordnung in Kraft, die unter anderem von Otto Palandt als erstem Präsidenten des Reichsjustizprüfungsamts kommentiert wurde. Im Zentrum der Reform habe die Charakterbildung der Juristen gestanden. Nicht deren fachliche Bildung, sondern die allgemeine und politische Bildung sollten die Ausbildung bestimmen, womit Tür und Tor für die NS-Ideologie geöffnet waren. Carl August Eckhardt, Referent im Reicherziehungsministerium, initiierte im Januar 1935 eine neue juristische Studienordnung, auf deren Grundlage der Vorlesungsplan entlang von Rassendenken und gegen die liberalen Ansätze des Römischen Rechts umgestaltet wurde. Unter anderem benannte man die Kernrechtsgebiete lebensnah um, zum Beispiel in „Familie“, „Vertrag und Unrecht“ oder „Ware und Geld“. Das Unterrichten des Allgemeinen Teils des BGB sollte unterbleiben. In allen Fächern wurden historische Bezüge zur germanischen Rechtsgeschichte hergestellt. Die Wirklichkeit der nationalsozialistischen Ordnung sollte mittels einer kontinuierlichen germanischen Rechtsgeschichte erklärt werden. Lahusen spannte den Bogen zum Eingangszitat und führte aus, dass im Verdruss über den Rechtstechniker eine gefährliche Versuchung liege, sich nicht kritisch mit dem NS-Unrecht auseinanderzusetzen, sondern positive Bezugspunkte wie die Frankfurter Nationalversammlung in der Paulskirche oder die Gründung der Weimarer Republik als Verliererveranstaltungen zu markieren, anstatt sich mit dem nicht ausgeschöpften Potential dieser Epochen oder dem Justizunrecht in der Weimarer Zeit zu beschäftigen. Vielmehr sei das Narrativ des Rechtshistorikers Franz Wieacker nach wie vor dominierend: Danach sei die Studienordnung von 1934/35 in ihrer Einflussnahme und Neupositionierung des bürgerlichen Rechts in ihrem Inhalt nicht politisch motiviert gewesen. Nach Lahusen stelle sich immer noch die Frage, wie Paragraph 5a DRiG umgesetzt werde, wenn bereits das Versprechen nicht eingelöst wurde, den juristischen Pflichtstoff mit rechtshistorischen Erkenntnissen zu verknüpfen.

ROSEMARIE WILL (Berlin) referierte zur juristischen Ausbildung in der DDR. Die erste Phase von 1945 bis 1949 in der SBZ sei von der Entnazifizierung geprägt gewesen mit dem Ziel, den Kapitalismus und Imperialismus zu beseitigen. Zu diesem Zwecke habe die Sowjetische Militäradministration in Deutschland Grundstücke enteignet und Eigentum eingezogen, die Eliten des Staats- und Justizapparats entlassen und die Produktion verstaatlicht. Der Plan habe den Markt ersetzt und der zivilrechtliche Vertrag habe an Bedeutung verloren. Diese Umstrukturierungen hätten sich auch auf die juristische Ausbildung ausgewirkt. Die juristischen Fakultäten seien im Jahr 1946 wiedereröffnet worden. Die Ausbildung der Volksrichter:innen sei allerdings außeruniversitär in sechsmonatigen Lehrgängen erfolgt. Im Jahr 1949 sei knapp die Hälfte aller Richter:innen und Staatsanwält:innen durch diese Lehrgänge ausgebildet worden. Nach Will habe Hilde Benjamin, die in diesem Zeitraum Leiterin der Abteilung Personal und Schule der Deutschen Zentralverwaltung für Justiz gewesen war, in Anlehnung an den Rechtsbegriff Wyschinskis das Recht als Instrument des Parteiwillens verstanden, der wiederum zu diesem Zeitpunkt mit dem Willen Stalins gleichgelaufen sei. Die zweite Phase habe mit der Gründung der DDR und der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 1949 begonnen. Auch hier sei Benjamin als Justizministerin prägend für die Gestaltung der Jurist:innenausbildung gewesen. Die Ausbildung sollte nun wieder an den Universitäten stattfinden, auch wenn sie sich an dem Lehrprogramm der Volksrichter:innen orientieren sollte. Der erste Teil habe die gesellschaftswissenschaftliche Ausbildung mit Fächern wie Marxismus-Leninismus und der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung fokussiert, der zweite Teil habe sich aus vier Lehrjahren des juristischen Studiums zusammengesetzt. Das Studium in Seminargruppen habe zu einem festen sozialen Verband geführt. Im Jahr 1958 habe es laut Will durch den Beschluss auf der Babelsberger Konferenz, die Diskontinuität zur bürgerlichen Rechtstradition mit der Einheit von Staat und Bürger zu proklamieren, einen bedeutsamen Einschnitt gegeben und kritische Rechtsprofessoren wurden ihrer Posten enthoben. Diese Entscheidung sei ab 1971 durch den Kurswechsel unter Honecker wieder aufgehoben worden. Als Kernprojekt der Rechtspraxis sei die Wiederherstellung einer rechtsstaatlichen Ordnung beschlossen worden. Abschließend bewertete Will die Ausbildung von Volksrichter:innen nicht als Erfolgsmodell, da die juristische Schulung zu kurz gekommen und dem Rechtsbegriff Wyschinskis untergeordnet gewesen sei.

Am nächsten Morgen sprach NAHED SAMOUR (Berlin) über eine Leerstelle bei der Reform des Paragraphen 5a DRiG: Die Auseinandersetzung mit Diskriminierung im und durch das Recht. Die Kritik, dass sich aktuelle Fragen der Ungleichheit nicht diskutieren und lösen ließen, wenn sie nicht Gegenstand der Ausbildung seien, hätten bereits der Deutsche Juristinnenbund und der Unabhängige Expertenkreis Muslimfeindlichkeit im Juni 2023 ausformuliert. Nach Samour könne das Recht die selbstgesteckten Ziele der Objektivität und Neutralität nicht erreichen, sondern verdecke vielmehr diskriminierende Handlungen und Strukturen. Anhand aktueller Beispiele, wie der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zum Verweigern des Handschlags bei der Einbürgerung, den Justizneutralitätsgesetzen in Niedersachsen, Bayern und Berlin und der polizeilichen Bewertungen, wann ein Gefahrenverdacht bei muslimischen Menschen vorliege, zeigte Samour, dass heute der Gegensatz von säkular und religiös zur Rechtfertigung von Rassismus genutzt werde. Aus der historischen Beschäftigung mit dem NS-Unrecht müsste der breit aufgestellte Zweck der juristischen Ausbildung abgeleitet werden, dass Studierende lernen, jegliche Form der Diskriminierung zu erkennen und zu verhindern.

In der Podiumsdiskussion zur Ausbildungsreform zwischen INKEN GALLNER (Erfurt), NILS JANSEN (Münster) und NERGIS ZARIFI (Hamburg) spiegelten sich die Erkenntnisse aus der historischen Betrachtung der Jurist:innenausbildung wider und die Teilnehmer:innen stritten über Veränderungsperspektiven. Gallner sah die Einheitsausbildung der Jurist:innen und den universitären Schwerpunkt als erhaltenswert an. Auch sei die Notenskala gut, das fehlende Ausschöpfen der oberen Bereiche allerdings schlecht. Die Falllösung sei ebenfalls ein geeignetes Ausbildungsinstrument, auch wenn sie zu sehr auf die richterliche Perspektive gemünzt sei. Die Grundlagenfächer müssten in der gesamten Ausbildung gestärkt werden. Jansen verteidigte, dass der Kern der juristischen Ausbildung auf die Dichotomie Recht und Unrecht ausgerichtet sei und nicht auf Macht und Beherrscht-sein. Das Reflexionswissen werde ausreichend durch die Beschäftigung mit der Rechtsgeschichte präsentiert. Zarifi plädierte dafür, im Studium die wissenschaftliche kritische Denkkraft zu priorisieren und sah im universitären Schwerpunkt und den Grundlagenfächern die richtigen Hebel dafür. Zudem müsse die gesellschaftliche Diversität in der Ausbildung gefördert werden. Samour brach aus dem Publikum eine Lanze dafür, dass eine Umsetzung von Paragraph 5a DRiG gelingen könne, wenn Ausbildungsformate wie das sogenannte speculative judgement making einbezogen würden, bei dem historische Entscheidungen durch eine bestimmte Brille neu gelesen und vor allem auch neu geschrieben werden, wie „The U.S. Feminist Judgments Project“ erfolgreich gezeigt habe.

Konferenzübersicht:

Anja Böning (Hagen): Jura studieren. Zum Habitus in der juristischen Ausbildung

Felix Speidel (Passau): Juristische Falllösung als Heldenreise. Welches Denken das Jurastudium vermittelt

Gespräch mit Ingo Müller (Hamburg) und Hans-Ernst Böttcher (Hamburg), moderiert von Sebastian Felz (Rheinbach): Der reformierte § 5a DRiG und die „furchtbaren Juristen“

Charlotte Johann (Cambridge): Die Juristische Ausbildung in der Historischen Rechtsschule

David Kästle-Lamparter (Münster): Kommentare – Medien der juristischen Sozialisierung seit dem Kaiserreich

Clemens Boehncke (Hamburg): Informelle Juristenleitbilder in der Weimarer Republik am Beispiel der Zeitschriftenbeilage „Der junge Jurist“

Benjamin Lahusen (Frankfurt an der Oder): Rechtserneuerung durch Geschichtsbewusstein. Die juristische Ausbildungsreform 1935

Rosemarie Will (Berlin): Zur juristischen Ausbildung in der DDR

Nahed Samour (Berlin): Zur Umsetzung des reformierten § 5a DRiG

Podiumsdiskussion zur Ausbildungsreform

Inken Gallner (Erfurt) / Nils Jansen (Münster) / Nergis Zarifi (Hamburg)