Neu-Erfindungen wohlfahrtsstaatlichen Strafens

Neu-Erfindungen wohlfahrtsstaatlichen Strafens

Veranstalter
Gesellschaft für Interdisziplinäre Wissenschaftliche Kriminologie (GIWK)
Veranstaltungsort
voraus. Zentrum für Interdisziplinäre Forschung, ZIF
Ort
Bielefeld
Land
Deutschland
Vom - Bis
07.04.2016 - 08.04.2016
Deadline
16.01.2015
Website
Von
Prof. Dr. Klaus Weinhauer

Wohlfahrtsstaatliche Ansätze und Praxen im Umgang mit Kriminalität wurden vielfach totgesagt. Sie scheinen durch punitive, managerielle, restaurative oder andere Maximen ersetzt worden zu sein. Die Tagung will den Fragen nachgehen, ob und in welchem Umfang wohlfahrtsstaatliches Handeln – Theorie wie Praxis – (nach wie vor) den Umgang mit Kriminalität prägt und welche Bedeutung anderen Maximen wie etwa punitivem Denken zukommt.

Vor dem Hintergrund dieser vielfältigen Debatte ist zu analysieren, was es gegenwärtig (noch) bedeutet, von wohlfahrtsstaatlich begründetem Strafen zu sprechen. Bewegt sich wohlfahrtstaatliches Strafen immer noch im Spannungsfeld zwischen Gesellschaftsschutz, sozialer Disziplinierung sowie Rehabilitation/Resozialisierung?

Ausgangspunkt für die Tagung sollen dabei drei, historisch für Deutschland abgeleitete Thesen sein:

Erstens: Für die 1970/80er Jahre lässt sich in Deutschland eine gewisse Hochzeit des Rehabilitationsdiskurses feststellen. In kriminologischen Kontroversen sollte der (vage) Begriff „Rehabilitation/Resozialisierung“ den Weg zurück in die (wie auch immer definierte) Gesellschaft vorgeben. Kriminalpolitik sollte als Sozialpolitik in die Hände einer wachsenden Gruppe professioneller Institutionen (vor allem soziale Berufe, aber auch Polizei und Justiz) gelegt werden, verbunden mit dem Ziel, die Persönlichkeit und das soziale Umfeld der TäterInnen so umzuformen, dass deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft aussichtsreicher wurde. Neben der deshalb gebotenen Suche nach den sozialen und personalen Ursachen von Kriminalität traten jedoch auch Analysen von Definitionsprozessen.

Zweitens: Strafrecht – umgesetzt durch freiheitsentziehende Strafen oder Maßregeln – bedingt den sozialen Ausschluss des Betroffenen. Auch dem Resozialisierungsgedanken ist dieser Ausschluss schon vom Begriff her inhärent, wenngleich er der Idee nach die Rückkehr in die Gesellschaft beinhaltet. Spätestens in den 1960er Jahren ist allerdings – auch in Deutschland – deutlich geworden, dass Resozialisierung vor allem für diejenigen sozialen Ausschluss bedeutet, die sich (scheinbar) nicht integrieren wollen oder können. Resozialisierung war (und ist) somit nicht nur an sozialer Disziplinierung, sondern auch am Schutz der Bevölkerung vor Kriminalität orientiert. Können der Resozialisierungsgedanke oder auch z.B. restorative justice in diesem Setting als Grenzen strafrechtlicher Eingriffe fungieren?

Drittens: Der „penal welfarism“ scheint zumindest in Deutschland noch lebendig, jedenfalls nicht tot zu sein. Es ist zu fragen, ob ihm das Potential zukommt, umso mehr als Kritik alternativer Zweckbestimmungen institutionellen Strafens zu fungieren, je mehr er in Frage gestellt wird. Lässt sich – trotz aller Kritik und neuer technischer Entwicklungen – ein Festhalten am Resozialisierungsgedanken als zentraler Referenz für den Umgang mit Kriminalität nachweisen?

Die interdisziplinäre Tagung will diese Grundsatzdebatten führen und anregen. Um das weite Themenfeld zu strukturieren, bieten sich fünf relevante Reflexionsebenen an:

(1) Historische Perspektiven integrativer Maßnahmen im Kontext kriminalpolitischer Transformationen: Es soll eine historisch fundierte Diskussion angeregt werden, warum, in welchen Ländern, von wem und in welchen Zeiträumen Rehabilitationsdiskurse geführt wurden und wie sie sich veränderten.

(2) Politiken der Resozialisierung: Politisches Handeln ist für die Etablierung von Strafzielen und Straftatbeständen entscheidend. Allerdings ist es in komplexe Kontexte (wie Medien, Öffentlichkeit, ökonomische Voraussetzungen, kulturelle Codierungen usw.) eingebunden. Dies erfordert methodisch reflektierte und thematisch fokussierte Analysen: Welche kriminalpolitischen Entscheidungen wurden von welchen Akteuren, wann und warum getroffen und in welche Kontexte waren sie eingebunden?

(3) Konzepte und Befunde zur Un-/Wirksamkeit integrativer Maßnahmen: An Prävention ausgerichtetes Strafen muss sich notwendig einer Kontrolle seiner Wirkungen unterziehen. Demgemäß steht in heutiger Zeit vielfach die Messung der Wirksamkeit von Maßnahmen im Vordergrund. Es soll deshalb danach gefragt werden, ob überhaupt und, wenn ja, wie „Erfolg“ gemessen werden kann: Wann ist wohlfahrtsstaatliches Strafen erfolgreich? Dies verbindet sich mit der grundlegenden Frage, welche Folgen und Deutungen mit einer Orientierung an solcher Art von ,Wirksamkeit‘ assoziiert sind.

(4) Professionen und Institutionen zwischen Rehabilitation, Gesellschaftsschutz und Risikomanagement: An den dritten Punkt anknüpfend ist eine Auseinandersetzung mit professionellem Praxishandeln unabdingbar. Traditionell gelten Professionelle als kompetente Akteure, deren fachlichem Urteil bei der Umsetzung von wohlfahrtsstaatlichen Maximen vertraut wird. Aber ist diese Einschätzung tatsächlich zutreffend bzw. gibt es insoweit Veränderungen? So ist zu diskutieren, was fachliches bzw. professionelles praktisches Handeln in unterschiedlichen Arbeitszusammenhängen (etwa in Gefängnissen, Gerichten, Straffälligenhilfe, Polizei) aktuell wie historisch bedeutet. Damit verbunden ist die Frage, welche lokalen bis globalen Faktoren hier Wandlungen wie und warum beeinflusst haben. Die Einbeziehung der Aktivitäten konkreter politischer und zivilgesellschaftlicher Akteure ist hier ebenso wichtig wie der Blick auf mediale Darstellungen und deren Veränderungen.

(5) Inhaftierte, PatientenInnen, AdressatInnen – die Perspektive der Betroffenen: Neuere Forschungen nehmen zunehmend die primär Betroffenen bzw. die AdressatInnen des Strafens in den Blick. Wie sich immer wieder zeigt, kann nicht umstandslos von politischen Zielsetzungen oder professionellen Deutungen direkt auf die Erfahrungen und Wahrnehmungen der Betroffenen geschlossen werden. Hierzu bedarf es vielmehr eigenständiger Forschung. Diese Perspektive ist deshalb wichtig, weil erst so die Wirksamkeit, das Scheitern oder der Reformbedarf wohlfahrtsstaatlichen Strafens genauer bestimmt werden können.

Angebote zu Tagungsbeiträgen sollten mindestens einen dieser Schwerpunkte thematisieren. Dies kann sowohl durch theoretisch-konzeptionell als auch empirisch ausgerichtete Beiträge erfolgen. Besonders willkommen sind internationale und vergleichende Perspektiven.

Die maximal einseitigen Vortragskizzen werden bis spätestens 16. Januar 2015 per Mail erbeten an: axel.groenemeyer@uni-dortmund.de

Programm

Kontakt

Prof. Dr. Axel Groenemeyer

Fachbereich Erziehungswissenschaften und Soziologie
Emil-Figge-Str. 50

44227 Dortmund

axel.groenemeyer@uni-dortmund.de