Am Historischen Institut, Fachbereich Geschichts- und
Kulturwissenschaften, ist - vorbehaltlich der Mittelzusage - in dem
drittmittelfinanzierten DFG-Projekt: "Russländische Wissenschaftler im
'Nahen Osten': Archäologische Expedition und imperiale Kulturpolitik,
1856-1914 ab 01.01.2019 befristet bis zum 31.12.2021 eine Vollzeitstelle
mit einem/r
Wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter
zu besetzen. Beim Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen erfolgt die
Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Tarifvertrag Hessen (TV-H).
Aufgaben:
- Verfassen einer eigenständigen Studie zum Thema des o. g. Projekts,
- Durchführung von Forschungsreisen in die Zentren der vorrevolutionären
russischen Archäologie,
- Assoziierung an das DFG-Schwerpunktprogramm "Transottomanica:
Osteuropäisch-osmanisch-persische Mobilitätsdynamiken",
- Engagement beim Austausch mit der Partneruniversität Kazan
Anforderungsprofil:
- Abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium sowie eine
qualifizierte Promotion im Fach Geschichte, Osteuropäischer Geschichte
oder in benachbarten Fächern,
- Interesse an eigenständiger Forschungsarbeit und respektive
wissenschaftliche Weiterqualifizierung,
- Voraussetzung für die Realisierung des Projekts sind mindestens
ausgezeichnete Russischkenntnisse und einschlägige Erfahrungen mit
russischen Archiven
Die Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) strebt einen höheren Anteil
von Frauen im Wissenschaftsbereich an; deshalb bitten wir qualifizierte
Wissenschaftlerinnen nachdrücklich, sich zu bewerben. Die JLU versteht
sich als eine familiengerechte Hochschule. Bewerberinnen und Bewerber
mit Kindern sind willkommen.
Ihre Bewerbung (keine E-Mail) richten Sie bitte unter Angabe des
Aktenzeichens 515/00538/04 mit den üblichen Unterlagen und einem Kapitel
aus Ihrer Dissertation bis zum 30.09.2018 an Herrn Prof. Dr. Thomas
Bohn, Historisches Institut, Otto-Behaghel-Str. 10/D, 35394 Gießen.
Bewerbungen Schwerbehinderter werden - bei gleicher Eignung - bevorzugt.
Wir bitten, Bewerbungen nur in Kopie vorzulegen, da diese nach Abschluss
des Verfahrens nicht zurückgesandt werden.