Cover
Titel
NS-Prozesse 1945–2015. Eine Bilanz aus juristischer Sicht


Autor(en)
Keldungs, Karl-Heinz
Erschienen
Düsseldorf 2019: Edition Virgines e.K.
Anzahl Seiten
511 S.
Preis
€ 25,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Gerhard Hüttenmüller, Lemgo

Eine Schrift zur Bilanzierung der NS-Prozesse nach 1945 macht neugierig, wie dieses komplexe Thema bearbeitet wurde. In der Einleitung kündigt Karl-Heinz Keldungs, ein ehemaliger Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, „eine Analyse zahlreicher Verfahren aus juristischer Sicht“ (S. 16) an. Dies soll anhand einer „repräsentative[n] Auswahl“ (S. 17) erfolgen. Der Autor schreibt in seiner Einleitung, dass „die vielen geschundenen und getöteten Häftlinge in den Konzentrationslagern für uns kein Gesicht haben“. So sollen „wenigstens die Namen der Täter genannt werden, um nicht auch sie in der Anonymität versinken zu lassen“ (S. 17).1

In dem fast buchfüllenden Kapitel B werden vom Internationalen Militärgerichtshof 1945/46 bis zum Verfahren gegen Oskar Gröning 2016 über 100 NS-Prozesse im In- und Ausland präsentiert. Dazu gehören die sogenannten zwölf Nachfolgeverfahren vor US-Militär-Gerichten, Prozesse in der Bundesrepublik und in der DDR zu den Verbrechen der Polizeibataillone, der Einsatzgruppen und in den Konzentrations- und Vernichtungslagern, aber auch Verfahren wegen der NS-„Euthanasie“-Morde, der Erschießung von Geiseln, Kriegsgefangenen und alliierten Fliegern im europäischen Ausland. Der Autor geht auf die Zerstörung der Orte Lidice, Oradour-sur-Glane, Marzabotto, Boves und Kalavryta ein, greift gescheiterte NS-Verfahren auf (etwa gegen Werner Best oder Albert Ganzenmüller) und beschäftigt sich abschließend mit den NS-Prozessen gegen Kurt Lischka u.a., Josef Schwammberger und Iwan Demjanjuk.

Anschließend werden etwa fünfzig Seiten für die Darstellung der „Rechtsanwendung“ (z.B. zur Täterschaft oder zum Putativnotstand) reserviert. In der Zusammenfassung kritisiert Karl-Heinz Keldungs die milde Aburteilung von NS-Tätern in der Bundesrepublik. Sein Fazit lautet: „Auch wenn es viele richtige und gerechte Urteile gab, muss der bundesdeutschen Justiz Versagen bei der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen vorgeworfen werden.“ (S. 459)

In der Schrift finden sich mit Bezug zu den einzelnen NSG-Verfahren die Namen von über 1.000 Angeklagten, die überwiegend listenmäßig erscheinen, für die aber weder biografisch noch verfahrensbezogen ein Täterprofil angeboten wird.2 Eine repräsentative Auswahl einzelner Verfahren und Urteile ist in dieser Fülle von Täternamen nicht erkennbar. Der Autor benennt die Tatvorwürfe und die jeweiligen Strafmaße nur sehr knapp. Die Tatumstände der NS-Verbrechen werden in der Regel so reduziert angesprochen, dass ein differenziertes Täterbild nicht entsteht.

Der Anspruch auf eine kritische Bilanzierung der NS-Prozesse kann jedoch nur realisiert werden, wenn der justitielle Umgang mit den NS-Verbrechen als Teil der Gesellschaft und ihrer Interessen berücksichtigt wird.3 Dies ist für eine profunde Urteilskritik unverzichtbar. Der Autor blendet jedoch die politischen und gesellschaftlichen Bedingungen für die Beurteilung der Spruchpraxis in NS-Prozessen vollständig aus. Das enumerative Verfahren der Täterbenennung lässt eine „kritische Bilanz“, die der Minister der Justiz des Landes NRW Peter Biesenbach in seinem Geleitwort dem Buch von Karl-Heinz Keldungs bescheinigt (S. 14), nicht zu.

Die wegweisende Bedeutung des Ulmer Einsatzgruppenprozesses 1958 für die Spruchpraxis in NSG-Verfahren (Gehilfenrechtsprechung) und für die systematischen Ermittlungen gegen die NS-Täter („Zentrale Stelle“ in Ludwigsburg) wird nicht dargestellt und reflektiert. Am Beispiel des Verfahrens gegen Georg Heuser (1963) könnte die Reintegration von NS-Tätern in die Gesellschaft der Bundesrepublik wie auch die kritische Beurteilung einer exkulpierenden Rechtsprechung thematisiert werden. Der Autor nennt in wenigen Zeilen das Strafmaß von 15 Jahren und zitiert das Bekenntnis Heusers zu eigenhändigem Mord (S. 87), äußert sich aber nicht zur Gehilfenjudikatur des Landgerichts Koblenz. Die Tätigkeit Heusers seit 1958 als Leiter des Landeskriminalamts in Rheinland-Pfalz, das Ergebnis geschickter Tarnung und Netzwerkarbeit, wird nicht erwähnt.4

Karl-Heinz Keldungs geht nicht auf die Tätigkeit der NS-Sondergerichte und des Volksgerichtshofs ein, nach Bekundung des Bundestags von 1985 ein „Terrorinstrument zur Durchsetzung nationalsozialistischer Willkürherrschaft“. Dabei ist die fehlende Ahndung der NS-Justizverbrechen Ausdruck der höchst kritikwürdigen „Selbstamnestierung“ (Helmut Kramer) der bundesdeutschen Justiz unter dem Schutz des sogenannten Richterprivilegs.5

Warum zentrale NS-Verfahren mit ihrer rechts- und erinnerungsgeschichtlichen Bedeutung nicht berücksichtigt werden, ist nicht nachvollziehbar. Dazu gehören die Bialystok-Prozesse in Bielefeld (1958/59 bzw. 1965–1967) und in Wuppertal (1967/68) sowie der Prozess vor dem Landgericht Münster 1968 gegen Hans Krüger zum „Blutsonntag von Stanislau“ am 12. Oktober 1941 mit über 10.000 jüdischen Toten, ebenso das späte Verfahren 1967 gegen Hans-Joachim Rehse, Hilfsrichter am Volksgerichtshof, zur Frage der Rechtsbeugung. In der Fülle der Täternamen fehlen gleichwohl wichtige Akteure des NS-Mordapparats. Es wird weder der „Fall Heyde/Sawade“ aufgegriffen noch wird das Verfahren gegen die NS-„Euthanasie“-Organisatoren Dietrich Allers und Reinhold Vorberg (1968) kritisch untersucht. Das gilt auch für die Verfahren gegen eine Reihe von „Euthanasie“-Ärzten, darunter Kurt Borm (Freispruch 1972) und Aquilin Ullrich (Freiheitsstrafe 1987).6

Die ausgewiesene Fachliteratur zu den NS-Prozessen in der DDR wird von Karl-Heinz Keldungs ignoriert. Dafür stützt sich er sich hauptsächlich auf ein Buch von ehemaligen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit, die nach Vorgaben der SED die Fälle von NS-Verbrechen in der DDR auswerteten.7

Ein sachgerechtes Lektorat des Buches ist nicht erkennbar, was zu gravierenden inhaltlichen und formalen Mängeln führt. Es finden sich vermeidbare Fehler, z.B. Angaben zu den Opferzahlen in Auschwitz (S. 95), zu den Opfern der „Aktion T4“ (S. 283) oder zum Zeitpunkt der Genozid-Entscheidung Hitlers gegen die Jüdinnen und Juden in Europa (S. 93). Das Zitierverfahren ist unakzeptabel: Die über hundertfach in den Fußnoten genutzten Werke von Ernst Klee werden nicht nach dem jeweiligen Titel unterschieden. Aus der Wikipedia-Plattform wird fast fünfzig Mal zitiert.

Dem Buch von Karl-Heinz Keldungs fehlt eine schlüssige Konzeption und die Einlösung der versprochenen Auswahl zu den NS-Prozessen.8 Ein personenbezogenes und thematisches Übermaß, das nicht über beschreibende und skizzierende Aussagen hinausgerät, verstellt den Zugang zu den Dimensionen der NS-Massenverbrechen und ihren Exekutoren. Die Opferperspektive – in NS-Prozessen durch die Aussagen der Tatzeugen häufig von großem Gewicht – wird mit keinem Wort gewürdigt, obgleich sich hier die juristische Tatbestandserhebung mit der emphatischen Respektierung der Überlebenden des NS-Terrors verbinden lässt.

Das Buch von Karl-Heinz Keldungs, das zeitweise von der Landeszentrale für politische Bildung in Nordrhein-Westfalen angeboten wurde, klärt kaum über die juristischen Probleme der NS-Prozesse auf. Im Gegenteil: In dieser Schrift bleiben die Chancen zu einer sachlich fundierten und ausgewogenen Bewertung wichtiger NS-Schlüsselverfahren ungenutzt. Ein Angebot mit weiterführenden Fragen für ein interessiertes Publikum fehlt.

Anmerkungen:
1 Es gibt umfangreiche Datensammlungen zu den Opfern der Shoah, z.B. die „Zentrale Datenbank der Namen der Holocaustopfer“ mit dem Denkmal für etwa 4,5 Millionen ermordete Juden, vgl. https://yadvashem.org/de/archive/hall-of-names/database.html (23.08.2021). Siehe auch das Projekt „every name counts“. Arolsen-Archives (als work in progress): https://enc.arolsen-archives.org/ueber-everynamecounts/ (23.08.2021).
2 Vgl. die instruktive Übersicht von Frank Bajohr, Neuere Täterforschung, Version 1.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 18.06.2013, https://docupedia.de/zg/Neuere_Taeterforschung (23.08.2021); Gregor Holzinger (Hrsg.), Die zweite Reihe. Täterbiografien aus dem Konzentrationslager Mauthausen, Wien 2016.
3 Stephan Alexander Glienke, Der Dolch unter der Richterrobe. Die Aufarbeitung der NS-Justiz in Gesellschaft, Wirtschaft und Rechtsprechung der Bundesrepublik, in: zeitgeschichte/online, Dezember 2012, https://zeitgeschichte-online.de/themen/der-dolch-unter-der-richterrobe (23.08.2021).
4 Thomas Wimmer / Walter Rummel, Georg Heuser: Ehrgeiz ohne Moral. Motive für die Teilnahme eines leitenden Polizeibeamten am Holocaust, in: Wolfgang Bohnen / Lena Haase (Hrsg.), Kontrolle, Konflikt und Kooperation. Festschrift 200 Jahre Staatsanwaltschaften Koblenz und Trier (1820–2020), München 2020, S. 345–358.
5 Kerstin Freudiger, Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen, Tübingen 2002; Alexander Hoeppel, NS-Justiz und Rechtsbeugung. Die strafrechtliche Ahndung deutscher Justizverbrechen nach 1945, Tübingen 2019.
6 Anika Burkhardt, Das NS-Euthanasie-Unrecht vor den Schranken der Justiz: eine strafrechtliche Analyse, Tübingen 2015.
7 Dieter Skiba / Reiner Stenzel, Im Namen des Volkes. Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in der DDR gegen Nazi- und Kriegsverbrecher, Berlin 2016. Dagegen Henry Leide, NS-Verbrecher und Staatssicherheit. Die geheime Vergangenheitspolitik der DDR, Göttingen 2005.
8 Vgl. die gut dokumentierte Auswahl von Hans-Christian Jasch / Wolf Kaiser, Der Holocaust vor deutschen Gerichten. Amnestieren, Verdrängen, Bestrafen, Stuttgart 2017.

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