F. Battenberg u.a. (Hrsg.): Reichskammergericht

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Titel
Das Reichskammergericht im Spiegel seiner Prozessakten. Bilanz und Perspektiven der Forschung


Herausgeber
Battenberg, Friedrich; Schildt, Bernd
Reihe
Quellen und Forschungen zur höchsten Reichsgerichtsbarkeit 57
Erschienen
Köln 2010: Böhlau Verlag
Anzahl Seiten
427 S.
Preis
€ 59,90
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Matthias Bähr, Historisches Seminar, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Die Verzeichnung der Prozessakten, die beim Reichskammergericht entstanden sind, ist eine der ehrgeizigsten Aufgaben, die die deutschen Archive in den letzten vierzig Jahren bewältigt haben. Die Bilanz ist beeindruckend: Bis heute sind knapp 96 Prozent der etwa 78.000 überlieferten Akten nach einheitlichen Grundsätzen inventarisiert worden. Damit ist ein Quellenbestand verfügbar, der noch eine Generation zuvor weitgehend unbeachtet in den Magazinen lag.

Der Band „Das Reichskammergericht im Spiegel seiner Prozessakten“, der aus einer Tagung im Jahr 2008 hervorgegangen ist, hat sich selbst die Aufgabe gestellt, Bilanz zu ziehen und nach vorn zu blicken. Die Herausgeber wollen die umfangreichen Befunde der Forschung an den Prozessakten bündeln, aber auch „Defizite“ und Perspektiven aufzeigen (S. XVII). Das erste Wort hat dabei Bernhard Diestelkamp, der das Inventarisierungsprojekt maßgeblich angestoßen hat. In seiner Formulierung von der „realistischen Utopie“ (S. 5) – gemeint ist die vollständige Verzeichnung der Bestände – schwingt das ungläubige Staunen mit, dem man sich kaum entziehen kann, wenn man auf die beeindruckende ‚Karriere‘ der Kameralakten zurückblickt. Raimund J. Weber geht ausführlich auf die praktischen Probleme ein, die sich bei der Inventarisierung der Akten noch immer ergeben. Da die Prozessakten in der Regel „Konglomerate verschiedenster Archivaliengattungen“ seien, erfordere die Verzeichnung große Umsicht (S. 27f.). Weber spricht von „russischen Puppen“ (S. 28), was für jeden Historiker, der die Akten gegen den Strich liest und dabei immer wieder auf neues Material stößt, unmittelbar einsichtig sein dürfte. Bernd Schildt gibt einen Einblick in sein inzwischen viel genutztes Datenbankprojekt, das die Findmittel nach bestimmten Kriterien zusammenführt und über eine Eingabemaske zugänglich macht.

Nach diesen grundsätzlichen Beiträgen behandelt der Band vier „Generalthemen“ (S. XIX), die jeweils von einem Kommentar als „Klammer“ (ebd.) zusammengehalten werden: „Personengruppen vor dem Reichskammergericht“ (S. 63-122), „Streitgegenstände vor dem Reichskammergericht“ (S. 123-202), „Das Reichskammergericht und andere Höchstgerichte im Reich“ (S. 203-292) und „Die Erfassung des Raumes durch das Reichskammergericht“ (S. 295-399). Die Sektionen sind hochkarätig besetzt. Man vermisst kaum jemanden, den man mit der Arbeit an den Prozessakten in Verbindung bringt.

In der ersten Sektion („Personengruppen“) gibt Werner Troßbach einen souveränen Überblick über die Arbeiten, die in den letzten dreißig Jahren zu „Bauernprozessen“ vor dem Reichskammergericht entstanden sind. Als einer der besten Kenner der Materie wendet er sich gegen neuere Ansätze, die den Zusammenhang von „Verrechtlichung“ (W. Schulze) und Bauernkrieg in Zweifel ziehen.1 Anette Baumann beschäftigt sich mit der Justiznutzung durch Frauen. Es gelingt ihr, den Leser für die entscheidenden Probleme, etwa die Geschlechtsvormundschaft, zu sensibilisieren. Allerdings bleibt das Fazit, mit dem Baumann den ersten Teil ihrer Untersuchung abschließt, unbefriedigend. Für die Justiznutzung durch Frauen hätten, so Baumann, „neben der Rezeption des Römischen Rechts die rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des jeweiligen Territoriums eine bedeutende Rolle“ gespielt (S. 101). Wenn man sich auf derartig allgemeine Ergebnisse zurückziehen muss, dann sind möglicherweise die Erkenntnismöglichkeiten quantitativer Untersuchungen ausgereizt. Folgerichtig sieht Baumann selbst die Notwendigkeit, auch „Einzelfallstudien“ einzubeziehen (S. 105). Die Behauptung, Befunde aus der Arbeit am Einzelfall könne man „kaum verallgemeinern“ (S. 102), fällt dabei jedoch hinter den Diskussionsstand zurück, der in der Debatte um den ‚normalen Ausnahmefall’ und die Mikrogeschichte erreicht worden ist. Der eigentliche Schwachpunkt des ersten Generalthemas ist allerdings, dass nur die Hälfte der Sektion überhaupt abgedruckt worden ist. Die Beiträge von Peter Oestmann (Hexen) und Christian Wieland (Reichsadel) muss man anderswo nachlesen. Jost Hausmann kommentiert damit über weite Strecken Dinge, die man in dem Band überhaupt nicht findet.

Unter dem Generalthema „Streitgegenstände“ gelingt es den Autoren, klare Schneisen in das umfangreiche Material zu schlagen. Anja Amend-Traut plädiert für eine stärkere Berücksichtigung von Zivilverfahren, die einen Großteil der überlieferten Prozessakten ausmachen, die aber vergleichsweise selten ausdrücklich erforscht werden. Ralf-Peter Fuchs geht es in seinem Beitrag um das Wechselverhältnis von Wahrheitsdiskurs und Juristenehre, das er im Umfeld des bekannten Hexenprozesses gegen Salome Gebweiler nachzeichnet. Er kann dabei zeigen, dass sich Injurienverfahren gerade auch als „Wettbewerb“ (S. 166) um die überzeugendste ‚Wahrheit’ lesen lassen, um die im Medium der Ehre gekämpft wurde. Frank Kleinehagenbrock argumentiert in seinem Beitrag, dass sich Auseinandersetzungen um Herrschaftsrechte und Konfessionskonflikte vor dem Reichskammergericht auch nach 1648 vielfach überlagert hätten. Winfried Schulze geht in seinem Kommentar so weit, hier von einer allenfalls „katalysatorischen Funktion“ zu sprechen, die die Konfession in Herrschaftskonflikten erfüllt habe (S. 198f.). Mit teilweise sehr eingängigen Zuspitzungen zeigt Schulze Perspektiven auf, die in der konkreten Arbeit an den Prozessakten noch ausgelotet werden müssen.

Der dritten Sektion („Das Reichskammergericht und andere Höchstgerichte im Reich“), in der das Reichskammergericht und seine Prozessakten mit Blick auf die ‚Gerichtslandschaft‘ Altes Reich kontextualisiert werden, kommt eine wichtige Scharnierfunktion zu. Das Reichskammergericht ist nicht zuletzt deshalb vergleichsweise gut erforscht, weil die Quellen gewissermaßen ‚vor der Haustür’ in den einzelnen Staatsarchiven liegen und gut erschlossen sind. Bei anderen Höchstgerichten gibt es dagegen nach wie vor Nachholbedarf. Eva Ortlieb berichtet über den aktuellen Stand der Verzeichnungsarbeit an den Beständen des Reichshofrats, die sich an der Inventarisierung der Kameralakten orientiert. Bereits die Tatsache, dass die so genannten „Frankfurter Grundsätze“, die für die Arbeit an den RKG-Beständen maßgeblich waren, sich nicht immer eins zu eins auf den Reichshofrat übertragen lassen, deute – so argumentiert Ortlieb überzeugend – auf die besondere Rolle des Reichshofrats hin. Siegrid Westphal zeigt am Beispiel der Ernestiner, dass die Reichsgerichte in dynastischen Konflikten ein wichtiges Instrument der Konfliktregulierung sein konnten, das nach Einführung der Primogenitur mit ihrem spezifischen „innerdynastischen Gefälle“ (S. 246) gerade von benachteiligten Familienmitgliedern stark genutzt wurde. Paul L. Nève weist nach, dass die Sollicitatur, also die Bitte um Beschleunigung und Erledigung eines Prozesses, nicht auf das Reichskammergericht beschränkt war, sondern sich etwa auch am Parlement de Paris nachweisen lässt. Nils Jörn gibt einen Einblick in die Verzeichnungsarbeit am Aktenbestand des Wismarer Tribunals, dem Oberappellationsgericht für die schwedischen Reichslehen, das von Anfang an als Alternative zu den Reichsgerichten konzipiert war. Leopold Auer weist in seinem Kommentar auf die Möglichkeit hin, Aktenverluste der einzelnen Instanzen mit der Gegenüberlieferung der jeweiligen Unter- bzw. Obergerichte zu kompensieren.

Die vierte Sektion steht unter dem Generalthema „Die Erfassung des Raumes durch das Reichskammergericht“. Der Bezug zum Titel des Sammelbandes und zum „Raum“ ist in den Beiträgen Bernd Schildts und Jürgen Weitzels offensichtlich. Schildt stellt die fast schon klassische Frage nach der Nähe und Ferne bestimmter Regionen zum Reichskammergericht. In seiner quantitativen Untersuchung kann er sich auf die über 36.000 Kameralprozesse stützen, die bereits in das Datenbankprojekt eingespeist worden sind. Weitzel resümiert die inzwischen sehr reichhaltige Forschung zu Exemtionen und Appellationsprivilegien, die zu einem großen Teil auf ihn selbst zurückgeht. Der Aufsatz von Ingrid Männl fällt dann allerdings aus dem Rahmen. Männl geht es in erster Linie um die Frage, aus welchen ‚Juristenlandschaften‘ sich die gelehrten Juristen im Fürstendienst zwischen 1250 und 1440 rekrutierten. Erst auf den letzten Seiten spielen „personale Kontinuitäten“ (S. 348) zwischen dem königlichen Kammergericht und dem Reichskammergericht eine Rolle. Männl leistet wichtige und quellenkritisch fundierte Grundlagenarbeit, gerade mit Blick auf weitergehende Fragen, die Sigrid Jahns in ihrem Kommentar anspricht: Wie wirken sich die „Juristenlandschaften“ auf die Richterrekrutierung nach 1495 aus? Welche Rolle spielt das Präsentationssystem, das sich nach 1500 etabliert? Es kostet allerdings einige Mühe, den Anspruch, das Reichskammergericht „im Spiegel seiner Prozessakten“ darzustellen, mit Männls Beitrag zu verbinden. Maximilian Lanzinner zeigt am Beispiel des Reichstags von 1566, dass gelehrte Juristen gewissermaßen das „Rückgrat der Reichstage“ waren, die die Gewähr für eine „Kontinuität der Politik“ und eine „Kontinuität der Inszenierung“ boten (S. 384). Vieles von dem, was Lanzinner aus den Quellen herausarbeitet, ist bestechend klar. So kann er zum Beispiel nachweisen, dass bereits die bloße Beschäftigung mit der Justiz von den Akteuren als Dienst am Gemeinwohl gedeutet wurde – ganz unabhängig davon, ob tatsächlich auch konkrete Beschlüsse gefasst wurden. Mit dem Generalthema hat Lanzinners Beitrag allerdings nichts zu tun. Sigrid Jahns spricht diese Tatsache in ihrem Kommentar auch ausdrücklich an. Insgesamt wäre es also wünschenswert gewesen, wenn sich einige der Beiträge stärker an Fragen abgearbeitet hätten, die sich eindeutig mit der Chiffre „Raum“ verbinden lassen. Auch der Bezug zu Prozessakten als Quelle ist nicht immer klar. Die von Sigrid Jahns aufgeworfene Frage, wie sich die Erfassung des Raumes durch das Reichskammergericht auf den Rechtspluralismus im Reich ausgewirkt hat, wäre hier anschlussfähig gewesen und hätte der aktuellen Forschungsdiskussion eher entsprochen.2 Man hätte auch danach fragen können, ob und wie sich Kameralprozesse auf die Raumwahrnehmung des Gemeinen Mannes ausgewirkt haben.3

Trotz dieser Kritikpunkte: Es ist eine erstaunliche Leistung, dass es den Herausgebern und den Autorinnen und Autoren gelungen ist, einen Band zu erarbeiten, der – wenn auch auf dem rechtshistorischen ‚Kerngebiet’ – die vielfältige Arbeit an den Prozessakten überzeugend dokumentiert. Eben weil die Akten „russische Puppen“ sind, die für immer neue Fragen immer neue Quellen liefern, ist jede Bilanz eine besondere Herausforderung. Hier ist die Bilanz gelungen.

Anmerkungen:
1 So zum Beispiel Malte Hohn, Die rechtlichen Folgen des Bauernkrieges von 1525. Sanktionen, Ersatzleistungen und Normsetzung nach dem Aufstand, Berlin 2004, bes. S. 316, 347f.
2 Grundlegend ist das Buch von Peter Oestmann, Rechtsvielfalt vor Gericht. Rechtsanwendung und Partikularrecht im Alten Reich, Frankfurt am Main 2002.
3 Ralf-Peter Fuchs, „Ob Zeuge wisse, was das Burggraftum Nürnberg sei?“ Raumkenntnisse frühneuzeitlicher Untertanen, in: Achim Landwehr (Hrsg.), Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte des Wissens, Augsburg 2002, S. 93-114.

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