Dieses Buch ist ein überzeugender Versuch, die historische Dimension der Gewaltgeschichte des 20. Jahrhunderts mit der juridischen Dimension zu verbinden. Galten lange Zeit die Haager Friedenskonferenzen vom Anfang des Jahrhunderts, dann die Verhandlungen im Umfeld des Versailler Vertrags über deutsche Kriegsverbrechen, später die Nürnberger Prozesse, der Eichmann- und der Auschwitz-Prozess als paradigmatische Annäherungen an das Problem von Rechtsbruch, Gewalt und Menschheitsverbrechen, so änderte sich die Perspektive seit 1989/90. Nach dem Zusammenbruch der Ostblock-Diktaturen erlebte der in den USA seit 1970 entwickelte Begriff „Transitional Justice“ eine internationale Konjunktur. Für die Einschätzung der systemischen „Transition“ der kommunistischen Staaten schien er in den 1990er-Jahren seinen Nutzen zu erweisen. Das Verständnis von Recht und Gerechtigkeit war allerdings allein an die Werte des liberalen Westens mit dem aufklärerischen Postulat der Freiheit gebunden. Transitional Justice ist mithin ein hegemoniales Konzept des liberalen Westens mit globalem Anspruch. China und Russland lehren uns am Beginn des 21. Jahrhunderts, dass das nicht funktioniert, denn Westlichkeit ist nicht so einfach globalisierbar.
Annette Weinke stellt sich in ihrer jetzt veröffentlichten Habilitationsschrift dieser Problematik und beschränkt die Studie auf das deutsche Fallbeispiel, anhand dessen sie eine transnationale Diskursgeschichte des Völkerstrafrechts im 20. Jahrhundert schreibt. Sie analysiert die gegenseitige Durchdringung von rechtlichen und historischen Erklärungsmustern für ganz unterschiedliche Nutzanwendungen im 20. Jahrhundert. In vier Kapiteln werden historische Themenblöcke behandelt, die bekannt sind, aber aus dieser Perspektive bisher kaum betrachtet wurden. Für jedes Kapitel nutzt die Autorin bestimmte Referenzwerke, die sich im jeweiligen Diskurs als wirkmächtig erwiesen haben. Dadurch bietet das Buch nicht zuletzt eine plausible Kritik zeitgebundener Thesen, mit denen zum Teil bis heute in der Öffentlichkeit argumentiert wird.
Das erste Kapitel behandelt die Jahre von den Haager Friedenskonferenzen durch den Ersten Weltkrieg hindurch bis zum Versailler Vertrag und dessen unmittelbarer Wirkung. Orientiert an Isabel Hull1 geht Weinke der Frage nach, inwieweit die Neigung des Deutschen Reichs vor 1914 und während des Ersten Weltkriegs zu aggressiver Nichtanerkennung von Rüstungsbeschränkungen und zu wiederholten Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht eine besondere Qualität aufwies, die Deutschland von den westlichen Kriegsgegnern unterschied. Weinke bestätigt Hulls These, indem sie einerseits auf die Verstöße insbesondere der Briten gegen das internationale Recht während des Kriegs hinweist – das wichtigste Beispiel ist zweifellos die ausgreifende Praxis der Seeblockade – und vor dieser Kontrastfolie andererseits die Eigenart des deutschen Verhaltens sichtbar macht. Durchgängig war es das Reich, das zuerst gegen internationales Recht verstieß und die Eskalation Schritt für Schritt vorantrieb. Die Kriegsgegner reagierten mit vergleichbaren Maßnahmen, aber sie initiierten sie eben nicht. Neben dem machtpolitischen Ringen und der Brutalität der Kriegführung auf allen Seiten war es gerade auch dieser Sachverhalt, der in Versailles eine Rolle spielte. Die deutsche Öffentlichkeit begriff diese Dimension unterschiedlicher Verständnisse von Recht und völkerrechtlicher Bindung nicht – wie sollte sie auch, wenn 1914 der Reichskanzler den Bruch der belgischen Neutralität durch das Deutsche Reich mit der saloppen Formel rechtfertigte „Not kennt kein Gebot“. Der Gegensatz in der Wahrnehmung von Verantwortung und Recht trieb nach 1920 die Bemühungen der deutschen Historiker an, das Vorgehen im Krieg aus der politischen Geschichte zu rechtfertigen. Das alles ist bekannt. Neu ist die umsichtige, analytisch präzise Art, mit der hier der funktionale Bezug zwischen Geschichte und Recht in einem komplexen Geschehenszusammenhang erklärt wird.
Das zweite Hauptkapitel behandelt Nationalsozialismus und Zweiten Weltkrieg mit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen und der Umnutzung von deren Ertrag in der frühen Bundesrepublik. Die Autoren, mit denen Weinke ihre Argumentation bestreitet, sind Raphael Lemkin („Axis Rule in Occupied Europe“, 1944), Franz L. Neumann („Behemoth“, 1942/44) und der NS-nahe Völkerrechtler Hermann Jahrreiß, der im Nürnberger Hauptprozess General Jodl verteidigte. Vorbildlich ist hier die Nutzung der Thesen von Lemkin, der den Begriff „Genozid“ schuf und in die Diskussion einführte, und die Analyse seiner späteren Lobbytätigkeit im Rahmen der bundesdeutschen „Vergangenheitsbewältigung“. Lemkin ist im deutschen Kontext weniger bekannt als Neumann, weshalb das Schwergewicht auf seinen Argumenten zahlreiche originelle Einsichten ermöglicht. Auch hier ist vieles bekannt, aber wir verfolgen genauestens die Bemühungen um die Ausweitung des Kriegsvölkerrechts hin zum Menschenrecht, weil anders die Besonderheit des Vernichtungskriegs nicht zu erfassen war. Da der Massenmord an den Juden für die Prozesse in Nürnberg keine herausgehobene Bedeutung hatte, bezieht die Darstellung die 1950er-Jahre mit ein, als die internationale Genozid-Konvention und der windungsreiche Beitritt der Bundesrepublik (1954) die Reform des Völkerrechts festigten. Dessen Ausweitung zum Menschenrecht fügte dem rechtlichen Denken eine moralische Dimension hinzu, sodass Diskurse über Schuld und Verantwortung seither diese schwer fassbare Komponente mit sich tragen. Nürnberg markiert mit vollem Recht den qualitativen Sprung im (Kriegs-)Völkerrecht des 20. Jahrhunderts. Dass und warum dies nicht sofort wirksam wurde, zeigt das dritte Hauptkapitel.
Darin geht es um den spannungsvollen Bezug zwischen dem alliierten Recht aus den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen und der Konsolidierung des deutschen Selbstverständnisses als „Opfergemeinschaft“. Als Referenzautorin spielt Hannah Arendt („Eichmann in Jerusalem“, 1961/63) die dominierende Rolle. Von früh an verbreitete sich in den westlichen Besatzungszonen und der jungen Bundesrepublik die Auffassung, dass die Verantwortlichen von den Alliierten zur Rechenschaft gezogen worden seien und „wir“ deshalb mit „der Sache“ nichts zu tun hätten. Das ist als Argumentationsstrategie natürlich bekannt. Doch verknüpft Weinke dies sehr gekonnt mit dem Sachverhalt, dass die Behauptung Otto Ohlendorfs in Nürnberg, es habe seit dem Jahr 1941 einen Hitler-Befehl zur „Endlösung“ gegeben, im Lauf der Zeit als historische „Wahrheit“ aufgefasst und von Historikern weitergetragen wurde. Nicht nur, dass im deutschen Denken für jede kriegerische oder mörderische Maßnahme ein Befehl vorhanden sein musste, sondern vielmehr die Tatsache, dass „wir“ mit dem Judenmord nichts zu tun gehabt bzw. „nur unsere Pflicht getan“ hätten, machte den Nachweis für Hitlers persönliche Verantwortung so wichtig. Weinke verknüpft diesen Faden des Bewältigungsdiskurses dann mit dem Eichmann-Prozess in Jerusalem und der Auseinandersetzung um Arendts Berichterstattung. Die „Zwischenbilanz“ zu diesem Kapitel ist besonders gelungen, weil hier der Reimport der „Gesellschaftstheorie des linken deutschen Exils“ festgestellt und mit dem Selbstbild der deutschen Juristen konfrontiert wird, die an der „Vorstellung einer im Kern unbeschädigten deutschen Rechtskontinuität“ festhielten (S. 233f.).
Das vierte und letzte Kapitel richtet die Perspektive zunächst auf die nord- und südamerikanische Dimension aus, um so die Grundlage für die Darlegung des Umgangs mit Gewalt in den deutschen Diktaturen nach 1989/90 schaffen zu können. Denn der neue Begriff „Transitional Justice“ war in den frühen 1970er-Jahren allein auf die Diktaturen in Mittel- und Südamerika bezogen. Seit 1974/75 kam dann mit Griechenland, Spanien und Portugal auch Südeuropa ins Blickfeld. Samuel P. Huntington („The Third Wave“, 1991) dient als maßgeblicher Referenzautor des Kapitels. Nachdem diese Dimension des transnationalen Horizonts skizziert ist, kehrt die Darstellung zu den deutschen und ost(mittel)europäischen Gegebenheiten zurück. Die Entwicklung im vereinten Deutschland wird überzeugend als „Sonderfall“ bezeichnet. Nur hier konnte die Erfahrung aus der „Aufarbeitung“ der NS-Diktatur als aktuelle Herausforderung aufgefasst werden, wie die DDR-Diktatur denn angemessen aufzuarbeiten sei. Andeutungsweise wird überdies sichtbar, dass der Umgang der Westdeutschen mit dem juridischen und dem historischen Instrumentarium eine moralische Schwäche aufwies, die vergiftend gewirkt hat. Die Westdeutschen marschierten in die DDR nicht als die Sieger nach einem langen Kampf ein, sondern sie kamen im Zuge des Zusammenbruchs. Viele von ihnen – die „Abwickler“ im Wissenschafts- und Bildungssystem, die Evaluierer von Stasi-Bindungen in der Verwaltung und im öffentlichen Leben, die Privatisierer und Kapitalisierer in der Wirtschaft – gerierten sich dennoch wie Besatzungsmächte und riefen oft genug Erinnerungen an die Zeit unmittelbar nach 1945 wach. Hier wird die Verkopplung von Geschichte und Recht besonders anschaulich, und zugleich kommt die Belastung der innerdeutschen Entwicklung seit den 1990er-Jahren durch dieses Vorgehen deutlich zum Ausdruck.
Das Buch bildet ein wichtiges Referenzwerk nicht nur im Bereich von Transitional Justice, sondern auch im Bereich der Verknüpfung von Geschichte und Recht im 20. Jahrhundert. Es leistet einen Beitrag zur Historisierung von Standardwerken in diesem Feld – Neumanns „Behemoth“, Arendts „Eichmann in Jerusalem“. Vor allem aber führt Annette Weinke die Verschränkung der Diskurse eindrucksvoll vor Augen, indem sie zeigt, wie der juristische und der historische Umgang mit Verstößen gegen das Völkerrecht immer wieder kausale Beziehungen zu konstruieren ermöglichte, die bald darauf als zeitgeschichtliche „Wahrheit“ gehandelt wurden. Dieser Ansatz macht die Studie zu einem Standardwerk.
Anmerkung:
1 Isabel V. Hull, A Scrap of Paper. Breaking and Making International Law During the Great War, Ithaca 2014; rezensiert von Benjamin Ziemann, in: H-Soz-Kult, 21.05.2015, <http://www.hsozkult.de/publicationreview/id/rezbuecher-22790> (01.07.2016).