Der Autor entschuldigt sich vorab und seitenlang. Das wirkt befremdlich, freilich auch interessant und macht nicht zuletzt neugierig auf das Werk und seinen Verfasser. Dr. phil. Jean-Michel Chaumont, Jahrgang 1958, studierter Philosoph und Soziologe, war zehn Jahre Mitarbeiter der „Fondation Auschwitz“, der einstigen „Belgischen Vereinigung der ehemaligen politischen Gefangenen Auschwitz-Birkenau“. Vorliegendes Buch ist das Ergebnis seiner langjährigen Tätigkeit in dieser Organisation, die geprägt war durch die Auseinandersetzung zwischen den diversen jüdischen und nichtjüdischen Opferverbänden. (S. 8) Konkret betraf und betrifft der Streit die Frage, ob der Genozid an den Juden das Signum der absoluten historischen, gegenwärtigen und zukünftigen Einzigartigkeit beanspruchen kann und darf. (S. 7) Die Diskussion ist nicht neu und wird seit Jahren mit unverminderter Vehemenz geführt. Nicht ohne Süffisanz bemerkt der Autor, dass er der Debatte um Finkelsteins „Holocaust Industrie“ 1 die deutsche Ausgabe seines Buches verdanke. (S. 333) In der Tat ist es das dritte Werk, das sich innerhalb von zwei Jahren mit dem Singularitätsanspruch jüdischer Opfer befasst. 2 Die Auseinandersetzung ist eine Gratwanderung, in der jedes Wort, jedes Argument wohldurchdacht sein will. 3 Der unterschwellige Vorwurf, dass die Juden für sich den Status der „Opfer erster Klasse“ reklamieren und durch ihr unaufhörliches Verweisen auf die Shoa die Leiden der anderen Opfer verharmlosen und letztlich mit dem jüdischen Gedenken das öffentliche Interesse monopolisieren, (S. 7, 8) kann unübersehbare Konsequenzen nach sich ziehen. Diese kalkuliert Jean-Michel Chaumont nicht nur ein – ganz im Gegenteil: Er fordert sie geradezu heraus. Dies offenbart der aggressive Gang seiner Untersuchung, wenn er bereits in den Kapitelüberschriften konstatiert, dass der „Zeit der Scham“ (1945-1967), die „Zeit des Ruhms“ (1967-...) gefolgt sei, die allerdings augenblicklich ihre Begrenzung in den „Dilemmata der Anerkennung“ fände.
Vorweg sollte man jedoch beachten, dass es sich bei der vom Autor aufgeworfenen Debatte um einen interdisziplinären Diskurs handelt. Ein Konglomerat von historischen, soziologischen, philosophischen, religionswissenschaftlichen und nicht zuletzt juristischen Fragestellungen muss untersucht und beantwortet werden. Das hat separat zu erfolgen, will man sich nicht dem Vorwurf des Methodensynkretismus aussetzen. Also wird die Rezensentin auch nur als Rechtswissenschaftlerin bzw. Rechtshistorikerin Stellung nehmen.
Folgende -ausgewählte - Thesen lohnen es, überprüft zu werden:
- Die jüdischen Opfer hätten im Laufe der Jahre eine Wandlung zum rücksichtlosen Kämpfer vollzogen. Auf Kosten anderer stellen sie ihre Leiden in den Mittelpunkt. Aufgrund des unberechtigten Singularitätsanspruchs führe dies zu einer Diskreditierung der anderen Betroffenen. (S. 37, 49)
- Das jüdische Opfer genieße mittlerweile größeres Ansehen als der Résistance-Held, der Leidende größeres als der Handelnde. (S. 42)
Diese soziologischen Ausführungen werden vom Verfasser zunächst in einen personenbezogenen und dann in einen rechtswissenschaftlichen Kontext gestellt. Zur doppelten Beweisführung bedient er sich der Lebensgeschichte einer prominenten Französin jüdischen Glaubens. Das ist öffentlichkeitswirksam, zumal wenn sich dabei um Simone Veil handelt. Als langjährige Ministerin, ehemalige Präsidentin des Europäischen Parlaments und Trägerin des Karlspreises der Stadt Aachen, ist sie eine Person der Zeitgeschichte. Ihre resignierende Feststellung aus dem Jahre 1988, dass sie lediglich ihrer öffentlichen Stellung das Interesse für ihr Schicksal als ehemaliger jüdischer Häftling in Konzentrationslagern Auschwitz und Bergen-Belsen verdanke, war erschreckend symptomatisch für die Gleichgültigkeit vieler Zeitgenossen. (S. 23) Dies gilt auch für ihre Einschätzung, dass in Frankreich den Kämpfern der Résistance die ganze Aufmerksamkeit und Anerkennung gegolten habe. (S. 28) Den Juden sei hingegen, so ein anderer Zeitzeuge, der unüberhörbare Vorwurf gemacht worden, sie hätten sich willfährig „wie Vieh zur Schlachtbank“ führen lassen. (S. 30) Simone Veils Urteil ist eindeutig: Die jüdischen Opfer hätten sich geschämt. (S. 24, 26, 32)
Im Denken von Simone Veil müsste sich nun indes eine nachweisbare Wendung vollzogen haben. Diese erkennt der Verfasser in einer Äußerung im Zuge des Prozesses gegen Klaus Barbie im Jahre 1987. In einem Interview hatte sie erklärt, dass es einen Unterschied zwischen den rassisch und den politisch Deportierten gebe.(S. 41, 48) Während die Widerstandskämpfer aufgrund ihrer Handlungen als Kombattanten verhaftet worden seien, wurden die Juden verfolgt, weil sie Juden waren.(S. 41) Es handele sich damit um ein einzigartiges „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, das ausschließlich an den Juden begangen worden sei.(S. 39, 40) Diese Aussage ist für Jean-Michel Chaumont der unwiderlegbare Beweis für seine Feststellung, dass Simone Veil das Andenken der anderen Opfer – und hier insbesondere der Résistance verunglimpfe – wobei sie vermeintlich neutrale juristische Begrifflichkeiten benutze. (S. 49)
Hat Simone Veil Recht? Was beinhaltet der völkerrechtliche Begriff des „Verbrechens gegen die Menschlichkeit“?
Seit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen bezeichnet dieser Begriff einen Tatbestand im Bereich des Völkerstrafrechts. Man findet ihn erstmals in Art. 6c des „Statuts für den Internationalen Militärstrafgerichtshof (Nürnberg)“. Er umfasste Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, verübt an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen. Der Mord an sechs Millionen Juden sowie deren Transport in die Konzentrations- und Vernichtungslager fällt unter diese Vorschrift und bot die Grundlage für die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher.
Darüber hinaus nimmt Simone Veil auch auf den „Kombattantenstatus“ der Résistance Bezug. Auch hierbei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Terminus, der für die folgende Fallkonstellation ausschlaggebend ist: Als „rechtmäßige“ Kombattanten galt für die Widerstandkämpfer der Résistance die „Haager Landkriegsordnung“. 4 Verbrechen an den Freiheitskämpfern unterfielen damit gleichfalls dem Art. 6 des „ Statut(s) für den Internationalen Militärgerichtshof (Nürnberg)“. Allerdings war jetzt der Art. 6b „Kriegsverbrechen“ einschlägig, welcher Verletzungen der Kriegsgesetze oder –gebräuche sanktionierte.
Das besagt: In juristischer Hinsicht unterfielen die Verbrechen an den Widerstandskämpfern und den Juden unterschiedlichen Art. (6b und 6c) und damit verbunden getrennten Tatbeständen. Lediglich die Ermordung der Juden kann unter „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ subsumiert werden und ist damit im Vergleich zu den Straftaten, die an den Résistancekämpfern begangen wurden, in der Tat singulär.
Diese Auffassung vertrat auch die französische Anklagebehörde im Fall Barbie. Die Anklageschrift umfasste daher zunächst nur die Verbrechen gegen die Juden als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gemäß Art. 6c. (S. 37, 38) Zwangläufig waren damit die Widerstandskämpfer ausgeschlossen, denn sie unterfielen den „Kriegsverbrechen“ gemäß Art. 6b. Infolge des Vetos verschiedener Organisationen nahm der Kassationshof jedoch eine Novellierung des Tatbestandes vor. Entgegen dem Wortlaut von Art. 6c, der ausdrücklich die Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung umfasst, wurde nunmehr die Verschleppung von Widerstandskämpfern in die Konzentrationslager ebenfalls unter Art. 6c „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gefasst. (S. 38) Damit wurden aus den Kombattanten der Résistance, angeführt von General de Gaulle, unversehens Zivilisten. Eine gewagte, kontrovers diskutierte, wenn nicht gar rechtswidrige Entscheidung. 5
Simone Veils Beharren auf dem Wortlaut von Art. 6c des „Statuts für den Internationalen Militärstrafgerichtshof (Nürnberg)“ ist mitnichten juristisch zu beanstanden. Ihr Hinweis, dass die Résistance ausschließlich unter Art. 6b falle, ist keineswegs abwegig.
Angesichts dieser konträren juristischen Standpunkte hätte eine genaue Auseinandersetzung mit den diversen Positionen erfolgen müssen. Dem kann man sich nicht entziehen mit dem Hinweis: „Was den Begriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit selbst angeht, so ist hier nicht der Ort zu einer rechtsphilosophischen Diskussion“. (S. 43) Wer juristische Fragen aufwirft, der muss sie zumindest nach den Regeln der Zunft diskutieren. In diesem Zusammenhang ist es für die Rechtswissenschaft das oberste Gebot, dass der Gang der Untersuchung aufgezeigt, d.h. transparent gemacht wird. Über das Ergebnis kann man streiten, aber es ist methodisch unzulässig und unredlich, sich der Erörterung zu entziehen. Jean-Michel Chaumonts Vorgehensweise ist daher höchst bedenklich und nicht seriös. Das zieht fatale Konsequenzen nach sich: Simone Veils - ungeprüfte, gleichwohl für haltlos befundene - juristische Position wird soziologisch als (jüdischer) Vergeltungsgedanke an der Résistance interpretiert. (S. 49). Im weiteren Zug der Untersuchung verallgemeinert der Autor seine Feststellung, um sie flugs auf die religionswissenschaftliche und soziologische Ebene zu transferieren. Seitenlange, nicht fundierte, Monologe über „jüdische Auserwähltheit“ und „jüdische Identität“ sind die zwangsläufige Folge. (S. 91 ff, 114 ff)
Der soeben dargestellten methodischen Vorgehensweise bedient sich der Verfasser ein zweites Mal. Der Singularitätsanspruch wirft die Frage auf, ob und inwieweit es vergleichbare Völkermorde gegeben hat. Hierbei wären insbesondere die Verbrechen an den Armeniern und den Tutsi zu nennen. Angesichts dessen fühlt sich der Autor in seiner Auffassung bestätigt, dass die jüdische Forderung unberechtigt sei.
In diesem Kontext wird der „Genozidbegriff“ zum Ausgangspunkt seiner Darlegungen. Im Zuge einer völkerrechtlichen Analyse nimmt er im Rahmen von Art. II der „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ 6 eine Neubewertung des Tatbestandes „Genozid“ vor. Die Übereinkunft definiert in Art. II einen umfassenden Katalog von Handlungen, die einen Tatbestand des Völkermordes begründen. Hierzu zählt vor allem die Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Im Mittelpunkt von Jean-Michel Chaumonts Überlegungen steht die Abgrenzung bzw. Neufassung von „Ethnozid“ und „Genozid“. Folgte man seinen Ansichten, dann wäre es zukünftig angebracht, von einem „nicht qualifizierten Genozid“ zu sprechen, der etwa die Tötung der Behinderten im Zuge der T4-Operation einschlösse. (S. 185) Daneben gebe es den „qualifizierten Genozid“, der die meisten Völkermorde in der Geschichte umfasse.(S. 185) Ferner existiere der „ethnozidäre Genozid“, der den Völkermord an den Juden umfasse. (S. 185)
Welche neuen Erkenntnisse erlauben diese Definitionen? Um dies zu beantworten, soll der Gedanke anhand der juristischen Regeln begutachtet werden. Im Bereich des Völkerrechts sind dies die grammatikalische, die systematische und die teleologische Auslegung. Überprüft man anhand dieser Kriterien etwa den Vorschlag des „nicht qualifizierten Genozids“, dann gelangt man, kurzgefasst zu folgenden Ergebnissen: Das Wort „Genozid“ kommt aus dem griechisch-lateinischen Sprachraum und bedeutet „Völkermord“. Behinderte und Geisteskranke stellen aber kein eigenes Volk dar. Die systematisch-logische Auslegung ergibt, dass Behinderte weder eine nationale, ethnische, rassische noch religiöse Gruppe sind. Schließlich ergibt auch die teleologische Auslegung, dass das gesamte Vertragswerk und folglich auch der Vertragszweck unter dem Eindruck der Ausrottungspolitik des nationalsozialistischen Regimes stand.7
Schließlich führt sich die Argumentation selbst ad absurdum. Wenn nämlich der „ethnozidäre Genozid“ nur die Juden beträfe, dann wäre er in der Tat als singulär zu qualifizieren. (S. 185)
Leider muss man festhalten, dass der Verfasser die Betrachtungsebenen – gewollt oder ungewollt – erneut verschiebt und somit zu fragwürdigen juristischen Ergebnissen gelangt. Spätestens an diesem Punkt drängt sich einem der Verdacht auf, dass in diesem Werk gar keine wissenschaftlichen Fragen geklärt werden sollen. Jean-Michel Chaumont scheint es eher als Plädoyer in eigener Sache zu verstehen. Das ist legitim, sollte dann aber vorab auch gesagt werden. Die Vermutung wird im „Nachwort zur deutschen Ausgabe“ Gewissheit: Der Autor empfiehlt bezeichnenderweise dem deutschen (!) Leser mit dem dritten Kapitel des Buches zu beginnen. (S. 323) Ganz davon einmal abgesehen, dass dieser Hinweis regelmäßig zu spät kommen wird, spiegelt das Schlusskapitel lediglich die Resultate der Studie wieder.
Dennoch hält Jean-Michel Chaumont auf den letzten Seiten noch eine Überraschung parat: Deutsche Intellektuelle würden entweder der Singularitätsthese anhängen oder aber sich zu dem Streit von jüdischen und nichtjüdischen Organisationen nicht äußern wollen. (S. 341) Demnach verhindert die Tatsache, dass die Verfasserin dieses Beitrages deutsche Staatsangehörige ist - was sie sich nicht hat aussuchen können - einen fairen Umgang mit seinem Werk. (S. 342) Eingedenk dieser Vorverurteilung sei noch einmal zusammengefasst, dass das vorliegende Buch eine wohlkalkulierte Provokation in thematischer und methodischer Hinsicht ist. Das Gedankengebäude von Jean-Michel Chaumont ist fragil und aufgrund der ständigen Ebenenverschiebung schwer zu begehen. Vor den juristischen Falltüren sei der Leser dringend gewarnt.
Anmerkungen:
1 Finkelstein, Norman G.: Die Holocaust-Industrie. Wie das Leiden der Juden ausgebeutet wird, München 2001. Siehe hierzu die Besprechung der englischsprachigen Ausgabe von: Goschler, Constantin in: H-Soz-u-Kult, vom 12.10.2000.
2 Neben Finkelstein 1 wäre noch das Buch von Peter Novick: Nach dem Holocaust. Der Umgang mit dem Massenmord, Stuttgart/München 2001, zu nennen.
3 Für ihre Bereitschaft und Geduld mit mir dieses problematische Themenfeld fortwährend zu diskutieren, danke ich insbesondere Frau Assessorin Uta Engelmann/Bremen.
4 Ipsen, Knut: Völkerrecht, 3. Auflage, München 1990, § 66, RN. 38. Auf den Unterschied verweist der Autor auch indirekt auf S. 27, FN. 8. Da die inhaftierten Widerstandkämpfer dem Kriegsrecht unterfielen, durften sie Verpflegungspakete erhalten, die Juden nicht.
5 Vgl. in diesem Zusammenhang: Finkielkraut, Alain: Der Barbie-Prozeß und die Nürnberger Urteile. Vom Verbrechen gegen die Menschheit, in: Mittelweg 36, Februar/März 1993, S. 71 ff
6 „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ vom 9.12.1948 (BGBl. 1954 II, S. 729).
7 Vgl.: FN. 4, aaO., § 44 RN. 9 sowie Arbeitskreis Armenien (Hrsg.): Völkermord und Verdrängung. Der Genozid an den Armeniern – die Schweiz und die Shoah, Zürich 1998.