Cover
Titel
Führende Gruppierungen im spätmittelalterlichen Niederadel Mecklenburgs.


Autor(en)
Tobias Pietsch
Erschienen
Anzahl Seiten
460 S.
Preis
58,00 €
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Cornelia von Heßberg, Berlin

Tobias Pietsch geht in seiner Dissertation der großen Gruppe der mecklenburgischen Niederadligen nach, ihrem landespolitischen Einfluss und ihrer Nähe zu den Landesherren. Er fokussiert sich auf zwei Kernfragen: „Wann, in welchen Territorien und wodurch kam es zur Entstehung von führenden Gruppierungen im Untersuchungsgebiet? Was sind die Faktoren für die Stratifikation des Niederadels?“ (S. 13). Im ersten Kapitel geht er auf die landesherrlichen Räte, das Phänomen des Kriegsunternehmertums und die Rolle des niederadligen Vogteibesitzes ein (S. 31–54), um anschließend den Niederadel in die Gruppen der führenden, nachrangigen und mindermächtigen Adelsgeschlechter einzuteilen (S. 54–65). Das zweite Kapitel (S. 67–181) behandelt die landespolitischen Rahmenbedingungen, die zu dieser Ausdifferenzierung im Zeitraum von 1227–ca. 1500 führten. Das ausführliche dritte Kapitel (S. 183–406) behandelt in Fallbeispielen 33 Adelsfamilien. Im letzten Kapitel (S. 407–435) rücken demographische und siedlungshistorische Aspekte in den Fokus.

Bereits im Vorwort erklärt Pietsch, in vorab veröffentlichten Untersuchungen der Familien Moltke und Plessen auf den Zusammenhang zwischen Kriegsunternehmertum, Besitz und Ratsmitgliedschaft gestoßen zu sein, den er als ausschlaggebend für die einflussreichen Positionen dieser beiden Familien ansieht. Vor allem das Kriegsunternehmertum ist ihm wichtig (S. 10, passim), und folgerichtig werden andere Adelsfamilien speziell auf den genannten Zusammenhang geprüft. Pietsch ist mit der Betonung des Kriegsunternehmertums innovativ. Auch die quantifizierende Methode der Auswertung von Zeugenlisten ist originell (ebd., S. 42–45). Und die Zusammenstellung der Fallbeispiele im dritten Kapitel ist viel mehr als eine solche, nämlich eine aus den Quellen erarbeitete moderne Rekonstruktion der jeweiligen Familiengeschichten.

Die Fallbeispiele sind drei bis 19 Seiten lang und häufig durch Stammtafeln, Besitzkarten und Tabellen ergänzt. Sie zeigen neben der unglaublichen Fleißarbeit auch die Vielfalt an familiären Strategien, Migrationsdynamiken und Ausdifferenzierungen in verschiedene Familienzweige. In diesem wertvollen Kapitel wird offenbar, dass „der“ Niederadel keine homogene Masse, sondern höchst dynamisch war. Gleichzeitig wird die Schwierigkeit deutlich, die individuellen Familiengeschichten zu vergleichen: Während bei den Barnekows (S. 183–194) infolge ihrer Kriegsunternehmertätigkeit die Anhäufung von Besitz und dessen wiederholten Umschichtungen auffallen, sticht bei den Plessen (S. 194–208) das frühe Vertrauensverhältnis zu Heinrich II. von Mecklenburg ins Auge. Bülows (S. 209–228) sind nicht ohne ihre Schweriner Bischofsämter zu denken, und das Verhältnis der Lützows (S. 228–242) zu Herzog Albrecht II. war von ihrer Fehde gegen Lübeck geprägt. Moltkes (S. 251–260) entwickelten sich zum Platzhirsch der Herrschaft Rostock, und Blüchers (S. 305–309) distanzierten sich von Albrecht II. nach dem Verkauf der Grafschaft Schwerin an ihn. Auch jenseits der Genealogie bietet das dritte Kapitel viele Anknüpfungspunkte, z.B. für die Klosterforschung1 und die Frage nach dem adligen Umfeld eines Konvents.

Entmutigend wirkt die zirkelschlussartige Konzeption des Buches. Anstatt nach(!) Rekonstruktion der Familienprofile zu prüfen, ob seine an den Plessen und Moltkes gewonnene Erkenntnis über den zentralen Zusammenhang von Kriegsunternehmertum, Besitz und Ratsmitgliedschaft ebenso signifikant für die anderen Familien war, legt Pietsch diese drei Kriterien von vornherein an alle Adligen an. Nur bei Erfüllung aller Kriterien, die ausschließlich an zwei Familien erarbeitet wurden, gruppiert Pietsch die entsprechende Adelsfamilie in die Kategorie „führend“ ein (S. 56). „Führend“ sind demnach acht Familien (S. 56, 58): Barnekow, Plessen, Bülow, Lützow, Stralendorf, Moltke, Hahn und Maltzan. Dabei darf bezweifelt werden, ob es ausschließlich diese Kriterien waren, die einer Familie eine führende Position bescherten. Obwohl Pietsch selbst auf bedeutende Adelsfamilien hinweist, die jedoch in Opposition zum Landesherren standen und gerade deswegen nicht im Rat vertreten waren (S. 45, 308f.), ändert er die Kriterien nicht. Derartig definiert und auf den landesherrlichen Rat und das Kriegsunternehmertum konzentriert, ist es für die überwiegende Mehrheit der untersuchten Adelsfamilien beschwerlich, das Prädikat „führend“ zu erreichen, zumal auch bei den acht führenden Familien jeweils nur Zweige und nicht der gesamte Familienverband als „führend“ eingestuft werden. Erst in der guten und weiterführenden Gesamtzusammenfassung veranschaulicht Pietsch, dass ihm sehr wohl bewusst ist, dass sich die Kategorie „führend“ nicht auf das gesamte Ordnungsgefüge des Untersuchungsraumes bezieht, sondern lediglich auf die „Beziehungsintensität zwischen den Landesherren und dem Niederadel“ (S. 446).

Zur Klarstellung: Der Argumentationsaufbau erscheint problematisch, mit dem Hauptergebnis aber – der Dynamik von Kriegsunternehmertum, (Pfandvogtei-)Besitz und Ratsmitgliedschaft mit Schwerpunkt auf der Kernherrschaft Mecklenburg unter Heinrich II. und Albrecht II. – wird man sich auseinanderzusetzen haben. Gestützt wird es durch Pietschs Beobachtung, dass das Kriegsunternehmertum zum gegenwärtigen Stand der Forschung im südlichen Ostseeraum nur in Mecklenburg erkennbar ist, wohin es über dänische Vermittlung von Italien aus gelangt sei (S. 433–435). Ebenso sollte eine seiner Schlussthesen in voller Tragweite erkannt werden, nämlich „dass die Ausbildung führender Gruppierungen innerhalb des mecklenburgischen Niederadels und damit dessen soziale Hierarchisierung seine [sic!] wesentlichen Impulse durch Maßnahmen der Landesherren erhalten hatte und dass von diesen Aktionen abhing, ob führende Gruppierungen überhaupt entstehen konnten.“ (S. 444f.). Strukturen sind also von Menschenhand geschaffen und können sich durch Handeln ändern.

Weitere Ergebnisse sind hervorzuheben: Anhand der Identifizierung der Adligen im Umfeld Johanns I. wird die Entstehung des landesherrlichen Rats in Mecklenburg in die Zeit um 1250 vordatiert und die Bedeutung der Wismarer Burgmänner herausgestellt (S. 77f.). Während der Vormundschaftsregierung 1275–1289 (S. 79–84) bleibt die Parteinahme der Burgmänner ausschlaggebend für ihren landespolitischen Einfluss. Pietsch zeigt in Auseinandersetzung mit Anke und Wolfgang Huschner, wie sich die wechselnden Machtverhältnisse in der Zusammensetzung des Vormundschaftsrates niederschlugen. Das Kapitel über die Grafschaft Schwerin (S. 102–115) ist hingegen als das magerste einzuschätzen und stellt die Grafen als schwache Landesherren ohne Fähigkeit zur Einbindung des Niederadels dar. Auch das Kapitel über die Herrschaft Werle ist von eigener Qualität (S. 136–153) und betont, dass hier vornehmlich nachrangige und mindermächtige Adelsfamilien Einfluss entfalteten. Irritierenderweise wird hier mit deutschen und slawischen Herkünften der (Adels-)Familien argumentiert, obwohl Pietsch selbst die Schwierigkeiten aufzeigt, die Ethnie einer Person nur anhand des Namens zu klären (S. 23–25). Eine ausführlichere Behandlung dieser Thematik hätte dem Werle-Kapitel sicherlich gutgetan.

Ein Personenregister fehlt leider und kann durch die reichhaltige Online-Datenbank2, die Pietsch erfreulicherweise zu den über 7.000(!) erfassten Personen (S. 12) erstellt hat, nicht völlig wettgemacht werden.

Viele Graphiken flankieren die Darlegungen der über 12.000(!) ausgewerteten Urkunden (S. 28). Im Detail fallen aber auch hier Ungereimtheiten auf, die nicht extra aufgezählt werden sollen. Zudem erwies sich die Entscheidung, mit Verweis auf die üppigen Quellenbelege auf „ergänzende Beibringung sekundärer Belege aus der Fachliteratur“ (S. 10) zu verzichten, nicht immer als glücklich. So stehen Schlussfolgerungen oder Argumente, die sich nicht unmittelbar auf die Quellenbasis stützen, mitunter etwas einsam da (z.B.: S. 118 über die Ratszusammensetzung, S. 131 über das Fehdewesen, S. 67 bezüglich der Vergleichbarkeit Mecklenburgs und Rostocks). Die Forschungen Ruchhöfts werden allerding intensiv rezipiert (z.B.: S. 14, 73, 135, 138, 155), worauf auch die Vogteien als Analysekategorie hinweisen. Das Punktesystem wäre zu bemängeln, mit dem die Urkundenzeugen in landesherrliche Räte, den erweiterten Kreis und einfache Vasallen eingeteilt werden (S. 42-45, 70). Bei zehn und mehr Auftritten eines Adligen als Zeuge wertet Pietsch ihn als landesherrlichen Rat. Dabei bleiben die Festlegung der Grenze bei zehn Auftritten unbegründet und die jeweilige Anzahl überlieferter Urkunden der verschiedenen Landesherren unerwähnt. So scheint es leichter, als Rat eines Landesherrn mit reichhaltiger Überlieferung erkannt zu werden als eines solchen mit geringer. Zudem scheint Pietsch anzunehmen, dass Zeugentätigkeit mit Herrschernähe gleichgesetzt werden könne. Dass Zeugen auch vom Urkundeninhalt abhängen könnten und nicht nur vom Aussteller, diskutiert er nicht. Überdies wäre der Umstand zu reklamieren, dass die schlechte Überlieferungssituation der Teilherrschaft Stargard nicht berücksichtigt wurde.3 Eine Definition von „Herrschaft“ bleibt aus.

Man könnte sich an diesen und anderen Fragen festbeißen, doch würde man Pietschs Arbeit damit Unrecht tun. Tobias Pietsch hat mit großem Mut zur Lücke einen weiten Bogen gespannt und Ergebnisse hervorgebracht, von deren Erörterung die Forschung zweifellos profitieren wird. Nicht als Steinbruch, sondern als Einladung zur Diskussion sollte es verstanden werden.

Anmerkungen:
1 Wolfgang Huschner u.a. (Hrsg.), Mecklenburgisches Klosterbuch. Handbuch der Klöster, Stifte, Kommenden und Prioreien (10./11.–16. Jh.), 2 Bände., Rostock 2016.
2 <http://de.adel-mecklenburgs.wikia.com> (07.05.2020)
3 Verein für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde (Hrsg.), Mecklenburgisches Urkundenbuch, Band 1, Schwerin 1863, S. Xf.

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